SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PAOLO MENGOZZI
vom 17. März 2011(1)
Rechtssache C‑101/10
Gentcho Pavlov,
Gregor Famira
gegen
Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien
(Vorabentscheidungsersuchen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission [Österreich])
„Außenbeziehungen – Assoziationsabkommen – Unmittelbare Wirkung – Nationale Regelung, die vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union bulgarische Staatsangehörige von der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ausschloss – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Begriff der Arbeitsbedingungen – Vereinbarkeit“
1. Die mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene Hauptfrage ist, ob ein bulgarischer Staatsangehöriger, dem in Österreich vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter versagt wurde, eine nach dem am 1. März 1993 unterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (im Folgenden: Assoziationsabkommen mit der Republik Bulgarien)(2) verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfährt.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Das Assoziationsabkommen mit der Republik Bulgarien
2. Art. 7 Abs. 1 des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien bestimmt: „Die Assoziation umfasst eine Übergangszeit von höchstens zehn Jahren, die sich in zwei aufeinander folgende Stufen von grundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.“
3. Art. 38 Abs. 1 des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien lautet:
„Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten
– wird den Arbeitnehmern bulgarischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt“.
4. Art. 42 Abs. 1 des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien bestimmt:
„Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mitgliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeitnehmer
– sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für bulgarische Arbeitnehmer, die die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibehalten und nach Möglichkeit verbessert werden;
– werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluss ähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.“
5. Art. 45 des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien im Kapitel „Niederlassungsrecht“ sieht vor: „Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Niederlassung bulgarischer Gesellschaften und Staatsangehöriger und für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen bulgarischen Gesellschaften und Staatsangehörigen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen, mit Ausnahme der in Anhang XVa aufgeführten Bereiche.“
6. Art. 45 Abs. 5 Buchst. a Ziff. i des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien definiert Niederlassung „im Falle der Staatsangehörigen [als] das Recht auf Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit umfasst nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausüben“.
7. Nach Art. 45 Abs. 5 Buchst. c des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien umfassen Erwerbstätigkeiten „insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten“.
8. Art. 47 des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien bestimmt: „Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Bulgariens die Aufnahme und Ausübung reglementierter Berufstätigkeiten in Bulgarien bzw. der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche Schritte zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen.“
9. In Art. 59 Abs. 1 des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien heißt es: „Für die Zwecke des Titels IV werden die Vertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden. …“
B – Nationales Recht
10. Das Berufsrecht der Rechtsanwälte und der Zugang zu diesem Beruf in Österreich sind im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG)(3) und in der österreichischen Rechtsanwaltsordnung (RAO)(4) enthalten.
1. Das RAPG
11. § 1 RAPG sieht vor: „Die Rechtsanwaltsprüfung soll die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im Besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage nachweisen.“
12. § 2 Abs. 1 RAPG bestimmt: „Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Erlangung des Doktorats der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978 … über das Studium der Rechtswissenschaften, des Magisteriums der Rechtswissenschaften und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.“
2. Die RAO
13. In § 1 Abs. 1 RAO heißt es: „Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft … bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte.“
14. Nach § 1 Abs. 2 RAO müssen folgende Erfordernisse erfüllt sein:
„a) [die österreichische Staatsbürgerschaft];
…
d) die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
e) die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
…“
15. § 2 RAO lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; … Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. …
(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.
…“
16. Art. 1 Abs. 3 RAO bestimmt: „Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.“
17. In § 15 RAO heißt es:
„(1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. …
(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(4) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung nach Abs. 2 … oder die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3 … ersichtlich ist.“
18. § 30, der das Verfahren über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter regelt, sieht vor:
„(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritte in die Praxis bei einem Rechtsanwalte die Anzeige an den Ausschuss unter Nachweisung (… der österreichischen Staatsbürgerschaft) und der Erfüllung der zum Eintritte in die Gerichtspraxis vorgeschriebenen Erfordernisse zu erstatten und wird diese Praxis erst von dem Tage des Einlangens dieser Anzeige gerechnet.
…
(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs‑ und Disziplinarkommission … zu. …
(5) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.“
II – Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
19. Herr Gentcho Pavlov ist ein bulgarischer Staatsangehöriger, der sein Studium der Rechtswissenschaften nach den Angaben des vorlegenden Gerichts im Jahr 2002(5) in Wien, Österreich, abschloss. Seit 2004 ist er als Rechtsanwaltsanwärter unselbständig in der Kanzlei von Herrn Famira, Rechtsanwalt in Wien, beschäftigt. Herr Pavlov verfügt über eine Niederlassungsbewilligung nach österreichischem Recht und über eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich.
20. Am 2. Jänner 2004 beantragten Herr Famira und Herr Pavlov für Herrn Pavlov die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter. Gleichzeitig beantragten sie die Erteilung einer Vertretungsbefugnis gemäß § 15 Abs. 3 RAO.
21. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. April 2004 abgewiesen, weil Herr Pavlov das Erfordernis der Staatsbürgerschaft nach § 30 RAO nicht erfülle. Herr Pavlov war zum Zeitpunkt der Antragstellung weder Staatangehöriger eines Mitgliedstaats der Union noch eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch Schweizer Staatsangehöriger, und seine bulgarische Staatsbürgerschaft ermöglicht es ihm nach Ansicht des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien nicht, die Erfordernisse des § 30 RAO zu erfüllen. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde am 15. Juni 2004(6) mit Plenarbeschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien abgewiesen.
22. Gegen diesen zweiten Beschluss wurde Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: OBDK) erhoben. Diese Berufung wurde am 1. August 2006 abgewiesen. Die OBDK war der Meinung, dass es sich beim Rechtsanwaltsberuf um einen reglementierten Beruf handle und dass sich diese Reglementierung auch auf Rechtsanwaltsanwärter auswirke. Nach dem Assoziationsabkommen mit der Republik Bulgarien seien bloß Diskriminierungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verboten, in Bezug auf den Zugang zu reglementierten Berufen hätten die Vertragsstaaten hingegen die Möglichkeit, nationale Beschränkungen einzuführen.
23. Auf Beschwerde der Antragsteller hob der Verfassungsgerichtshof dieses Erkenntnis am 8. Oktober 2007 mit der Begründung auf, dass die OBDK die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt habe, indem sie dem Gerichtshof keine Frage zur Vorabentscheidung über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien vorgelegt habe. Die Sache wurde folglich an die OBDK zurückverwiesen.
24. Mit Erkenntnis vom 17. April 2008 gab die OBDK der Berufung gegen den Bescheid vom 15. Juni 2004 teilweise statt und hob diesen Bescheid gemeinsam mit dem Bescheid vom 6. April 2004 in Anbetracht der durch den Beitritt der Republik Bulgarien zur Union geänderten Rechtslage auf. Aufgrund dieser neuen Situation hielt die OBDK die Situation für hinreichend klar, um ohne Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof entscheiden zu können. Somit hat sie die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien zurückverwiesen. Gegen das Erkenntnis der OBDK vom 17. April 2008 wurde ebenfalls eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
25. Das Ersatzerkenntnis der OBDK vom 17. April 2008 wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Juli 2009 aufgehoben. Er wirft ihr im Wesentlichen vor, die Frage in Bezug auf die Jahre 2004 bis 2006 nicht geklärt zu haben, indem sie es unterlassen habe, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, eine Frage, die trotz des Beitritts der Republik Bulgarien zur Union am 1. Januar 2007 für Herrn Pavlov weiterhin von erheblicher Bedeutung sei, da er einerseits die Rechtsanwaltsprüfung erst nach einer praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Ausmaß von mindestens zwei Jahren ablegen könne (§ 2 Abs. 2 RAPG) und andererseits für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt von mindestens drei Jahren benötige (§ 2 Abs. 2 RAO).
26. Die OBDK sah sich mit einer Schwierigkeit in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts konfrontiert und hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof mit Vorlageentscheidung vom 23. Februar 2010 gemäß Art. 267 AEUV folgende zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. War Art. 38 Abs. 1 des Assoziationsabkommens in der Zeit vom 2. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2006 im Verfahren zur Eintragung eines bulgarischen Staatsangehörigen in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter unmittelbar anzuwenden?
Im Fall der Bejahung von Frage 1:
2. Stand Art. 38 Abs. 1 des Assoziationsabkommens der Anwendung des § 30 Abs. 1 und 5 der österreichischen Rechtsanwaltsordnung, wonach Eintragungserfordernis u. a. der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einer dieser gleichzuhaltenden Staatsangehörigkeit ist, auf den am 2. Jänner 2004 gestellten Antrag eines bei einem österreichischen Rechtsanwalt beschäftigten bulgarischen Staatsangehörigen auf Eintragung in die Liste österreichischer Rechtsanwaltsanwärter sowie auf Erteilung einer Legitimationsurkunde gemäß § 15 Abs. 3 der österreichischen Rechtsanwaltsordnung und der trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen und einer gegebenen Niederlassungs- und Beschäftigungsbewilligung für Österreich allein auf die Staatsangehörigkeit gegründeten Antragsabweisung entgegen?
III – Das Verfahren vor dem Gerichtshof
27. Die Kläger des Ausgangsverfahrens, die österreichische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und in der Sitzung vom 13. Januar 2011 mündlich Stellung genommen.
IV – Rechtliche Würdigung
A – Vorbemerkung zur Gerichtseigenschaft der OBDK
28. Vorab ist zu prüfen, ob die OBDK ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV ist, das als solches dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen kann.
29. Der Gerichtshof hatte bereits unlängst im Urteil Koller(7) über diese Frage zu befinden, in dem er festgestellt hat, dass „[d]ie OBDK, eine anerkanntermaßen obligatorische Gerichtsbarkeit, … insoweit, wie die Generalanwältin in Nr. 52 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, alle erforderlichen Eigenschaften auf[weist], um als Gericht im Sinne von Art. [267 AEUV] anerkannt zu werden“(8).
