16.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/8
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. März 2011 — Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Stabilator sp. z o.o.
(Rechtssache C-418/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Widerspruchsverfahren - Ältere Marke STABILAT - Bildzeichen „stabilator“ - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen)
2011/C 211/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Zinnecker und S. Müller)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Stabilator sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: M. Kacprzak, radca prawny)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2010, Herhof/HABM — Stabilator (T-60/09), mit dem das Gericht die Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke STABILAT für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 7, 11, 20, 37, 40 und 42 gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2008 abgewiesen hat, durch die ihr Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke stabilator für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 37 und 42 zurückgewiesen worden war — Falsche Beurteilung der Ähnlichkeit der mit den einander gegenüberstehenden Marken bezeichneten Dienstleistungen — Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH trägt die Kosten.
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010.
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