6.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/10
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien) — Bulgarien) — Tony Georgiev Semerdzhiev/ET Del-Pi-Krasimira Mancheva
(Rechtssache C-32/10) (1)
(Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 90/314/EWG - Pauschalreisen - Sachverhalte vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen)
2011/C 232/16
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tony Georgiev Semerdzhiev
Beklagter: ET Del-Pi-Krasimira Mancheva
im Beisein von: ZAD Bulstrad VIG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Varhoven kasatsionen sad — Auslegung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59) — Begriff „andere touristische Dienstleistungen“, die keine Nebenleistungen der vom Veranstalter zu erbringenden Beförderung oder Unterbringung sind — Verpflichtung des Veranstalters, für jeden Verbraucher einen Einzelversicherungsvertrag abzuschließen und ihm vor der Reise den Originalversicherungsschein auszuhändigen — Verpflichtung des Veranstalters, einen Einzelversicherungsvertrag zur Deckung der Rückführungskosten bei einem Unfall abzuschließen — Begriff der „Schäden“, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrags entstehen — Einbeziehung immaterieller Schäden
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.
(1) ABl. C 100 vom 17.4.2010.
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