30. Da der Gerichtshof somit befugt ist, dem vorlegenden Gericht zu antworten, ist mit der rechtlichen Würdigung fortzufahren.
B – Zur ersten Frage
31. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien eine Bestimmung des Unionsrechts ist, die unmittelbar anwendbar ist, und ob sie im Zeitraum vom 2. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2006 als unmittelbar anwendbar auf das Verfahren über die Eintragung eines bulgarischen Staatsangehörigen in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter anzusehen war.
32. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, die nicht in Frage zu stellen ist, ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen(9). Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien ist daher anhand dieser drei Kriterien zu prüfen.
33. Was den Wortlaut von Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit Bulgarien betrifft, hat der Gerichtshof – wie die Kläger des Ausgangsverfahrens und die österreichische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht bemerkt haben –bereits die Frage entschieden, ob Art. 37 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Polen, dessen Wortlaut mit dem des Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien nahezu identisch(10) ist, unmittelbar anwendbar ist(11). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 37 Abs. 1 erster Gedankenstrich „den Mitgliedstaaten klar, eindeutig und unbedingt [verbietet], die unter diese Bestimmung fallenden polnischen Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber den eigenen Staatsangehörigen zu benachteiligen. … Dieses Gleichbehandlungsgebot begründet eine ganz bestimmte Ergebnispflicht und ist seinem Wesen nach geeignet, vom Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften des Rechts eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, ohne dass es insoweit des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedürfte.“(12) Die Wendung „vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten“ steht dieser Feststellung im Übrigen nicht entgegen(13).
34. Zur Natur und zum Gegenstand des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass „[dieses n]ach der siebzehnten Begründungserwägung sowie nach Artikel 1 Absatz 2 … zum Ziel [hat], eine Assoziation zu schaffen, die die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbedingungen zwischen den Vertragsparteien fördern und so die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand in Bulgarien begünstigen soll, um seinen Beitritt zur Gemeinschaft zu erleichtern. Zudem schließt der Umstand, dass mit dem Abkommen im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung Bulgariens gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, nicht aus, dass die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt.“(14)
35. Im Übrigen kann Art. 59 Abs. 1 des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien dieser Schlussfolgerung nicht entgegenstehen, da der Gerichtshof entschieden hat, dass sich „[a]us Artikel 59 Absatz 1 [nur] ergibt …, dass die Mitgliedstaaten die Befugnis behalten, [ihr nationales Recht] im Rahmen des [Assoziationsabkommens] anzuwenden“(15). Dieser Artikel betrifft daher nicht die Durchführung der Bestimmungen des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien über die Arbeitsbedingungen durch die Mitgliedstaaten und macht die Durchführung oder die Wirkungen des Gleichbehandlungsgebots des Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich nicht vom Erlass zusätzlicher nationaler Maßnahmen abhängig(16).
36. Alle von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit einer Bestimmung eines von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommens sind in Bezug auf Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien erfüllt.
37. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage dahin zu beantworten, dass Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien die Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts erfüllt und demnach im Zeitraum vom 2. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2006 unmittelbar angewandt werden konnte.
C – Zur zweiten Frage
38. Nach Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien ist eine Diskriminierung von Arbeitnehmern bulgarischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinsichtlich „der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung“ verboten.
39. Der Gerichtshof hat bereits über die Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit einer Bestimmung ähnlichen Wortlauts wie Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien befunden. Seine Analyse bestand in solchen Fällen darin, erstens festzustellen, ob die in Rede stehende Vorschrift die Arbeitsbedingungen betrifft, und zweitens zu prüfen, ob die Vorschrift eine nach dem Assoziationsabkommen mit der Republik Bulgarien verbotene Diskriminierung darstellt. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass in drei Schritten vorzugehen ist: Zunächst ist festzustellen, ob das Assoziationsabkommen mit der Republik Bulgarien die Diskriminierungen verbietet; dann ist der Umfang dieses Diskriminierungsverbots zu prüfen, insbesondere, ob dieser Umfang mit dem einer im Vertrag enthaltenen identischen Bestimmung vergleichbar sein kann; schließlich bleibt – wenn die vorstehenden beiden Fragen bejaht wurden – zu prüfen, ob die Diskriminierung objektiv gerechtfertigt werden kann(17).
40. Ich schlage vor, die Analyse ausnahmsweise damit zu beginnen, den diskriminierenden Charakter der Weigerung gegenüber dem Kläger des Ausgangsverfahrens zu prüfen, bevor festgestellt wird, ob die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter unter den Begriff der „Arbeitsbedingungen“ im Sinne von Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien fällt.
