31.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — T. G. van Laarhoven/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-594/10) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Beschränkung - Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Steuerliche Behandlung der privaten Verwendung eines zum Unternehmensvermögen gehörenden Gegenstands)
2012/C 98/10
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: T. G. van Laarhoven
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Abzug der zuvor pauschal gezahlten Steuer — Ausschluss des Abzugsrechts — Nationale Regelung, die den Steuerabzug bei Fahrzeugen beschränkt, die von einem Unternehmer sowohl für berufliche als auch für private Zwecke verwendet werden
Tenor
Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuerregelung entgegensteht, die einen Steuerpflichtigen, dessen Fahrzeuge sowohl zu beruflichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, zunächst berechtigt, die entrichtete Vorsteuer sofort und vollständig abzuziehen, aber sodann in Bezug auf die private Verwendung dieser Fahrzeuge eine jährliche Besteuerung vorsieht, die sich für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der für ein bestimmtes Veranlagungsjahr geschuldeten Mehrwertsteuer auf eine Methode der pauschalen Berechnung der mit einer solchen Verwendung verbundenen Ausgaben stützt, die dem tatsächlichen Umfang dieser Verwendung nicht angemessen Rechnung trägt.
(1) ABl. C 80 vom 12.3.2011.
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