26.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/7
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakische Republik) — SAG ELV Slovensko as, FELA Management AG, ASCOM (Schweiz) AG, Asseco Central Europe as, TESLA Stropokov as, Autostrade per l'Italia SpA, EFKON AG, Stalexport Autostrady SA/Úrad pre verejné obstarávanie
(Rechtssache C-599/10) (1)
(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Vergabeverfahren - Nichtoffene Ausschreibung - Bewertung des Angebots - Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers, das Angebot zu erläutern - Voraussetzungen)
2012/C 151/13
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: SAG ELV Slovensko as, FELA Management AG, ASCOM (Schweiz) AG, Asseco Central Europe as, TESLA Stropokov as, Autostrade per l'Italia SpA, EFKON AG, Stalexport Autostrady SA
Beklagter: Úrad pre verejné obstarávanie
Beteiligte: Národná diaľničná spoločnosť, a.s.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Najvyšší súd Slovenskej republiky — Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114), insbesondere ihrer Art. 2, 51 und 55 — Eventuelle Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, erforderlichenfalls die Erläuterung eines Angebot zu verlangen — Umfang dieser Verpflichtung
Tenor
1.
Art. 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er gebietet, dass die nationale Regelung eine Bestimmung wie § 42 Abs. 3 des slowakischen Gesetzes Nr. 25/2006 über das öffentliche Auftragswesen in der auf die Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung enthält, die im Wesentlichen vorsieht, dass, wenn ein Bewerber einen ungewöhnlich niedrigen Preis ansetzt, der öffentliche Auftraggeber ihn schriftlich auffordert, diesen zu erläutern. Es ist allein Sache des nationalen Richters, anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebots dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten.
2.
Art. 55 der Richtlinie 2004/18 steht dem Standpunkt eines öffentlichen Auftraggebers entgegen, der meint, er sei nicht verpflichtet, vom Bewerber eine Erläuterung eines ungewöhnlich niedrigen Preises zu verlangen.
3.
Art. 2 der Richtlinie 2004/18 steht nicht einer Bestimmung des nationalen Rechts wie § 42 Abs. 2 des genannten Gesetzes Nr. 25/2006 entgegen, die im Wesentlichen vorsieht, dass der öffentliche Auftraggeber die Bewerber schriftlich dazu auffordern kann, ihr Angebot zu erläutern, ohne allerdings irgendeine Änderung des Angebots zu verlangen oder zu akzeptieren. Bei der Ausübung des Ermessens, über das der öffentliche Auftraggeber somit verfügt, hat er die verschiedenen Bewerber gleich und fair zu behandeln, so dass am Ende des Verfahrens zur Auswahl der Angebote und im Hinblick auf das Ergebnis dieses Verfahrens nicht der Eindruck entstehen kann, dass die Aufforderung zur Erläuterung den oder die Bewerber, an den bzw. die sie gerichtet war, ungerechtfertigt begünstigt oder benachteiligt hätte.
(1) ABl. C 72 vom 5.3.2011.
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