16.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 174/10
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/L.A.C. van Putten (C-578/10), P. Mook (C-579/10), G. Frank (C-580/10)
(Verbundene Rechtssachen C-578/10 bis C-580/10) (1)
(Art. 18 EG und 56 EG - Kraftfahrzeuge - Benutzung eines geliehenen Personenkraftwagens in einem Mitgliedstaat, wenn dieser Wagen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist - Besteuerung dieses Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat bei seiner erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem inländischen Straßennetz)
2012/C 174/13
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagte: L.A.C. van Putten (C-578/10), P. Mook (C-579/10), G. Frank (C-580/10)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) — Nationale Regelung, die die erstmalige Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs auf dem nationalen Straßennetz einer Zulassungssteuer unterwirft — Steuerpflicht einer im betroffenen Mitgliedstaat ansässigen Person, die aber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt und die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug von einer dort ansässigen Person vorübergehend für Privatfahrten in dem ersten Mitgliedstaat ausgeliehen hat
Tenor
Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der dessen Einwohner, wenn sie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug von einem Einwohner dieses anderen Mitgliedstaats geliehen haben, bei der erstmaligen Ingebrauchnahme dieses Fahrzeugs auf dem nationalen Straßennetz die Steuer, die normalerweise bei der Zulassung eines Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat fällig wird, in voller Höhe zahlen müssen, ohne dass die Benutzungsdauer des Fahrzeugs auf diesem Straßennetz berücksichtigt wird und ohne dass diese Personen ein Recht auf Befreiung oder Erstattung geltend machen können, wenn das Fahrzeug weder dazu bestimmt ist, im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat benutzt zu werden, noch tatsächlich so benutzt wird.
(1) ABl. C 72 vom 5.3.2011.
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