SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
Juliane Kokott
vom 14. April 2011(1)
Rechtssache C‑110/10 P
Solvay SA
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartell (Art. 81 EG) – Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Verlust von Akten des Verwaltungsverfahrens – Rechtliches Gehör – Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist – Überlanges Verfahren – Europäischer Sodamarkt“
Inhaltsverzeichnis
I – Einleitung
II – Hintergrund des Rechtsstreits
III – Verfahren vor dem Gerichtshof
IV – Zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils
A – Zu den Verteidigungsrechten (zweiter und dritter Rechtsmittelgrund)
1. Zum Recht auf Akteneinsicht (zweiter Rechtsmittelgrund)
a) Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes
b) Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes
2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (dritter Rechtsmittelgrund)
a) Erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
b) Zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
c) Zwischenergebnis
B – Zum Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (erster Rechtsmittelgrund)
1. Anforderungen an die Beurteilung der Verfahrensdauer (erster und zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
a) Zu der Vorfrage, ob die Rügen von Solvay wirkungslos sind
b) Zur Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
c) Zum geltend gemachten Begründungsmangel (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
2. Rechtsfolgen eines übermäßig langen Verfahrens (dritter bis fünfter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
a) Erfordernis einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte (dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
b) Auswirkungen der Verfahrensdauer auf Solvays Verteidigungsmöglichkeiten im vorliegenden Fall (vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
i) Zu dem gerügten Begründungsmangel
ii) Zu dem gerügten materiellrechtlichen Fehler
iii) Zu einigen weiteren Rügen
iv) Zwischenergebnis
c) Vermeintlicher Verzicht Solvays auf eine Herabsetzung der Geldbuße (fünfter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
3. Zwischenergebnis
C – Aufhebung des angefochtenen Urteils
D – Entscheidung über die erstinstanzliche Klage
1. Zum Recht auf Akteneinsicht
2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör
3. Zum Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist
4. Zwischenergebnis
V – Zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße
A – Vorbemerkung
B – Herabsetzung der Geldbuße
1. Zur übermäßigen Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens
2. Zum Ausmaß der vorzunehmenden Bußgeldreduzierung
VI – Kosten
VII – Ergebnis
I – Einleitung
1. Bereits zum zweiten Mal ist der Gerichtshof nun als Rechtsmittelinstanz mit dem Fall Solvay/CFK befasst(2).
2. Das vorliegende Verfahren steht in engem Zusammenhang mit der parallel anhängigen Rechtssache C‑109/10 P (Solvay/Kommission). Beide lassen sich in ihren Anfängen auf Vorfälle auf dem europäischen Sodamarkt aus den 1980er Jahren zurückführen, die 1989/1990 zu einem kartellrechtlichen Verfahren der Europäischen Kommission führten(3).
3. Allerdings steht im Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Aspekt des missbräuchlichen Ausnutzens einer marktbeherrschenden Stellung, sondern eine Kartellabsprache, die nach den Feststellungen der Europäischen Kommission im Zeitraum von 1987 bis 1990 zu einer Marktaufteilung zwischen dem belgischen Unternehmen Solvay(4) und dem deutschen Unternehmen CFK(5) geführt hat. Deswegen hat die Kommission Solvay in zwei Anläufen (1990 und 2000) mit einer Geldbuße belegt, wogegen sich das Unternehmen bis heute vor Gericht zur Wehr setzt.
4. Im jetzigen Stadium streiten die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen noch über zwei Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung, von denen die eine das Recht auf Akteneinsicht – insbesondere die Folgen des Verschwindens eines Teils der Verfahrensakten – und die andere den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer betrifft.
5. Den Vorwurf der übermäßig langen Verfahrensdauer erhebt Solvay übrigens parallel zum vorliegenden Rechtsmittelverfahren auch in einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), die sich gegen alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union richtet und auf eine behauptete Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK(6) gestützt ist(7).
II – Hintergrund des Rechtsstreits
6. Wie das Gericht festgestellt hat(8), führte die Europäische Kommission im April 1989 gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 17(9) unangemeldet Durchsuchungen („Nachprüfungen“) in den Geschäftsräumen mehrerer auf dem Sodamarkt(10) tätiger Unternehmen durch, u. a. bei dem belgischen Unternehmen Solvay(11). Später holte sie ergänzende Auskünfte von den betroffenen Unternehmen ein.
7. Nach Abschluss ihrer Untersuchungen warf die Kommission Solvay zum einen die Beteiligung an Kartellen und zum anderen das missbräuchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Sodamarkt vor.
8. Das vorliegende Verfahren befasst sich allein mit einem der von der Kommission aufgedeckten Kartelle(12). Nach den Feststellungen der Kommission haben Solvay und CFK eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund der es zwischen beiden Unternehmen „seit etwa 1987 bis mindestens Ende 1990“ zu einer Marktaufteilung auf dem Sodamarkt kam. Solvay garantierte CFK eine auf der Grundlage des Jahresabsatzes von CFK im Jahr 1986 berechnete jährliche Mindestabsatzmenge an kalzinierter Soda auf dem deutschen Markt und gewährte CFK einen Ausgleich durch Aufkauf etwaiger Fehlmengen bis zur garantierten Mindestabsatzmenge(13).
9. Für die Teilnahme an diesem Kartell hat die Kommission im Jahr 1990 in einer ersten Entscheidung gemäß Art. 85 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung Nr. 17 (Entscheidung 91/298/EWG(14)) gegen beide Unternehmen Geldbußen verhängt, wobei Solvay umgerechnet 3 Millionen Euro und CFK umgerechnet 1 Million Euro zu entrichten hatte(15). Da allerdings diese erste Entscheidung mit einem Formfehler in Bezug auf ihre Ausfertigung behaftet war, hatte sie vor Gericht keinen Bestand(16). Daraufhin erließ die Kommission im Jahr 2000 ohne weitere Verfahrensschritte(17) – insbesondere ohne erneute Anhörung Solvays – eine zweite Entscheidung, dieses Mal gestützt auf Art. 81 EG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 17, in der sie Solvay(18) erneut mit einer Geldbuße in unveränderter Höhe belegte (Entscheidung 2003/5/EG)(19). Letztere Entscheidung bildet den Ausgangspunkt für dieses Gerichtsverfahren.
10. In erster Instanz erzielte Solvay mit ihrer gegen die Entscheidung 2003/5 erhobenen Nichtigkeitsklage nur einen Teilerfolg: Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 setzte das Gericht zwar die Höhe der Geldbuße um 25 % auf 2,25 Millionen Euro herab, wies jedoch im Übrigen die Klage Solvays als unbegründet ab(20). Gegen dieses erstinstanzliche Urteil, bis zu dessen Erlass nicht weniger als acht Jahre und neun Monate vergingen, wehrt sich Solvay(21) nunmehr mit dem vorliegenden Rechtsmittel.
11. Chronologisch lassen sich die wichtigsten bislang zurückgelegten Etappen dieses Rechtsstreits wie folgt zusammenfassen:
– Verwaltungsverfahren bis zum Erlass der ersten Bußgeldentscheidung
April 1989: Durchsuchungen der Kommission
März 1990: Mitteilung der Beschwerdepunkte
Dezember 1990: Bußgeldentscheidung 91/298 der Kommission
– Gerichtsverfahren zur Nichtigerklärung der ersten Bußgeldentscheidung
Mai 1991: Nichtigkeitsklage Solvays vor dem Gericht (T‑31/91)
Juni 1995: Nichtigerklärung der Entscheidung 91/298
August 1995: Rechtsmittel der Kommission (C‑287/95 P)
April 2000: Zurückweisung des Rechtsmittels
– Verwaltungsverfahren bis zum Erlass der zweiten Bußgeldentscheidung
Dezember 2000: Bußgeldentscheidung 2003/5 der Kommission
– Gerichtsverfahren seit dem Erlass der zweiten Bußgeldentscheidung
März 2001: Nichtigkeitsklage Solvays vor dem Gericht (T‑58/01)
Dezember 2009: Angefochtenes Urteil des Gerichts (T‑58/01)
März 2010: Vorliegendes Rechtsmittel von Solvay (C‑110/10 P)
III – Verfahren vor dem Gerichtshof
12. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beantragt Solvay,
– das angefochtene Urteil vom 17. Dezember 2009 aufzuheben;
– die Klage hinsichtlich der aufgehobenen Punkte erneut zu prüfen und die Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 vollständig oder teilweise nach Maßgabe der jeweiligen Klagegründe für nichtig zu erklären;
– die Geldbuße in Höhe von 2,25 Millionen Euro für nichtig zu erklären oder andernfalls ganz wesentlich herabzusetzen, um den schweren Schaden zu ersetzen, den die Rechtsmittelführerin durch die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer erlitten hat;
– der Kommission die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.
13. Die Kommission beantragt ihrerseits,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– die Rechtsmittelführerin zur Kostentragung zu verurteilen.
14. Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel zunächst schriftlich und sodann, am 18. Januar 2011, mündlich verhandelt. Die mündliche Verhandlung wurde gemeinsam für die Rechtssachen C‑109/10 P und C‑110/10 P durchgeführt.
IV – Zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils
15. In ihrem Hauptantrag begehrt Solvay, gestützt auf drei Rechtsmittelgründe, die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ich werde diese Rechtsmittelgründe in veränderter Reihenfolge prüfen: Die verfahrensrechtlichen Probleme in Bezug auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör werden am Anfang erörtert (vgl. unten, Abschnitt A) und jene im Zusammenhang mit dem Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist ans Ende der rechtlichen Würdigung gestellt (vgl. unten, Abschnitt B).
16. Wenngleich auf diesen Fall noch die alte Kartellverfahrensverordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 17 Anwendung fand, haben die aufgeworfenen Rechtsfragen auch für die Zeit nach der Modernisierung des Kartellverfahrensrechts durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003(22) nichts von ihrer Relevanz eingebüßt.
17. Anders als in der Rechtssache C‑109/10 P(23) werden im vorliegenden Fall keine materiellrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 81 EG bzw. 82 EG (nunmehr Art. 101 AEUV bzw. 102 AEUV) aufgeworfen.
A – Zu den Verteidigungsrechten (zweiter und dritter Rechtsmittelgrund)
18. Mit ihrem zweiten und dritten Rechtsmittelgrund rügt Solvay im Kern eine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte.
19. Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wiederholt bekräftigt worden ist(24). Inzwischen ist er auch in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte kodifiziert(25).
20. Die von Solvay erhobenen Rügen im Rahmen ihres zweiten und dritten Rechtsmittelgrundes sind von grundsätzlicher Bedeutung und geben dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu den Verteidigungsrechten im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren zu präzisieren.
21. Der prozedurale Zusammenhang, in den sich diese Rechtsmittelgründe einbetten, stellt sich wie folgt dar:
– Vor dem Erlass ihrer ersten, aus dem Jahr 1990 stammenden Bußgeldentscheidung in diesem Fall (Entscheidung 91/298) erhielt Solvay von der Kommission auf der Grundlage einer Mitteilung der Beschwerdepunkte Gelegenheit zur Stellungnahme(26). Akteneinsicht im eigentlichen Sinne wurde Solvay jedoch nicht gewährt; dem Unternehmen wurden lediglich Kopien der belastenden Schriftstücke, auf die die Kommission seinerzeit ihre Beschwerdepunkte stützte, zur Verfügung gestellt(27). Damit wurde bezweckt, „das Verfahren zu vereinfachen“(28).
– Im Jahr 2000, also vor dem Erlass der zweiten, hier streitigen Bußgeldentscheidung (Entscheidung 2003/5), wurde Solvay nicht erneut angehört(29), ebenso wenig wurde dem Unternehmen damals Akteneinsicht gewährt(30).
– Erst im zweiten Verfahren vor dem Gericht (Rechtssache T‑58/01) legte die Kommission einen Teil der Verfahrensakte aus dem Verwaltungsverfahren vor, wozu sie vom Gericht durch prozessleitende Maßnahmen mehrfach aufgefordert worden war(31). Solvay konnte zahlreiche Schriftstücke, die ihr zuvor noch nie zugänglich gewesen waren, in der Kanzlei des Gerichts einsehen. Das Unternehmen erhielt auch Gelegenheit, vor Gericht zur Nützlichkeit jener Dokumente für seine Verteidigung Stellung zu nehmen(32).
– Vor Gericht musste die Kommission einräumen, dass sie den verbleibenden Teil ihrer Verfahrensakte – genauer gesagt fünf Aktenordner – nicht mehr auffinden könne(33). Auch ein Inhaltsverzeichnis der fehlenden Schriftstücke konnte die Kommission dem Gericht nicht vorlegen(34).
22. Solvay macht vor diesem Hintergrund zum einen eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht geltend (zweiter Rechtsmittelgrund, vgl. dazu unten, Abschnitt 1.) und zum anderen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (dritter Rechtsmittelgrund, vgl. dazu unten, Abschnitt 2.).
1. Zum Recht auf Akteneinsicht (zweiter Rechtsmittelgrund)
23. Als Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte bedeutet das Recht auf Akteneinsicht, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind. Dazu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen(35).
24. Unstreitig ist, dass Solvay im Verwaltungsverfahren nur diejenigen Teile der Verfahrensakte zur Kenntnis gebracht wurden, die die Kommission in der streitigen Entscheidung gegen das Unternehmen verwendete. Zahlreiche andere Dokumente aus der Verfahrensakte, auf deren Einsichtnahme Solvay aufgrund ihrer Verteidigungsrechte ebenfalls Anspruch gehabt hätte, wurden dem Unternehmen vorenthalten. Damit hat die Kommission gegen eine grundlegende Verfahrensregel verstoßen(36), die Ausfluss des Rechts auf eine gute Verwaltung ist(37). Ein solcher Verfahrensverstoß kann nach Erlass der streitigen Entscheidung nicht mehr geheilt werden, insbesondere nicht durch Vorlage einzelner Schriftstücke während eines späteren Gerichtsverfahrens(38).
25. Im jetzigen Stadium setzen sich die Verfahrensbeteiligten lediglich mit der Frage auseinander, ob das Gericht die streitige Entscheidung angesichts des besagten Verfahrensfehlers der Kommission hätte aufheben müssen. Nach ständiger Rechtsprechung führen nämlich Verfahrensfehler bei der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nur dann zur Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, wenn mit ihnen eine Verletzung der Verteidigungsrechte einherging(39).
26. Im Unterschied zur Rechtssache C‑109/10 P geht es im vorliegenden Fall allein um eine mögliche Verletzung der Verteidigungsrechte in Bezug auf die verloren gegangenen Aktenbestandteile(40).
27. Anders als die Kommission und das Gericht hält Solvay eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte für gegeben und untermauert dies mit zahlreichen Argumenten. Dabei stützt sich die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen auf die im Unionsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Achtung der Verteidigungsrechte, zur Unschuldsvermutung und zur Beweislastverteilung. Daneben rügt Solvay eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sowie Verstöße gegen Art. 47 Abs. 2, Art. 48 und Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte, gegen Art. 6 EMRK und gegen Art. 6 Abs. 1 EUV.
