22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/7
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank ’s-Gravenhage — Niederlande) — Solvay SA/Honeywell Fluorine Products Europe BV, Honeywell Belgium NV, Honeywell Europe NV
(Rechtssache C-616/10) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents - Besondere und ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 6 Nr. 1 - Mehrere Beklagte - Art. 22 Nr. 4 - Infragestellung der Gültigkeit des Patents - Art. 31 - Einstweilige Maßnahmen)
2012/C 287/11
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank ’s-Gravenhage
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Solvay SA
Beklagte: Honeywell Fluorine Products Europe BV, Honeywell Belgium NV, Honeywell Europe NV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank’s-Gravenhage — Auslegung der Art. 6 Nr. 1, 22 Nr. 4 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Besondere und ausschließliche Zuständigkeiten — Mehrere Beklagte — Von der Inhaberin eines europäischen Patents betriebenes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Erlass eines grenzüberschreitenden Verletzungsverbots
Tenor
1.
Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es zu widersprechenden Entscheidungen in getrennten Verfahren im Sinne dieser Vorschrift kommen kann, wenn jeder von zwei oder mehr Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten in einem vor einem Gericht eines dieser Mitgliedstaaten anhängigen Verfahren gesondert vorgeworfen wird, denselben nationalen Teil eines europäischen Patents, wie es in einem weiteren Mitgliedstaat gilt, durch die Vornahme vorbehaltener Handlungen in Bezug auf dasselbe Erzeugnis verletzt zu haben. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller sich aus den Akten ergebenden erheblichen Umstände zu prüfen, ob eine derartige Gefahr besteht.
2.
Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Anwendung von Art. 31 dieser Verordnung nicht entgegensteht.
(1) ABl. C 89 vom 19.3.2011.
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