SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JÁN MAZÁK
vom 10. Februar 2011(1)
Rechtssache C‑115/10
Bábolna Mezőgazdasági Termelő, Fejlesztő és Kereskedelmi Zrt.
gegen
Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve
(Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság [Ungarn])
„Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 – Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 – Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 – Nationale Rechtsvorschriften zum Ausschluss im Liquidationsverfahren befindlicher Erzeuger von ergänzender staatlicher Beihilfe, die an die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anknüpft – Befugnis der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Anspruchsvoraussetzungen für die ergänzende staatliche Beihilfe, die für die Gewährung der fraglichen Unionsbeihilfe nicht gelten“
1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen hat der Fővárosi Bíróság (Hauptstädtisches Gericht Budapest, Ungarn) Fragen betreffend die Verordnungen Nr. 3508/92 und Nr. 1259/1999 des Rates(2) vorgelegt. Die Vorlage erfolgt im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem die Bábolna Mezőgazdasági Termelő és Fejlesztő Kereskedelmi Zrt. (im Folgenden: Bábolna) Klage gegen die Mezőgazdasági és Fejlesztő és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve (Zentrale Behörde des Amtes für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, im Folgenden: Hivatal) auf richterliche Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung über die ergänzende nationale Agrarbeihilfe erhoben hat, die Bábolna für das Jahr 2004 gewährt worden war.
I – Rechtlicher Rahmen
2. Die Beitrittsakte(3) sieht in ihrem Art. 23 vor: „Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die bei einer Änderung der Gemeinschaftsregelung [jetzt Unionsregelung] gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Bestimmungen dieser Akte über die Gemeinsame Agrarpolitik [GAP] vornehmen. Diese Anpassungen können vor dem Tag des Beitritts vorgenommen werden.“
3. Nach Art. 20 dieser Akte werden „[d]ie in Anhang II aufgeführten Rechtsakte … nach Maßgabe jenes Anhangs angepasst“. In Anhang II Kapitel 6 Abschnitt A („Rechtsvorschriften im Agrarbereich“) sieht Ziff. 27 Buchst. b die Einfügung der Art. 1a bis 1c in die Verordnung Nr. 1259/1999 vor. Art. 1a regelt die (schrittweise) Einführung von Direktzahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen nach Art. 1. Nach Art. 1b können die neuen Mitgliedstaaten die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen nach Art. 1 durch eine einheitliche Zahlung („einheitliche Flächenzahlung“) ersetzen. Art. 1c schließlich gibt ihnen vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission die Möglichkeit, die Direktzahlungen durch ergänzende staatliche Beihilfen aufzustocken.
4. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(4) wurden die Verordnungen Nr. 3508/92(5) und Nr. 1259/1999(6) mit Wirkung ab 1. Mai 2004 aufgehoben. Nach ihrem Art. 1 enthält die Verordnung Nr. 1782/2003 u. a. „[i] gemeinsame Regeln für die in Anhang I aufgeführten Direktzahlungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen der [GAP], die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, ausgenommen Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999; [und ii] eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber in Form einer einheitlichen Betriebsprämie … ‚Betriebsprämienregelung‘ …“.
5. Nach Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1782/2003 „bezeichnet der Ausdruck … ‚Betriebsinhaber‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 [EG] befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt“.
6. Der Beschluss des Rates 2004/281/EG(7) wurde gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrags und Art. 23 der Beitrittsakte erlassen. In seinem Art. 1 Nr. 5 Buchst. a sieht der Beschluss die Einfügung des folgenden Gedankenstrichs nach dem zweiten Gedankenstrich von Art. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 vor: „– eine Übergangsregelung für eine vereinfachte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten (… ‚Regelung für die einheitliche Flächenzahlung‘)“.
7. Gemäß Art. 1 Nr. 5 Buchst. c des Beschlusses wird in die Verordnung Nr. 1782/2003 u. a. ein Art. 143a eingefügt, der wie folgt lautet: „Einführung von Stützungsregelungen … In den neuen Mitgliedstaaten werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe derartiger Zahlungen in der [Union] in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 ausgedrückt werden: [i] 2004: 25 %, [ii] 2005: 30 %, [iii] 2006: 35 %, [iv] 2007: 40 %, [v] 2008: 50 %, [vi] 2009: 60 %, [vii] 2010: 70 %, [viii] 2011: 80 %, [ix] 2012: 90 % [und x] ab 2013: 100 %.“
8. Mit derselben Bestimmung wurde auch Art. 143b („Regelung für die einheitliche Flächenzahlung“) eingefügt, der in seinem Abs. 1 vorsieht: „Die neuen Mitgliedstaaten können spätestens am Tag des Beitritts beschließen, die Direktzahlungen während des in Absatz 9 genannten Anwendungszeitraums durch eine einheitliche Flächenzahlung zu ersetzen, die nach Absatz 2 berechnet wird.“
9. Mit der genannten Bestimmung wurde außerdem Art. 143c („Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen und Direktzahlungen [im Folgenden: EEDZ]“) eingefügt, der in seinen Abs. 2, 4, 6 und 7 u. a. vorsieht:
„(2) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission haben die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Direktzahlungen wie folgt aufzustocken:
…
Der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die dem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt in dem neuen Mitgliedstaat im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller [EEDZ] gewährt werden kann, darf nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten, auf die er im Rahmen der für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltenden entsprechenden Direktzahlung Anspruch hätte.