28. Nähere Ausführungen macht Solvay allerdings ausschließlich zu den Verteidigungsrechten, sowie am Rande auch zur Unschuldsvermutung. Ihre vereinzelten Hinweise auf die Charta der Grundrechte, auf Art. 6 EMRK und auf Art. 6 Abs. 1 EUV haben keinen eigenständigen Gehalt, so dass sie keiner vertieften Erörterung bedürfen. Zu Art. 6 Abs. 1 EUV genügt der Hinweis, dass diese Vorschrift als solche keine Grundrechtsgarantien enthält. Art. 6 EMRK ist vor dem Beitritt der Union zur EMRK(41) auf die Unionsorgane nicht direkt anwendbar, findet aber Berücksichtigung bei der Auslegung und Anwendung der gerügten allgemeinen Rechtsgrundsätze und Grundrechte des Unionsrechts(42).
a) Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes
29. Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit großer Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes. Sie bringt vor, die Bewertung der Nützlichkeit bestimmter Schriftstücke für die Verteidigung eines Unternehmens sei Teil der Tatsachen- und Beweiswürdigung, die allein dem Gericht obliege und einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich entzogen sei.
30. Diese Auffassung überzeugt mich nicht. Im vorliegenden Fall wird der Gerichtshof nicht veranlasst, hinsichtlich einzelner Schriftstücke aus der Verfahrensakte seine eigene Einschätzung an die Stelle der Beurteilung des Gerichts zu setzen(43). Er ist vielmehr aufgerufen, zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung die richtigen Kriterien und Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann(44).
b) Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes
31. Inhaltlich richtet sich der zweite Rechtsmittelgrund gegen die Randnrn. 257 bis 264 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht sich mit der Frage auseinandersetzt, ob aus dem Fehlen von fünf Aktenordnern eine Verletzung von Solvays Verteidigungsrechten resultierte(45), und diese Frage verneint(46).
32. Die Rechtsmittelführerin bringt verschiedene Kritikpunkte an der streitigen Urteilspassage vor, denen die fünf Teile dieses zweiten Rechtsmittelgrundes gewidmet sind. Zwischen ihnen bestehen allerdings zahlreiche Überschneidungen. Im Kern geht es immer um dieselbe Frage: Durfte das Gericht ausschließen, dass die verloren gegangenen Akten für die Verteidigung von Solvay nützlich sein konnten(47)?
33. Ausgangspunkt der Überlegungen sollte sein, dass ein Unternehmen, dem im Verwaltungsverfahren in rechtswidriger Weise die Einsichtnahme in bestimmte Teile der Verfahrensakte verweigert worden ist, vor Gericht lediglich belegen muss, dass es die fraglichen Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können(48). Es genügt, dass das Unternehmen eine – sei es auch nur entfernte – Möglichkeit dartut, die im Verwaltungsverfahren nicht einsehbaren Schriftstücke hätten für seine Verteidigung von Nutzen sein können(49).
34. Im vorliegenden Fall wurde dem Gericht freilich die Prüfung des Nutzens der von Solvay nicht eingesehenen Bestandteile der Verfahrensakte dadurch erschwert, dass die betreffenden Schriftstücke unauffindbar waren.
35. Sicherlich wäre es nicht angemessen, stets automatisch davon auszugehen, dass verloren gegangene Aktenbestandteile für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens von Nutzen sein konnten. Lässt sich beispielsweise anhand eines aussagekräftigen Inhaltsverzeichnisses glaubhaft nachvollziehen, dass in den in Frage stehenden Teilen der Verfahrensakte ausschließlich Dokumente enthalten waren, die der Akteneinsicht ohnehin entzogen gewesen wären – dies ist insbesondere bei Entscheidungsentwürfen und internen Vermerken der Kommission anzunehmen, kann aber auch auf andere vertrauliche Unterlagen zutreffen(50) –, so darf eine Verletzung der Verteidigungsrechte von vornherein ausgeschlossen werden.
36. Im vorliegenden Fall ließ sich jedoch der Inhalt der verschwundenen Teile der Verfahrensakte nicht einmal ansatzweise rekonstruieren(51). Zu wessen Lasten dieser Umstand gehen soll, ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht geklärt. Denn die bislang ergangenen Urteile betrafen Schriftstücke aus dem Verwaltungsverfahren, deren Inhalt feststand und vor Gericht nachprüfbar war(52).
37. Grundsätzlich obliegt dem betroffenen Unternehmen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es Aktenbestandteile, deren Einsichtnahme ihm im Verwaltungsverfahren in rechtswidriger Weise verwehrt blieb, zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können(53). Dies kann jedoch nur gelten, soweit das Unternehmen zumindest über aussagekräftige Hinweise zu den Autoren sowie zu Art und Inhalt der ihm vorenthaltenen Dokumente verfügt.
38. Hingegen fällt die Unauffindbarkeit von Teilen der Verfahrensakte in den Verantwortungsbereich der Kommission. Die Kommission ist nämlich nach dem Grundsatz der guten Verwaltung verpflichtet, die Verfahrensakte ordnungsgemäß zu führen und sicher aufzubewahren. Zur ordnungsgemäßen Aktenführung gehört nicht zuletzt auch die Erstellung eines aussagekräftigen Inhaltsverzeichnisses im Hinblick auf die spätere Gewährung von Akteneinsicht.
39. Kann der Inhalt verloren gegangener Aktenbestandteile – wie hier – mangels eines solchen Inhaltsverzeichnisses nicht sicher rekonstruiert werden, so lässt dies im Hinblick auf die Verteidigungsrechte nur eine Schlussfolgerung zu: Es ist nicht auszuschließen, dass das betroffene Unternehmen die unauffindbaren Dokumente zu seiner Verteidigung hätte nutzen können.
40. Gleichwohl nimmt das angefochtene Urteil genau das Gegenteil an: Nach Ansicht des Gerichts gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Solvay in den fehlenden Teilakten Schriftstücke hätte entdecken können, die ihr erlaubt hätten, die Feststellungen der Kommission in Frage zu stellen(54).
41. Das Gericht begründet seine Auffassung u. a. damit, dass Solvay in ihrer Klageschrift im erstinstanzlichen Verfahren die Existenz der von ihr mit CFK geschlossenen Kartellvereinbarung nicht bestritten habe(55). Die Beurteilung der Nützlichkeit der verschwundenen Aktenbestandteile für Solvays Verteidigung wird also mit ihrem Verteidigungsvorbringen gegen die Feststellungen der Kommission zum Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung verknüpft(56). Anders ausgedrückt: Wer bisher keine guten Karten auf den Tisch gelegt hat, von dem scheint das Gericht zu vermuten, dass er auch in den verbleibenden Teilen der Verfahrensakte keine Trümpfe mehr gefunden hätte.
42. Diese Vorgehensweise ist rechtsfehlerhaft. Sicherlich ist anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt. Diese Prüfung hat jedoch mit Blick darauf zu erfolgen, was die Kommission dem betroffenen Unternehmen zur Last legt, welche Vorwürfe sie also gegen das Unternehmen erhebt(57). Denn gegen diese „Rügen“ der Kommission muss sich das Unternehmen verteidigen. Hingegen ist es völlig unerheblich, welche Sachrügen das Unternehmen seinerseits bisher gegen die streitige Entscheidung erhoben hat und ob diese Rügen Erfolg haben.
43. Zu Unrecht macht das Gericht den Nutzen der verschwundenen Dokumente für Solvay von der Frage abhängig, ob sie bestimmte Feststellungen der Kommission bestritten hat – namentlich jene zur Existenz der Kartellvereinbarung mit CFK – und ob sie bestimmte Argumente in der Klageschrift auch ohne vollständige Akteneinsicht hätte geltend machen können(58).
44. Zutreffend wäre es gewesen, allein danach zu fragen, ob die unauffindbaren Bestandteile der Verfahrensakte möglicherweise Informationen enthielten, die es Solvay ermöglicht hätten, ihre bisherige Argumentation gegen die streitige Entscheidung besser zu untermauern oder gar neue Argumente vorzubringen(59), sei es zur Existenz, zum Sinn und Zweck oder zu den Auswirkungen ihrer Vereinbarung mit CFK.
45. In diesem Zusammenhang ist an den – mangels Beweisen gescheiterten – Versuch Solvays zu erinnern, ihre streitige Vereinbarung mit CFK durch Pläne für einen etwaigen Zusammenschluss beider Unternehmen zu rechtfertigen(60). So hatte Solvay im Verwaltungsverfahren vorgetragen, ihre deutsche Tochtergesellschaft DSW(61) habe 1988 im Rahmen von Verhandlungen über eine Übernahme der Geschäftstätigkeit von CFK den Fortbestand jenes Unternehmens sichern wollen; zu diesem Zweck habe man CFK vorübergehend einen bestimmten Mindestabsatz auf dem deutschen Markt ermöglichen wollen, um deren Überleben zu garantieren und sie als attraktives Übernahmeobjekt zu erhalten(62).
46. Sachdienliche Angaben zur Rechtfertigung der Kontakte zwischen Solvay und CFK hätten sich auch aus Stellungnahmen von CFK ergeben können. Es ist nicht auszuschließen, dass solche Stellungnahmen in den verloren gegangenen Akten enthalten waren(63). Sie hätten zumindest für die Beurteilung der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung sowie für die Festsetzung der Höhe der von der Kommission verhängten Geldbuße von Belang sein können(64).
47. Anders als das Gericht zu meinen scheint, oblag es nicht Solvay, darzulegen, inwieweit genau sich aus den verlorenen Teilen der Verfahrensakte Anhaltspunkte zu ihren Gunsten ergeben könnten. Es war unmöglich, vor Gericht den Inhalt dieser Dokumente zu rekonstruieren, und Unmögliches kann von niemandem verlangt werden. Auch die Folgen dieser Unmöglichkeit durften nicht Solvay angelastet werden, fiel doch das Verschwinden der in Rede stehenden Dokumente in den Verantwortungsbereich der Kommission(65).
48. Alles in allem hat also das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die unauffindbaren Dokumente aus der Verfahrensakte für die Verteidigung von Solvay nützlich sein konnten, die falschen Maßstäbe angelegt. Es hat die Anforderungen verkannt, die sich diesbezüglich aus den Verteidigungsrechten ergeben. Folglich greift der zweite Rechtsmittelgrund durch.
49. Der von Solvay in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügte Verstoß gegen die Unschuldsvermutung hat keinen eigenständigen Gehalt, der über die erörterten Fragen zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Verteidigungsrechte hinaus ginge. Es erübrigt sich deshalb, gesondert auf ihn einzugehen.
2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (dritter Rechtsmittelgrund)
50. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich Solvay gegen die Randnrn. 165 bis 174 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht zu dem Schluss kommt, die Kommission habe das Unternehmen vor Erlass der streitigen Entscheidung nicht erneut anhören müssen(66). Nach Ansicht Solvays hätte hingegen im Verwaltungsverfahren im Jahr 2000 eine Anhörung stattfinden müssen, weil die erste – vom Gericht für nichtig erklärte – Bußgeldentscheidung (Entscheidung 91/298) nicht nur falsch ausgefertigt worden war, sondern darüber hinaus auch ohne die erforderliche Gewährung von Akteneinsicht ergangen war.
a) Erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
51. Im ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt Solvay eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs. Das angefochtene Urteil setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Verfahrensmängel aus dem ersten Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Akteneinsicht eine neue Anhörung erfordert hätten. Damit gehe das Gericht auf eine Rüge Solvays aus dem erstinstanzlichen Verfahren nicht ein.
52. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Das Gericht ist, wenn auch nur mit einem Satz, auf das Erfordernis einer erneuten Anhörung wegen der vorherigen Verfahrensmängel bei der Akteneinsicht eingegangen: Es hat zur Beantwortung dieser Frage auf seine Ausführungen zur Akteneinsicht verwiesen(67). Dies war aus Sicht des Gerichts logisch und folgerichtig, ging doch das Gericht davon aus, dass die Kommission im Zusammenhang mit der unterbliebenen Akteneinsicht die Verteidigungsrechte nicht verletzt habe(68). Nach dem im angefochtenen Urteil eingeschlagenen Lösungsweg erübrigte sich somit auch eine erneute Anhörung Solvays.
53. Mithin sind die Ausführungen des Gerichts zum Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend begründet. Ob sie auch inhaltlich rechtsfehlerfrei sind, ist Gegenstand des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes, dem ich mich nunmehr zuwende.
b) Zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
54. Im zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes geht Solvay inhaltlich auf die Frage ein, ob die im Jahr 1990 aufgetretenen Verfahrensmängel bei der Akteneinsicht später – vor Erlass der zweiten, hier streitigen Bußgeldentscheidung (Entscheidung 2003/5) im Jahr 2000 – eine erneute Anhörung des Unternehmens erforderten.
55. Solvay macht im Wesentlichen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie allgemein ihrer Verteidigungsrechte geltend. Daneben rügt die Rechtsmittelführerin Verstöße gegen Art. 47 Abs. 2, Art. 48 und Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte, gegen Art. 6 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EUV, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie gegen Art. 266 AEUV (ehemals Art. 233 EG). Allen diesen Rügen ist der Vorwuf gemeinsam, das Gericht habe die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung Solvays durch die Kommission verkannt.
56. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teil der Verteidigungsrechte, die im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren zu beachten sind. Rechtliches Gehör bedeutet, dass dem von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben wird, seinen Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit des angeführten Sachverhalts sowie zu den von der Kommission herangezogenen Unterlagen in sachgerechter Weise vorzubringen(69). Auf einfachgesetzlicher Ebene fand dieser Grundsatz zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 seinen Niederschlag(70).
57. Unstreitig ist, dass Solvay im vorliegenden Fall im Jahr 1990 – im Vorfeld der Annahme der ersten Bußgeldentscheidung (Entscheidung 91/298) – von der Kommission auf der Grundlage einer Mitteilung der Beschwerdepunkte angehört wurde. Im Streit steht lediglich die Frage, ob die nach der Nichtigerklärung dieser ersten Bußgeldentscheidung von der Kommission gemäß Art. 233 EG (nunmehr Art. 266 AEUV) zu ergreifenden Maßnahmen eine erneute Anhörung umfassten.
58. In einem kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren nach der Verordnung Nr. 17 folgt aus Art. 233 EG nicht notwendigerweise eine Verpflichtung der Kommission, den gesamten Fall neu aufzurollen. Vielmehr kann die Kommission das Verfahren an dem Punkt wieder aufgreifen, an dem die Unionsgerichte einen Verfahrensfehler festgestellt haben. Sofern die zeitlich vor dem Verfahrensfehler vorgenommenen Verfahrenshandlungen rechtmäßig waren, brauchen sie nicht wiederholt zu werden.
59. Im PVC-Fall, in dem eine erste Entscheidung der Kommission wegen eines formalen Fehlers anlässlich ihrer endgültigen Annahme durch das Kollegium der Mitglieder der Kommission für nichtig erklärt worden war, billigte es der Gerichtshof, dass die Kommission ohne erneute Anhörung der betroffenen Unternehmen eine zweite, im Wesentlichen gleichlautende Entscheidung erließ(71). Auf diese Rechtsprechung hat sich das Gericht im angefochtenen Urteil gestützt, um zu begründen, dass auch im vorliegenden Fall keine erneute Anhörung von Solvay erforderlich war(72).
