SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NIILO JÄÄSKINEN
vom 26. Mai 2011(1)
Verbundene Rechtssachen C‑89/10 und C‑96/10
Q-Beef NV
gegen
Belgischer Staat
und
Frans Bosschaert
gegen
Belgischer Staat,
Vleesgroothandel Georges Goossens en Zonen NV,
Slachthuizen Goossens NV
(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel [Belgien])
„Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern – Rückforderung – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Dauer der Verjährungsfrist – Beginn der Verjährungsfrist – Vermittler – Unterschiedliche Fristen“
I – Einleitung
1. Die beiden von der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen(2) betreffen die Auslegung der Grundsätze des Unionsrechts auf dem Gebiet der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.
2. Die Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Q‑Beef NV (im Folgenden: Q-Beef), einer belgischen Viehhandelsgesellschaft, und dem belgischen Staat sowie zwischen Herrn Bosschaert, einem belgischen Landwirt, einerseits sowie den Gesellschaften Vleesgroothandel Georges Goossens en Zonen NV und Slachthuizen Goossens NV (im Folgenden zusammen: Goossens) andererseits. Die Rechtsstreitigkeiten betreffen Anträge von Q‑Beef und Herrn Bosschaert auf Erstattung von Beiträgen, die sie an den Fonds für die Tiergesundheit und ‑erzeugung (im Folgenden: Fonds von 1987) entrichtet haben und die ihrer Meinung nach unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden.
3. Die in diesen Rechtssachen aufgeworfenen Fragen betreffen im Wesentlichen die Dauer der Verjährungsfrist, den Beginn dieser Frist und in der Rechtssache Bosschaert, in der es Vermittler zwischen dem Schuldner und dem Staat gibt, die Folgen unterschiedlich langer Verjährungsfristen. Zur Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gibt es eine hinreichend vielfältige Rechtsprechung des Gerichtshofs, um Hinweise für die erste und die zweite Frage zu geben. Die dritte Frage jedoch scheint mir neu zu sein und bedarf einer gründlicheren Analyse.
4. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass diese Rechtssachen an zwei in allen Rechtssystemen bekannte Rechtslehrsätze erinnern: zum einen, dass nicht derjenige Recht bekommt, der schläft, sondern derjenige, der wachsam ist (iura vigilantibus, non dormientibus prosunt), und zum anderen, dass niemand sich auf sein eigenes rechtswidriges Handeln berufen kann (nemo auditur propriam turpitudinem allegans)(3). Mir scheint, dass sich aus der bestehenden Rechtsprechung auf dem ersten Grundsatz beruhende Antworten ergeben. Diese Lösung hätte jedoch zur Folge, dass der belgische Staat von dem inkonsequenten Ansatz profitieren könnte, den er seit Beginn der Neunzigerjahre verfolgt und der darin besteht, dass er nicht für die wirtschaftlichen Folgen seines rechtswidrigen Verhaltens gegenüber dem Einzelnen aufkommt.
5. Der rechtliche und tatsächliche Rahmen der beiden Rechtssachen weist eine gewisse Ähnlichkeit mit den Rechtssachen Lornoy u. a., Claeys sowie Demoor u. a.(4) aus dem Jahr 1992 und mit der Rechtssache van Calster u. a.(5) aus dem Jahr 2003 auf.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Das Gesetz von 1998 und das Urteil van Calster u. a.
6. Das Gesetz vom 23. März 1998 betrifft die Schaffung eines Fonds für die Tiergesundheit und die Qualität von Tieren oder tierischen Erzeugnissen (im Folgenden: Gesetz von 1998)(6).
7. Dieses Gesetz tritt an die Stelle einer Regelung und eines Fonds, die 1987 geschaffen wurden. Das aus Beihilfen und Pflichtbeiträgen bestehende gemischte System, das der Europäischen Kommission nicht mitgeteilt worden war, wurde 1991 durch eine Entscheidung der Kommission und 1992 durch die Urteile Lornoy u. a., Claeys sowie Demoor u. a. für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt.
8. Das Königreich Belgien teilte mit Schreiben von Dezember 1995 und Mai 1996 einen Entwurf gesetzgeberischer Maßnahmen mit, mit denen die Regelung von 1987 abgeschafft und durch ein neues System ersetzt werden sollte. Dieser Entwurf, aus dem das Gesetz von 1998 hervorging, wurde mit Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 ohne Einschränkungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.
9. Art. 5 des Gesetzes von 1998 bestimmt, dass der Fonds von 1998 u. a. durch Beiträge finanziert wird, die von natürlichen und juristischen Personen erhoben werden, die Tiere oder tierische Erzeugnisse erzeugen, verarbeiten, befördern, bearbeiten, verkaufen oder damit handeln.
10. Das Gesetz von 1998 gilt nicht nur für die Zukunft, sondern enthält auch einige Bestimmungen, die rückwirkend die Regelung von 1987 ersetzen.
11. Art. 14 des Gesetzes von 1998, der ab dem 1. Januar 1988(7) wirksam ist, sieht Beiträge für Schlachthöfe und Exporteure vor. Rückwirkend ab dem 1. Januar 1988 werden darin sieben verschiedene Zeiträume bestimmt und die Höhe der dafür jeweils geschuldeten Beträge festgesetzt.
12. Art. 15 des Gesetzes von 1998, der ab dem 1. Januar 1993 wirksam ist(8), sieht Beiträge für die Verantwortlichen von Betrieben mit Schweinehaltung vor.
13. Nach Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes von 1998 werden die Forderungen, die die nach der Regelung von 1987 gezahlten Beiträge betreffen, und die nach der Regelung von 1998 geschuldeten Beiträge von Rechts wegen wie folgt gegeneinander aufgerechnet:
„Die Aufrechnung zwischen den nach den Art. 14, 15 und 16 geschuldeten und den gemäß dem [Erlass von 1987] gezahlten Beträgen erfolgt gegebenenfalls automatisch allein kraft Gesetzes …“
14. Art. 18 des Gesetzes von 1998 sieht vor:
„…
Auf allen Handels- oder Produktionsstufen vor der Schlachtung oder der Ausfuhr werden die Pflichtbeiträge des Art. 14 vollständig auf den Erzeuger abgewälzt. Diese Abwälzung erfolgt während der Preisbildung, die entweder zwischen den am Verkauf von Tieren oder zwischen den an der Erbringung von Dienstleistungen durch den Schlachthof oder den Exporteur beteiligten Parteien erfolgt.