1. Zum Vorliegen einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
41. In der vorliegenden Rechtssache ist unschwer festzustellen, dass das Assoziationsabkommen mit der Republik Bulgarien die Vertragsparteien in Art. 38 verpflichtet, bulgarische Arbeitnehmer nicht aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit zu diskriminieren. Zur Frage, ob Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien eine so weite Auslegung erfahren kann, wie sie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 45 Abs. 2 AEUV vorgenommen hat, weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof eine solche Vorgehensweise nicht systematisch und pauschal zulässt, sondern im Gegenteil verlangt, dass auf den Zweck Bezug genommen wird, den die betreffenden Bestimmungen in dem ihnen je eigenen Rahmen verfolgen(18). Die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Kondova, dass die durch die Rechtsprechung entwickelte Auslegung von Art. 43 EG nicht auf die Bestimmungen des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien über die Niederlassungsfreiheit übertragen werden kann(19), greift dem Ergebnis der zu führenden Untersuchung hinsichtlich der Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit in demselben Abkommen somit nicht vor.
42. Der Gerichtshof musste sich noch nicht unmittelbar mit der Auslegung dieser Bestimmungen befassen. Nichtsdestoweniger kann sich das Urteil Pokrzeptowicz-Meyer(20) für unsere Untersuchung als nützlich erweisen. In diesem Urteil musste der Gerichtshof den Umfang des im Assoziationsabkommen mit der Republik Polen enthaltenen Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf die Arbeitsbedingungen bestimmen. Dieses Diskriminierungsverbot ist mit dem in Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien nahezu identisch(21) und weist nach der Feststellung des Gerichtshofs Ähnlichkeit mit dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 des Vertrags auf(22).
43. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass aus dem Vergleich der Ziele und des Zusammenhangs des Assoziationsabkommens mit der Republik Polen mit den Zielen und dem Zusammenhang des Vertrags hervorgeht, dass es keinen Grund gibt, der Bestimmung, die im betreffenden Assoziationsabkommen enthalten ist, einen anderen Umfang einzuräumen, als der Gerichtshof der entsprechenden Bestimmung des Vertrags zuerkannt hat.
44. Diese Überlegung ist auf Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien übertragbar, da seine Ziele mit denen des Assoziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen vor ihrem Beitritt vergleichbar sind(23). Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, stellt eine Bestimmung wie Art. 38 zwar keinen Grundsatz der Freizügigkeit bulgarischer Arbeitnehmer innerhalb der Union auf(24), er begründet aber zu ihren Gunsten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, das den gleichen Umfang wie das den Unionsangehörigen in ähnlichen Worten durch den Vertrag zuerkannte Recht hat(25).
45. Im Übrigen haben weder die von den Beteiligten eingereichten schriftlichen Erklärungen noch die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung einen objektiven Grund erkennen lassen, der die unterschiedliche Behandlung österreichischer und bulgarischer Staatsangehöriger in Bezug auf den Zugang zur Liste der Rechtsanwaltsanwärter rechtfertigen könnte.
46. Aus dem Vorstehenden lässt sich folgendes Zwischenergebnis ableiten: Es liegt eine Diskriminierung vor, die nicht zu rechtfertigen zu sein scheint. Der gordische Knoten wurde jedoch nicht durchschlagen, da die Frage, ob Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betrifft, jedenfalls noch nicht geklärt wurde.
2. Zum Begriff „Arbeitsbedingungen“
47. Es steht fest, dass Herr Pavlov Inhaber einer Niederlassungsbewilligung nach österreichischem Recht(26) sowie einer Beschäftigungsbewilligung in Österreich ist. Außerdem ist Herr Pavlov seit 2004 bei Herrn Famira beschäftigt. Herr Pavlov ist demnach ein Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört und sich als unselbständiger Arbeitnehmer grundsätzlich auf Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien berufen kann.
48. Aus den Akten geht auch hervor, dass Herrn Pavlov lediglich deshalb die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter versagt wurde, weil die österreichische Regelung für diese Eintragung die österreichische oder eine dieser gleichgestellte Staatsbürgerschaft voraussetzt, die er nicht hat.
49. Folglich ist für eine Aussage über die Vereinbarkeit der Anwendung dieser Regelung im vorliegenden Fall mit Art. 38 des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien zu prüfen, ob sie eine Arbeitsbedingung betrifft.
50. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass es angesichts des Umstands, dass Herr Pavlov von Herrn Famira als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt wurde, aus einer Reihe von Gründen zu den Arbeitsbedingungen eines Rechtsanwalts gehört, in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen zu sein: Zum einen beginnt mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter die Frist zu laufen, die bei der Berechnung der praktischen Verwendung zu berücksichtigen ist und die gewissermaßen eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung und demnach für die Erlangung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt bildet(27). Zum anderen kann bloß ein eingetragener Rechtsanwaltsanwärter die Vertretungsbefugnis (kleine Legitimationsurkunde) beantragen, die es ihm ermöglicht, den Rechtsanwalt, für den er arbeitet, vor Gerichten und Behörden zu vertreten(28). Diese Auslegung könnte im Übrigen eine Bestätigung darin finden, dass die österreichische Arbeitsverwaltung Herrn Famira gestattet hat, Herrn Pavlov als Rechtsanwaltsanwärter zu beschäftigen. Folglich könnte man die Versagung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter als Beschränkung der Tätigkeiten auffassen, die diese Person im Rahmen ihrer „Beschäftigung“ ausüben muss, und demnach davon ausgehen, dass sie unmittelbare Auswirkungen auf ihre Arbeitsbedingungen im Sinne der vom Gerichtshof in diesem Bereich entwickelten Rechtsprechung hat, zu der als ein bedeutsames Beispiel das Urteil Deutscher Handballbund gehört, das im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens eines deutschen Gerichts ergangen ist.