60. Auf den ersten Blick scheinen der PVC-Fall und der vorliegende Fall tatsächlich gleich gelagert zu sein. Denn auch im vorliegenden Fall war die erste Bußgeldentscheidung der Kommission (Entscheidung 91/298) wegen eines formalen Fehlers am Ende des Verwaltungsverfahrens – genauer gesagt bei der Ausfertigung der Entscheidung – für nichtig erklärt worden.
61. Bei näherer Betrachtung tritt jedoch ein entscheidender Unterschied zutage: Anders als im PVC-Fall war das Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall noch mit einem anderen schwerwiegenden Mangel behaftet, der weit vor der Phase der endgültigen Annahme und Ausfertigung der Bußgeldentscheidung auftrat: Dem betroffenen Unternehmen Solvay wurde keine den rechtlichen Anforderungen genügende Akteneinsicht gewährt(73).
62. Zwar haben sich die Unionsgerichte in ihren Urteilen zur ersten Bußgeldentscheidung (Entscheidung 91/298)(74) mit dem Recht auf Akteneinsicht und den Verteidigungsrechten nicht befasst, vielmehr beschränkten sie sich allein auf die Erörterung der Problematik der Ausfertigung. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Unionsgerichte den ordnungsgemäßen Ablauf des Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf Akteneinsicht und Verteidigungsrechte bestätigt hätten.
63. Im Gegenteil stellte das Gericht im Hinblick auf die Entscheidung 91/297, die auf das gleiche kartellrechtliche Verwaltungsverfahren zurückgeht wie die Entscheidung 91/298, eine Verletzung der Verteidigungsrechte wegen unvollständiger Akteneinsicht fest(75). Außerdem bestand bereits seit 1982 eine klare Praxis der Kommission in Bezug auf die Gewährung von Akteneinsicht(76).
64. Man mag der Kommission zugestehen, dass die verschiedenen Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 hinsichtlich der Ziele und des Ausmaßes der zu gewährenden Akteneinsicht keine einheitlichen Signale aussendeten(77). Spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses der hier streitigen zweiten Bußgeldentscheidung im Jahr 2000 waren jedoch alle etwaigen Unklarheiten hierzu längst ausgeräumt(78).
65. Unter diesen Umständen hätte die Kommission im vorliegenden Fall nach der Nichtigerklärung der ersten Bußgeldentscheidung das Verwaltungsverfahren im Stadium unmittelbar nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte wieder aufgreifen müssen. Sie hätte Solvay im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben umfassend Akteneinsicht gewähren und das Unternehmen auf dieser Grundlage erneut anhören müssen.
66. An der Verpflichtung der Kommission zur erneuten Anhörung nach Akteneinsicht ändert auch der Umstand nichts, dass der zweiten, hier streitigen Bußgeldentscheidung (Entscheidung 2003/5) keine neuen Beschwerdepunkte zugrunde lagen(79). Zwar hatte Solvay schon 1990 einmal Gelegenheit, sich zu allen Beschwerdepunkten zu äußern, die die Kommission sowohl ihrer ersten als auch ihrer zweiten Bußgeldentscheidung zugrunde legte. Sie musste dies jedoch auf der Grundlage einer höchst bruchstückhaften Kenntnis der Verfahrensakte tun, da ihr nur belastende Unterlagen überreicht worden waren(80).
67. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erschöpft sich nicht in einem Recht zur Stellungnahme zu allen Beschwerdepunkten der Kommission. Vielmehr muss das betroffene Unternehmen Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt in Kenntnis aller rechtmäßig einsehbaren Bestandteile der Verfahrensakte vorzubringen. Ansonsten würde den Verteidigungsrechten im Kartellverfahren ein Gutteil ihrer Wirksamkeit genommen.
68. Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist von gänzlich anderer Qualität, wenn das betroffene Unternehmen zuvor ordnungsgemäß Akteneinsicht erhalten hat. Insbesondere liegt es auf der Hand, dass ein Unternehmen, dem nicht nur in belastende, sondern auch in entlastende Dokumente Einsicht gewährt wurde, sich wirksamer gegen die Beschwerdepunkte der Kommission verteidigen kann als ein Unternehmen, dem ausschließlich belastendes Material präsentiert wurde.
69. Das Gericht hat somit einen Rechtsfehler im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör begangen, als es eine erneute Anhörung Solvays durch die Kommission nicht für erforderlich hielt. Letztlich setzen sich hier die Rechtsfehler fort, mit denen das angefochtene Urteil im Zusammenhang mit dem Recht auf Akteneinsicht behaftet ist(81).
70. Auf den von Solvay ebenfalls ins Feld geführten Grundsatz der guten Verwaltung braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, da die darauf gestützte Argumentation neben der zu den Verteidigungsrechten und zum rechtlichen Gehör keinen eigenständigen Gehalt hat. Ebenso wenig ist, wie bereits erläutert(82), auf Art. 6 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EUV einzugehen.
c) Zwischenergebnis
71. Alles in allem greift somit der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes durch.
B – Zum Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (erster Rechtsmittelgrund)
72. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Randnrn. 100 bis 123 des angefochtenen Urteils richtet, macht Solvay eine Verletzung ihres Rechts auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist geltend. Dieses Grundrecht ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts sowohl für das Verwaltungsverfahren vor der Kommission als auch für das Gerichtsverfahren vor den Unionsgerichten anerkannt(83). Zwischenzeitlich hat es auch in Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte Eingang gefunden.
73. Wenngleich die Unionsgerichte schon mehrfach mit der Problematik der angemessenen Verfahrensdauer in Wettbewerbssachen befasst waren, scheinen mir die von Solvay aufgeworfenen Rechtsfragen von besonderem Gewicht zu sein. Zum einen betreffen sie einen Fall, in dem die absolute Verfahrensdauer unter Berücksichtigung aller Etappen des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zweifelsohne besonders lang war. Zum anderen präsentieren sich diese Rügen vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009, mit dem die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbindliches Recht geworden ist (Art. 6 Abs. 1 EUV).
74. Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in insgesamt fünf Teile, die sich teils mit der Beurteilung der Verfahrensdauer befassen (vgl. unten 1.) und teils den Rechtsfolgen einer übermäßig langen Verfahrensdauer gewidmet sind (vgl. unten 2.).
1. Anforderungen an die Beurteilung der Verfahrensdauer (erster und zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
75. Die rechtlichen Anforderungen an die Beurteilung der Verfahrensdauer sind Gegenstand der ersten beiden Teile des ersten Rechtsmittelgrundes.
a) Zu der Vorfrage, ob die Rügen von Solvay wirkungslos sind
76. Anders als die Kommission meint, gehen die Rügen von Solvay zur Verfahrensdauer keineswegs „zum Großteil ins Leere“. Sicherlich setzt eine etwaige Aufhebung des angefochtenen Urteils noch einen weiteren gedanklichen Schritt – Überlegungen zu den Sanktionen für ein überlanges Verfahren – voraus. Gleichwohl ist die Erörterung der Verfahrensdauer als solche unverzichtbar(84), denn ohne Feststellung einer übermäßig langen Verfahrensdauer kann das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist von vornherein nicht als verletzt angesehen werden. Die Kriterien, die das Gericht bei seiner Beurteilung der Verfahrensdauer angelegt hat, können nicht jeder rechtlichen Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen sein.
77. Ins Leere gingen die Rügen Solvays zur Verfahrensdauer allenfalls dann, wenn die Rechtsmittelführerin sie losgelöst von Rügen zu den Rechtsfolgen einer übermäßig langen Verfahrensdauer erhoben hätte. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Vielmehr wird das angefochtene Urteil unter beiden Gesichtspunkten angegriffen, wobei der dritte bis fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes speziell den Rechtsfolgen gewidmet sind.
78. Vor diesem Hintergrund ist der von der Kommission erhobene Einwand der Wirkungslosigkeit zurückzuweisen.
b) Zur Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
79. Im ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt Solvay, das Gericht habe bei der Beurteilung der Dauer des Verfahrens lediglich die einzelnen Abschnitte des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens isoliert betrachtet, ohne aber das seit den Durchsuchungen vom April 1989 andauernde Verfahren in seiner Gesamtheit zu würdigen.
80. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer ist nach den Umständen jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere nach den Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, nach der Komplexität der Rechtssache sowie nach dem Verhalten des Klägers und dem der zuständigen Behörden, zu beurteilen(85). Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Liste der relevanten Kriterien nicht abschließend ist(86).
81. Zweifelsohne gehört zu einer angemessenen Prüfung der Verfahrensdauer, dass das Gericht die Dauer jedes einzelnen Verfahrensabschnitts einer gesonderten Würdigung unterzieht(87). Ist irgendein Verfahrensabschnitt von übermäßiger Länge gewesen, so rechtfertigt dieser Umstand für sich allein bereits die Feststellung eines Verstoßes gegen das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist(88).
82. Zur angemessenen Prüfung der Verfahrensdauer gehört aber nicht nur eine solche „scheibchenweise“ Würdigung, sondern auch eine Gesamtwürdigung der Dauer des Verwaltungsverfahrens sowie etwaiger Gerichtsverfahren(89).
83. Gegen das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung kann nicht eingewendet werden, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unterschiedlicher Natur sind und die von der Verwaltung bzw. vom Gericht zu erfüllenden Anforderungen in der Charta der Grundrechte an unterschiedlichen Stellen niedergelegt sind. Aus Sicht des betroffenen Unternehmens kommt es allein darauf an, wann über seine „Angelegenheit“ endgültig und von einer unparteiischen Stelle entschieden wird. Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte enthalten lediglich zwei Ausprägungen ein und desselben verfahrensrechtlichen Grundsatzes, nämlich dass die Rechtsunterworfenen eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist erwarten dürfen.
84. Zwar wird im Regelfall keine Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist anzunehmen sein, wenn kein einzelner Abschnitt des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens für sich genommen von übermäßiger Länge war. Je mehr Abschnitte aber das Verfahren in seiner Gesamtheit – bestehend aus einem oder mehreren Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren – aufweist, desto mehr Gewicht kommt einer Würdigung seiner Gesamtdauer zu.
85. Im vorliegenden Fall sind auf einen ersten Teil des Verwaltungsverfahrens (von 1989 bis 1990) und ein erstes Gerichtsverfahren (von 1991 bis 2000) ein – wenn auch rudimentärer – zweiter Teil des Verwaltungsverfahrens (2000) sowie ein zweites Gerichtsverfahren (seit März 2001) gefolgt(90). Die Gesamtdauer all dieser Verfahrensabschnitte betrug zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils bereits mehr als 20 Jahre; bis zum heutigen Tage sind sogar 22 Jahre vergangen. Kaum ein anderes Verfahren im europäischen Wettbewerbsrecht hat so lange gedauert(91).
86. Unter diesen Umständen konnte eine angemessene Würdigung der Verfahrensdauer nicht ohne die Einbeziehung der Gesamtdauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils auskommen. Da das Gericht eine solche Gesamtwürdigung unterlassen hat, ist das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit begründet.
c) Zum geltend gemachten Begründungsmangel (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
87. Solvay rügt außerdem einen Begründungsmangel (Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs), weil das Gericht seinen eigenen Verfahrensabschnitt nicht in seine Überlegungen zur Verfahrensdauer einbezogen habe.
88. In der Tat erwähnt das Gericht die Dauer des von ihm selbst geführten Verfahrensabschnitts (Verfahren in der Rechtssache T‑58/01) mit keinem Wort. Zu bedenken ist jedoch, dass die Begründung eines erstinstanzlichen Urteils auch implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann(92).
89. Im vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, dass nicht schon die Verfahrensdauer, sondern nur eine – durch die Verfahrensdauer bedingte – Verletzung der Verteidigungsrechte zu einer Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen konnte. Da nach Auffassung des Gerichts keine Verletzung der Verteidigungsrechte anzunehmen war, durfte im angefochtenen Urteil auf eine ausdrückliche Würdigung der Argumente Solvays zur Verfahrensdauer vor dem Gericht verzichtet werden. Ein Begründungsmangel liegt insoweit nicht vor.
90. Unter diesen Umständen hat der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes keinen Erfolg.
2. Rechtsfolgen eines übermäßig langen Verfahrens (dritter bis fünfter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
91. Im dritten bis fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich Solvay den Rechtsfolgen der etwaigen Überschreitung einer angemessenen Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zu.
a) Erfordernis einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte (dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
92. Im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes wird eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung aufgeworfen. Die Parteien streiten darüber, ob der etwaige Verstoß gegen das Grundrecht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist für sich allein schon die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung rechtfertigt oder ob zusätzlich eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten des betroffenen Unternehmens nachgewiesen werden muss(93).
93. Das Gericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass ein überlanges Verfahren nur dann zur Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission führen kann, wenn erwiesen ist, dass die Verfahrensdauer die Verteidigungsmöglichkeiten des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt hat(94). Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, die ganz allgemein darauf abstellt, ob sich die Dauer eines Verfahrens auf dessen Ausgang ausgewirkt haben kann(95).
94. Solvay hält diese Rechtsprechung jedoch für überholt und fordert den Gerichtshof auf, sie vor dem Hintergrund der Rechtsverbindlichkeit der Charta der Grundrechte seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu überdenken.
95. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Vorgaben des Art. 52 Abs. 3 der Charta. Diese Bestimmung enthält in ihrem ersten Satz eine Homogenitätsklausel, wonach die Grundrechte der Charta, die denen der EMRK entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird.
96. Zutreffend ist, dass das Unionsgrundrecht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 EMRK nachgebildet ist(96). Anders als Solvay meint, verlangt aber Art. 6 Abs. 1 EMRK beim derzeitigen Stand seiner Auslegung durch den EGMR nicht, eine kartellrechtliche Bußgeldentscheidung allein wegen Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.
97. Allgemein gilt, wie die Kommission zutreffend angemerkt hat, dass die EMRK ihren Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Wege und Mittel zur Beseitigung etwaiger Grundrechtsverletzungen belässt(97).
98. Aus der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK lässt sich zudem herleiten, dass die vollständige Aufhebung von strafrechtlichen Sanktionen und die Einstellung der betreffenden Strafverfahren nur eine mögliche Form der Wiedergutmachung im Sinne von Art. 41 EMRK für eine Grundrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer ist(98). Von einer Pflicht nationaler Stellen zur Aufhebung von Sanktionen und zur Einstellung des Verfahrens ist dort nicht die Rede. Vielmehr erkennt der EGMR ausdrücklich auch die Herabsetzung einer verhängten Strafe als angemessene Wiedergutmachung für die überlange Dauer des Verfahrens an(99). Speziell in einem Fall von Wirtschaftskriminalität, der schwere Betrugsdelikte zum Gegenstand hatte und sich durch eine Verfahrensdauer von 17 Jahren auszeichnete, ließ der EGMR die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer und eine Herabsetzung der Strafe ausreichen(100). Eine derartige Lösung kann meines Erachtens auch auf kartellrechtliche Verfahren übertragen werden, die Wirtschaftsstrafverfahren nicht unähnlich sind.
99. Hinzu kommt für das Wettbewerbsrecht, dass der EGMR selbst dieses Rechtsgebiet nicht zum klassischen Strafrecht zu zählen scheint; außerhalb des „harten Kerns“ des Strafrechts geht der EGMR davon aus, dass die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden strafrechtlichen Garantien nicht notwendigerweise in ihrer vollen Strenge zur Anwendung kommen müssen(101).
