8.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 379/5
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — Pelati d.o.o./Slowenische Republik
(Rechtssache C-603/10) (1)
(Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung von Steuervergünstigungen an eine Genehmigung knüpfen - Genehmigungsantrag, der mindestens 30 Tage vor Durchführung der vorgesehenen Transaktion gestellt werden muss)
2012/C 379/08
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Upravno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pelati d.o.o.
Beklagte: Slowenische Republik
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Upravno sodišče Republike Slovenije — Auslegung der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225, S. 1) — Art. 11 Abs. 1 Buchst. a — Steuerliche Vorteile bei der Spaltung — Nationale Regelung, die für die Stellung von Anträgen auf Gewährung dieser Vorteile eine Frist setzt — Verweigerung der steuerlichen Vorteile wegen Fristversäumnisses — Vereinbarkeit der Verweigerung mit der betreffenden Richtlinie
Tenor
Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Gewährung von Steuervergünstigungen bei einer Spaltung gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie an die Voraussetzung knüpft, dass der entsprechende Antrag innerhalb einer bestimmten Frist gestellt wird. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Modalitäten der Anwendung dieser Frist, insbesondere die Bestimmung des Fristbeginns, hinreichend genau, klar und vorhersehbar sind, damit der Steuerpflichtige seine Rechte kennen und die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Steuervergünstigungen erhalten kann.
(1) ABl. C 80 vom 12.3.2011.
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