Dieser Pflichtbeitrag darf nicht auf der Rechnung oder dem in Art. 4 der Königlichen Verordnung Nr. 22 vom 15. September 1970 über das für Landwirte geltende besondere Mehrwertsteuersystem genannten Dokument ausgewiesen werden.
Diese Pflichtbeiträge sind von den Schlachthöfen spätestens am letzten Tag des der Schlachtung oder dem Einschreiben der Verwaltung folgenden Monats zu zahlen. Von den Exporteuren sind sie spätestens am letzten Tag des dem Einschreiben der Verwaltung folgenden Monats zu zahlen.
Die Pflichtbeiträge des Art. 15 wurden jährlich geschuldet. Sie sind binnen dreißig Tagen nach der mit Einschreiben verschickten Zahlungsaufforderung an die Verwaltung zu entrichten.
…“
15. Art. 21 des Gesetzes von 1998 bestimmt:
„Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:
1. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit in der durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995 geänderten Fassung …“
16. Gemäß seinem Art. 23 trat das Gesetz von 1998, mit Ausnahme u. a. seiner Art. 14 und 15, am Tag seiner Veröffentlichung im Moniteur belge in Kraft. Es wurde am 30. April 1998 veröffentlicht.
17. Die dem Gerichtshof zum Gesetz von 1998 bereits früher vorgelegten Fragen betrafen die Auslegung von Art. 93 Abs. 3 EG (der dem jetzigen Art. 108 Abs. 3 AEUV entspricht) und die Entscheidung der Kommission von 1996. Im Urteil van Calster u. a.(9) hat der Gerichtshof entschieden:
– Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren der Erhebung von Beiträgen speziell zur Finanzierung einer Beihilferegelung entgegensteht, die durch eine Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist, soweit diese Beiträge für einen vor Erlass der entsprechenden Entscheidung liegenden Zeitraum rückwirkend auferlegt werden.
– Mit der Entscheidung der Kommission von 1996 ist nicht die Rückwirkung des Gesetzes von 1998 über die Schaffung eines Fonds für die Tiergesundheit und die Qualität von Tieren oder tierischen Erzeugnissen genehmigt worden.
B – Nationale Rechtsvorschriften betreffend die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und die Verjährung
18. Art. 1376 des Code civil (Zivilgesetzbuch) lautet:
„Wer irrtümlich oder wissentlich etwas erhalten hat, was ihm nicht geschuldet war, ist verpflichtet, es demjenigen zurückzugeben, von dem er es ohne Rechtsgrund erhalten hat.“
19. Art. 2262 bis Abs. 1 Code civil sieht vor:
„Alle persönlichen Ansprüche verjähren nach zehn Jahren.
Abweichend von Unterabs. 1 verjährt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen außervertraglicher Haftung nach fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden oder dessen Verschlimmerung und von der Identität des Verantwortlichen erlangt hat.
…“
20. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass diese Vorschrift erst durch die Loi du 10 juin 1998 modifiant certaines dispositions en matière de prescription (Gesetz vom 10 Juni 1998 zur Änderung bestimmter Verjährungsvorschriften) eingeführt wurde. Davor galt die allgemeine Regelung, die eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren vorsah. Diese Frist wurde für Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, auch auf zehn Jahre herabgesetzt, wobei nach den Übergangsbestimmungen des Art. 10 dieses Gesetzes die neue Frist erst ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also am 27. Juli 1998, zu laufen begann.
21. Art. 2244 Code civil definiert die wesentlichen Gründe für eine Verjährungsunterbrechung:
„Die zivilrechtliche Fristunterbrechung erfolgt durch Zustellung einer Klageschrift, einer Zahlungsaufforderung oder eines Pfändungsbeschlusses an denjenigen, dem gegenüber die Verjährung unterbrochen werden soll.
Die Klageerhebung unterbricht die Verjährung bis zur Verkündung einer rechtskräftigen Entscheidung. …“
22. Die Behörden sind nach Angaben des vorlegenden Gerichts grundsätzlich an die regelmäßigen Verjährungsfristen gebunden; jedenfalls bestimme Art. 2227 Code civil Folgendes:
„Für den Staat, die öffentlichen Einrichtungen und die Gemeinden gelten dieselben Verjährungsfristen wie für den Einzelnen.“
23. Art. 100 der Lois coordonnées du 17 juillet 1991 sur la comptabilité de l’État(10) (koordinierte Gesetze vom 17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung) bestimmt:
„Verjährt und dauerhaft an den Staat gefallen sind unbeschadet der Verfallserklärungen aufgrund anderer einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Vertragsbestimmungen:
1. Forderungen, deren in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegte Anmeldung nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Haushaltsjahrs erfolgt ist, in dessen Verlauf sie entstanden sind;
2. Forderungen, die binnen der in Nr. 1 genannten Frist geltend gemacht und von den Ministern nicht binnen einer Frist von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie geltend gemacht wurden, zur Zahlung angewiesen wurden;
3. alle sonstigen Forderungen, die nicht binnen einer Frist von zehn Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie entstanden sind, zur Zahlung angewiesen wurden.
Forderungen aus Urteilen unterliegen jedoch weiterhin einer Verjährungsfrist von zehn Jahren; sie sind von der Caisse des dépôts et consignations [Hinterlegungskasse] zu zahlen.“
24. Gemäß Art. 101 der koordinierten Gesetze wird die „Verjährung … durch die Klageerhebung bis zur Verkündung einer rechtskräftigen Entscheidung unterbrochen“.
25. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren im Allgemeinen, sofern in gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, für alle Forderungen gegen den Staat gilt. So gilt für eine gegen die Behörden gerichtete, auf die Rechtswidrigkeit des Erlasses oder der Durchführung einer Ministerialverordnung gestützte Klage nach Art. 1382 Code civil eine Verjährungsfrist von fünf Jahren(11).
26. Weiter führt das vorlegende Gericht aus, dass Art. 100 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung auch für auf eine rechtsgrundlose Zahlung gestützte Forderungen gilt.
27. Außerdem habe die Cour d’arbitrage in mehreren Urteilen unter Berufung auf die parlamentarischen Vorarbeiten festgestellt, dass der Gesetzgeber, dadurch, dass für Klagen gegen den Staat eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelte, eine Maßnahme erlassen habe, die nicht außer Verhältnis zu dem Ziel stehe, binnen einer angemessenen Frist zu einem staatlichen Rechnungsabschluss zu gelangen.
28. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Verjährung einer Regressklage nach Art. 2257 Abs. 2 Code civil erst mit der Abweisung des Hauptantrags beginnen kann.
III – Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
A – Rechtssache Q-Beef (C‑89/10)
29. Q-Beef ist ein belgisches Unternehmen, das mit Tieren handelt. Zwischen Januar 1993 und April 1998 zahlte Q‑Beef gemäß der Regelung von 1987 infolge der Ausfuhr von Tieren verschiedene Beiträge in den Fonds von 1987 ein.
30. Da die Regelung von 1998 rückwirkend an die Stelle des Systems von 1987 getreten ist, wurden die von Q-Beef gezahlten Beiträge durch die neue Regelung „bestätigt“, und der Ausgleich erfolgte von Rechts wegen ab deren Inkrafttreten am 30. April 1998(12).
31. Q‑Beef beantragte am 2. April 2007 beim belgischen Staat die Erstattung der von ihr zwischen Januar 1993 und April 1998 gezahlten Beiträge und berief sich dabei auf die Rechtswidrigkeit der Regelung von 1998.
32. Zur Verjährung führt das vorlegende Gericht aus, dass die für die Forderung von Q‑Beef gegen den belgischen Staat geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß Art. 100 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung am 1. Januar des Haushaltsjahrs, in dem sie entstanden sei, begonnen habe. Im vorliegenden Fall sei dies das Jahr, in dem das Gesetz von 1998 in Kraft getreten sei; die Frist habe also am 1. Januar 1998 begonnen und am 31. Dezember 2002 um Mitternacht geendet. Da die Klageschrift dem belgischen Staat am 2. April 2007 zugestellt worden sei, sei die Forderung von Q-Beef gegen den belgischen Staat nach innerstaatlichem Recht verjährt(13). Das Urteil van Calster u. a. habe nach belgischem Recht nur deklaratorische Wirkung und setze folglich die Verjährung nicht in Lauf.
33. Daher hat die Rechtbank van eerste aanleg te Brussel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Hindert das Unionsrecht das nationale Gericht daran, die Verjährungsfrist von fünf Jahren, die in der innerstaatlichen Rechtsordnung für Forderungen gegen den Staat vorgesehen ist, auf Forderungen betreffend die Erstattung von Abgaben anzuwenden, die an einen Mitgliedstaat aufgrund eines gemischten Systems von Beihilfen und Abgaben entrichtet wurden, das nicht nur teilweise rechtswidrig, sondern zugleich teilweise unvereinbar mit dem Unionsrecht war, und die vor dem Inkrafttreten eines neuen Beihilfe- und Pflichtbeitragssystems gezahlt wurden, das das erste System ersetzt und das durch eine abschließende Entscheidung der Kommission für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt wurde, jedoch nicht, soweit diese Beiträge für einen vor Erlass der entsprechenden Entscheidung liegenden Zeitraum rückwirkend auferlegt werden?
2. Hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat daran, sich auf im Vergleich mit dem innerstaatlichen allgemeinen Recht für ihn besonders günstige nationale Verjährungsfristen zu berufen zur Verteidigung in einem von einem Einzelnen gegen ihn eingeleiteten Verfahren zum Schutz von Rechten des Einzelnen aus dem EG-Vertrag in einem Fall wie dem vom nationalen Gericht vorgelegten, in dem diese besonders günstigen nationalen Verjährungsfristen zur Folge haben, dass die Rückforderung von Abgaben, die aufgrund eines nicht nur teilweise rechtswidrigen, sondern zugleich mit dem Unionsrecht teilweise unvereinbaren gemischten Beihilfe- und Abgabensystems an den Mitgliedstaat entrichtet wurden, unmöglich wird, obwohl die Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht durch den Gerichtshof erst nach Ablauf dieser besonders günstigen Verjährungsfristen festgestellt wurde, auch wenn die Rechtswidrigkeit schon vorher bestand?
B – Rechtssache Bosschaert (C‑96/10)
34. Herr Bosschaert ist von Beruf Landwirt und züchtet als solcher seit 1970 Schweine. Gemäß der Regelung von 1987 zahlte er für den Zeitraum von 1989 bis 1996 in den Fonds von 1987 Beiträge für Tiere ein, die für seine Rechnung geschlachtet worden waren. Er zahlte die Beiträge an die Vleesgroothandel Georges Goossens en Zonen NV, diese leitete sie weiter an die Slachthuizen Goossens NV, die sie schließlich an den Fonds übertrug.
35. Da das System von 1987 rückwirkend durch die Regelung von 1998 ersetzt wurde, wurden die von Herrn Bosschaert gezahlten Beiträge von der neuen Regelung „bestätigt“, und der Ausgleich erfolgte von Rechts wegen ab deren Inkrafttreten am 30. April 1998(14).
36. Das vorlegende Gericht führt aus, dass Herr Bosschaert gemäß den verfahrenseinleitenden Schriftsätzen vom 30. und 31. Juli 2007 mit seiner Klage die belgischen Gerichte angerufen habe, um vom belgischen Staat die für den Zeitraum von 1989 bis 1996 gezahlten Beiträge zurückzufordern, die, da das entsprechende Gesetz gegen das Unionsrecht verstoße, zu Unrecht von ihm verlangt worden seien.
37. Hilfsweise, soweit sich eine Klage gegen den belgischen Staat als unmöglich erweisen sollte, beantragt Herr Bosschaert, Goossens und den belgischen Staat als Gesamtschuldner zur Erstattung der betreffenden Beträge zu verurteilen.
38. Zur Verjährung führt das vorlegende Gericht wie in der Rechtssache Q‑Beef aus, dass die von Herrn Bosschaert (am 31. Juli 2007) unmittelbar gegen den belgischen Staat gerichtete Klage und die (am 21. November 2007 erhobene) Klage von Goossens gegen den belgischen Staat verjährt seien, weil die besondere Verjährungsfrist von fünf Jahren des Art. 100 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über die Staatsfinanzen am 1. Januar 1998 begonnen und am 31. Dezember 2002 geendet habe. Zudem sei das Urteil van Calster u. a. für die Frage, ob die Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt seien, nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur, da es sich auf die Feststellung beschränke, dass die Abgaben wegen ihrer rückwirkenden Erhebung rechtswidrig gewesen seien.
39. In der Vorlageentscheidung heißt es jedoch, dass die Verjährungsfrist für die von Herrn Bosschaert gegen Goossens erhobenen Klagen zehn Jahre betrage, weil sie als persönliche Ansprüche qualifiziert würden. Diese Frist von zehn Jahren habe erst am 27. Juli 1998, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. Juni 1998, mit dem diese neue Frist für Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatparteien eingeführt worden sei, begonnen und somit erst Ende Juli 2008, also deutlich nach der Verkündung des Urteils van Calster u. a., geendet. Somit könne diesen Klagen nicht die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden.