100. Dementsprechend ist beim derzeitigen Stand davon auszugehen, dass aus dem Homogenitätsgebot des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta der Grundrechte keine Verpflichtung für die Unionsgerichte folgt, im Rahmen des europäischen Wettbewerbsrechts einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist notwendigerweise mit der Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu beantworten.
101. Zwar ist es nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 der Charta der Grundrechte möglich, im Unionsrecht über den Standard der EMRK hinauszugehen. Dafür besteht aber in diesem wettbewerbsrechtlichen Kontext kein Anlass.
102. Beim Ausspruch einer Sanktion für eine Verletzung des Grundrechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist muss sowohl den Interessen des betroffenen Unternehmens als auch dem Allgemeininteresse gebührend Rechnung getragen werden.
103. Das Interesse des betroffenen Unternehmens besteht darin, eine möglichst umfassende Wiedergutmachung für die Folgen der Grundrechtsverletzung zu erlangen(102). Das Allgemeininteresse besteht darin, die Wettbewerbsregeln des europäischen Binnenmarkts, die zu den grundlegenden Vorschriften der Verträge gehören(103), wirksam durchzusetzen(104).
104. Würde man eine kartellrechtliche Bußgeldentscheidung der Kommission allein wegen der Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren für nichtig erklären, so entfiele damit nicht nur die verhängte Geldbuße, sondern auch die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln als solche. Eine derartige Lösung widerspräche dem Allgemeininteresse an der wirksamen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln und ginge über das berechtigte Interesse des betroffenen Unternehmens an möglichst umfassender Wiedergutmachung für die von ihm erlittene Grundrechtsverletzung hinaus.
105. Dem Unternehmen darf es nicht gestattet werden, aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist das Vorliegen einer Zuwiderhandlung in Frage zu stellen(105). Die Sanktion einer Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer darf auf keinen Fall zur Folge haben, dass ein Unternehmen ein Verhalten fortsetzen oder wiederaufnehmen kann, dessen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht festgestellt wurde(106).
106. Vor diesem Hintergrund sehe ich keinen Anlass, dem Gerichtshof vorzuschlagen, seine bisherige Rechtsprechung in diesem Punkt zu überdenken. Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.
b) Auswirkungen der Verfahrensdauer auf Solvays Verteidigungsmöglichkeiten im vorliegenden Fall (vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
107. Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist den Randnrn. 113 bis 117 des angefochtenen Urteils gewidmet, in denen das Gericht feststellt, dass durch einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer die Möglichkeit Solvays, sich wirksam zu verteidigen, nicht beeinträchtigt wurde und ihre Verteidigungsrechte demnach nicht verletzt wurden. Darin sieht Solvay im Wesentlichen einen Begründungsmangel und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer. Das Gericht habe sich nicht hinreichend mit den Schwierigkeiten auseinandergesetzt, mit denen sich Solvay nach so langer Zeit im Hinblick auf ihre Verteidigung konfrontiert sehe.
i) Zu dem gerügten Begründungsmangel
108. Der gerügte Begründungsmangel im Sinne von Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs soll darin liegen, dass das Gericht auf zahlreiche Argumente Solvays aus erster Instanz zu den Schwierigkeiten bei ihrer Verteidigung nicht eingegangen ist.
109. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Wie bereits erwähnt, verlangt die Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; daher kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann(107).
110. Auf Solvays Vorbringen, es sei für sie schwierig, sich nach so langer Zeit gegen die Anschuldigungen der Kommission zu verteidigen, geht das Gericht im angefochtenen Urteil sogar ausdrücklich ein, wenn auch denkbar knapp. Es führt sinngemäß aus, die Kommission habe seit dem ersten Gerichtsverfahren im vorliegenden Fall keine Ermittlungshandlung durchgeführt und in der streitigen Entscheidung auch keinen neuen Punkt berücksichtigt, der die Ausübung eines Verteidigungsrechts erfordern würde(108).
111. Solvay mag hinsichtlich der materiellrechtlichen Bewertung der Umstände des Falles anderer Meinung sein, ein Begründungsmangel folgt daraus jedoch nicht(109).
ii) Zu dem gerügten materiellrechtlichen Fehler
112. Die Aussage des Gerichts, wonach der Zeitablauf keine Beeinträchtigung von Solvays Verteidigungsmöglichkeiten mit sich gebracht habe, wird aber von der Rechtsmittelführerin auch materiellrechtlich kritisiert. Solvay sieht darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer.
113. Auf den ersten Blick mag es scheinen, als ersuche Solvay den Gerichtshof hier, seine eigene Einschätzung an die Stelle der Tatsachenwürdigung des Gerichts zu setzen, was im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist(110).
114. Näher besehen wirft Solvay dem Gericht aber nicht so sehr eine falsche Tatsachenwürdigung als vielmehr die Vernachlässigung eines aus ihrer Sicht bedeutsamen Umstands vor: Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die seit Beginn des Verfahrens verstrichene Zeit Solvays Verteidigungsmöglichkeiten im Gerichtsverfahren beeinträchtigt habe. Zu Unrecht habe sich das Gericht allein mit den Auswirkungen des Zeitablaufs auf die Verteidigungsmöglichkeiten Solvays vor der Kommission (d. h. im Verwaltungsverfahren) auseinandergesetzt.
115. Diese Argumentation ist stichhaltig.
116. Bei der Prüfung, ob ein vermeintlich zu langes Verfahren sich auf die Verteidigungsmöglichkeiten des betroffenen Unternehmens nachteilig ausgewirkt hat, darf das Gericht seinen Blick nicht allein auf die Verteidigung in einem bestimmten Abschnitt des Verfahrens verengen. Vielmehr hat es ganz allgemein zu prüfen, ob die Verfahrensdauer das Unternehmen in seiner Verteidigung gegen die Vorwürfe der Kommission beeinträchtigen konnte(111).
117. Zwar findet diese Verteidigung zuallererst im Verwaltungsverfahren statt, wo dem Unternehmen auf der Grundlage einer Mitteilung der Beschwerdepunkte rechtliches Gehör gewährt wird. Die Verteidigung beschränkt sich aber nicht auf das Verwaltungsverfahren. Vielmehr steht dem betroffenen Unternehmen gegen eine Bußgeldentscheidung der Kommission der Rechtsweg vor die Unionsgerichte offen (Art. 263 Abs. 4 AEUV, ehemals Art. 230 Abs. 4 EG). Auch im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens muss sich das Unternehmen wirksam gegen das verteidigen können, was ihm die Kommission – nunmehr in Gestalt einer förmlichen Entscheidung – zur Last legt.
118. Zu Unrecht hat sich deshalb das Gericht darauf beschränkt, zu prüfen, ob Solvay sich im Verwaltungsverfahren wirksam verteidigen konnte(112) und ob sich die Dauer eines vergangenen Gerichtsverfahrens – des Gerichtsverfahrens T‑31/91 über die erste Bußgeldentscheidung (Entscheidung 91/298) – nachteilig ausgewirkt hatte(113). Das Gericht hat vernachlässigt, in seine Überlegungen auch die gegenwärtigen Verteidigungsmöglichkeiten des Unternehmens im zweiten Gerichtsverfahren – dem Gerichtsverfahren T‑58/01 über die hier streitige Entscheidung 2003/5 – einzubeziehen.
119. Eine Berücksichtigung der Verteidigungsmöglichkeiten vor Gericht im Verfahren T‑58/01 hätte sich im vorliegenden Fall aus zwei Gründen aufdrängen müssen: zum einen wegen der ausdrücklichen Aufforderung Solvays, die Dauer des seinerzeitigen Gerichtsverfahrens mit zu berücksichtigen, und zum anderen wegen des Umstands, dass Solvay erst während dieses Gerichtsverfahrens – genauer gesagt im Jahr 2005 – überhaupt Akteneinsicht gewährt wurde. Es war also von entscheidender Bedeutung, ob sich Solvay im Jahr 2005 noch wirksam gegen die Vorwürfe bzw. Feststellungen der Kommission verteidigen konnte.
120. Das Grundrecht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gebietet es, dass die Kommission ihre Bußgeldentscheidung in einem kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren so rechtzeitig erlässt, dass sich das betroffene Unternehmen dagegen vor den Unionsgerichten noch wirksam verteidigen kann.
121. Da sich das Gericht mit diesem rechtlich erheblichen Umstand in keiner Weise auseinandergesetzt hat, ist das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet.
iii) Zu einigen weiteren Rügen
122. Schließlich beruft sich Solvay im Rahmen dieses vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes auf eine Verfälschung von Tatsachen sowie auf eine Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EUV.
123. Diese weiteren Rügen bedürfen keiner vertieften Erörterung. Der Vorwurf der Verfälschung von Tatsachen ist nicht substantiiert dargelegt(114), und ich sehe auch keine Anhaltspunkte für eine derartige Verfalschung. Was Art. 6 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EUV anbelangt, so ist erstere Vorschrift nicht direkt anwendbar, und Letztere enthält als solche keine Grundrechtsgarantien(115).
iv) Zwischenergebnis
124. Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist teilweise begründet.
c) Vermeintlicher Verzicht Solvays auf eine Herabsetzung der Geldbuße (fünfter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
125. Mit dem fünften und letzten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes greift Solvay speziell Randnr. 122 des angefochtenen Urteils an. Darin führt das Gericht aus, Solvay habe „in der Klageschrift ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Herabsetzung der Geldbuße als Entschädigung für die behauptete Verletzung ihres Rechts auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist verzichtet“. Darin sieht Solvay eine Verfälschung ihres Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren.
126. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verfälschung gegeben, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist(116). Überträgt man dies auf das Parteivorbringen aus erster Instanz, so ist dessen Verfälschung nur dann anzunehmen, wenn es vom Gericht offensichtlich falsch verstanden oder sinnentstellt wiedergegeben wurde.
127. Bedauerlicherweise lässt das Gericht mit der streitigen Formulierung im angefochtenen Urteil nicht erkennen, auf welche Passage aus der Klageschrift Solvays es sich bezieht. Im Stadium des Rechtsmittelverfahrens haben allerdings die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend herausgearbeitet, dass für die von Solvay kritisierte Aussage des Gerichts die Randnrn. 88 und 89 der Klageschrift den Ansatzpunkt bilden dürften. In Randnr. 88 seiner Klageschrift betont das Unternehmen sinngemäß, dass seiner Ansicht nach nur eine Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung den gerügten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ausräumen könne; eine bloße Herabsetzung der Geldbuße sei nicht geeignet, die gerügte Verletzung von Art. 6 EMRK auszuräumen. In Randnr. 89 der Klageschrift schlussfolgert Solvay sodann, dass die von ihr gerügte offenkundige Überschreitung einer angemessenen Frist nur die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zur Folge haben könne(117).
128. Ich kann in der wiedergegebenen Passage der Klageschrift keinerlei Verzicht auf eine etwaige Herabsetzung der Geldbuße wegen der Verfahrensdauer erkennen. Schon gar nicht lässt sich dem schriftlichen Vorbringen Solvays der vom Gericht unterstellte „ausdrückliche Verzicht“ des Unternehmens auf eine Bußgeldreduzierung wegen eines überlangen Verfahrens entnehmen.
129. Vielmehr legt Solvay in den Randnrn. 88 und 89 ihrer Klageschrift aus erster Instanz lediglich mit Nachdruck ihre Rechtsauffassung dar. Das Unternehmen erläutert, welche Rechtsfolge es in Bezug auf die behauptete Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer für geboten hält: nicht eine Herabsetzung der Geldbuße, sondern die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.
130. Zwischen der Darlegung einer Rechtsauffassung und dem ausdrücklichen Verzicht auf die Möglichkeit der Herabsetzung der Geldbuße als Entschädigung für eine behauptete Rechtsverletzung besteht ein grundlegender Unterschied. Diesen Unterschied hat das Gericht in Randnr. 122 des angefochtenen Urteils verkannt.
131. Randnr. 122 des angefochtenen Urteils zeugt davon, dass das Gericht das Vorbringen Solvays im erstinstanzlichen Verfahren offensichtlich falsch verstanden und zudem sinnentstellt wiedergegeben hat. Darin liegt eine Verfälschung des Parteivorbringens.
132. Diese Verfälschung wird besonders augenscheinlich, wenn man bedenkt, dass Solvay in anderem Zusammenhang in ihrer erstinstanzlichen Klageschrift sehr wohl eine Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht beantragt und dabei ausdrücklich auf sein „Vorbringen im Rahmen der Nichtigkeitsgründe“ Bezug nimmt, also auch auf sein Vorbringen zur überlangen Verfahrensdauer(118).
133. Folglich greift der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes durch.
3. Zwischenergebnis
134. Der erste Rechtsmittelgrund ist teilweise erfolgreich.
C – Aufhebung des angefochtenen Urteils
135. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die drei von Solvay vorgebrachten Rechtsmittelgründe größtenteils begründet. Der Erfolg jedes einzelnen dieser Rechtsmittelgründe rechtfertigt schon für sich allein genommen die Aufhebung des angefochtenen Urteils in seiner Gesamtheit.
D – Entscheidung über die erstinstanzliche Klage
136. Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
137. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Alle Tatsachen- und Rechtsfragen, die für eine Entscheidung über die Klage von Solvay erheblich sind, wurden bereits in erster Instanz vor dem Gericht erörtert, und die Parteien hatten Gelegenheit, ihre Argumente dazu auszutauschen. Damit bedarf es keiner Zurückverweisung an das Gericht, vielmehr kann der Gerichtshof selbst über die Klage von Solvay auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung befinden. Angesichts der außerordentlich langen Verfahrensdauer – 22 Jahre von den Durchsuchungen der Kommission im April 1989 bis zum heutigen Tage – sollte der Gerichtshof von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
138. Im Folgenden beschränke ich mich darauf, kurz die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung unter drei ausgewählten Gesichtspunkten zu erörtern: Akteneinsicht (vgl. unten 1.), rechtliches Gehör (vgl. unten 2.) und Verfahrensdauer (vgl. unten 3.).
1. Zum Recht auf Akteneinsicht
139. Es steht fest, dass Solvay vor Erlass der streitigen Entscheidung keine den rechtlichen Anforderungen genügende Akteneinsicht gewährt wurde(119).
140. Wie bereits erwähnt, ist es unmöglich, auszuschließen, dass Solvay in den verloren gegangenen Aktenbestandteilen mit unbekanntem Inhalt Informationen gefunden hätte, die für ihre Verteidigung nützlich gewesen wären. Dies gilt umso mehr, als die Kommission selbst davon ausgeht, dass in einigen der fehlenden Aktenordner „Korrespondenz nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 enthalten war“, also Auskunftsersuchen der Kommission an verschiedene Unternehmen und deren Antworten(120). Solche Stellungnahmen anderer Unternehmen hätten sachdienliche Angaben zur Bewertung der Vereinbarung zwischen Solvay und CFK enthalten können, und sei es nur im Hinblick auf die Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung sowie auf die Höhe der festgesetzten Geldbuße. Speziell zur Dauer der Zuwiderhandlung waren die von der Kommission in der streitigen Entscheidung gemachten Angaben lückenhaft und widersprüchlich(121).
