19.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/2
Beschluss des Gerichtshofs vom 16. November 2010 — Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG/Europäische Kommission
(Rechtssache C-73/10) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Art. 81 EG - Nichtigkeitsklage - Frist - Verspätete Klage - Gründe, die ein Abweichen von der Klagefrist rechtfertigen können - Recht auf Zugang zu einem Gericht - Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2011/C 89/03
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Rinne, S. Kon und C. Humpe, Solicitors, sowie C. Vajda, QC)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer und A. Biolan)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 30. November 2009, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. KG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-2/09), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5955 endg. der Kommission vom 15. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/39.188 — Bananen) über ein Kartell in Bezug auf einen Teil des europäischen Bananenmarkts, oder hilfsweise, Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße, wegen offensichtlicher Unzulässigkeit abgewiesen hat — Klagefrist — Verspätung
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
(1) ABl. C 80 vom 27.3.2010.
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