40. Die am 21. November 2007 erhobenen Regressklagen von Goossens gegen den belgischen Staat seien nicht verjährt, weil sie eine Folge der von Herrn Bosschaert am 30. und 31. Juli 2007 erhobenen Klagen seien(15).
41. Unter diesen Umständen hat die Rechtbank van eerste aanleg te Brussel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, von denen die erste und die dritte Frage mit der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache Q-Beef identisch sind und die zweite Frage folgenden Wortlaut hat:
Steht in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat einem Einzelnen Abgaben auferlegt, der seinerseits verpflichtet ist, die Abgaben an andere Einzelne abzuwälzen, mit denen er eine Handelstätigkeit in einem Sektor ausübt, für den der Mitgliedstaat ein gemischtes System von Beihilfen und Abgaben vorgesehen hat, das sich jedoch später nicht nur als teilweise rechtswidrig, sondern auch als mit dem Unionsrecht unvereinbar erwies, das Unionsrecht dem entgegen, dass für diese Einzelnen gemäß den nationalen Vorschriften eine kürzere Verjährungsfrist für die Rückforderung mit dem Unionsrecht unvereinbarer Beiträge gegenüber dem Mitgliedstaat gilt, während gegenüber einem anderen privaten Vermittler eine längere Verjährungsfrist für die Rückforderung der gleichen Beiträge gilt, so dass dieser Vermittler sich möglicherweise in einer Situation befindet, in der die Forderung gegen ihn nicht verjährt ist, wohl aber die Forderung gegenüber dem Mitgliedstaat, und dieser Vermittler damit von anderen Wirtschaftsteilnehmern in Anspruch genommen werden kann und gegebenenfalls gegen den Mitgliedstaat Regressklage erheben muss, jedoch die Beiträge, die er selbst unmittelbar an den Mitgliedstaat geleistet hat, von diesem nicht zurückfordern kann?
C – Verfahren vor dem Gerichtshof
42. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. April 2010 sind die Rechtssachen C‑89/10 und C‑96/10 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
43. Q‑Beef, Herr Bosschaert, Goossens, die belgische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
44. Alle Beteiligten waren in der Sitzung vom 3. Februar 2011 vertreten.
IV – Würdigung
A – Vorbemerkungen
45. Zunächst ist in Bezug auf die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge im Unionsrecht festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten nach gefestigter Rechtsprechung Abgaben, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, grundsätzlich erstatten müssen(16).
46. Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht ferner wiederholt darauf hingewiesen, dass die Frage der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Abgaben in den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar innerhalb desselben Mitgliedstaats je nach der Art der fraglichen Steuern und Abgaben unterschiedlich geregelt ist.
47. Diese Unterschiedlichkeit der nationalen Regelungen rührt u. a. daher, dass es keine Unionsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben gibt. Die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, ist in einem solchen Fall Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz)(17).
B – Erste Frage in den Rechtssachen Q-Beef und Bosschaert
48. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, auf Klagen, mit denen Abgaben zurückgefordert werden, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht in ein gemischtes System von Beihilfen und Abgaben eingezahlt wurden, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, wie sie die innerstaatliche Rechtsordnung für Forderungen gegen den Staat vorsieht, anzuwenden.
49. Gemäß dem Grundsatz der Effektivität dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Fristen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren(18).
50. In Bezug auf den letztgenannten Grundsatz hat der Gerichtshof entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabenpflichtigen und die betroffene Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist(19). Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren.
51. Die Beurteilung der Angemessenheit der Frist ist vom Einzelfall abhängig. So hat der Gerichtshof eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren für angemessen gehalten(20). In der Rechtssache Recheio – Cash & Carry wurde selbst eine Frist von 90 Tagen für angemessen angesehen(21).
52. Im vorliegenden Fall sollte eine Frist von vier bis fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Verpflichtung entsteht(22), als hinreichend lang angesehen werden, um es dem Abgabenpflichtigen zu ermöglichen, in voller Kenntnis der Sachlage darüber zu entscheiden, ob er eine Anfechtungsklage erheben will, und sich alle hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Informationen zu beschaffen.
53. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass unter den in den Ausgangsverfahren gegebenen Umständen das Unionsrecht das nationale Gericht nicht daran hindert, die Verjährungsfrist von fünf Jahren, die in der innerstaatlichen Rechtsordnung für Forderungen gegen den Staat vorgesehen ist, auf Klagen betreffend die Erstattung von Abgaben anzuwenden, die aufgrund eines gemischten Systems von Beihilfen und Abgaben rechtsgrundlos an den Mitgliedstaat entrichtet wurden.
C – Zweite Frage in der Rechtssache Q-Beef und dritte Frage in der Rechtssache Bosschaert
54. Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob sich die Tatsache, dass der Gerichtshof in einem auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteil die Unvereinbarkeit des rückwirkenden Gesetzes von 1998 mit dem Unionsrecht festgestellt hat, auf die Frage des Beginns der im nationalen Recht für Klagen auf Erstattung unionsrechtswidriger Beiträge vorgesehenen Verjährungsfrist auswirkt.
55. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich eine Frage des nationalen Rechts. Es sind unterschiedliche Lösungsansätze möglich: Der Fristbeginn kann unmittelbar durch den Tag der Zahlung, anhand dieses Datums(23) oder, wie im vorliegenden Fall, bezogen auf das Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschrift bestimmt werden.
56. Bekanntlich wird durch die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre(24). Eine Vorabentscheidung ist, mit anderen Worten, nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur und wirkt daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück(25).
57. Im Ausgangsverfahren begann die Verjährungsfrist nach Angaben des nationalen Gerichts am 1. Januar 1998 und endete am 31. Dezember 2002. Formell beginnt die Frist zwar nach Erlass, Veröffentlichung und Inkrafttreten der Rechtsvorschrift im März und April 1998. Doch wie die Rechtssache van Calster u. a. zeigt, wird dadurch die Rechtsausübung nicht unmöglich. Vorliegend hat die leicht rückwirkende Festsetzung der Verjährungsfrist dennoch eine Zeitspanne gelassen, die mir für die Erhebung einer Klage ausreichend erscheint.
58. Also wirkt sich die Tatsache, dass das Urteil van Calster u. a. erst im Jahr 2003 erging, als solche nicht auf den Beginn der Verjährungsfrist aus, für den das nationale Gericht den 1. Januar 1998 angibt.