(4) Ein neuer Mitgliedstaat, der sich für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entscheidet, kann unter den in den Absätzen 5 und 8 genannten Bedingungen ergänzende einzelstaatliche Direktbeihilfen gewähren.
…
(6) Der neue Mitgliedstaat kann anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission die Beträge der ergänzenden staatlichen Beihilfe festlegen.
(7) Die Kommission [i] nennt in ihren Genehmigungen in den Fällen, in denen Absatz 2 Buchstabe b) Anwendung findet, die mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen für Direktzahlungen, [ii] legt in ihren Genehmigungen fest, bis zu welcher Höhe die ergänzende staatliche Beihilfe gewährt werden kann, welchen Prozentsatz die ergänzende staatliche Beihilfe ausmacht sowie gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen sie gewährt werden darf, [und iii] erteilt ihre Genehmigungen vorbehaltlich aller aufgrund der Entwicklung der [GAP] gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen.“
II – Sachverhalt und Vorlagefragen
10. Bábolna beantragte am 28. Mai 2004 bei den ungarischen Behörden eine einheitliche Flächenzahlung und eine von dieser Zahlung abhängige ergänzende nationale Beihilfe (die EEDZ).(8)
11. Mit Wirkung vom 1. September 2004 wurde aufgrund der 2186/2004 (VII.22.) Kormányhatározat (Entscheidung 2186/2004 der Regierung vom 22. Juli 2004) das Verfahren zur Liquidation von Bábolna mit dem Ziel einer Neuausrichtung und Umstrukturierung als Vorbereitung auf eine erfolgreiche Privatisierung eröffnet.(9)
12. Am 17. Mai 2005 gab die Hivatal dem Antrag von Bábolna teilweise statt und gewährte ihr 174 410 400 HUF (jetzt ungefähr 626 133 Euro) als einheitliche Flächenzahlung und weitere 70 677 810 HUF (jetzt ungefähr 253 733 Euro) als ergänzende nationale Beihilfe.
13. Als die Hivatal in ihrer Eigenschaft als erste Verwaltungsinstanz feststellte, dass Bábolna am 1. September 2004 in Liquidation gegangen war, änderte sie mit Entscheidung Nr. 1026133367 vom 11. April 2006 ihre ursprüngliche Entscheidung ab und gewährte 174 406 363 HUF (jetzt ungefähr 626 119 Euro) als einheitliche Flächenzahlung; hinsichtlich der ergänzenden nationalen Beihilfe wies sie den Antrag zurück und verpflichtete Bábolna zur Erstattung des Betrags von 15 829 789 HUF (jetzt ungefähr 56 829 Euro), den sie insoweit bereits an sie gezahlt hatte.
14. Die Verwaltungsbehörde stützte sich dabei auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des 6/2004 Kormányrendelet (Dekret 6/2004 der Regierung vom 22. Januar 2004), wonach juristische Personen oder Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit eine Beihilfe erhalten können, die sich nicht im Vergleichsverfahren, im Konkursverfahren, in Absprachen mit den Gläubigern oder in Liquidation befinden.
15. Bábolna erhob gegen diese Entscheidung Klage und beantragte, sie der richterlichen Prüfung zu unterziehen, die Entscheidung, durch die die Erstattung angeordnet wurde, aufzuheben und die ursprüngliche Entscheidung, durch die dem Antrag stattgegeben worden war, aufrechtzuerhalten.
16. Vor dem vorlegenden Gericht macht Bábolna geltend, dass die im vorliegenden Fall anwendbaren Unionsbestimmungen Personen oder Wirtschaftsteilnehmer, die sich in Liquidation befänden, nicht von den Beihilfen ausschlössen. Einzige Voraussetzung für die Beihilfe sei, dass sich der Betrieb der landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaft im Gebiet der Union befinde, und zwar unabhängig von der Rechtsstellung, die die nationale Rechtsordnung dem Antragsteller einräume. Die Hivatal widerspricht dieser Auslegung.
