26.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/9
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — Emanuele Ferazzoli u. a./Ministero dell’Interno
(Verbundene Rechtssachen C-164/10 bis C-176/10) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Annahme von Sportwetten - Erfordernis einer Konzession - Folgen einer Verletzung des Unionsrechts bei der Vergabe von Konzessionen - Vergabe von 16 300 zusätzlichen Konzessionen - Grundsatz der Gleichbehandlung und Transparenzgebot - Grundsatz der Rechtssicherheit - Schutz der Inhaber früher erteilter Konzessionen - Nationale Regelung - Verbindliche Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen - Zulässigkeit - Grenzüberschreitende Tätigkeiten, die mit den konzessionierten vergleichbar sind - Verbot durch eine nationale Regelung - Zulässigkeit)
2012/C 151/16
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio
Parteien der Ausgangsverfahren
Kläger: Emanuele Ferazzoli (C-164/10), Cosima Barberio (C-165/10), Patrizia Banchetti (C-166/10), Andrea Palomba (C-167/10), Michele Fanelli (C-168/10), Sandra Castronovo (C-169/10), Mirko De Filippo (C-170/10), Andrea Sacripanti (C-171/10), Emiliano Orru’ (C-172/10), Fabrizio Cariulo (C-173/10), Paola Tonachella (C-174/10), Pietro Calogero (C-175/10), Danilo Spina (C-176/10)
Beklagter: Ministero dell’Interno
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Freizügigkeit –Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Tätigkeit der Annahme von Wetten — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Ausübung der Tätigkeit der Wettannahme nationalen Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten ist, die eine Konzession erhalten haben — Beschränkungen der Eröffnung neuer Wettannahmestellen für Inhaber der neuen Konzessionen — Verlust der Konzessionen im Fall der grenzüberschreitenden Veranstaltung von Spielen, die den als „öffentlich“ geltenden Spielen ähneln — Vereinbarkeit mit den Art. 43 und 49 EG
Tenor
1.
Die Art. 43 EG und 49 EG sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der unter Verstoß gegen das Unionsrecht eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern von der Vergabe von Konzessionen für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen hat und diesen Verstoß durch Ausschreibung einer großen Zahl neuer Konzessionen beheben will, verwehren, die von den bestehenden Betreibern erworbenen Geschäftspositionen u. a. durch die Festlegung von Mindestabständen zwischen den Einrichtungen der neuen Konzessionäre und denen der bestehenden Betreiber zu schützen.
2.
Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie die Verhängung von Sanktionen für die Ausübung der Tätigkeit der organisierten Wettannahme ohne Konzession oder polizeiliche Genehmigung gegen Personen, die an einen Wirtschaftsteilnehmer gebunden sind, der von einer Ausschreibung unter Verstoß gegen das Union ausgeschlossen worden war, auch nach der Neuausschreibung zur Behebung dieses Unionsrechtsverstoßes entgegenstehen, soweit diese Ausschreibung und die daraus folgende Vergabe neuer Konzessionen den rechtswidrigen Ausschluss des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers von der früheren Ausschreibung nicht wirksam behoben haben.
3.
Aus den Art. 43 EG und 49 EG, dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dem Transparenzgebot und dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, dass die Bedingungen und Modalitäten eines Vergabeverfahrens wie des in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden und insbesondere Bestimmungen, die wie Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 des Mustervertrags zwischen der Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato und der Person, die die Konzession für Glücksspiele in Bezug auf andere Ereignisse als Pferderennen erteilt wurde, den Entzug nach einer solchen Ausschreibung vergebener Konzessionen vorsehen, klar, genau und eindeutig formuliert sein müssen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(1) ABl. C 161 vom 19.6.2010.
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