24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/9
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR)/Finanzamt Plauen
(Rechtssache C-587/10) (1)
(Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung von Reihengeschäften - Versagung der Steuerbefreiung wegen fehlender Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers)
2012/C 366/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR)
Beklagter: Finanzamt Plauen
Beteiligter: Bundesministerium der Finanzen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Lieferung von Gegenständen — Besteuerung von Reihengeschäften — Erwerb von Waren durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen von einem anderen, in einem Drittstaat ansässigen und umsatzsteuerrechtlich nicht registrierten Unternehmen, das die Waren von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen bezieht, wobei die Waren von diesem Lieferanten unmittelbar an das erwerbende Unternehmen versendet werden — Fall, in dem der Lieferant die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers angibt
Tenor
Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12. Oktober 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig zu machen, dass der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers mitteilt; dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht allein aus dem Grund verweigert wird, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Identifikationsnummer nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.
(1) ABl. C 80 vom 12.3.2011.
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