17. Das vorlegende Gericht hält das Vorabentscheidungsersuchen für erforderlich, um entscheiden zu können, ob eine Handelsgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat legal tätig sei und einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibe, sich aber in Liquidation befinde (d. h. ihre Tätigkeit künftig einstellen wolle), unter Berücksichtigung der Grundprinzipien und der Ziele der GAP einen Anspruch auf ergänzende nationale Beihilfen habe, wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung der einheitlichen Flächenzahlung der Union erfülle.
18. Folglich bestehe nach dem Sachverhalt die Notwendigkeit, zu klären, ob es angesichts der Ziele, der Natur und der Tendenz der GAP möglich sei, ergänzende nationale Beihilfen wie die EEDZ gänzlich autonom und unabhängig von den Grundsätzen und Bestimmungen der Union zu regeln. Mit anderen Worten, das vorlegende Gericht fragt, ob ein Mitgliedstaat für die EEDZ zusätzliche Voraussetzungen einführen kann, die strenger und restriktiver sind als die, die für die einheitlichen Flächenzahlungen der Union gelten.
19. Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen unterbreitet:
1. Können die Voraussetzungen für Beihilfen der Union im Bereich der GAP (EAGFL) von den Voraussetzungen für ergänzende nationale Beihilfen abweichen, d. h., können für ergänzende nationale Beihilfen gegenüber durch den EAGFL finanzierten Beihilfen andere, strengere Voraussetzungen vorgesehen werden?
2. Kann der in Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3508/92 und in Art. 10 Buchst. a der Verordnung Nr. 1259/1999 festgelegte subjektive Anwendungsbereich im Hinblick auf die Empfänger der Beihilfen dahin ausgelegt werden, dass auf der subjektiven Seite nur zwei Voraussetzungen für die Beihilfen bestehen: Es muss sich a) um eine Gemeinschaft landwirtschaftlicher Erzeuger (oder eine Einzelperson) handeln, b) deren Betrieb sich im Gebiet der [Union] befindet?
3. Können die genannten Verordnungen dahin ausgelegt werden, dass ein landwirtschaftlicher Erzeuger, dessen Betrieb sich zwar im Gebiet der Union befindet, der aber seine Tätigkeit künftig einstellen will (nachdem er die Beihilfe in Anspruch genommen hat), keinen Anspruch auf die Beihilfe hat?
4. Wie ist auf der Grundlage der genannten Verordnungen die Regelung durch die nationalen Rechtsvorschriften auszulegen?
5. Umfasst die Regelung durch die nationalen Rechtsvorschriften die Regelung der Modalitäten, nach denen der landwirtschaftliche Erzeuger (oder die Gemeinschaft) seine Tätigkeit einstellt? Das ungarische Recht sieht verschiedene Regelungen für die in Betracht kommenden Fälle einer Einstellung vor (Vergleichsverfahren, Konkursverfahren und Liquidation).
6. Können die Voraussetzungen für einen Antrag auf einheitliche Flächenzahlung (der Union) und die Voraussetzungen für einen Antrag auf ergänzende nationale Beihilfen unterschiedlich und voneinander völlig unabhängig geregelt werden? Welcher Zusammenhang besteht (kann bestehen) zwischen den systematischen und objektiven Grundsätzen beider Arten von Beihilfen?
7. Kann eine Gemeinschaft (Person) von den ergänzenden nationalen Beihilfen ausgeschlossen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die einheitlichen Flächenzahlungen im Übrigen erfüllt?
8. Erstreckt sich angesichts dessen, dass das, was der EAGFL nur zum Teil finanziert, konsequenterweise durch ergänzende nationale Beihilfen finanziert wird, der in Art. 1 definierte Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1259/1999 auch auf die ergänzenden nationalen Beihilfen?
9. Hat ein landwirtschaftlicher Erzeuger, dessen legal und tatsächlich funktionierender Betrieb sich im Gebiet der Union befindet, einen Anspruch auf ergänzende nationale Beihilfen?
10. Ist eine im nationalen Recht vorgesehene spezifische Regelung des Verfahrens der Beendigung einer Handelsgesellschaft im Hinblick auf die Beihilfen der Union (und die daran anknüpfenden nationalen Beihilfen) erheblich?
