12.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/9
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. September 2010 — Franssons Verkstädter AB/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Lindner Recyclingtech GmbH
(Rechtssache C-290/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Klage vor dem Gericht auf Aufhebung einer Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Klagefrist - Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2011/C 80/17
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Franssons Verkstädter AB (Prozessbevollmächtigter: O. Öhlén, advokat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Lindner Recyclingtech GmbH
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Mai 2010, Franssons Verkstädter/HABM (T-98/10), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 253778-0001 (Häckselschneider) auf Aufhebung der Entscheidung R 690/2007-3 der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 22. Oktober 2009, die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufzuheben, mit der der Antrag von Lindner Recylingtech auf Nichtigerklärung abgelehnt worden war, abgewiesen hat — Rechtsmittelfrist — Offensichtliche Unzulässigkeit
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Franssons Verkstädter AB trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 328 vom 4.12.2010.
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