51. Im Urteil Deutscher Handballbund hatte der Gerichtshof über die Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift des deutschen Handballbunds, die die Erteilung unterschiedlicher Spielausweise für Drittstaatsangehörige mit der Folge vorsah, dass nur eine begrenzte Anzahl von Spielern mit diesem besonderen Spielausweis bei offiziellen Wettkämpfen eingesetzt werden konnte, mit Art. 38 des Assoziationsabkommens mit der Slowakischen Republik(29) zu entscheiden. Im Ausgangsverfahren focht der Kläger, ein slowakischer Staatsangehöriger, der bei einem deutschen Verein ordnungsgemäß beschäftigt war, die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Spielausweises ohne den Zusatz für Staatsangehörige aus Drittstaaten an.
52. Der Gerichtshof hat die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 38 des Assoziationsabkommens mit der Slowakischen Republik bestätigt und sodann festgestellt, dass die Auslegung von Art. 48 Abs. 2 des EG-Vertrags auf Art. 38 dieses Abkommens zu erstrecken ist(30). Er hat daraus gefolgert, dass die streitige sportliche Regel die Arbeitsbedingungen insofern betrifft, als sie „sich auf die Teilnahme eines nach den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits ordnungsgemäß beschäftigten slowakischen Profispielers an Meisterschafts- und Pokalspielen unmittelbar auswirkt“(31).
53. Demnach könnte man meinen, dass die Weigerung, Herrn Pavlov in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einzutragen, gleichermaßen dahin auszulegen ist, dass sie sich unmittelbar auf seine Beteiligung an den dieser „Beschäftigung“ eigenen Tätigkeiten auswirkt.
54. Meiner Meinung nach ist eine solche Heranziehung der Rechtsprechung aber nicht möglich, da sie voraussetzt, dass die „Beschäftigung“ von Herrn Pavlov, die jedem anderen unselbständigen Arbeitsverhältnis gleichzustellen ist, die eines Rechtsanwaltsanwärters ist.
55. Herr Pavlov ist zwar von Herrn Famira als Rechtsanwaltsanwärter eingestellt worden. Die Einstufung als Rechtsanwaltsanwärter, die in seinem Arbeitsvertrag erfolgte, kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um die nationalen Behörden zu binden. Wie in der mündlichen Verhandlung gezeigt worden ist, ist einer der Gründe für die Existenz des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gerade dessen Aufgabe, zu überprüfen, ob die Personen, die Rechtsanwaltsanwärter werden wollen, die nach nationalem Recht verlangten Voraussetzungen erfüllen, um als solche eingetragen zu werden. Ginge man davon aus, dass die bloße vertragliche Verbindung zwischen Herrn Pavlov und Herrn Famira für die Annahme ausreicht, dass Herr Pavlov sich bereits in einer „Beschäftigung“ als Rechtsanwaltsanwärter befindet, mit dem Ergebnis, dass seine Arbeitsbedingungen durch die Weigerung, ihn in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einzutragen, beeinträchtigt werden, liefe das auf die Annahme hinaus, dass die Berufsverbände, denen die Mitgliedstaaten verschiedene Überprüfungsschritte übertragen haben, in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht an die im Arbeitsvertrag vorgenommene Bezeichnung der Beschäftigung gebunden sind. Es bestünde also die Gefahr, dass das nationale Recht umgangen würde und somit der Zugang zu Tätigkeiten oder Berufen frei wäre, die als reglementiert gelten.
56. Aus demselben Grund, den ich soeben in Bezug auf die Angaben im Arbeitsvertrag von Herrn Pavlov angeführt habe, meine ich, dass die Entscheidung der Arbeitsverwaltung, die seine Einstellung als Rechtsanwaltsanwärter genehmigt hat, keinen Anspruch auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter verschaffen kann: Die österreichische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht vorgetragen, dass nicht diese Verwaltung, sondern der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer dafür zuständig sei, zu überprüfen, ob der Eintragungswerber die nach nationalem Recht dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. In funktioneller Hinsicht kann Herr Pavlov zum Zeitpunkt, zu dem er den Antrag auf Eintragung in die Liste gestellt hat, nicht als technisch bereits rechtmäßig als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt angesehen werden.
57. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Bereich zeigt, dass die Arbeitsbedingungen durch die Rechtsvorschriften, die für das betreffende Arbeitsverhältnis gelten, sowie durch die materiellen und immateriellen Vorteile, die den Arbeitnehmern gewährt werden, gebildet werden, aber nicht durch die Zugangsvoraussetzungen zu einem Beruf als solche. Beispielsweise hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gesetz, das den Arbeitnehmer, der seine Arbeit in seinem früheren Betrieb wieder aufnimmt, vor Nachteilen aus der durch den Wehrdienst veranlassten Abwesenheit bewahren will, indem es insbesondere bestimmt, dass die Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet wird, „in das Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen [gehört]“(32), dass die Gewährung einer Trennungsentschädigung zum Ausgleich der Nachteile, die dem Arbeitnehmer durch die Trennung von seiner Familienwohnung entstehen, eine Ergänzung der Arbeitsvergütung und „damit einen Bestandteil der Arbeitsbedingungen“ darstellt(33), dass eine Regelung, die die Bewerbung um Dauerplanstellen im nationalen Forschungsrat nationalen Forschern vorbehält, Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen hat, da diese Bewerbung die Vertragsdauer und die berufliche Entwicklung bestimmt(34), und dass eine nationale Rechtsvorschrift, nach der die Staatsangehörigen eines Drittstaats, mit dem die Gemeinschaft ein Assoziationsabkommen geschlossen hat, Stellen als Fremdsprachenlektoren nur mittels befristeter Arbeitsverträge erhalten können, gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstößt(35). Diese Maßnahmen, die der Gerichtshof als zum Begriff der „Arbeitsbedingungen“ gehörend ansieht, sind in keiner Weise mit dem Gegenstand der im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschrift vergleichbar, die den Zugang zur Liste der Rechtsanwaltsanwärter betrifft.
58. Wie die Parteien nicht zu bemerken versäumt haben, hat der Gerichtshof in Bezug auf derartige Rechtsvorschriften bereits Streitigkeiten entschieden, die die Tätigkeit von Rechtsanwaltsanwärtern betrafen, darunter das Urteil Morgenbesser(36). In diesem Urteil hat er festgestellt, dass die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter kein reglementierter Beruf ist, der sich vom Beruf des Rechtsanwalts trennen lässt(37). Auch wenn der Gerichtshof in diesem Fall nicht dazu Stellung genommen hat, ob die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter unter die Arbeitsbedingungen fällt, hat er gleichwohl erläutert, dass die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter als praktischer Teil der für die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts erforderlichen Ausbildung anzusehen ist(38). Diese Aussage hat sich im Übrigen bereits im Urteil Lawrie-Blum(39) angekündigt, in dem der Gerichtshof ein Problem untersucht hat, das dem Problem unserer Rechtssache sehr ähnlich ist, auch wenn es einen anderen Beruf betrifft.
59. Im Urteil Lawrie-Blum hatte der Gerichtshof über die Weigerung der deutschen Behörden zu entscheiden, eine britische Staatsangehörige zum Praktikum zuzulassen, das für das Lehramt an Gymnasien erforderlich ist, bloß weil sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Bei der Erörterung dieses Problems ging er nicht davon aus, dass es um Arbeitsbedingungen gehe, sondern hat im Gegenteil festgestellt, dass „[d]ie Leistung des Vorbereitungsdienstes und der Besitz des Zeugnisses über die zweite Staatsprüfung … rechtlich unerlässlich für den Zugang zum Beruf des Lehrers [sind]“(40). Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war demnach beim Zugang zur Beschäftigung(41) diskriminiert worden, aber nicht in Bezug auf ihre Arbeitsbedingungen.
60. Diese Rechtsprechung beleuchtet auf eindeutige Weise den Umfang von Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien, der den Zugang zur Beschäftigung nicht umfasst. Bestätigt wird dies zudem durch Art. 42 Abs. 1 dieses Abkommens, der in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung für bulgarische Staatsangehörige zum einen auf die bilateralen Abkommen in diesem Bereich verweist und zum anderen eine Verbesserung dieses Zugangs in Zukunft für wünschenswert erklärt(42).
61. Der Zugang zu den Tätigkeiten von österreichischen Rechtsanwaltsanwärtern und dann Rechtsanwälten wird im Übrigen unbestreitbar von nationalen Gesetzen und Vorschriften geregelt, die diese Tätigkeiten den Personen vorbehalten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, und den Zugang Personen untersagen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Herr Pavlov verlangt demnach nicht, in Bezug auf seine Beschäftigung gleichbehandelt zu werden, sondern zu einem reglementierten Beruf Zugang zu bekommen, der für bulgarische Staatsangehörige vor dem Beitritt ihres Staates zur Union nicht durch Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich geregelt ist. Man kann aus diesem Artikel nicht ableiten, dass die Vertragsparteien jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit beim Zugang bulgarischer Staatsangehöriger zu reglementierten Berufen abschaffen wollten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich in Kapitel I („Freizügigkeit der Arbeitnehmer“) in Titel IV des Abkommens steht, während das Assoziationsabkommen mit der Republik Bulgarien die reglementierten Berufe in Art. 47 im Kapitel über die Niederlassung erwähnt. Dieser Umstand ist ein recht klarer Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien die Frage des Zugangs zu reglementierten Berufen nicht durch Art. 38 des Abkommens regeln wollten. Art. 47 sieht punktuell und speziell vor, dass der Assoziationsrat in der Zukunft den Zugang zu reglementierten Berufen und ihre Ausübung durch die Ergreifung von Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen erleichtern soll. Folglich enthält das Abkommen in Bezug auf den Zugang zu diesem Beruf kein Diskriminierungsverbot, das mit dem in Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich enthaltenen Verbot vergleichbar ist.