11. Können die unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zur Funktionsweise der GAP dahin ausgelegt werden, dass durch diese Bestimmungen ein komplexes Rechtssystem geschaffen wird, das einheitlich ausgelegt werden kann und auf der Grundlage identischer Grundsätze und Erfordernisse funktioniert?
12. Kann der in Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3508/92 und in Art. 10 Buchst. a der Verordnung Nr. 1259/1999 festgelegte subjektive Anwendungsbereich dahin ausgelegt werden, dass sowohl die Absicht des landwirtschaftlichen Erzeugers, seine Tätigkeit künftig einzustellen, als auch die darauf anzuwendende Regelung im Hinblick auf die Beihilfen völlig irrelevant sind?
III – Würdigung
20. Wie sowohl die ungarische Regierung als auch die Kommission in ihren Stellungnahmen vorgeschlagen haben, sollten die Vorlagefragen zusammen behandelt werden, und zwar nicht nur wegen ihrer Zahl, sondern auch, weil sie sich überschneiden und logisch miteinander verknüpft sind. Um dem Leser jedoch das Verständnis der vorliegenden Schlussanträge zu erleichtern, habe ich mich entschlossen, die Fragen grob in drei Gruppen einzuteilen (bezüglich des genauen Wortlauts jeder einzelnen der zahlreichen Fragen verweise ich auf die vorstehende Nr. 19).
21. Die Kernfrage des vorliegenden Falls und die Problematik, hinsichtlich deren das vorlegende Gericht Zweifel hat, lautet im Wesentlichen, ob die EEDZ autonom geregelt werden können und die Mitgliedstaaten die EEDZ an bestimmte Voraussetzungen (insbesondere im Hinblick auf die Empfänger der Beihilfen) knüpfen können, die strenger und restriktiver sind als die der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.
Zu den Vorlagefragen 1, 6, 7, 9 und 11
22. Erstens heißt es in der oben wiedergegebenen Definition in den einschlägigen Unionsregelungen ausdrücklich, dass der Ausdruck „‚Betriebsinhaber‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen [bezeichnet], unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der [Union] … befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt“. Es ist, wie die Kommission hervorgehoben hat, auch kein Zufall, dass die unionsrechtliche Definition derart weit ist: Mit ihr soll ein möglichst umfassender Personenkreis im Agrarbereich erfasst werden, damit die betreffenden Unionsregelungen für die Zwecke der fraglichen Bestimmungen auf den gesamten Sektor Anwendung finden können.
23. Die Verordnung Nr. 1782/2003 wurde angesichts des 2004 erfolgten Beitritts zehn neuer Mitgliedstaaten durch den Ratsbeschluss(10) geändert, mit dem ein neuer, drei Artikel umfassender Titel IVa eingeführt wurde; es handelt sich um die Art. 143a, 143b und 143c, die die Einführung von Stützungsregelungen in den neuen Mitgliedstaaten regeln.
24. Art. 143a erfasst den Mechanismus der schrittweisen Einführung für alle Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten.(11)
25. Aus Art. 143c Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 ergibt sich, dass die neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission die Möglichkeit erhalten sollten, die Direktzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen aufzustocken.(12)
26. Ungarn entschied sich, die Direktzahlungen der Union durch eine einheitliche Flächenzahlung im Sinne von Art. 1 Nr. 5 des Ratsbeschlusses zu ersetzen.
27. Am 18. Mai 2004 legte Ungarn sein Programm für die EEDZ vor, die die nach der Regelung für einheitliche Flächenzahlungen vorgesehenen flächenabhängigen Beihilfen ergänzen bzw. aufstocken sollten. Die EEDZ werden vollständig aus dem nationalen Haushalt finanziert.
28. Mit Entscheidung C(2004) 2295 vom 29. Juni 2004 genehmigte die Kommission die EEDZ in Ungarn für das Jahr 2004. Durch diese EEDZ-Regelung wurden die Beträge der EEDZ, die Prozentsätze und die Bedingungen für ihre Gewährung festgelegt.
29. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Unionsregelungen, insbesondere die Verordnung Nr. 1782/2003, nicht die Bedingungen für die Gewährung von EEDZ regeln.
30. In der genannten Verordnung heißt es in Art. 143c Abs. 6 lediglich, dass die neuen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission die Beträge der EEDZ festlegen können. Ferner legt die Kommission nach Art. 143c Abs. 7 in ihren Genehmigungen fest, bis zu welcher Höhe die EEDZ gewährt werden kann, welchen Prozentsatz die EEDZ ausmacht sowie gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen sie gewährt werden darf.
31. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten in dem von einer gemeinsamen Marktorganisation umfassten Bereich grundsätzlich nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften einzugreifen.(13) Ihre Gesetzgebungszuständigkeit kann nur eine Restzuständigkeit sein und beschränkt sich auf die Situationen, die durch die Gemeinschaftsnorm nicht geregelt sind, und die Fälle, in denen diese ihnen ausdrücklich Befugnisse einräumt.(14)
32. Ferner hat der Gerichtshof ausgeführt, dass „die Mitgliedstaaten, wenn eine Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen worden ist, verpflichtet [sind], sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Verordnung abweichen oder ihr zuwiderlaufen. Mit einer gemeinsamen Marktorganisation sind auch Vorschriften unvereinbar, die deren ordnungsgemäßes Funktionieren behindern, auch wenn die gemeinsame Marktorganisation das betreffende Gebiet nicht abschließend geregelt hat.“(15)
33. Nach Auffassung der ungarischen Regierung bleibt es den Mitgliedstaaten bei Fehlen einer Unionsregelung für die Anspruchsvoraussetzungen der ergänzenden staatlichen Beihilfe unbenommen, diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung der von der Kommission erteilten Genehmigung und vorbehaltlich der Grundprinzipien des Unionsrechts festzulegen.(16) Dies ergebe sich auch aus Art. 143c Abs. 7 der Verordnung Nr. 1782/2003, dem zufolge die Kommission in ihren Genehmigungen „gegebenenfalls“ festlege, unter welchen Bedingungen die Beihilfe gewährt werde. Daraus folge im Gegenschluss, dass diese Bedingungen grundsätzlich von den Mitgliedstaaten festgelegt würden.
34. Jedenfalls möchte ich an dieser Stelle mit der ungarischen Regierung und der Kommission darauf hinweisen, dass die EEDZ nicht aus Unionsmitteln (EAGFL)(17) bestritten werden, sondern aus der Staatskasse der Mitgliedstaaten. Daher sollte den neuen Mitgliedstaaten meines Erachtens ein gewisser Handlungsspielraum bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen für die EEDZ zugebilligt werden.
35. In diesem Zusammenhang macht die ungarische Regierung geltend, dass ein Mitgliedstaat folglich die Möglichkeit haben sollte, besondere (strengere) Bedingungen aufzustellen, durch die der Kreis der Beihilfeempfänger eingeschränkt werde, sofern die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewahrt seien.(18) Zudem seien die Kriterien für einen Beihilfeanspruch nicht einheitlich geregelt: Einige würden durch das Unionsrecht festgelegt, andere gegebenenfalls durch das nationale Recht. Es verstoße daher nicht gegen das Unionsrecht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die EEDZ nicht mit denjenigen für die einheitliche Flächenzahlung identisch seien, so dass es durchaus dazu kommen könne, dass eine Person einen Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung, nicht aber auf die EEDZ habe.
36. Meines Erachtens darf man – wie die ungarische Regierung und die Kommission erkannt haben – nicht vergessen, dass die EEDZ im Wesentlichen dazu dienen, eine Option für einen Ausgleich der potenziell negativen Folgen der pauschalen Stützungsleistungen in bestimmten Sektoren zu schaffen und in gewissem Grad den Mechanismus der schrittweisen Einführung abzufedern.
37. Keinesfalls dürfen die Voraussetzungen für die EEDZ zu einer willkürlichen Diskriminierung zwischen Anspruchstellern führen, die bereits die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfe erfüllen. Die Kommission trägt daher zutreffend vor, dass der Mitgliedstaat nach erfolgter Genehmigung eines nationalen Programms durch die Kommission keine zusätzlichen, abweichenden Voraussetzungen mehr anwenden dürfe.
38. Folglich sind die Mitgliedstaaten befugt, hinsichtlich der EEDZ Bedingungen wie etwa Antragsfristen, Höhe der Zahlungen, sonstige Sanktionen und Nebenpflichten festzulegen. Aus den fraglichen Bestimmungen ergibt sich aber, dass sich die Anwendung dieser Bedingungen nach der Genehmigung richten muss, die die Kommission gemäß Art. 143c der Verordnung Nr. 1782/2003 erteilt hat, und Tatsache ist auch, dass diese Bedingungen mit den Grundprinzipien der Beihilferegelung vereinbar sein müssen.
39. Insoweit merkt die Kommission an, dass die genannten Bedingungen für alle EEDZ festgelegt werden und nach Bereichen (Milch, Schafsfleisch, Rindfleisch und Ziegenfleisch, Reis, Agrarpflanzen, Tabak) oder nach allgemeinen Kriterien (natürliche oder juristische Personen) untergliedert sein könnten.
40. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass das von der Kommission genehmigte nationale Programm Ungarns keine Bedingungen vorsieht, denen zufolge Beihilfen ausschließlich solchen juristischen Personen oder Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit gewährt werden können, die sich nicht im Vergleichsverfahren, im Konkursverfahren, in Absprachen mit den Gläubigern oder in Liquidation befinden.
41. Dem Vorlagebeschluss lässt sich entnehmen, dass das vorlegende Gericht Zweifel an der unionsrechtlichen Konformität einer Situation hat, in der ein Betriebsinhaber eine einheitliche Flächenzahlung nach der unionsrechtlichen Regelung – d. h. unabhängig von seinem aktuellen rechtlichen Status – erhält, ihm aber die entsprechende ergänzende einzelstaatliche Direktzahlung verweigert wird, weil er sich in einem Liquidationsverfahren befindet.
42. Mir scheint, dass dem betreffenden Betriebsinhaber praktisch die Einhaltung zweier verschiedener Regelwerke – je nach Herkunft der Mittel für die landwirtschaftlichen Stützungsleistungen – abverlangt wird.
43. Ich meine – entgegen den Ausführungen der ungarischen Regierung –, dass die EEDZ nicht vollkommen unabhängig behandelt werden dürfen, sondern vielmehr als Bestandteil der Agrarbeihilfenregelung der Union anzusehen sind.
44. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Definition des Begriffs „Betriebsinhaber“ in den Verordnungen Nr. 1259/1999, Nr. 3508/92 und Nr. 1782/2003 für alle in Rede stehenden rechtlichen Regelungen gilt, einschließlich derjenigen über die Bedingungen für die EEDZ.
45. Tatsächlich bilden die Beihilfe der Union und die entsprechende einzelstaatliche Beihilfe ein einheitliches Programm, das durch gemeinsame Ziele und Grundprinzipien gekennzeichnet ist, die miteinander vereinbar sind.
46. Übrigens hat die ungarische Regierung selbst anerkannt, dass die GAP ein komplexes Rechtssystem darstellt, das auf der Grundlage gemeinsamer Grundprinzipien funktioniert.
47. Auch wenn also die Mitgliedstaaten befugt sind, bestimmte Bedingungen betreffend die EEDZ festzulegen, bleibt es doch dabei, dass i) die Mitgliedstaaten den Begriff des Betriebsinhabers beachten müssen, ii) die Bedingungen betreffend die EEDZ von der Genehmigung abhängen, die die Kommission(19) erteilt hat, und schließlich iii) diese Bedingungen auf jeden Fall mit den Grundprinzipien der Beihilfenregelung vereinbar sein müssen.
Zu den Vorlagefragen 2, 4, 5 und 10
48. Offenkundig betreffen einige Vorlagefragen speziell den Begriff des Betriebsinhabers im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3508/92 und Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/1999 (bzw. Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1782/2003, der letztere Vorschrift ersetzt hat).
49. Einerseits räumt die ungarische Regierung ein, dass nach den genannten Bestimmungen die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich des Begriffs nicht durch Vorgabe einer bestimmten Rechtsform beschränken dürfen. Andererseits macht sie aber geltend, dass die Wendung „rechtlicher Status aufgrund nationalen Rechts“ nicht in dem Sinne ausgelegt werden dürfe, dass auch eine Vereinigung von Betriebsinhabern erfasst sei, die ihre Tätigkeit nach bestimmten Modalitäten einstelle. Im Übrigen sei die im nationalen Recht vorgesehene Bedingung, dass ausschließlich Personen anspruchsberechtigt seien, die ihre Tätigkeit nicht nach bestimmten Modalitäten einstellten, mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
50. Was die Wendung „rechtlicher Status aufgrund nationalen Rechts“ betrifft, ist meines Erachtens unter dem Begriff „rechtlicher Status“ per definitionem die „rechtliche Identität einer Person oder einer Vereinigung wie etwa einer Kapital- oder Personengesellschaft“ zu verstehen. Von den in den oben genannten Verordnungen normierten Tatbestandsmerkmalen des Begriffs „Betriebsinhaber“ ist aber der rechtliche Status gerade ausdrücklich ausgeklammert. Aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen ergeben sich als materiell-rechtliche Merkmale des Begriffs „Betriebsinhaber“ vielmehr, i) dass sich der „Betrieb im Gebiet der [Union] befindet“ und ii) dass der Betriebsinhaber „eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt“.
