22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Judecătoria Călărași — Rumänien) — SC Volksbank România SA/Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor — Comisariatul Județean pentru Protecția Consumatorilor Călărași (CJPC)
(Rechtssache C-602/10) (1)
(Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 22, 24 und 30 - Nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie - Anwendbarkeit auf Verträge, die nicht in den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der genannten Richtlinie einbezogen sind - Pflichten, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind - Beschränkung der Bankprovisionen, die der Kreditgeber erheben darf - Art. 56 AEUV, 58 AEUV und 63 AEUV - Pflicht, im nationalen Recht angemessene und wirksame Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu schaffen)
2012/C 287/09
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Judecătoria Călărași
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SC Volksbank România SA
Beklagte: Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor — Comisariatul Județean pentru Protecția Consumatorilor Călărași (CJPC)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Judecătoria Călărași — Auslegung der Art. 22 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 30 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66) — Auslegung der Art. 56, 58 und 63 Abs. 1 AEUV — Zeitliche Geltung der nationalen Umsetzungsvorschriften — Nichtbeachtung der Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass angemessene und wirksame außergerichtliche Verfahren zur Streitbeilegung vorhanden sind — Sachliche Geltung der nationalen Umsetzungsvorschriften — Zusätzliche, von der Richtlinie nicht vorgesehene Pflichten für Kreditinstitute
Tenor
1.
Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dass eine innerstaatliche Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht in ihren sachlichen Anwendungsbereich Kreditverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Gewährung eines durch Grundpfandrechte gesicherten Kreditvertrags zum Gegenstand haben, einbezieht, obwohl solche Verträge nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ausdrücklich von deren sachlichem Geltungsbereich ausgenommen sind.
2.
Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dass eine innerstaatliche Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht ihren zeitlichen Anwendungsbereich in der Weise bestimmt, dass diese Maßnahme auch auf vom sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommene und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten innerstaatlichen Maßnahme bereits laufende Kreditverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist.
3.
Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dass eine innerstaatliche Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht den Kreditinstituten Pflichten auferlegt, die in der genannten Richtlinie nicht vorgesehen sind, was die Arten von Provisionen betrifft, die diese im Rahmen von in den Anwendungsbereich dieser Maßnahme fallenden Verbraucherkreditverträgen erheben dürfen.
4.
Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen.
5.
Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er einer Vorschrift nicht entgegensteht, die Teil der innerstaatlichen Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48 ist und die es den Verbrauchern bei Rechtsstreitigkeiten über Verbraucherkredite ermöglicht, sich unmittelbar an eine Verbraucherschutzbehörde zu wenden, die daraufhin gegen die Kreditinstitute wegen Verstoßes gegen diese innerstaatliche Maßnahme Sanktionen verhängen kann, ohne zuvor ein im nationalen Recht für derartige Rechtsstreitigkeiten vorgesehenes Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Anspruch nehmen zu müssen.
(1) ABl. C 89 vom 19.3.2011.
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