59. Es sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof sehr selten über den Beginn von Verjährungsfristen zu entscheiden hatte. Erst im Urteil Emmott hat er entschieden, dass es „zulässig“ ist, als Beginn der Verjährungsfrist auf die vollständige Umsetzung der Richtlinie abzustellen, wobei der Klägerin in jener Rechtssache kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand(26).
60. Vorliegend verhält es sich anders, da die in der Rechtssache Emmott gewählte Vorgehensweise durch die spätere Rechtsprechung, u. a. durch das Urteil Fantask u. a.(27) – kürzlich bestätigt durch das Urteil Danske Slagterier(28) – klar präzisiert worden ist; nach diesen Urteilen konnten sich die Kläger nicht auf den in der Rechtssache Emmott gewählten Lösungsansatz berufen. Der Gerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falls gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf eine Richtlinie der Union gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen(29).
61. Der Fristbeginn richtet sich also nach dem nationalen Recht. Zwar ist es nach innerstaatlichem Recht möglich, den Fristbeginn an verschiedene Ereignisse zu knüpfen, etwa an eine Gerichtsentscheidung, in der die Unvereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Unionsrecht festgestellt wird. Das ist ein in der Union nicht unbekannter Lösungsansatz. Der Gerichtshof hatte im Urteil Roquette Frères das französische Recht unter diesem Aspekt zu prüfen und hat dort diese Möglichkeit bestätigt(30). Normalerweise ist es jedoch Sache des Mitgliedstaats, sich für eine Alternative zu entscheiden; dies hat das Königreich Belgien im vorliegenden Fall offensichtlich nicht getan.
62. Nach alledem und obwohl das Urteil van Calster u. a. nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist, schlage ich dem Gerichtshof vor, diese Frage dahin zu beantworten, dass das Gemeinschaftsrecht unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, sich auf im Vergleich mit dem innerstaatlichen allgemeinen Recht für ihn günstigere nationale Verjährungsfristen zu berufen, wenn er sich in einem von einem Einzelnen gegen ihn eingeleiteten Verfahren zum Schutz von Rechten des Einzelnen aus dem AEU-Vertrag verteidigt.
63. Ich halte jedoch eine letzte Präzisierung für erforderlich, weil aus Gründen, die ich noch darlegen werde, nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen nicht auf eine für ihn günstige Verjährungsfrist beruft, wenn das Verhalten der nationalen Behörden im Zusammenhang mit der Existenz einer Verjährungsfrist zur Folge haben könnte, dass es für den Einzelnen völlig unmöglich wird, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen(31).
D – Zweite Frage in der Rechtssache Bosschaert
1. Würdigung
64. Diese Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Vereinbarkeit einer Verjährungsfrist für die Klage auf Erstattung unionsrechtswidrig erhobener Beiträge mit dem Unionsrecht, die gemäß den nationalen Vorschriften für Klagen gegen den Einzelnen länger als für Klagen gegen den Mitgliedstaat ist. Für den Einzelnen, der als Vermittler aufgetreten ist und die ihm vom Staat auferlegten Abgaben auf einen anderen Privaten abgewälzt hat, kann sich damit eine Situation ergeben, in der die Klage auf Erstattung der unionsrechtswidrigen Abgaben zwar noch nicht gegenüber dem Einzelnen, wohl aber gegenüber dem Staat verjährt ist(32).
65. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann der Einzelne im vorliegenden Fall wegen des Ablaufs der Frist von fünf Jahren, die mit dem Anfang des Haushaltsjahrs beginne, in dem die Forderung entstanden sei, keine Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge mehr gegen den Staat erheben. Nach nationalem Recht könnten daher weder Herr Bosschaert noch Goossens die rechtsgrundlos gezahlten Beträge unmittelbar vom Staat zurückfordern(33).
66. Herr Bosschaert, der seine Beiträge an den Staat über Goossens als Vermittler gezahlt hat, müsste die Beiträge von Goossens zurückfordern können, da zwischen Privaten die Verjährungsfrist für Klagen auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zehn Jahre beträgt.
67. Würden Goossens zur Erstattung der von Herrn Bosschaert nicht geschuldeten Beträge verurteilt, könnten sie diese Beträge gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zwar, da diese ja nach fünf Jahren verjährt ist, nicht mit einer Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, wohl aber mit einer Regressklage wegen einer persönlichen Forderung vom Staat zurückverlangen.
68. Zur Vereinbarkeit dieser Situation mit dem Unionsrecht ist Folgendes auszuführen.
69. In Bezug auf den Grundsatz der Effektivität wurde eine unterschiedliche Behandlung der „nationalen“ und der „gemeinschaftsrechtlichen“ Situationen gar nicht erst angesprochen. Die fraglichen Rechtsvorschriften scheinen dieses Kriterium also zu beachten.
70. In Bezug auf den Grundsatz der Äquivalenz scheint die Situation im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung auch hinreichend klar zu sein.
71. Im Urteil Prisco und CASER hat der Gerichtshof entschieden, „dass das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlussfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung der Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vorgesehenen günstigeren Frist abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden“(34).
72. In Anbetracht dieses Urteils wäre zu antworten, dass das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sind, auf eine fünfjährige nationale Ausschlussfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung der Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vorgesehenen günstigeren Frist abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.
73. Dieser Ansatz ist jedoch zu differenzieren, wenn die Beiträge über einen Vermittler an den Staat gezahlt wurden und zwischen Privaten eine Frist von zehn Jahren gilt, während gegenüber dem Staat eine Frist von fünf Jahren anzuwenden ist.
74. Ein solcher Fall wäre mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn dem Vermittler, der einem anderen Privaten den rechtsgrundlos gezahlten Betrag erstatten musste, eine angemessene Frist eingeräumt wird, um die von ihm erstatteten Beträge tatsächlich vom Staat zurückzufordern. Andernfalls wären die unterschiedlichen Fristen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, weil die Folgen der vom Staat zu verantwortenden Rechtswidrigkeit vom Vermittler getragen würden, der keine rechtmäßige Möglichkeit gehabt hätte, die Abwälzung der Beiträge auf seine Kunden zu verhindern.
75. Im vorliegenden Fall wäre eine solche Regressklage nach Ansicht des vorlegenden Gerichts grundsätzlich möglich und auch erfolgreich.
76. Da diese Voraussetzungen erfüllt sind, halte ich die Situation für mit dem Unionsrecht vereinbar.
2. Ergänzende Ausführungen
77. Obwohl ich diese Frage bereits teilweise beantwortet habe, halte ich es für erforderlich, einige ergänzende Ausführungen zu machen.
a) Zu Beginn und Dauer der Ausschlussfrist
78. Ich habe dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Ausschlussfrist von fünf Jahren, die mit dem Anfang des Haushaltsjahrs beginnt, in dem die Forderung entsteht, für mit dem Unionsrecht vereinbar zu erklären.