51. Trotz der vorstehend beschriebenen Ausklammerung bleibt die Frage, ob „eine Maßnahme zur Liquidation eines Betriebsinhabers“ (oder einer Vereinigung von Betriebsinhabern) – oder dessen (oder deren) Absicht zur künftigen Einstellung der Tätigkeit – für die Gewährung der Unionsbeihilfe und der entsprechenden nationalen Beihilfe rechtserheblich ist. Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage muss die Erkenntnis sein, dass es sich bei der Auflösung einer Handelsgesellschaft (z. B.), der Rückgabe einer Zulassung oder einer sonstigen Maßnahme zur Einstellung der Tätigkeit nach nationalem Recht nur um bloße Modalitäten handelt, um die rechtliche Identität eines Betriebsinhabers zu beenden (oder möglicherweise nach den Vorschriften des nationalen Rechts zu verändern).
52. Solange eine solche Maßnahme noch nicht rechtlich abgeschlossen ist und daher die rechtlichen Schritte, die zur Liquidation des Betriebsinhabers führen, noch nicht vollzogen sind, ist der Betriebsinhaber meiner Meinung nach weiterhin rechtlich existent und bleibt seine rechtliche Identität materiell-rechtlich unberührt. Auch seine subjektive Haltung gegenüber dem Betrieb (z. B. seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen) kann hieran nichts ändern. Eine solche Absicht zieht nämlich als solche noch nicht die Rechtsfolge nach sich, dass eine Liquidation des Betriebsinhabers erfolgt oder sein rechtlicher Status berührt wird, und führt daher nicht zu einem Verlust seines Rechts auf Beantragung von Agrarbeihilfen.
53. Außerdem lässt sich dem Wortlaut der Definition des Begriffs „Betriebsinhaber“ in Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3508/92 und Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/1999 (bzw. Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1782/2003, der letztere Vorschrift ersetzt hat) nicht entnehmen, dass dieser Begriff nicht auch natürliche oder juristische Personen umfasst, die rechtlich als Betriebsinhaber zu kennzeichnen sind, die ein auf ihre Liquidation gerichtetes gesetzliches Verfahren eingeleitet haben, die aber sonst die Tatbestandsmerkmale dieses Begriffs erfüllen. Ehe solche Personen aus diesem Begriff ausgeklammert werden könnten, müsste ausdrücklich normiert werden, dass Betriebsinhaber, die sich im Vergleichsverfahren, im Konkursverfahren, in Absprachen mit den Gläubigern oder in Liquidation befinden, keinen Anspruch auf Agrarbeihilfe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende haben. Eine solche Formulierung fehlt in den fraglichen Bestimmungen, und meines Erachtens kann diese Formulierung auch nicht durch eine weite Auslegung in die Bestimmungen hineingelesen werden.
54. Des Weiteren folgt aus den vorstehenden Nrn. 43 bis 47 (und den diesen Nummern vorangestellten Überlegungen), dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der EEDZ den Begriff „Betriebsinhaber“ zu berücksichtigen haben.
55. Darüber hinaus gebieten es die Grundprinzipien des Beihilfeprogramms, dass die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von Direktzahlungen Kohärenz sicherstellen müssen und dass sie keine Diskriminierungen wegen des rechtlichen Status der Betriebsinhaber vornehmen dürfen.(20)
56. Ich schließe mich der Auffassung der Kommission an, dass die EEDZ angesichts ihrer Zielsetzung (Ausgleich der potenziell negativen Auswirkungen der pauschalen Stützungsleistungen in bestimmten Bereichen) allen Betriebsinhabern zu gewähren sind, die Anspruch auf einheitliche Flächenzahlungen gemäß den Verordnungen Nr. 3508/92, Nr. 1259/1999 und Nr. 1782/2003 haben. Jede andere Auslegung würde dazu führen, dass bestimmten Betriebsinhabern die Vorteile der Ausgleichsregelung (der EEDZ) vorenthalten würden, was in der Praxis einer diskriminierenden Anwendung gleichkäme. Wie oben ausgeführt, bleibt, auch wenn die Mitgliedstaaten zur Festlegung bestimmter Bedingungen im Hinblick auf die EEDZ befugt sind, die Tatsache bestehen, dass sie den Begriff „Betriebsinhaber“ beachten müssen.
Zu den Vorlagefragen 3, 8 und 12
57. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Unionsregelungen über die Agrarbeihilfe keine Bestimmungen enthalten, die den Anspruch eines Betriebsinhabers wegen seiner Absicht zur Einstellung seiner Tätigkeit ausschließen. Ein Betriebsinhaber, der seine Tätigkeit vor dem Erhalt der Beihilfe einstellt, hat somit dennoch Anspruch auf Direktzahlungen, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung die einschlägigen Voraussetzungen erfüllte(21) (wobei selbst die ungarische Regierung anerkennt, dass bei der Prüfung der Beihilfeanträge auf die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist).
