10.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/8
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Januar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening
(Rechtssache C-302/10) (1)
(Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 1 und 5 - Werke der Literatur und der Kunst - Vervielfältigung von kurzen Auszügen aus Werken der Literatur - Zeitungsartikel - Vorübergehende und flüchtige Vervielfältigungshandlungen - Technisches Verfahren, das im Einscannen von Artikeln und deren anschließender Umwandlung in eine Textdatei, einer elektronischen Verarbeitung der Vervielfältigung und der Speicherung eines Teils der Vervielfältigung besteht - Vervielfältigungshandlungen, die einen integralen und wesentlichen Teil eines solchen technischen Verfahrens darstellen - Rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts als Zweck dieser Handlungen - Eigenständige wirtschaftliche Bedeutung dieser Handlungen)
2012/C 73/12
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Infopaq International A/S
Beklagte: Danske Dagblades Forening
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Højesteret — Auslegung von Art. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) — Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in der Erstellung von Zusammenfassungen von Zeitungsartikeln mit Hilfe des Scannens besteht — Speicherung eines Auszugs aus einem Artikel, der aus einem Suchwort sowie den fünf vorangehenden und den fünf nachfolgenden Wörtern besteht — Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens erfolgen
Tenor
1.
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass im Lauf eines so genannten „Datenerfassungsverfahrens“ vorgenommene vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden
—
die Voraussetzung, dass solche Handlungen einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen müssen, auch dann erfüllen, wenn sie dieses Verfahren einleiten und abschließen und dabei Menschen mitwirken;
—
die Voraussetzung erfüllen, dass die Vervielfältigungshandlungen den alleinigen Zweck haben müssen, eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen;
—
die Voraussetzung, dass diese Handlungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben dürfen, erfüllen, sofern zum einen die Vornahme dieser Handlungen nicht die Erzielung eines zusätzlichen, über den aus der rechtmäßigen Nutzung des geschützten Werks gezogenen Gewinn hinausgehenden Gewinns ermöglicht und zum anderen die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen zu keiner Änderung dieses Werks führen.
2.
Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass im Lauf eines so genannten „Datenerfassungsverfahrens“ vorgenommene vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Voraussetzung, dass die Vervielfältigungshandlungen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen dürfen, genügen, wenn sie alle in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen.
(1) ABl. C 221 vom 14.8.2010.
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