14.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 109/2
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Januar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Ufficio del Giudice di Pace di Venafro — Italien) — Strafverfahren gegen Aldo Patriciello
(Rechtssache C-496/10) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Mitglied des Europäischen Parlaments - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen - Art 8 - Strafverfahren wegen Beleidigung - Äußerungen außerhalb des Parlaments - Begriff der in Ausübung des Amtes als Mitglied des Parlaments erfolgten Äußerung - Immunität - Voraussetzungen)
2012/C 109/03
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Ufficio del Giudice di Pace di Venafro
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Aldo Patriciello
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Ufficio del Giudice di Pace di Venafro — Auslegung der Art. 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1967, Nr. 152, S. 13) — Mitglied des Europäischen Parlaments, das wegen Beleidigung zum Nachteil einer Polizistin angeklagt ist — Begriff der Äußerung in Ausübung des parlamentarischen Amtes
Tenor
Art. 8 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine von einem Europaabgeordneten außerhalb des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärung, die in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Beleidigung geführt hat, nur dann eine in Ausübung seines parlamentarischen Amtes erfolgte Äußerung darstellt, die unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Immunität fällt, wenn sie einer subjektiven Beurteilung entspricht, die in einem unmittelbaren und offensichtlichen Zusammenhang mit der Ausübung eines solchen Amtes steht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren vorliegen.
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
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