141. Somit bestand zumindest die Möglichkeit, dass das Verwaltungsverfahren bei ordnungsgemäßer Gewährung von Akteneinsicht einen anderen Ausgang genommen hätte, und sei es nur hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldbuße.
142. Folglich ist die streitige Entscheidung allein schon wegen der aufgetretenen Verfahrensmängel hinsichtlich der Akteneinsicht – verloren gegangene Akten – in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör
143. Weiterhin steht fest, dass Solvay vor Erlass der streitigen Entscheidung im Jahr 2000 nicht erneut von der Kommission angehört wurde, obwohl dies rechtlich geboten gewesen wäre(122). Dieser Verfahrensfehler steht in engem Zusammenhang mit der unterbliebenen Akteneinsicht.
144. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsverfahren einen anderen Ausgang genommen hätte, wenn die Kommission dem Unternehmen im Jahr 2000 Gelegenheit gegeben hätte, sich – nach ordnungsgemäßer Akteneinsicht – erneut zu den von ihr erhobenen Vorwürfen zu äußern(123).
145. Auch aus diesem Grund ist die streitige Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
3. Zum Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist
146. Was schließlich die Verfahrensdauer anbelangt, so ist diese anhand aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen(124).
147. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Kommission im Zeitraum zwischen der Nichtigerklärung ihrer ersten Bußgeldentscheidung (Entscheidung 91/298) und dem ersten Urteil des Gerichtshofs als Rechtsmittelinstanz(125) völlig untätig geblieben ist. Dadurch ist ein Zeitraum von vier Jahren und sieben Monaten ungenutzt verstrichen(126).
148. Diese Untätigkeit der Kommission lässt sich nicht unter Verweis auf das seinerzeit von diesem Organ eingelegte Rechtsmittel gegen die Nichtigerklärung der ersten Bußgeldentscheidung rechtfertigen. Zwar steht es der Kommission frei, die ihr offenstehenden prozessualen Möglichkeiten voll auszuschöpfen und im Falle ihres Unterliegens in erster Instanz den Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz anzurufen. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Kommission während der Dauer eines solchen Rechtsmittelverfahrens das Verwaltungsverfahren ruhen lassen darf(127).
149. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 60 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs). Die Kommission war also vom 29. Juni 1995 an, dem Tag der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils in der Rechtssache T‑31/91, gemäß Art. 233 Abs. 1 EG (nunmehr Art. 266 Abs. 1 AEUV) verpflichtet, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Auch der Grundsatz der guten Verwaltung hätte es erfordert, entweder zügig auf eine neue Sachentscheidung hinzuarbeiten oder das Verwaltungsverfahren einzustellen.
150. Es wäre der Kommission ein Leichtes gewesen, das Verwaltungsverfahren bereits ab Juli 1995 fortzusetzen, statt damit bis April 2000 zuzuwarten(128). In ihrer neuen Bußgeldentscheidung hätte sie lediglich klarstellen müssen, dass diese Entscheidung im Falle ihres Obsiegens im Rechtsmittelverfahren hinfällig würde.
151. Unter diesen Umständen komme ich zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall das Verwaltungsverfahren allein schon aufgrund der beinahe fünfjährigen Untätigkeit der Kommission von Juli 1995 bis April 2000 übermäßig lang war. Wie bereits ausgeführt(129), erübrigt sich damit eine nähere Untersuchung der Dauer anderer Verfahrensabschnitte und eine Gesamtbetrachtung der Verfahrensdauer(130).
152. Freilich rechtfertigt der soeben festgestellte Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nur dann eine Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, wenn das betroffene Unternehmen aufgrund der Verfahrensdauer in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt wurde(131). Beweispflichtig dafür ist das Unternehmen.
153. Der Gerichtshof stellt im Regelfall strenge Anforderungen an einen solchen Nachweis(132): Das Vorbringen des betroffenen Unternehmens muss sich auf überzeugende Beweise stützen und darf nicht zu abstrakt und ungenau sein(133). Wird beispielsweise – wie hier – behauptet, die Verteidigungsmöglichkeiten seien aufgrund des Ausscheidens früherer Mitarbeiter eingeschränkt, so sind diese Personen in der Regel namentlich zu nennen, es ist ihre Funktion sowie der Zeitpunkt ihres Weggangs anzugeben, es sind Ausführungen zu Art und Umfang der von ihnen zu erwartenden Auskünfte oder Erläuterungen erforderlich, und es sind die Umstände darzulegen, die eine Aussage der Betreffenden unmöglich gemacht haben(134).
154. Derart detaillierte Angaben hat Solvay im laufenden Gerichtsverfahren vor den Unionsgerichten ohne Zweifel nicht gemacht.
155. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu bedenken, dass der Zeitraum 1987 bis 1990, für welchen Solvay eine Kartellbeteiligung vorgeworfen wird, zum Zeitpunkt des Erlasses der zweiten Bußgeldentscheidung Ende 2000 bereits zehn bis 13 Jahre zurücklag. Als Solvay schließlich im Jahr 2005 vor dem Gericht Akteneinsicht erhielt, waren seit dem Zeitraum der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung sogar schon 15 bis 18 Jahre vergangen.
156. Es liegt auf der Hand, dass die Erinnerung der Mitarbeiter – zumal der ehemaligen Mitarbeiter – eines Unternehmens nach so langer Zeit nachlässt.
157. Gleichwohl hat Solvay im erstinstanzlichen Verfahren dem Gericht angeboten, im Einzelnen auszuführen, welche Führungskräfte sie im fraglichen Zeitraum in ihrer Abteilung „Karbonat“ beschäftigte und wann diese ausgeschieden bzw. verstorben sind.
158. Mehr konnte von Solvay unter den besonderen Umständen dieses Falles vernünftigerweise nicht erwartet werden.
159. Insbesondere darf es der Rechtsmittelführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie nicht detailliert angegeben hat, zu welchen Vorgängen und Beweisstücken ihre ehemaligen Mitarbeiter hätten Auskunft geben sollen. Denn bis heute kennt das Unternehmen nicht alle Bestandteile der Verfahrensakte, die ihm eigentlich hätten gezeigt werden müssen(135). Von Solvay kann nicht der Nachweis verlangt werden, ob und inwieweit ihre ehemaligen Mitarbeiter Auskunft zu verloren gegangenen Bestandteilen der Verfahrensakte hätten geben können, deren Inhalt unbekannt ist und die zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einsehbar waren.
160. Ganz allgemein darf die Latte der Anforderungen an die Darlegung einer Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten infolge Zeitablaufs nicht derart hoch gelegt werden, dass dem betroffenen Unternehmen jeder Nachweis praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.
161. Angesichts des unwiderbringlichen Verlusts eines Teils der Verfahrensakte, in dem möglicherweise Korrespondenz der Kommission mit dritten Unternehmen enthalten war(136), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ausgeschiedenen Mitarbeiter von Solvay im Fall ihrer Erreichbarkeit dem Unternehmen bei seiner Verteidigung hätten behilflich sein können. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die besagten Mitarbeiter Hintergrundinformationen hätten liefern können, die unter bloßer Heranziehung schriftlicher Aufzeichnungen nicht ersichtlich waren.
162. Nach alledem bestehen hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass die übermäßig lange Verfahrensdauer Solvay in ihren Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber der Kommission beeinträchtigt hat. Allein schon wegen dieses Umstands ist die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären.
4. Zwischenergebnis
163. Bereits die Erörterung einiger der von der Rechtsmittelführerin in erster Instanz aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, dem rechtlichen Gehör und der Verfahrensdauer ergibt, dass die streitige Entscheidung (Entscheidung 2003/5) der Kommission in vollem Umfang für nichtig zu erklären ist. Ein Eingehen auf die übrigen von Solvay in erster Instanz erhobenen Klagegründe erübrigt sich damit.
V – Zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße
164. Neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung(137) beantragt Solvay auch die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der – vom Gericht neu festgesetzten – Geldbuße, und zwar als Ausgleich für den schweren Schaden, den sie durch die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer behauptet erlitten zu haben.
165. Nach der von mir vorgeschlagenen Lösung, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils(138) und zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung(139) führt, wird dieser gesonderte Antrag Solvays hinfällig. Im Folgenden erörtere ich ihn gleichwohl der Vollständigkeit halber hilfsweise.
A – Vorbemerkung
166. Der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen sich zwei unterschiedliche Lösungsansätze für das Problem der überlangen Verfahrensdauer entnehmen: Im Fall Baustahlgewebe, in dem das betroffene Unternehmen mit einer kartellrechtlichen Geldbuße belegt worden war, gewährte der Gerichtshof eine Bußgeldreduzierung(140). Im Fall Der Grüne Punkt hingegen, in dem keine solche Geldbuße verhängt worden war, konnte der Gerichtshof das betroffene Unternehmen lediglich auf die Möglichkeit einer Schadensersatzklage gemäß Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV (ehemals Art. 235 EG in Verbindung mit Art. 288 Abs. 2 EG) verweisen(141).
167. In der mündlichen Verhandlung äußerte die Kommission eine Präferenz für den zuletzt genannten Lösungsweg, wie er im Fall Der Grüne Punkt vorgezeichnet wird. Sie begründete dies mit der Notwendigkeit, das Wettbewerbsrecht wirksam durchzusetzen. Eine Bußgeldreduzierung würde ihrer Ansicht nach die wirksame Durchsetzung der europäischen Wettbewerbsregeln beeinträchtigen.
168. Dieser Einwand ist nicht überzeugend.
169. Zum einen ist zwar die Durchsetzung der europäischen Wettbewerbsregeln, die für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich sind(142), zweifelsohne ein grundlegendes Anliegen der Verträge(143). Um dieses Ziel zu erreichen, sind wirksame und abschreckende Sanktionen unerlässlich.
170. Zum anderen muss jedoch in einem Verfahren wie dem kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren, das strafrechtsähnliche Züge trägt(144), in besonderem Maße Rücksicht auf die elementaren Verfahrensgarantien genommen werden. Das Wettbewerbsrecht darf nur mit rechtsstaatlich einwandfreien Mitteln durchgesetzt werden. Wird also im kartellrechtlichen Verfahren ein Grundrecht wie das auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt, so hat das betroffene Unternehmen Anspruch auf wirksame Abhilfe.
171. Die Suche nach einer Lösung für die Überschreitung einer angemessenen Verfahrensdauer bewegt sich also notwendigerweise im Spannungsfeld zwischen dem Erfordernis der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln einerseits und dem Erfordernis der wirksamen Abhilfe für den Grundrechtsverstoß andererseits.
172. Im Sinne der Prozessökonomie und des Bedürfnisses nach einem unmittelbaren und effektiven Rechtsbehelf für das betroffene Unternehmen sollte der Gerichtshof dort, wo es möglich ist – also in Fällen mit Geldbußen –, auch weiterhin dem Lösungsweg folgen, den er im Urteil Baustahlgewebe vorgezeichnet hat(145).
173. Der wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts wird in einem solchen Fall dadurch Genüge getan, dass es bei der Feststellung der Zuwiderhandlung und der Verpflichtung zu ihrer Abstellung durch das betroffene Unternehmen bleibt(146). Gegenüber den anderen Marktteilnehmern bleibt es bei der abschreckenden Wirkung der ursprünglich von der Kommission bzw. vom Gericht festgesetzten Geldbuße. Deren Tatangemessenheit stellt der Gerichtshof nicht in Frage. Die „Methode Baustahlgewebe“ führt lediglich zu einer Art Aufrechnung der ursprünglichen Geldbuße mit dem Betrag, der als angemessene Entschädigung für das überlange Verfahren angesehen wird(147).
B – Herabsetzung der Geldbuße
174. Die Rechtsprechung Baustahlgewebe(148) beruht letztlich auf der Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung im Sinne von Art. 261 AEUV, welche dem Gerichtshof im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Sanktionen gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 17(149) zusteht. Damit kann der Gerichtshof nach freiem Ermessen Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
175. In Anwendung der Rechtsprechung Baustahlgewebe ist zunächst die Dauer des Verfahrens zu würdigen (dazu unten 1.) und sodann das Ausmaß einer etwaigen Bußgeldreduzierung zu bestimmen (dazu unten 2.).
1. Zur übermäßigen Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens
176. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer ist, wie bereits ausgeführt(150), nach den Umständen jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere nach den Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, nach der Komplexität der Rechtssache sowie nach dem Verhalten des Klägers und dem der zuständigen Behörden, zu beurteilen.
177. Dabei sind die einzelnen Verfahrensabschnitte getrennt zu untersuchen, es ist aber darüber hinaus auch eine Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer von Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren vorzunehmen(151).
178. Von den einzelnen Verfahrensabschnitten sind vor allem zwei im Hinblick auf den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer problematisch: der Zeitraum der völligen Untätigkeit der Kommission während des ersten Rechtsmittelverfahrens (Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C‑287/95 P und C‑288/95 P) sowie das zweite Verfahren vor dem Gericht (Verfahren in der Rechtssache T‑58/01)(152).
179. Dass die vier Jahre und sieben Monate andauernde Untätigkeit der Kommission von Juli 1995 bis April 2000 – d. h. während des ersten Rechtsmittelverfahrens – Solvay in ihrem Grundrecht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt hat, wurde bereits ausgeführt(153). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens kann es deshalb dahinstehen, ob im selben Zeitraum auch der Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz mit einer Verfahrensdauer von vier Jahren und sieben Monaten ein überlanges Verfahren zu verantworten hatte.
180. Was das zweite Verfahren vor dem Gericht (Rechtssache T‑58/01) anbelangt, so wirkt dessen Dauer mit acht Jahren und neun Monaten schon auf den ersten Blick unerträglich lang.
181. Wie die Rechtsmittelführerin zu Recht hervorhebt, lässt sich eine derart lange Bearbeitungszeit im vorliegenden Fall nicht unter Verweis auf eine irgendwie geartete Komplexität der Rechtssache rechtfertigen: Das Gericht hatte es mit lediglich zwei Parteien zu tun, es entstand kaum Übersetzungsaufwand(154), und die von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen wiesen keine außergewöhnliche Schwierigkeit auf. Zwar bestand eine Konnexität zu dem parallel anhängigen Verfahren in der Rechtssache T‑57/01, doch dürfte die Identität zahlreicher Klagegründe in beiden Rechtssachen bei deren Bearbeitung für Synergieeffekte gesorgt und somit das Verfahren eher beschleunigt als verzögert haben.
182. Sicherlich erklärt sich ein Gutteil der Verfahrensverzögerung mit der Notwendigkeit, Solvay während des Gerichtsverfahrens Einsichtnahme in die Verfahensakte des Verwaltungsverfahrens zu gestatten(155). Dass hierfür aber anderthalb Jahre benötigt wurden – und sogar zwei Jahre, wenn man die von den Parteien eingereichten Schriftsätze mitrechnet –(156), ist völlig inakzeptabel. Dieser Zeitverlust kann nicht zulasten Solvays gehen. Gegebenenfalls hätte das Gericht der Kommission klare Fristen setzen und aus der etwaigen Nichteinhaltung dieser Fristen die erforderlichen Konsequenzen zulasten der Kommission ziehen müssen.