79. Infolgedessen habe ich es vermieden, auf die dem Urteil Emmott zugrunde liegenden Erwägungen zurückzukommen, nämlich auf den Vorschlag der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Verjährungsfrist mit der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs beginnen zu lassen.
80. Ein in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenes Urteil des Gerichtshofs zur Klärung einer Rechtslage, etwa das Urteil van Calster u. a., könnte jedoch selbst nach Ablauf der Ausschlussfrist einen gewissen Einfluss auf außergewöhnliche Fälle haben.
81. Die Rechtsvorschriften über die Verjährungsfristen für Forderungen gegen den belgischen Staat haben zur Folge, dass das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil van Calster u. a. aus dem Jahr 2003 keine Wirkung erga omnes hat, da die Forderungen anderer Personen, die sich in derselben rechtlichen Lage befinden, verjährt sind.
82. Der Gerichtshof selbst hat im Urteil van Calster u. a. festgestellt, dass der belgische Gesetzgeber durch die Rückwirkung des Gesetzes von 1998 die Folgen heilen wollte, die sich daraus ergaben, dass bei der Beihilfe nach dem Gesetz von 1987 gegen die Meldepflicht verstoßen worden war(35).
83. Die belgische Regierung hatte in der Rechtssache van Calster u. a. eine andere Haltung vertreten, und der oberste Gerichtshof des Landes, die Cour d’arbitrage, hatte die Rückwirkung des Gesetzes von 1998 genehmigt(36). Alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer mit Ausnahme von Herrn van Calster und Herrn Cleren waren offenbar der Ansicht, dass es nicht erforderlich sei, die Regelung anzufechten, und unterließen es folglich, Klage auf Erstattung der von ihnen geleisteten Zahlungen zu erheben.
84. Nach dem Urteil van Calster u. a. hat das Königreich Belgien nicht von sich aus versucht, die bestehende Situation zu ändern und mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. Vielmehr bestätigte es, indem es sich auf den Ablauf der Verjährungsfrist berief, lediglich seinen Willen, die unionsrechtswidrig erhaltenen Beträge zu behalten.
85. Jedenfalls war klar, dass die belgische Regierung die Nichterstattung nicht rechtfertigen konnte(37).
86. Um die Wirkung erga omnes der Entscheidungen des Gerichtshofs zu gewährleisten, müsste das nationale Gericht meines Erachtens ausnahmsweise und ungeachtet des Ablaufs einer Verjährungsfrist eine Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge jedenfalls dann für zulässig erklären können, wenn diese zwar nach Ablauf der Frist, aber binnen einer angemessenen Frist nach der Verkündung des die Unvereinbarkeit feststellenden Urteils des Gerichtshofs erhoben wurde.
87. Dies müsste insbesondere dann möglich sein, wenn ein Mitgliedstaat aktiv und mehrfach versucht hat, die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof zu verhindern. Denn andernfalls könnte der Mitgliedstaat in ungerechtfertigter Weise Vorteile aus seinem rechtswidrigen Verhalten ziehen, was gegen den Rechtslehrsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans verstieße. Der Gerichtshof hat diese Möglichkeit in den Fällen ins Auge gefasst, in denen die Untätigkeit des Klägers, dem eine Verjährungsfrist entgegengehalten wurde, auf vorsätzlich falsche Angaben seitens der nationalen Behörden zurückzuführen war(38).
88. Ich möchte den Ausnahmecharakter dieser Möglichkeit betonen. Zudem ist die Beurteilung der Angemessenheit einer Frist Sache des nationalen Gerichts, wobei es sich meines Erachtens eher um Monate als um Jahre handeln müsste(39). Im vorliegenden Fall käme den Klägerinnen der Ausgangsverfahren eine solche Ausnahme meines Erachtens nicht zugute, da sie ihre Klagen erst mehrere Jahre nach dem Urteil van Calster u. a. erhoben haben.
b) Zur etwaigen Untätigkeit des Mitgliedstaats nach der Feststellung der Unvereinbarkeit
89. Eine andere Frage ist, ob sich für den Mitgliedstaat aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue eine Handlungspflicht ergibt, um der Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht abzuhelfen, sobald der Gerichtshof diese Unvereinbarkeit festgestellt hat.
90. Seit der Entscheidung der Kommission von 1991(40) war das Königreich Belgien von der Unvereinbarkeit der Regelung von 1987 insbesondere im Hinblick auf die nationalen Erzeuger und die Exporteure wahrscheinlich umfassend unterrichtet. Die belgischen Behörden versuchten offenbar, der Tatsache, dass sie bei der Regelung von 1987 das Notifizierungsverfahren(41) gegenüber der Kommission nicht eingehalten hatten, damit abzuhelfen, dass sie eine rückwirkende und automatische Aufrechnung aller nach der neuen Regelung von 1998 geschuldeten Abgaben mit den früher an den Staat entrichteten Beträgen vorsahen. Diese im Urteil van Calster u. a. vom Gerichtshof für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärte Rückwirkung der Regelung zeigt meines Erachtens, dass im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel an der Gutgläubigkeit des Königreichs Belgien bestehen.
91. Mir scheint, der belgische Staat hat vorsätzlich nichts unternommen, um die Beträge zu erstatten, die er rechtsgrundlos erhalten hat. Das Unionsrecht hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, von sich aus tätig zu werden.
92. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass der Mitgliedstaat von sich aus tätig werden muss, um die Beträge, die er zu Unrecht erhalten hat, wenigstens in den Fällen, in denen die rechtswidrige Höhe eindeutig oder annähernd festgestellt werden kann, sowie in den Fällen zurückzuzahlen, in denen viele Einzelne kleine Verluste erlitten haben, die das Risiko einer Individualklage und der mit jedem Gerichtsverfahren verbundenen erheblichen Kosten nicht rechtfertigen würden(42).
93. Das Unionsrecht steht einer solchen Praxis sicher nicht entgegen. Vielmehr müsste sie gefördert, vielleicht sogar gefordert werden. In bestimmten Bereichen sind hierfür sogar spezifische Verfahren vorgesehen. Selbstverständlich geht es um unterschiedliche Ziele, und die Verfahren sind nicht dieselben. Aber für die Wirksamkeit des Unionsrechts ist die Frage von erheblicher Bedeutung, gerade wenn die auf dem Spiel stehenden Beträge eher geringfügig sind und damit eher davon abhalten, zahlreiche individuelle Klagen auf Erstattung zu erheben, deren Ausgang ungewiss wäre(43).