62. Dieser Schlussfolgerung steht Art. 45 des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien nicht entgegen, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … für die Niederlassung bulgarischer Gesellschaften und Staatsangehöriger und für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen bulgarischen Gesellschaften und Staatsangehörigen eine Behandlung [gewähren], die nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen“. Im Verhältnis zu Art. 45 des Abkommens stellen die Art. 42 und 47 dieses Abkommens spezielle Vorschriften dar, die als solche die Anwendung dieses Artikels auf den vorliegenden Fall ausschließen.
63. So bedauerlich und unbefriedigend die Situation auch sein mag, mit der Herr Pavlov konfrontiert ist, muss schließlich festgestellt werden, dass sich nicht sagen lässt, dass das Assoziationsabkommen mit der Republik Bulgarien ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit enthält, das außerhalb des Bereichs der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch bulgarische Staatsangehörige gilt, da diese Situation nicht von den Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer umfasst ist und auch nicht von den Bestimmungen über den Zugang zu reglementierten Berufen umfasst sein kann.
64. Der Gerichtshof hat sich bei der Auslegung von Assoziationsabkommen oft großzügig gezeigt, manchmal auch bei der Auslegung von Partnerschaftsabkommen. Auf die eine oder andere Art fand die vom Gerichtshof befürwortete Angleichung der Tragweite der in den verschiedenen internationalen Abkommen der Gemeinschaft und der im Vertrag enthaltenen Bestimmungen aber immer einen Anknüpfungspunkt im Wortlaut des betreffenden Abkommens. Im vorliegenden Fall fehlt dieser Anknüpfungspunkt. Zweifellos sind wir dabei, die Grenzen zu erkennen, die dem Grundsatz der Assoziierung der Union mit einem Drittstaat innewohnen, die zwar den Beitritt vorbereiten soll, aber offensichtlich nicht einen ebenso umfassenden und vollständigen Schutz bietet wie die Gründungsverträge der Union. Ohne sich vom Willen der Vertragsparteien zu lösen und das damit verbundene Risiko einzugehen, das Interesse am Beitritt selbst zu verringern, erscheint es mir nicht möglich, anzunehmen, dass sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, durch das Assoziationsabkommen mit der Republik Bulgarien jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auch unter Einschluss des Zugangs zu reglementierten Berufen abzuschaffen.
65. Unter diesen Umständen und aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass weder Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich noch eine andere Bestimmung des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien auf eine Situation angewandt werden kann, in der einem bulgarischen Staatsangehörigen vor dem Beitritt Bulgariens zur Union die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter versagt wird, weil die geltende nationale Regelung vorsieht, dass nur österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Staatsanghörige zum Beruf des Rechtsanwalts zugelassen werden können.
V – Ergebnis
66. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des am 1. März 1993 unterzeichneten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits erfüllt die Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts und konnte demnach im Zeitraum vom 2. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2006 unmittelbar angewandt werden.
2. Weder Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich noch eine andere Bestimmung dieses Assoziationsabkommens kann auf eine Situation angewandt werden, in der einem bulgarischen Staatsangehörigen vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter versagt wird, weil die geltende nationale Regelung vorsieht, dass nur österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Staatsangehörige zum Beruf des Rechtsanwalts zugelassen werden können.
1 – Originalsprache: Französisch.
2 – ABl. 1994, L 358, S. 3.
3 – BGBl. 556/1985 in der vorliegend anzuwendenden Fassung des BGBl. 71/1999.
4 – RGBl. 96/1868 in der vorliegend anzuwendenden Fassung des BGBl. 128/2004.
5 – Laut Herrn Pavlov im Jahr 2004.
6 – Am 6. Juli 2004 laut Herrn Pavlov.
7 – Urteil vom 22. Dezember 2010, Koller (C‑118/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
8 – Ebd. (Randnr. 23).
9 – Urteile vom 27. September 2001, Kondova (C‑235/99, Slg. 2001, I‑6427, Randnr. 31), vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer (C‑162/00, Slg. 2002, I‑1049, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 8. Mai 2003, Wählergruppe Gemeinsam (C‑171/01, Slg. 2003, I‑4301, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
10 – Art. 37 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 348, S. 1) geschlossen und genehmigt, sieht vor: „Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten – wird den Arbeitnehmern polnischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.“
11 – Urteil Pokrzeptowicz-Meyer (oben in Fn. 9 angeführt, Randnrn. 19 ff.)
12 – Ebd. (Randnrn. 21 und 22).
13 – Ebd. (Randnr. 23).
14 – Urteil Kondova (oben in Fn. 9 angeführt, Randnrn. 36 f.).
15 – Ebd. (Randnr. 38).
16 – Vgl. zu einer ähnlichen Argumentation in Bezug auf Art. 45 Abs. 1 des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien Urteil Kondova (Randnr. 38).