183. Im Übrigen lassen sich auch einige Perioden weitgehender Untätigkeit des Gerichts im erstinstanzlichen Verfahren feststellen. Beispielhaft hervorzuheben sind die 29 Monate, die zwischen der Stellungnahme der Kommission zur Nützlichkeit bestimmter Schriftstücke für die Verteidigung Solvays und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens vergingen(157). Zu erwähnen sind auch die fast 18 Monate, die zwischen der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2008 und der Verkündung des angefochtenen Urteils am 17. Dezember 2009 verstrichen(158).
184. Es versteht sich von selbst, dass Probleme der internen Organisation des Gerichts, beispielsweise solche, die mit der regelmäßigen Neubesetzung von Richterstellen oder mit der Verhinderung von Richtern zusammenhängen, nicht zulasten der Rechtsunterworfenen gehen dürfen(159).
185. Unter diesen Umständen war sowohl das Verwaltungs- als auch das Gerichtsverfahren im vorliegenden Fall von übermäßiger Länge.
186. Dieser Eindruck verfestigt sich, wenn man die Dauer aller Abschnitte des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens im vorliegenden Fall in ihrer Gesamtheit betrachtet:
– Als Anfangszeitpunkt für die Berechnung der Verfahrensdauer ist im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK der Tag zu berücksichtigen, an dem Solvay sich erstmals Maßnahmen ausgesetzt sah, die aufgrund der gegen sie vorliegenden Verdachtsmomente getroffen wurden und erhebliche Auswirkungen auf ihre Situation hatten(160). Jener Zeitpunkt lag im vorliegenden Fall weit vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte (die einer förmlichen „Anklage“ vergleichbar wäre): Er fiel bereits auf den Tag, an dem die Kommission im April 1989 bei Solvay ihre Durchsuchung durchführte(161).
– In der Zwischenzeit wurde das Verfahren zu keinem Zeitpunkt eingestellt.
– Als voraussichtlicher Endzeitpunkt wird der Tag zu zählen sein, an dem das Urteil des Gerichtshofs im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ergeht(162).
187. Bis zum heutigen Tage hat damit die Gesamtdauer des Verfahrens bereits 22 Jahre betragen. Es mag dahinstehen, ob sich eine derart lange Verfahrensdauer überhaupt jemals rechtfertigen lässt. Auf jeden Fall müssten für eine solche Rechtfertigung außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine besondere Komplexität der zu erörternden Tatsachen- und Rechtsfragen sowie eine erhebliche Mitverantwortlichkeit des betroffenen Unternehmens für bestimmte Verfahrensverzögerungen. Von alledem kann hier keine Rede sein.
188. Nur am Rande sei bemerkt, dass zur Rechtfertigung der Gesamtdauer des Verfahrens nicht der bloße Umstand genügt, dass die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist(163). Die Verjährungsfrist gibt nämlich nur den äußersten zeitlichen Rahmen an, in dem Maßnahmen zur Verhängung einer Geldbuße für Zuwiderhandlungen gegen die europäischen Wettbewerbsregeln ergriffen werden dürfen. Innerhalb der Verjährungsfrist gebietet der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer, dass zügig ermittelt und entschieden wird und dass nicht zu rechtfertigende Zeiträume der Untätigkeit vermieden werden. Denn die betroffenen Unternehmen stehen während eines laufenden Verfahrens unter erhöhtem Druck und sind andauernd mit der Unsicherheit konfrontiert, wann das Verfahren gegen sie enden und welchen Ausgang es nehmen wird. In dieser Situation gewährt ihnen der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer einen verstärkten, über die Verfolgungsverjährung hinausgehenden Schutz(164).
189. Alles in allem komme ich deshalb zu dem Schluss, dass Solvay in ihrem Grundrecht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt wurde.
190. In Anwendung der Rechtsprechung Baustahlgewebe(165) wäre somit wegen der überlangen Verfahrensdauer das angefochtene Urteil zumindest insoweit aufzuheben, als darin die Höhe der Geldbuße auf 2,25 Millionen Euro festgesetzt wird.
2. Zum Ausmaß der vorzunehmenden Bußgeldreduzierung
191. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gingen die Auffassungen der Parteien zum Ausmaß einer etwa vorzunehmenden Bußgeldreduzierung im vorliegenden Fall weit auseinander. Während Solvay die Geldbuße in Anbetracht der Verfahrensdauer so weit reduziert wissen will, dass die Sanktion nur noch symbolischen Charakter hat, bezieht die Kommission den diametral entgegengesetzten Standpunkt: Nach ihrer Meinung sollte nicht die Geldbuße, sondern deren Herabsetzung symbolisch ausfallen.
192. In der Rechtssache Baustahlgewebe, dem einzigen bislang verfügbaren Beispielsfall, nahm die vom Gerichtshof durchgeführte Reduzierung der Geldbuße nur marginale Ausmaße an: Eine vom Gericht auf 3 Millionen ECU festgesetzte Geldbuße wurde um einen Betrag von 50 000 ECU herabgesetzt(166); dies entspricht einer Reduzierung um gerade einmal 1,67 %.
193. Ob eine derart geringfügige Herabsetzung der Geldbuße im Lichte der Vorgaben der EMRK heute noch angemessen wäre, ist zu bezweifeln. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, die gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta der Grundrechte auch im Unionsrecht zu berücksichtigen ist, kommt es im Hinblick auf die Wiedergutmachung entscheidend darauf an, in welchem Maß die angemessene Verfahrensdauer überschritten wurde(167).
194. Im vorliegenden Fall weisen sowohl einzelne Abschnitte des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens als auch alle Verfahrensabschnitte zusammengenommen eine erhebliche Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer auf: Eine Untätigkeit von gut vier Jahren und sieben Monaten im Verwaltungsverfahren(168), ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren von acht Jahren und neun Monaten(169) und eine Gesamtdauer des Verfahrens von 22 Jahren bis zum heutigen Tage(170) liegen – in Ermangelung außergewöhnlicher Umstände – jenseits jeglicher denkbaren Schwelle für eine angemessene Verfahrensdauer.
195. Unter diesen Umständen wäre eine eher geringfügige Herabsetzung der Geldbuße, wie sie der Gerichtshof im Urteil Baustahlgewebe vorgenommen hat und wie sie der Kommission auch im vorliegenden Fall vorzuschweben scheint, auf keinen Fall angemessen.
196. Die aus einem überlangen Verfahren resultierende Grundrechtsverletzung verlangt nach einer wirksamen Sanktion. Dabei ist einerseits die Schwere der vom betroffenen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung und andererseits die Schwere des Grundrechtsverstoßes in Rechnung zu stellen, der sich aus der überlangen Verfahrensdauer ergibt(171).
197. Im vorliegenden Fall ist von einer schwerwiegenden Verletzung des Grundrechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist auszugehen. Dies rechtfertigt eine deutliche Herabsetzung der Geldbuße. Gleichzeitig ist aber zu bedenken, dass es sich bei der Kartellvereinbarung zwischen Solvay und CFK nach den Feststellungen der Kommission um einen „schwerwiegenden Verstoß“ gegen eine der grundlegenden Vorschriften des Binnenmarkts (Art. 81 EG) handelte(172). Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls hielte ich deshalb eine Herabsetzung der Geldbuße um 50 % für angemessen. Als Ausgangspunkt für die Berechnungen sollte dabei die Geldbuße in der vom Gericht festgesetzten Höhe gewählt werden.
198. Sollte also der Gerichtshof das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang aufheben und die streitige Entscheidung nicht für nichtig erklären(173), so schlage ich vor, zumindest die Geldbuße von 2,25 Millionen Euro um 50 % herabzusetzen.
VI – Kosten
199. Nach Art. 122 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.
200. Gemäß Art. 69 § 2 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Solvay beantragt hat, der Kommission sowohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch die des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, und da die Kommission mit ihrem Vorbringen in beiden Instanzen unterlegen ist, sind dieser die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.
VII – Ergebnis
201. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1) Das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache T‑58/01, Solvay/Kommission, wird aufgehoben.
2) Die Entscheidung 2003/5/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 wird für nichtig erklärt.
3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
1 – Originalsprache: Deutsch.
2 – Zum ersten Rechtsmittelverfahren vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 2000, Kommission/Solvay (C‑287/95 P und C‑288/95 P, Slg. 2000, I‑2391).
3 – Vgl. ergänzend die Einleitung meiner Schlussanträge vom heutigen Tage in der Rechtssache Solvay/Kommission (C‑109/10 P, Nrn. 1 bis 6).
4 – Solvay SA (ehemals Solvay et Cie SA) ist eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts, die in den Bereichen Pharmazie, Chemie, Kunststoff und Verarbeitung tätig ist.
5 – Chemische Fabrik Kalk GmbH.
6 – Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („EMRK“, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950).
7 – Die Beschwerdeschrift Solvays an den EGMR datiert vom 26. Februar 2010 und ist der Rechtsmittelschrift jenes Unternehmens im vorliegenden Verfahren als Anlage beigefügt.
8 – Vgl. dazu und zum Folgenden Randnrn. 5 bis 42 des Urteils des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Solvay/Kommission (T‑58/01, Slg. 2009, II‑4781, im Folgenden auch: angefochtenes Urteil), sowie ergänzend Randnr. 22 des im Parallelverfahren ergangenen Urteils des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Solvay/Kommission (T‑57/01, Slg. 2009, II‑4621).
9 – Verordnung (EWG) Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).
10 – Soda wird für die Glasherstellung (schwere Soda) und in der chemischen Industrie sowie in der Metallbearbeitung (leichte Soda) verwendet. Zu unterscheiden ist zwischen Natursoda (schwere Soda) und synthetischer Soda (schwere und leichte Soda). Natürliche Soda wird gewonnen, indem Erz zermahlen, gereinigt und kalziniert wird. Synthetische Soda entsteht durch eine Reaktion von Salz und Kalkstein im „Ammoniumsoda-Verfahren“, das von den Brüdern Solvay im Jahr 1863 entwickelt wurde.
11 – Neben Solvay betrafen die Nachprüfungen auch die Unternehmen AKZO, CFK, Imperial Chemical Industries (ICI), Matthes & Weber und Rhône Poulenc. Grundlage für diese Nachprüfungen war die Nachprüfungsentscheidung der Kommission vom 5. April 1989, aus der im Urteil Solvay/Kommission (T‑57/01, oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 19) zitiert wird.
12 – Was den von der Kommission festgestellten Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung Solvays anbelangt, so verweise ich auf meine Schlussanträge vom heutigen Tage in dem beim Gerichtshof anhängigen Parallelverfahren Solvay/Kommission (C‑109/10 P).
13 – Vgl. dazu insbesondere Randnrn. 23, 27 und 31 des angefochtenen Urteils.
14 – Entscheidung 91/298/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/33.133 – B: Soda – Solvay und CFK; ABl. 1991, L 152, S. 16). Diese Entscheidung ist nur eine von vieren, welche die Kommission an jenem Tag an die auf dem Sodamarkt tätigen Unternehmen richtete. Von den anderen Entscheidungen ist eine gegen Solvay und ICI gerichtet (Entscheidung 91/297/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/33.133 – A: Soda – Solvay, ICI; ABl. 1991, L 152, S. 1]), eine gegen Solvay allein (Entscheidung 91/299/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag [IV/33.133 – C: Soda – Solvay; ABl. 1991, L 152, S. 21]) sowie eine gegen ICI allein (Entscheidung 91/300/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag [IV/33.133 – D: Soda – ICI; ABl. 1991, L 152, S. 40]).
15 – Seinerzeit 3 Millionen ECU bzw. 1 Million ECU.
16 – Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission (T‑31/91, Slg. 1995, II‑1821), bestätigt durch das Urteil Kommission/Solvay des Gerichtshofs (zitiert in Fn. 2).
17 – Randnr. 247 des angefochtenen Urteils.
18 – Gegen CFK ging die Kommission im Jahr 2000 nicht mehr vor, vermutlich weil das Unternehmen zwischenzeitlich seine Sodaproduktion eingestellt hatte.
19 – Entscheidung 2003/5/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (COMP/33.133 – B: Natriumkarbonat – Solvay, CFK; ABl. 2003, L 10, S. 1 im Folgenden auch: die streitige Entscheidung). Am selben Tag erging außerdem die Entscheidung 2003/6/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/33.133 – C: Natriumkarbonat – Solvay; ABl. 2003, L 10, S. 10), die im Hintergrund des parallel vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens Solvay/Kommission (C‑109/10 P) steht.
20 – Urteil Solvay/Kommission (T‑58/01, zitiert in Fn. 8). Am selben Tag erging auch das Urteil des Gerichts im Parallelverfahren Solvay/Kommission (T‑57/01, zitiert in Fn. 8); letzteres Urteil ist Gegenstand des ebenfalls beim Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens Solvay/Kommission (C‑109/10 P).
21 – Im Folgenden auch: die Rechtsmittelführerin.
22 – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1). Diese Verordnung gilt ausweislich ihres Art. 45 Abs. 2 seit dem 1. Mai 2004.
23 – Vgl. Nrn. 17 bis 122 meiner Schlussanträge vom heutigen Tage in der Rechtssache C‑109/10 P.
24 – Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a. (C‑550/07 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 92); vgl. auch Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission („Thyssen Stahl“, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 30), und vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler/Kommission (C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, Slg. 2009, I‑7191, Randnr. 34).
25 – Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde zunächst am 7. Dezember 2000 in Nizza (ABl. 2000, C 364, S. 1) und sodann ein weiteres Mal am 12. Dezember 2007 in Straßburg (ABl. 2007, C 303, S. 1, und ABl. 2010, C 83, S. 389) feierlich proklamiert.
26 – Randnrn. 7 und 10 des angefochtenen Urteils.
27 – Randnrn. 7, 242 und 243 des angefochtenen Urteils.
28 – Randnr. 243 des angefochtenen Urteils.
29 – Randnr. 25 des angefochtenen Urteils und 70. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.
30 – Randnrn. 247 und 248 des angefochtenen Urteils.
31 – Randnrn. 40 bis 48 des angefochtenen Urteils.
32 – Randnrn. 50 und 51 des angefochtenen Urteils.
33 – Randnrn. 48, 49 und 254 des angefochtenen Urteils.
34 – Randnrn. 49, 246 und 256 des angefochtenen Urteils.
35 – Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission („Aalborg Portland“, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 68), und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips („Knauf Gips“, C‑407/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 22).
36 – Von diesem Verfahrensfehler geht auch das Gericht in den Randnrn. 245 bis 248 des angefochtenen Urteils aus.
37 – Vgl. dazu Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte.
38 – Urteile vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission („Hercules“, C‑51/92 P, Slg. 1999, I‑4235, Randnr. 78), vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission („Corus UK“, C‑199/99 P, Slg. 2003, I‑11177, Randnr. 128), vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission („PVC II“, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 318), und Aalborg Portland (zitiert in Fn. 35, Randnr. 104); vgl. auch Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission (T‑30/91, Slg. 1995, II‑1775, Randnr. 98) und ICI/Kommission (T‑36/91, Slg. 1995, II‑1847, Randnr. 108).