94. Meines Erachtens wäre der belgische Staat nach dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue verpflichtet gewesen, die geeigneten Konsequenzen aus dem Urteil van Calster u. a. zu ziehen und seine Durchführung gegebenenfalls mit Hilfe des nationalen Gesetzgebers zu fördern.
95. Schließlich möchte ich feststellen, dass der Staat nach nationalem Recht unabhängig von der Art der Forderung und den sonstigen Umständen als Schuldner besser als andere Schuldner gestellt wird. Dies wird damit begründet, dass der Rechnungsabschluss zügig erfolgen müsse.
96. Im Licht des Urteils Zouboulidis/Griechenland(44) reicht eine solche Rechtfertigung, insbesondere das Interesse an einer raschen Prüfung der Forderungen des Staates, nicht aus, um dem Staat eine kürzere Verjährungsfrist einzuräumen. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, stellt dies einen Verstoß gegen Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) über das Recht auf Achtung des Vermögens dar. Diese Feststellung sollte auch auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Anwendung finden(45).
97. Eine Verjährungsfrist von vier bis fünf Jahren für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge im Zusammenhang mit fiskalischen Abgaben scheint mir jedoch eher großzügig als zu kurz zu sein. Im Hinblick auf das Ermessen, über das die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien der EMRK verfügen, bin ich der Meinung, dass der Gerichtshof die Charta auch nicht dahin auslegen darf, dass die Anwendung der im belgischen Recht für Forderungen des Staates vorgesehenen Verjährungsfrist ausgeschlossen wird.
V – Ergebnis
98. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel wie folgt zu beantworten:
1. Unter den in den Ausgangsverfahren gegebenen Umständen hindert das Unionsrecht das nationale Gericht nicht daran, die Verjährungsfrist von fünf Jahren, die in der innerstaatlichen Rechtsordnung für Forderungen gegen den Staat vorgesehen ist, auf Klagen betreffend die Erstattung von Abgaben anzuwenden, die aufgrund eines gemischten Systems von Beihilfen und Abgaben rechtsgrundlos an den betreffenden Mitgliedstaat entrichtet wurden.
2. Unter den in den Ausgangsverfahren gegebenen Umständen hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran, sich auf im Vergleich mit dem innerstaatlichen allgemeinen Recht für ihn günstigere nationale Verjährungsfristen zu berufen, wenn er sich in einem von einem Einzelnen gegen ihn eingeleiteten Verfahren zum Schutz von Rechten des Einzelnen aus dem AEU-Vertrag verteidigt, obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union die Unvereinbarkeit dieser nationalen Vorschriften mit dem Unionsrecht erst nach Ablauf dieser besonders günstigen nationalen Verjährungsfristen festgestellt hat; dies gilt selbst dann, wenn die Rechtswidrigkeit schon vorher bestand.
3. Unter den in den Ausgangsverfahren gegebenen Umständen verwehrt es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht, Abgaben von einem Einzelnen zu erheben, der seinerseits verpflichtet ist, die Abgaben auf andere Einzelne, mit denen er Geschäftsbeziehungen unterhält, abzuwälzen, wobei für diesen Einzelnen gemäß den nationalen Vorschriften für Forderungen, mit denen vom Mitgliedstaat die Erstattung unionsrechtswidriger Beiträge verlangt wird, eine kürzere Verjährungsfrist gilt als für den Fall, dass er diese Beiträge von einem Einzelnen zurückfordert, der als Vermittler zwischengeschaltet war, so dass dieser Vermittler sich möglicherweise in einer Situation befindet, in der die Forderung gegen ihn nicht verjährt ist, wohl aber die Forderung gegenüber dem Mitgliedstaat, und dieser Vermittler damit von anderen Wirtschaftsteilnehmern verklagt werden kann und gegebenenfalls eine Regressklage gegen den Mitgliedstaat erheben muss, jedoch die Beiträge, die er selbst unmittelbar an den Mitgliedstaat geleistet hat, von diesem nicht zurückfordern kann.
1 – Originalsprache: Französisch.
2 – Nach Angaben der belgischen Regierung betreffen die vorliegenden Rechtssachen nur zwei von 879 Rechtssachen, die im Rahmen der Loi du 24 mars 1987 relative à la santé des animaux (Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit) und der Loi du 23 mars 1998 relative à la création d’un Fonds budgétaire pour la santé et la qualité des animaux et des produits animaux (Gesetz vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Fonds für die Tiergesundheit und die Qualität von Tieren oder tierischen Erzeugnissen) beim vorlegenden Gericht anhängig sind. Die in diesen Rechtsstreitigkeiten geforderten Beträge belaufen sich demnach vorläufig auf insgesamt 119 Mio. Euro.
3 – Der erste ist im englischen Recht im Zusammenhang mit dem Begriff Equity (Billigkeitsrecht) bekannt als vigilantibus non dormientibus aequitas subvenit. Der zweite ist dem Gerichtshof wohlbekannt. Er soll der vom Gerichtshof und seinen Generalanwälten am häufigsten zitierte Rechtslehrsatz sein (vgl. A. Masson, „Usages et réflexivité du latin à la Cour de justice des Communautés européennes“, Revue trimestrielle de droit européen, 2007, Nr. 4, S. 609 bis 633).
4 – Vgl. Urteile vom 16. Dezember 1992, Lornoy u. a. (C‑17/91, Slg. 1992, I‑6523), Claeys (C‑114/91, Slg. 1992, I‑6559) sowie Demoor u. a. (C‑144/91 und C‑145/91, Slg. 1992, I‑6613).
5 – Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a. (C‑261/01 und C‑262/01, Slg. 2003, I‑12249).
6 – Moniteur belge vom 30. April 1998, S. 13469.
7 – Vgl. Art. 23 des Gesetzes von 1998.
8 – Vgl. Art. 23 des Gesetzes von 1998.
9 – Oben in Fn. 5 angeführt (Randnrn. 65 und 77).
10 – Moniteur belge vom 21. August 1991, S. 17960.
11 – Vgl. u. a. Urteil der Cour de cassation vom 14. April 2003.
12 – Vgl. Art. 14, 17 und 21 des Gesetzes von 1998.
13 – War jedoch eine Frist von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten des Gesetzes von 1998, also ab dem 30. April 1998, anzuwenden, so wäre die Klageerhebung vom 2. April 2007 vor dem Ablauf dieser Frist erfolgt.
14 – Vgl. Art. 14, 17, 21 und 23 des Gesetzes von 1998.
15 – Vgl. Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge.
