10.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/8
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Yeda Research and Development Company Ltd, Aventis Holdings Inc./Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks
(Rechtssache C-518/10) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats - Begriff „durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis“ - Kriterien - Genehmigung für das Inverkehrbringen - In den Verkehr gebrachtes Arzneimittel, das nur einen einzigen Wirkstoff enthält, während mit dem Patent eine Zusammensetzung von Wirkstoffen beansprucht wird)
2012/C 73/13
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Yeda Research and Development Company Ltd, Aventis Holdings Inc.
Beklagter: Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) — Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats — Begriff des Erzeugnisses, das „durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“ — Kriterien — Auswirkung der Vereinbarung 89/695/EWG über Gemeinschaftspatente auf die Prüfung dieser Kriterien bei einer mittelbaren oder mitwirkenden Verletzung im Sinne des Art. 26 der Vereinbarung
Tenor
Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass er es den für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, ein ESZ zu erteilen, wenn der in der Anmeldung aufgeführte Wirkstoff in den Ansprüchen des Grundpatents zwar als Wirkstoff genannt ist, der mit einem anderen Wirkstoff eine Zusammensetzung bildet, er aber nicht Gegenstand eines Anspruchs ist, der sich ausschließlich auf diesen Wirkstoff bezieht.
(1) ABl. C 13 vom 15.1.2011.
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