27.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/8
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I — Deutschland) — Robert Nicolaus Abt u. a./Hypo Real Estate Holding AG
(Rechtssache C-194/10) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Erheblichkeit der Frage - Unzuständigkeit)
2011/C 252/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht München I
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Kläger: Robert Nicolaus Abt, Daniela Kalwarowskyj, Mangusta Beteiligungs GmbH, Karsten Trippel, VC-Services GmbH, Henning Hahmann
Beklagte: Hypo Real Estate Holding AG
Nebenintervenienten: Klaus E. H. Zapf, Inge Jung-Arend
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht München I — Auslegung von Art. 297 EG und von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184, S. 17) — Einberufungsfrist für die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft — Mit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie außer Kraft tretende nationale Regelung, die eine kürzere Einberufungsfrist vorsieht als die in der Richtlinie vorgesehene Mindestfrist — Vorschrift, die in Anbetracht der nationalen Regelung, wonach bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse nach der Eintragung in das Handelsregister auch dann wirksam bleiben, wenn sie durch Urteil für nichtig erklärt werden, geeignet ist, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der ersten vom Landgericht München I gestellten Vorlagefrage nicht zuständig.
(1) ABl. C 195 vom 17.7.2010.
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