16 – Vgl. Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a. (C‑192/95 bis C‑218/95, Slg. 1997, I‑165, Randnr. 20), und vom 17. Juni 2004, Recheio – Cash & Carry (C‑30/02, Slg. 2004, I‑6051, Randnr. 15).
17 – Vgl. zur Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge u. a. Urteile vom 15. September 1998, Edis (C‑231/96, Slg. 1998, I‑4951, Randnr. 34) und Recheio – Cash & Carry (Randnr. 17), sowie allgemein Urteile vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, Slg. 2008, I‑2483, Randnr. 46), und vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C‑240/09, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 48).
18 – Vgl. u. a. Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier (C‑445/06, Slg. 2009, I‑2119, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 – Vgl. Urteil vom 17. November 1998, Aprile (C‑228/96, Slg. 1998, I‑7141, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 – Vgl. u. a. Urteile Aprile (Randnr. 19), vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C‑62/00, Slg. 2002, I‑6325, Randnr. 35), und vom 15. April 2010, Barth (C‑542/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 28).
21 – Randnr. 18 des Urteils.
22 – Definiert in Art. 100 der koordinierten Gesetze (oben in Nr. 23 dieser Schlussanträge angeführt).
23 – Wie das bei Art. 100 der koordinierten Gesetze der Fall ist.
24 – Vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana (61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16), vom 10. Februar 2000, Deutsche Telekom (C‑50/96, Slg. 2000, I‑743, Randnr. 43), vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C‑453/00, Slg. 2004, I‑837, Randnr. 21), und vom 12. Februar 2008, Kempter (C‑2/06, Slg. 2008, I‑411, Randnr. 35).
25 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 1995, Richardson (C‑137/94, Slg. 1995, I‑3407, Randnr. 33), vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C‑292/04, Slg. 2007, I‑1835, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Kempter (Randnr. 35).
26 – Vgl. Urteil vom 25. Juli 1991, Emmott (C‑208/90, Slg. 1991, I‑4269, Randnr. 21).
27 – Vgl. Urteil vom 2. Dezember 1997 (C‑188/95, Slg. 1997, I‑6783, Randnr. 51).
28 – Randnr. 54.
29 – Vgl. auch Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum (C‑90/94, Slg. 1997, I‑4085, Randnr. 52) und Texaco und Olieselskabet Danmark (C‑114/95 und C‑115/95, Slg. 1997, I‑4263, Randnr. 48).
30 – Urteil vom 28. November 2000, Roquette Frères (C‑88/99, Slg. 2000, I‑10465, Randnr. 37).
31 – Vgl. in diesem Sinne Urteile Barth (Randnr. 33) und Aprile (Randnrn. 43 bis 45).
32 – Das vorlegende Gericht scheint davon auszugehen, dass die anzuwendenden Verjährungsfristen unterschiedlich lang sind. Dagegen hat sich die belgische Regierung, für die die vorliegenden Rechtssachen die außervertragliche Haftung betreffen, in der Sitzung anders geäußert: Die Verjährungsfristen seien gleich lang und betrügen jeweils fünf Jahre, selbst wenn es beim Fristbeginn einen kleinen Unterschied gebe. Ich weise darauf hin, dass die Rechtssachen nach Ansicht des vorlegenden Gerichts unter das Bereicherungsrecht (condictio indebiti) fallen. Vgl. zur Frage dieser Einordnung Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C‑446/04, Slg. 2006, I‑11753, Randnr. 201).
33 – Da Q‑Beef die Beiträge unmittelbar an den Staat entrichtet hat, betrifft sie diese Vorlagefrage nicht.
34 – Vgl. Urteile Edis (Randnr. 39), Aprile (Randnr. 34), und vom 10. September 2002, Prisco und CASER (C‑216/99 und C‑222/99, Slg. 2002, I‑6761, Randnr. 70).
35 – Urteil van Calster u. a. (Randnr. 59). In Randnr. 60 führt der Gerichtshof weiter aus: „Eine solche Rechtsetzungsweise ist nicht mit der Meldepflicht nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar. Würde sie zugelassen, so könnten die Mitgliedstaaten ein Beihilfevorhaben unverzüglich durchführen, ohne es anzumelden, und die Folgen der fehlenden Anmeldung könnten durch die Aufhebung der Beihilfemaßnahme und ihre gleichzeitige rückwirkende Wiedereinführung umgangen werden.“
36 – Vgl. Nr. 16 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache van Calster u. a.
37 – Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C‑24/95, Slg. 1997, I‑1591).
38 – Vgl. Urteile vom 1. Dezember 1998, Levez (C‑326/96, Slg. 1998, I‑7835, Randnr. 34), und Barth (Randnr. 36).
39 – So erhob z. B. in der Rechtssache Kühne & Heitz das betroffene Unternehmen eine Klage auf Zahlung bestimmter Beträge etwa zwei Monate nach dem Urteil des Gerichtshofs mit der für sie günstigen Auslegung (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger, Nr. 14).
40 – Dies wurde übrigens vom Königreich Belgien nicht bestritten.
41 – Selbst in der Sitzung hat der Vertreter der belgischen Regierung die unterbliebene Anmeldung als bloßen Verfahrensfehler abgetan. Meines Erachtens wiegt dieses Unterlassen erheblich schwerer: Es ist die Verletzung einer grundlegenden Pflicht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen.
42 – Beispielhaft sei angeführt, welche Folgen das Urteil vom 7. September 2004, Manninen (C‑319/02, Slg. 2004, I‑7477), hatte, in dem der Gerichtshof die Unvereinbarkeit einer finnischen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht feststellte. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des vorlegenden Gerichts (Urteil des Korkein hallinto-oikeus vom 22. Dezember 2004 in der Rechtssache KHO:2004:117) wurde ein Entschädigungsgesetz erlassen. Aus den Vorarbeiten zu diesem Gesetz geht hervor, dass es erlassen wurde, um eine effiziente Rückerstattung sicherzustellen (vgl. auch Regierungsentwurf 57/2005).
43 – Gemäß dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) muss bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern.
44 – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil Zouboulidis/Griechenland vom 25. Juni 2009, Randnrn. 33 bis 37. In dieser Rechtssache ging es um Forderungen gegen den griechischen Staat, die in bestimmten Fällen binnen zwei Jahren verjährten, während für die Forderungen des Staates Verjährungsfristen galten, die zwei- bis zehnmal so lang waren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied, dass die den griechischen Staat begünstigenden Verjährungsvorschriften mit Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 unvereinbar seien.
45 – Vgl. Art. 17 („Eigentumsrecht“).
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