10.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Januar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny Izba Finansowa Wydział I — Polen) — Minister Finansów/Kraft Foods Polska SA
(Rechtssache C-588/10) (1)
(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Preisnachlass nach Bewirkung des Umsatzes - Nationale Regelung, die die Minderung der Bemessungsgrundlage davon abhängig macht, dass der Lieferer der Gegenstände oder Dienstleistungen im Besitz einer vom Erwerber der Gegenstände oder Dienstleistungen übermittelten Bestätigung des Erhalts einer berichtigten Rechnung ist - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
2012/C 73/07
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny Izba Finansowa Wydział I
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Minister Finansów
Beklagte: Kraft Foods Polska SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sąd Administracyjny — Auslegung von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Bemessungsgrundlage — Preisnachlass nach Bewirkung des Umsatzes — Nationale Regelung, die die Minderung der Bemessungsgrundlage vom Erhalt einer berichtigten und vom Vertragspartner bestätigten Rechnung abhängig macht
Tenor
Ein Erfordernis, wonach die Minderung der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebenden Bemessungsgrundlage davon abhängt, dass der Steuerpflichtige im Besitz einer vom Erwerber der Gegenstände oder Dienstleistungen übermittelten Bestätigung des Erhalts einer berichtigten Rechnung ist, fällt unter den Begriff der Bedingung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
Die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit stehen einem solchen Erfordernis grundsätzlich nicht entgegen. Erweist es sich jedoch für den Steuerpflichtigen, den Lieferer der Gegenstände oder Dienstleistungen, als unmöglich oder übermäßig schwer, binnen angemessener Frist eine solche Empfangsbestätigung zu erhalten, kann ihm nicht verwehrt werden, vor den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats mit anderen Mitteln nachzuweisen, dass er zum einen die unter den Umständen des konkreten Falles erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, um sich zu vergewissern, dass der Erwerber der Gegenstände oder Dienstleistungen im Besitz der berichtigten Rechnung ist und von ihr Kenntnis genommen hat, und dass zum anderen der fragliche Umsatz tatsächlich entsprechend den in der berichtigten Rechnung angegebenen Bedingungen getätigt worden ist.
(1) ABl. C 89 vom 19.3.2011.
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