17 – Vgl. Urteile Pokrzeptowicz-Meyer (oben in Fn. 9 angeführt), vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C‑438/00, Slg. 2003, I‑4135), Wählergruppe Gemeinsam, (oben in Fn. 9 angeführt), und vom 12. April 2005, Simutenkov (C‑265/03, Slg. 2005, I‑2579).
18 – Urteile vom 1. Juli 1993, Metalsa (C‑312/91, Slg. 1993, I‑3751, Randnr. 11), und Kondova (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 52).
19 – Vgl. Urteil Kondova (oben in Fn. 9 angeführt, Randnrn. 50 bis 55).
20 – Oben in Fn. 9 angeführt.
21 – Siehe Fn. 10 der vorliegenden Schlussanträge.
22 – Urteil Pokrzeptowicz-Meyer (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 32).
23 – In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass sowohl Art. 1 des Assoziationsabkommens mit der Republik Polen als auch Art. 1 des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien die mit dem Abkommen verfolgten Ziele aufzählen und dass diese Ziele sehr ähnlich sind. Diese beiden Abkommen haben außerdem eine sehr ähnliche Struktur. Zu den Zielen, die nach Ansicht des Gerichtshofs mit dem Assoziationsabkommen mit der Republik Bulgarien verfolgt werden, siehe Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge.
24 – Es ist bezeichnend, dass Titel III des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien „Freier Warenverkehr“ lautet, während Titel IV bloß „Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr“ lautet.
25 – Vgl. zum Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, das im Assoziationsabkommen mit der Republik Polen enthalten ist, Urteil Pokrzeptowicz-Meyer (oben in Fn. 9 angeführt, Randnrn. 40 und 41); zu der entsprechenden Bestimmung im Assoziationsabkommen mit der Slowakischen Republik vgl. Urteil Deutscher Handballbund (oben in Fn. 17 angeführt, Randnrn. 34 und 35); zur Bestimmung über die Freizügigkeit russischer Arbeitnehmer im Partnerschaftsabkommen zwischen Russland und der Gemeinschaft vgl. Urteil Simutenkov (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 6).
26 – In der mündlichen Verhandlung wurde jedoch behauptet, ohne dass es von den anderen anwesenden Beteiligten bestritten wurde, diese Niederlassungsbewilligung sei nach österreichischem Recht als Rechtstitel zu verstehen, der den Aufenthalt von Herrn Pavlov in Österreich erlaube, ohne ihm jedoch Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen.
27 – Dazu haben die Prozessvertreter von Herrn Pavlov und Herrn Famira in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Zugang zum Rechtsanwaltsberuf – und somit zur Berufsbezeichnung – nicht entscheidend gewesen sei, da nicht alle Rechtsanwaltsanwärter dazu berufen seien, Rechtsanwälte zu werden. Ich weise jedoch darauf hin, dass wir festhalten müssen, dass die Existenzberechtigung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter und ihr Hauptzweck in der Aussicht liegen, nach Abschluss der praktischen Verwendung und Ablegung der Prüfung die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu erhalten und damit die Befähigung, diesen Beruf auszuüben.
28 – Auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 RAO in den Fällen, in denen die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Erteilung dieser Vollmacht gemeinsam mit dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, den Herr Pavlov und Herr Famira gestellt haben, beantragt wurde.
29 – Dieser hat nahezu den gleichen Wortlaut wie Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens mit der Republik Bulgarien, nämlich: „Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten – wird den Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt“ (Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits [ABl. 1994, L 359, S. 1]).
30 – Urteil Deutscher Handballbund (Randnrn. 33 ff.).
31 – Ebd. (Randnr. 46). Der Gerichtshof äußert sich später ähnlich im Urteil Simutenkov (oben in Fn. 17 angeführt, Randnrn. 32 und 37).
32 – Urteil vom 15. Oktober 1969, Württembergische Milchverwertung-Südmilch (15/69, Slg. 1969, 363, Randnr. 5).
33 – Urteil vom 12. Februar 1974, Sotgiu (152/73, Slg. 1974, 153, Randnr. 8 a. E.). Die Grenze zwischen Arbeitsbedingungen und Arbeitsvergütung ist hier unklarer.
34 – Urteil vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien (225/85, Slg. 1987, 2625).
35 – Urteil Pokrzeptowicz-Meyer (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 39).
36 – Urteil vom 13. November 2003 (C‑313/01, Slg. 2003, I‑13467).
37 – Ebd. (Randnr. 52), vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 2009, Pesla (C‑345/08, Slg. 2009, I‑11677, Randnr. 23).
38 – Urteile Morgenbesser (oben in Fn. 36 angeführt, Randnr. 51) und Pesla (oben in Fn. 37 angeführt, Randnr. 23).
39 – Urteil vom 3. Juli 1986 (66/85, Slg. 1986, 2121).
40 – Ebd. (Randnr. 6).
41 – Ebd. (Randnr. 8).
42 – Siehe Nr. 4 der vorliegenden Schlussanträge.
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