39 – Urteile Hercules (zitiert in Fn. 38, Randnr. 77), Corus UK (zitiert in Fn. 38, Randnr. 127) und PVC II (zitiert in Fn. 38, Randnrn. 317, 322 und 323).
40 – In der Rechtssache C‑109/10 P ist der dritte Rechtsmittelgrund den verloren gegangenen Aktenbestandteilen und der vierte Rechtsmittelgrund den vor Gericht einsehbaren Dokumenten aus der Verfahrensakte des Verwaltungsverfahrens gewidmet (vgl. dazu Nrn. 156 bis 206 meiner Schlussanträge vom heutigen Tage in jener Rechtssache).
41 – Art. 6 Abs. 2 EUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon.
42 – Vgl. statt vieler Urteil Aalborg Portland (zitiert in Fn. 35, Randnr. 64); im selben Sinne Urteile vom 28. März 2000, Krombach (C‑7/98, Slg. 2000, I‑1935, Randnrn. 25 und 26), vom 14. Februar 2008, Varec (C‑450/06, Slg. 2008, I‑581, Randnrn. 44 und 46), und vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck (C‑45/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 43).
43 – Dies wäre in der Tat unzulässig (vgl. Urteil PVC II, zitiert in Fn. 38, Randnrn. 330 und 331, und Urteil Aalborg Portland, zitiert in Fn. 35, Randnr. 77 in Verbindung mit Randnr. 76).
44 – Urteil Aalborg Portland (zitiert in Fn. 35, Randnr. 125); im selben Sinne das Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C‑280/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 77, 155 und 195), in dem der Gerichtshof diverse Rügen für zulässig erachtete, mit denen vorgebracht wurde, das Gericht habe sich im erstinstanzlichen Urteil auf rechtlich unzutreffende Kriterien gestützt; vgl. außerdem die Urteile vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission („Sumitomo“, C‑403/04 P und C‑405/04 P, Slg. 2007, I‑729, Randnr. 40), vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala („Impala“, C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951, Randnr. 117), und vom 16. Dezember 2008, Masdar (UK)/Kommission (C‑47/07 P, Slg. 2008, I‑9761, Randnr. 77).
45 – Randnr. 257 des angefochtenen Urteils.
46 – Randnrn. 263 und 264 des angefochtenen Urteils.
47 – Vgl. insbesondere Randnr. 262, erster Satz, des angefochtenen Urteils.
48 – Urteile PVC II (zitiert in Fn. 38, Randnrn. 318 und 324), Aalborg Portland (zitiert in Fn. 35, Randnr. 75) und Knauf Gips (zitiert in Fn. 35, Randnr. 23).
49 – Urteil Aalborg Portland (zitiert in Fn. 35, Randnr. 131).
50 – Urteile Aalborg Portland (zitiert in Fn. 35, Randnr. 68) und Knauf Gips (zitiert in Fn. 35, Randnr. 22).
51 – Randnr. 256 des angefochtenen Urteils.
52 – Vgl. insbesondere Urteile PVC II (zitiert in Fn. 38), Aalborg Portland (zitiert in Fn. 35), Corus UK (zitiert in Fn. 38) und Knauf Gips (zitiert in Fn. 35).
53 – Urteile PVC II (zitiert in Fn. 38, Randnrn. 318 und 324), Aalborg Portland (zitiert in Fn. 35, Randnr. 74, 75 und 131) und Knauf Gips (zitiert in Fn. 35, Randnrn. 23 und 24).
54 – Randnr. 262, erster Satz, des angefochtenen Urteils.
55 – Randnr. 262 des angefochtenen Urteils.
56 – Randnrn. 260 bis 262 des angefochtenen Urteils.
57 – Urteil Aalborg Portland (zitiert in Fn. 35, Randnrn. 127, 128 und 131).
58 – Randnrn. 262 und 263 des angefochtenen Urteils.
59 – Vgl. ergänzend auch Nrn. 170 bis 175 und 177 meiner Schlussanträge vom heutigen Tage in der Rechtssache C‑109/10 P.
60 – Auf dieses Anliegen hat Solvay sowohl in ihrer Rechtsmittelschrift als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof Bezug genommen.
61 – Deutsche Solvay Werke.
62 – Vgl. dazu den 49. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.
63 – Interessanterweise scheint die Kommission selbst davon auszugehen, dass zumindest in einigen der fehlenden Aktenordner „Korrespondenz nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 enthalten war“, d. h. Auskunftsersuchen der Kommission an verschiedene Unternehmen und deren Antworten (vgl. Randnr. 49 des angefochtenen Urteils).
64 – Vgl. dazu Urteile Aalborg Portland (zitiert in Fn. 35, Randnr. 75) und Knauf Gips (zitiert in Fn. 35, Randnr. 23), wonach es ausreicht, dass Dokumente „in welcher Weise auch immer die von der Kommission in ihrer etwaigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen zumindest in Bezug auf Schwere und Dauer des dem Unternehmen zur Last gelegten Verhaltens und damit die Höhe der Geldbuße hätten beeinflussen können“.
65 – Vgl. oben, Nr. 38 dieser Schlussanträge.
66 – Vgl. insbesondere Randnr. 172 des angefochtenen Urteils.
67 – Randnr. 173 des angefochtenen Urteils.
68 – Vgl. dazu oben, Nrn. 23 bis 49 dieser Schlussanträge.
69 – Urteile vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (C‑407/04 P, Slg. 2007, I‑829, Randnr. 44), und vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission (C‑328/05 P, Slg. 2007, I‑3921, Randnr. 71); vgl. außerdem Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 10), vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7), PVC II (zitiert in Fn. 38, Randnr. 85) und Impala (zitiert in Fn. 44, Randnr. 61); im selben Sinne – aus anderen Rechtsgebieten – Urteile vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a. (C‑32/95 P, Slg. 1996, I‑5373, Randnr. 21), vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, insbesondere Randnr. 348), und vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (C‑141/08 P, Slg. 2009, I‑9147, Randnr. 83).
70 – Heute gilt Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003.
71 – Urteil PVC II (zitiert in Fn. 38, insbesondere Randnr. 88).
72 – Vgl. insbesondere Randnrn. 165 und 166 des angefochtenen Urteils.
73 – Vgl. dazu Randnrn. 245 bis 248 des angefochtenen Urteils sowie Nrn. 21 und 24 dieser Schlussanträge.
74 – Urteil des Gerichts Solvay/Kommission (T‑31/91, zitiert in Fn. 16) und Urteil des Gerichtshofs Kommission/Solvay (zitiert in Fn. 2).
75 – Urteile Solvay/Kommission (T‑30/91, zitiert in Fn. 38, insbesondere Randnrn. 99, 103 und 104) und ICI/Kommission (T‑36/91, zitiert in Fn. 38, insbesondere Randnrn. 109, 113 und 118). Diese Urteile sind am selben Tag ergangen wie das Urteil in der Rechtssache T‑31/91 (zitiert in Fn. 16), mit dem das Gericht die Entscheidung 91/298 wegen mangelhafter Ausfertigung für nichtig erklärte.
76 – Vgl. dazu die Veröffentlichung im XII. Wettbewerbsbericht der Kommission (1982), S. 40 und 41 (auszugsweise wiedergegeben in Randnr. 244 des angefochtenen Urteils).
77 – Vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995, ICI/Kommission (T‑37/91, Slg. 1995, II‑1901, Randnrn. 61 bis 66 und 73), das eine Verletzung der Verteidigungsrechte verneint.
78 – Vgl. zum einen das Urteil Hercules aus dem Jahr 1999 (zitiert in Fn. 38, Randnrn. 75 und 76) sowie zum anderen die bereits im Jahr 1997 veröffentlichte Selbstverpflichtung der Kommission zur Gewährung von Akteneinsicht („Mitteilung der Kommission über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag, der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 des Rates“, ABl. 1997, C 23, S. 3).
79 – Randnrn. 24, 167 und 171 des angefochtenen Urteils.
80 – Randnrn. 7, 242 und 243 des angefochtenen Urteils.
81 – Vgl. dazu oben, Nrn. 23 bis 48 dieser Schlussanträge.
82 – Vgl. dazu oben, Nr. 28 dieser Schlussanträge.
83 – Urteil PVC II (zitiert in Fn. 38, Randnr. 179). Zur Anwendung dieses Grundsatzes speziell im Gerichtsverfahren vgl. ferner Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission („Baustahlgewebe“, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 21), Thyssen Stahl (zitiert in Fn. 24, Randnr. 154), Sumitomo (zitiert in Fn. 44, Randnr. 115) und vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission („Der Grüne Punkt“, C‑385/07 P, Slg. 2009, I‑6155, Randnrn. 177 bis 179); zur Anwendung des gleichen Grundsatzes im Verwaltungsverfahren vgl. Urteile vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission („FEG“, C‑105/04 P, Slg. 2006, I‑8725, Randnrn. 35 bis 52) und Technische Unie/Kommission („TU“, C‑113/04 P, Slg. 2006, I‑8831, Randnrn. 40 bis 57).
84 – In diesem Sinne auch Urteil das PVC II (zitiert in Fn. 38, Randnrn. 176 bis 178); im Urteil Der Grüne Punkt (zitiert in Fn. 83, Randnrn. 176 bis 196) hat der Gerichtshof die Verfahrensdauer ebenfalls auf ihre Angemessenheit geprüft, obwohl keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits feststellbar waren.
85 – Urteile Baustahlgewebe (zitiert in Fn. 83, Randnr. 29), PVC II (zitiert in Fn. 38, Randnr. 187), Thyssen Stahl (zitiert in Fn. 24, Randnr. 155), Sumitomo (zitiert in Fn. 44, Randnr. 116) und Der Grüne Punkt (zitiert in Fn. 83, Randnr. 181).
86 – Urteile Thyssen Stahl (zitiert in Fn. 24, Randnr. 156), Sumitomo (zitiert in Fn. 44, Randnr. 117) und Der Grüne Punkt (zitiert in Fn. 83, Randnr. 182); vgl. auch Urteil PVC II (zitiert in Fn. 38, Randnr. 188).
87 – Vgl. in diesem Sinne Urteil PVC II (zitiert in Fn. 38, Randnr. 184) sowie die in Fn. 83 angeführten Urteile FEG (insbesondere Randnrn. 37, 38 und 40) und TU (insbesondere Randnrn. 42, 43 und 45).
88 – Davon unberührt ist die Frage, welche Konsequenzen aus einem solchen Verfahrensverstoß zu ziehen sind; vgl. dazu unten, Nrn. 91 bis 124 und 164 bis 197 dieser Schlussanträge.
89 – Zwar hat der hiesige Gerichtshof diesen Punkt im Urteil PVC II (zitiert in Fn. 38, Randnrn. 229 und 230) nicht abschließend geklärt, die Rechtsprechung des EGMR lässt jedoch an der Relevanz einer Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer keinen Zweifel aufkommen. Vgl. dazu insbesondere das Urteil Eckle/Deutschland vom 15. Juli 1982 (Serie A, Nr. 51, Beschwerde-Nr. 8130/78): Dort stellt der EGMR darauf ab, über welchen Zeitraum sich die streitigen Verfahren insgesamt erstreckten (§§ 79, 80), und führt aus, dass die Verfahrensdauer sich auf das gesamte Verfahren einschließlich Berufungsinstanzen beziehe („couvre l’ensemble de la procédure en cause, y compris les instances de recours“, § 76). Im Urteil Gorou/Griechenland (Nr. 2, Große Kammer) vom 20. März 2009 (Beschwerde-Nr. 12686/03, § 46) wird ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK wegen der Dauer des Verfahrens in seiner Gesamtheit („durée de la procédure dans son ensemble“) angenommen; ähnlich das Urteil Kakamoukas u. a./Griechenland (Große Kammer) vom 15. Februar 2008 (Beschwerde-Nr. 38311/02, § 32), wo auf die Berechnung der Gesamtdauer der streitigen Verfahren („calcul de la durée totale des procédures litigieuses“) abgestellt wird.
90 – Vgl. dazu den chronologischen Überblick in Nr. 11 dieser Schlussanträge.
91 – Die Gesamtdauer des PVC-Verfahrens kam der des vorliegenden Verfahrens allerdings sehr nahe, wenn man bedenkt, dass die ersten Nachprüfungen der Kommission im Oktober 1983 stattfanden (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnr. 1) und die letzte Gerichtsentscheidung (Urteil PVC II, zitiert in Fn. 38) im Oktober 2002 erging.
92 – Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission (C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnr. 96), vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C‑440/07 P, Slg. 2009, I‑6413, Randnr. 135), vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission (C‑583/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 30), und vom 16. Dezember 2010, AceaElectrabel Produzione/Kommission (C‑480/09 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 77).
93 – Wenngleich dieser Streit auch in anderen Teilen des ersten Rechtsmittelgrundes ausgetragen wird, behandle ich die dazu ausgetauschten Argumente allein im Rahmen dieses dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes.
94 – Randnr. 113 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Randnrn. 120 bis 122 jenes Urteils.
95 – Urteile Baustahlgewebe (zitiert in Fn. 83, Randnr. 49) und Der Grüne Punkt (zitiert in Fn. 83, Randnr. 193); speziell zur Verknüpfung mit den Verteidigungsrechten vgl. Urteile FEG (zitiert in Fn. 83, insbesondere Randnrn. 42, 43 und 60 bis 62) und TU (zitiert in Fn. 83, insbesondere Randnrn. 47, 48 und 69 bis 71).
96 – Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17), vgl. insbesondere jene zu Art. 47 Abs. 2 (a. a. O., S. 30).
97 – Im Urteil Kudla/Polen vom 26. Oktober 2000 (Beschwerde-Nr. 30210/96, Recueil des arrêts et décisions 2000‑XI, § 154) hat die Große Kammer des EGMR anerkannt, dass es im Hinblick auf die Rechtsbehelfe im Fall überlanger Verfahren keine vorherrschende Lösung unter den Vertragsstaaten der EMRK gebe („pour l’heure il n’existe pas, dans les ordres juridiques des États contractants, un système prédominant en matière de recours permettant de dénoncer les durées excessives de procédure“); vgl. auch EGMR, Urteil Simaldone/Italien vom 31. März 2009 (Beschwerde-Nr. 22644/03, § 78). Eine rechtsvergleichende Studie hat im Rahmen des Europarats die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) im Jahr 2006 angenommen (Studie Nr. 316/2004, im Internet abrufbar unter der Adresse , zuletzt besucht am 26. Januar 2011). Zu den unterschiedlichen Lösungsansätzen innerhalb der Europäischen Union vgl. außerdem die Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 3. Februar 1998 in der Rechtssache Baustahlgewebe (zitiert in Fn. 83, Nrn. 52 und 53).
98 – EGMR, Urteile Eckle/Deutschland (zitiert in Fn. 89, § 94) und Ommer/Deutschland (Nr. 1) vom 13. November 2008 (Beschwerde-Nr. 10597/03, § 68); vgl. außerdem EGMR, Beschluss Sprotte/Deutschland vom 17. November 2005 (Beschwerde-Nr. 72438/01).
