22.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/3
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln (Deutschland), High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — Emeka Nelson, Bill Chinazo Nelson, Brian Cheimezie Nelson/Deutsche Lufthansa AG (C-581/10), TUI Travel plc, British Airways plc, easyJet Airline Company Ltd, International Air Transport Association/Civil Aviation Authority (C-629/10)
(Verbundene Rechtssachen C-581/10 und C-629/10) (1)
(Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 - Übereinkommen von Montreal - Art. 19 und 29 - Ausgleichsanspruch bei Verspätung von Flügen - Zulässigkeit)
2012/C 399/04
Verfahrenssprache: Deutsch und Englisch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Köln, High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Emeka Nelson, Bill Chinazo Nelson, Brian Cheimezie Nelson (C-581/10), TUI Travel plc, British Airways plc, easyJet Airline Company Ltd, International Air Transport Association/Civil Aviation Authority (C-629/10)
Beklagte: Deutsche Lufthansa AG (C-581/10), Civil Aviation Authority (C-629/10)
Gegenstand
(C-581/10)
Vorabentscheidungsersuchen — Amtsgericht Köln — Auslegung von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Fall der Verspätung eines Fluges — Vereinbarkeit dieses Anspruchs mit dem Verbot eines eine Strafe einschließenden oder verschärften Schadensersatzes, das in Art. 29 des mit Beschluss des Rates vom 5. April 2001 (L 194, S. 38) genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) aufgestellt wird
(C-629/10)
Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Auslegung von Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Ausgleichsanspruch bei Verspätung — Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 19. November 2009 in den Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, Sturgeon
Tenor
1.
Die Art. 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zusteht, wenn sie aufgrund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung begründet jedoch dann keinen Ausgleichsanspruch der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
2.
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 261/2004 berühren könnte.
(1) ABl. C 72 vom 5.3.2011,
ABl. C 89 vom 19.3.2011.
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