29.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 30/13
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Breda — Niederlande) — VAV-Autovermietung GmbH/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Zuid/kantoor Roosendaal
(Rechtssache C-91/10) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG bis 55 EG - Kraftfahrzeuge - Benutzung eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen und gemieteten Kraftfahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat - Besteuerung dieses Fahrzeugs im letztgenannten Mitgliedstaat bei seiner ersten Benutzung auf dem inländischen Straßennetz)
2011/C 30/19
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Breda
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VAV-Autovermietung GmbH
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Zuid/kantoor Roosendaal
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank Breda — Auslegung der Art. 56 AEUV bis 62 AEUV — Nationale Regelung, die die Erhebung einer Zulassungssteuer bei der ersten Benutzung eines Fahrzeugs auf dem inländischen Straßennetz vorsieht
Tenor
Die Art. 49 EG bis 55 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, wonach eine in einem Mitgliedstaat wohnhafte oder ansässige Person, die in diesem Mitgliedstaat ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes und gemietetes Kraftfahrzeug benutzt, bei der ersten Benutzung dieses Fahrzeugs auf dem Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats eine Steuer vollständig zu entrichten hat, deren anhand der Dauer der Benutzung des Fahrzeugs auf diesem Straßennetz berechneter Restbetrag nach Beendigung der Benutzung zinslos erstattet wird.
(1) ABl. C 113 vom 1.5.2010.
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