99 – EGMR, Urteile Dželili/Deutschland vom 10. November 2005 (Beschwerde-Nr. 65745/01, § 103), Ohlen/Dänemark vom 24. Februar 2005 (Beschwerde-Nr. 63214/00, §§ 29 und 30) und Ommer/Deutschland (Nr. 1) (zitiert in Fn. 98, § 68) sowie Beschluss Menelaou/Zypern vom 12. Juni 2008 (Beschwerde-Nr. 32071/04); im selben Sinne bereits Urteil Eckle/Deutschland (zitiert in Fn. 89, § 67), das jedenfalls im Grundsatz eine Herabsetzung der Strafe als Wiedergutmachung anerkennt. Vgl. außerdem Randnrn. 119 bis 123 der Studie Nr. 316/2004 der Venedig-Kommission (zitiert in Fn. 97).
100 – EGMR, Urteil Eckle/Deutschland (Art. 50) vom 21. Juni 1983 (Serie A, Nr. 65, Beschwerde-Nr. 8130/78, § 24).
101 – EGMR, Urteil Jussila/Finnland (Große Kammer) vom 23. November 2006 (Beschwerde-Nr. 73053/01, § 43).
102 – Vgl. in diesem Sinne auch Art. 41 EMRK.
103 – Die Bedeutung der wirksamen Durchsetzung von Art. 101 AEUV und 102 AEUV (ehemals Art. 81 EG und 82 EG) wurde in jüngerer Zeit z. B. in den Urteilen vom 11. Juni 2009, X BV (C‑429/07, Slg. 2009, I-4833, Randnrn. 33 bis 35), und vom 7. Dezember 2010, VEBIC (C‑439/08, Slg. 2010, I-0000, insbesondere Randnrn. 59 und 61), unterstrichen.
104 – Urteil Der Grüne Punkt (zitiert in Fn. 83, Randnr. 194). Vgl. im selben Sinne, bezogen auf strafrechtliche Verfahren im Allgemeinen, die Randnrn. 228 bis 232 der Studie der Venedig-Kommission (oben in Fn. 97 angeführt); in Randnr. 241 betont die Venedig-Kommission, dass der Freispruch und die Einstellung des Strafverfahrens Ausnahmecharakter haben sollten („[l]’acquittement et l’abandon des poursuites devraient rester des mesures exceptionnelles“).
105 – Urteil Der Grüne Punkt (zitiert in Fn. 83, Randnr. 194).
106 – Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 31. März 2009 in der Rechtssache Der Grüne Punkt (zitiert in Fn. 83, Nrn. 305 und 306); diese Ausführungen greift der Gerichtshof in Randnr. 194 seines Urteils in jener Rechtssache ausdrücklich auf.
107 – Vgl. oben, Nr. 88 und Fn. 92 dieser Schlussanträge.
108 – Randnrn. 114 bis 116 des angefochtenen Urteils.
109 – Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 80), und Gogos/Kommission (zitiert in Fn. 92, Randnr. 35).
110 – Urteile Aalborg Portland (zitiert in Fn. 35, Randnrn. 47 bis 49), Wunenburger/Kommission (zitiert in Fn. 109, Randnr. 66), Sumitomo (zitiert in Fn. 44, Randnr. 38) und Kommission/Schneider Electric (zitiert in Fn. 92, Randnr. 103).
111 – Ein ähnlicher Denkansatz liegt bereits den Urteilen FEG (zitiert in Fn. 83, Randnrn. 45 bis 49) und TU (zitiert in Fn. 83, Randnrn. 50 bis 54) zugrunde, aus denen sich ergibt, dass das Gericht die Dauer aller Phasen des Verwaltungsverfahrens in ihren Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten der betroffenen Unternehmen berücksichtigen muss.
112 – Randnrn. 115 und 116 des angefochtenen Urteils.
113 – Randnrn. 118 bis 121 des angefochtenen Urteils (dass es um das vergangene Gerichtsverfahren zur Entscheidung 91/298 geht, wird insbesondere aus der einleitenden Randnr. 118 deutlich).
114 – Vgl. dazu Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung und Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, sowie Urteile Aalborg Portland (zitiert in Fn. 35, Randnr. 50), vom 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission (C‑167/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41), und vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C‑413/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 16).
115 – Zu Art. 6 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EUV vgl. auch oben, Nr. 28 dieser Schlussanträge.
116 – Urteile vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 37), vom 22. November 2007, Sniace/Kommission (C‑260/05 P, Slg. 2007, I‑10005, Randnr. 37), und Lafarge/Kommission (zitiert in Fn. 114, Randnr. 17).
117 – Im französischen Original: „La requérante estime dès lors que le dépassement manifeste du délai raisonnable dans la présente procédure … ne peut qu’entraîner l’annulation pure et simple de la décision attaquée …“ (Randnr. 89 der Klageschrift aus erster Instanz, zitiert in Randnr. 47 der Rechtsmittelschrift von Solvay).
118 – In Randnr. 209 der Klageschrift aus erster Instanz (auszugsweise zitiert in Randnr. 49 der Rechtsmittelschrift Solvays) heißt es: „[S]i, par impossible, le Tribunal devait rejeter l’ensemble des moyens d’annulation développés par la requérante, la requérante invite le Tribunal à prendre en compte … l’ensemble des considérations présentées dans la présente requête au titre des moyens d’annulation dans son appréciation de la nécessité d’infliger une amende à la requérante et du montant de celle-ci …“
119 – Vgl. oben, Nrn. 21 und 24 dieser Schlussanträge.
120 – Randnr. 49 des angefochtenen Urteils.
121 – Randnrn. 296 bis 303 des angefochtenen Urteils.
122 – Vgl. oben, Nrn. 21 und 65 dieser Schlussanträge.
123 – Vgl. oben, Nrn. 54 bis 70 dieser Schlussanträge.
124 – Vgl. oben, Nr. 80 und Fn. 85 dieser Schlussanträge.
125 – Urteil Kommission/Solvay vom 6. April 2000 (zitiert in Fn. 2).
126 – Vgl. dazu die chronologische Übersicht in Nr. 11 dieser Schlussanträge.
127 – Darauf hatte Solvay bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht hingewiesen (vgl. Randnr. 93 des angefochtenen Urteils). Im Urteil PVC II (zitiert in Fn. 38, insbesondere Randnrn. 204 und 205) hat der Gerichtshof diese Frage offengelassen, weil die Rechtsmittelführer keine dahin gehende Rüge erhoben hatten.
128 – Im April 2000 ist das Urteil Kommission/Solvay des Gerichtshofs (zitiert in Fn. 2) ergangen.
129 – Vgl. oben, Nr. 81 dieser Schlussanträge.
130 – Zur Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T‑58/01 und zur Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer vgl. unten, Nrn. 176 bis 189 dieser Schlussanträge.
131 – Vgl. oben, Nrn. 92 bis 106 dieser Schlussanträge.
132 – Urteile FEG (zitiert in Fn. 83, Randnrn. 56 bis 60) und TU (zitiert in Fn. 83, Randnrn. 64, 67 und 69).
133 – Urteile TU (zitiert in Fn. 83, Randnr. 69) und FEG (zitiert in Fn. 83, Randnr. 56).
134 – Urteile FEG (zitiert in Fn. 83, Randnrn. 57 und 58) und TU (zitiert in Fn. 83, Randnrn. 64 bis 69).
135 – Vgl. oben, Nrn. 21 und 31 bis 49 dieser Schlussanträge.
136 – Randnr. 49 des angefochtenen Urteils.
137 – Vgl. dazu oben, Abschnitt IV (Nrn. 15 bis 163 dieser Schlussanträge).
138 – Vgl. dazu oben, Nr. 135 dieser Schlussanträge.
139 – Vgl. dazu oben, Nrn. 139 bis 163 dieser Schlussanträge.
140 – Urteil Baustahlgewebe (zitiert in Fn. 83, Randnrn. 48, 141 und 142).
141 – Urteil Der Grüne Punkt (zitiert in Fn. 83, Randnr. 195).
142 – Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C‑126/97, Slg. 1999, I‑3055, Randnr. 36), und vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C‑453/99, Slg. 2001, I‑6297, Randnr. 20).
143 – Vgl. dazu die oben in Fn. 103 angeführte Rechtsprechung.
144 – Vgl. dazu die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 10. Februar 2011 in der anhängigen Rechtssache KME Germany u. a./Kommission (C-272/09 P, Slg. 2011, I-0000, insbesondere Nr. 64), die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 26. Oktober 2010 in den anhängigen Rechtssachen ArcelorMittal Luxembourg/Kommission u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, Slg. 2011, I-0000, insbesondere Nr. 41) und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C‑352/09 P, Slg. 2011, I-0000, insbesondere Nr. 49) sowie meine Schlussanträge vom 3. Juli 2007 in der Rechtssache ETI u. a. (C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, Nr. 71) und vom 23. April 2009 in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Nr. 39); im selben Sinne bereits meine Schlussanträge vom 8. September 2005 in den Rechtssachen FEG (zitiert in Fn. 83, Nr. 108) und TU (zitiert in Fn. 83, Nr. 100).
145 – Urteil Baustahlgewebe (zitiert in Fn. 83, insbesondere Randnr. 48). Nur am Rande sei erwähnt, dass auch die Kommission selbst bisweilen den Weg der Bußgeldreduzierung einschlägt, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass ein von ihr geführtes Verwaltungsverfahren von übermäßig langer Dauer war (vgl. dazu die Urteile FEG und TU, zitiert in Fn. 83, jeweils Randnr. 9).
146 – Vgl. dazu oben, Nrn. 104 und 105 dieser Schlussanträge.
147 – In diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe (zitiert in Fn. 83, insbesondere Randnr. 141).
148 – Urteil Baustahlgewebe (zitiert in Fn. 83, Randnrn. 48 und 142).
149 – Für künftige Fälle: Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003.
150 – Vgl. oben, Nr. 80 dieser Schlussanträge.
151 – Vgl. oben, insbesondere Nrn. 81 bis 84 dieser Schlussanträge.
152 – Vgl. dazu die chronologische Übersicht in Nr. 11 dieser Schlussanträge.
153 – Vgl. oben, Nrn. 147 bis 151 dieser Schlussanträge.
154 – Da die Verfahrenssprache Französisch ist, waren die Schriftsätze aller Verfahrensbeteiligten in der Sprache abgefasst, in der das angefochtene Urteil beraten wurde. Ein zu vernachlässigender Übersetzungsaufwand entstand nur zu Beginn des Gerichtsverfahrens für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Art. 24 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts). Der am Ende des erstinstanzlichen Verfahrens anfallende Übersetzungsaufwand für die Veröffentlichung des angefochtenen Urteils hinderte das Gericht nicht, die Urteilsfassung in der Verfahrenssprache zu verkünden und zuzustellen, sobald diese fertig beraten war.
155 – Randnrn. 40 bis 50 des angefochtenen Urteils.
156 – Am 19. Dezember 2003 erging die Aufforderung des Gerichts an die Kommission, ein detailliertes Verzeichnis aller Schriftstücke vorzulegen, die zur Akte des Verwaltungsverfahrens gehörten; am 14. April 2005 erhielt Solvay in der Kanzlei des Gerichts Einsicht in die von der Kommission übermittelten Aktenbestandteile (Randnrn. 40 und 50 des angefochtenen Urteils). Rechnet man den Zeitraum bis zur Stellungnahme der Kommission vom 17. November 2005 über die Nützlichkeit der betroffenen Aktenbestandteile für die Verteidigung Solvays hinzu, so sind fast zwei Jahre vergangen.
157 – Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 17. November 2005 abgegeben, und das mündliche Verfahren wurde im Mai 2008 eröffnet (Randnrn. 51 und 55 des angefochtenen Urteils).
158 – Zum Vergleich: Im Fall Baustahlgewebe, in dem elf konnexe Rechtssachen vom Gericht zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden waren, bejahte der Gerichtshof einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer, weil im erstinstanzlichen Verfahren ein Zeitraum von 32 Monaten zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und dem Beschluss, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, sowie ein Zeitraum von 22 Monaten zwischen der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Urteils des Gerichts vergangen waren (Urteil Baustahlgewebe, zitiert in Fn. 83, Randnrn. 45 und 46).
159 – Vgl. dazu meine Schlussanträge vom 4. März 2010 in der Rechtssache Gogos/Kommission (zitiert in Fn. 92, Nr. 88).
160 – EGMR, Urteil Pedersen und Baadsgaard/Dänemark (Große Kammer) vom 17. Dezember 2004 (Beschwerde-Nr. 49017/99, Recueil des arrêts et décisions 2004-XI, § 44); im selben Sinne bereits Urteile Ringeisen/Österreich vom 16. Juli 1971 (Serie A, Nr. 13, § 110) und Hozee/Niederlande vom 22. Mai 1998 (Recueil des arrêts et décisions 1998-III, § 43).
161 – Urteil PVC II (zitiert in Fn. 38, Randnr. 182); vgl. zum Ganzen auch meine Schlussanträge vom 8. Dezember 2005 in den Rechtssachen FEG (zitiert in Fn. 83, Nrn. 108 bis 112) und TU (zitiert in Fn. 83, Nrn. 100 bis 104).
162 – EGMR, Urteile König/Deutschland vom 28. Juni 1978 (Serie A, Nr. 27, Beschwerde-Nr. 6232/73, § 98) und Eckle/Deutschland (zitiert in Fn. 89, § 76).
163 – Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre ab dem Ende der Zuwiderhandlung und wird durch alle Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen unterbrochen. Absolute Verfolgungsverjährung tritt spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Die Verfolgungsverjährung ruht jedoch, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist. Vgl. zum Ganzen die Art. 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1); künftig gilt Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003. Mit diversen Problemen im Zusammenhang mit der Verjährung und ihrem Ruhen während eines Gerichtsverfahrens befasst sich Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen ArcelorMittal Luxembourg/Kommission u. a. (zitiert in Fn. 144, insbesondere Nrn. 66 bis 81 und 245 bis 251) und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (zitiert in Fn. 144, insbesondere Nrn. 177 bis 212).
164 – Vgl. meine Schlussanträge FEG (zitiert in Fn. 83, Nr. 111) und TU (zitiert in Fn. 83, Nr. 103).
165 – Urteil Baustahlgewebe (zitiert in Fn. 83, Randnrn. 48 und 142).
166 – Urteil Baustahlgewebe (zitiert in Fn. 83, Randnrn. 141 und 142).
167 – EGMR, Urteile Dželili/Deutschland (zitiert in Fn. 99, § 103) und Ommer/Deutschland (zitiert in Fn. 98, § 50).
168 – Vgl. oben, Nrn. 147 bis 151 und Nr. 179 dieser Schlussanträge.
169 – Vgl. oben, Nrn. 180 bis 184 dieser Schlussanträge.
170 – Vgl. oben, Nrn. 186 und 187 dieser Schlussanträge.
171 – In diesem Sinne EGMR, Urteil Eckle/Deutschland (Art. 50) (zitiert in Fn. 100, § 24).
172 – 62. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung. Das Gericht hat die Einstufung der Kartellbeteiligung von Solvay als „schwerwiegend“ bestätigt (Randnrn. 276 und 286 des angefochtenen Urteils). Diesen Teil des angefochtenen Urteils hat Solvay im Rechtsmittelverfahren nicht angegriffen.
173 – Vgl. dazu oben, insbesondere Nrn. 135 und 163 dieser Schlussanträge.
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