14.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 109/3
Beschluss des Gerichtshofs (Sechsten Kammer) vom 22. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Wolfgang Köppl/Freistaat Bayern
(Rechtssache C-590/10) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 - Art. 7 Abs. 1 - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der nationalen Fahrerlaubnis - Ausstellung eines Führerscheins der Klasse B durch einen anderen Mitgliedstaat - Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses - Spätere Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C durch denselben Mitgliedstaat - Beachtung des Wohnsitzerfordernisses - Erfordernis, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse C im Besitz eines gültigen Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse B zu sein)
2012/C 109/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wolfgang Köppl
Beklagter: Freistaat Bayern
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bayerischer Verwaltungsgerichtshof — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Fahrerlaubnis der Klasse B, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, dem dort die Fahrerlaubnis entzogen worden war, nach Ablauf der Sperrfrist für die Beantragung einer neuen Fahrerlaubnis erteilt hat — Spätere Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C durch den erstgenannten Mitgliedstaat unter Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses — Möglichkeit des Wohnmitgliedstaats, diese Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen.
Tenor
Es läuft den Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 geänderten Fassung nicht zuwider, wenn ein Mitgliedstaat es ablehnt, Fahrerlaubnisse für Fahrzeuge der Klassen B und C anzuerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat einer Person ausgestellt hat, gegen die der erste Mitgliedstaat zuvor Maßnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie verhängt hatte, wenn die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B in dem zweiten Mitgliedstaat, wie sich aus den Eintragungen in dem entsprechenden Führerschein ergibt, unter Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Richtlinie vorgesehenen Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz erteilt wurde und die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C auf der Grundlage der ersten Fahrerlaubnis erteilt wurde, ohne dass sich die Nichtbeachtung der genannten Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz aus dem neuen Führerschein ergäbe, der gemäß dieser Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C ausgestellt wurde.
(1) ABl. C 95 vom 26.3.2011.
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