58. Meines Erachtens dürfte eine nationale Regelung, der zufolge eine in einem Liquidationsverfahren befindliche Handelsgesellschaft unter keinen Umständen EEDZ erhalten kann, mit den den landwirtschaftlichen Stützungsleistungen der Union zugrunde liegenden Grundsätzen kollidieren. In ihrer Anwendung in der Praxis können durchaus zusätzliche Beschränkungen des Beihilfeanspruchs damit einhergehen und potenziell Bedingungen aufgestellt werden, die mit dem Unionsrecht unvereinbar sind.
59. Die Kommission weist zutreffend darauf hin, dass sich der unionsrechtlichen Definition – in deren Rahmen der Unionsgesetzgeber durch die Wahl der Wendung „natürliche oder juristische Personen“ ausdrücklich auf einen weiten Geltungsbereich bedacht war – entnehmen lässt, dass es nicht auf den rechtlichen Status ankommt, den das nationale Recht der Vereinigung oder deren Mitgliedern zuerkennt. Im Hinblick auf die Regelung der landwirtschaftlichen Stützungsleistungen macht der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten auf einen wesentlichen Punkt aufmerksam, wenn er hervorhebt, dass die Mitgliedstaaten den Kreis der potenziell anspruchsberechtigten Betriebsinhaber nicht dadurch einschränken dürfen, dass sie auf den aufgrund nationalen Rechts bestehenden rechtlichen Status abstellen. Vielmehr ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob Bábolna ihre Tätigkeit vor Stellung ihres Beihilfeantrags praktisch eingestellt hatte.
60. Im Ergebnis ist nach alledem also festzuhalten, dass die ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen als Bestandteil der Agrarbeihilferegelung der Union anzusehen sind, die auf gemeinsamen Grundprinzipien beruht und den Charakter eines konkreten Programms hat.
61. Durch die unionsrechtlichen und die nationalen Bestimmungen zur Funktionsweise der GAP wird daher ein komplexes Rechtssystem geschaffen, das einheitlich auszulegen ist und auf der Grundlage gemeinsamer (d. h. für alle Bereiche der GAP geltender) Grundsätze und Erfordernisse funktioniert. Für die Gewährung von Unterstützungsleistungen der Union im Rahmen der GAP (die einheitlichen Flächenzahlungen) und von entsprechenden EEDZ dürfen keine unterschiedlichen Bedingungen gelten, es sei denn, diese Bedingungen wurden zuvor durch eine Entscheidung der Kommission genehmigt. In ihrer Entscheidung genehmigt die Kommission die Grundsätze, die Ziele und die Struktur des nationalen Beihilfeprogramms. Eine Vereinigung (Person), die die Voraussetzungen für den Bezug der einheitlichen Flächenzahlung der Union erfüllt, darf nicht von den EEDZ ausgeschlossen werden, wenn das von der Kommission genehmigte nationale Programm keine Regelung in diesem Sinne enthält. Ein Betriebsinhaber, dessen Betrieb legal und tatsächlich im Gebiet der Union funktioniert, hat einen Anspruch auf EEDZ entsprechend den einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen.
62. Der Begriff des rechtlichen Status aufgrund nationalen Rechts ist im Rahmen der Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3508/92 und 10 Buchst. a der Verordnung Nr. 1259/1999 weit auszulegen, so dass der subjektive Anwendungsbereich möglichst umfassend ist und der rechtliche Status, den der Betriebsinhaber nach den nationalen Vorschriften innehat, außer Betracht bleibt. Eine Maßnahme zur Liquidation eines Betriebsinhabers (bzw. einer Vereinigung von Betriebsinhabern) kann im Ausgangsverfahren dessen rechtlichen Status (für die Zwecke der vorgenannten Vorschriften) nicht berühren, wenn er den Betrieb zum Zeitpunkt der Beihilfebeantragung legal und tatsächlich führt, und zwar unabhängig von dem rechtlichen Verfahren, das er eingeleitet hat, um seine Liquidation herbeizuführen.
63. Die Absicht des Betriebsinhabers, seine Tätigkeit künftig einzustellen, ist zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Anspruch auf Beihilfe geprüft werden muss, ohne Belang. Weder die Absicht des Betriebsinhabers, seine Tätigkeit künftig einzustellen, noch der resultierende rechtliche Status sind für die Anwendung der Verordnungen Nr. 3508/92, Nr. 1259/1999 und Nr. 1782/2003 von Bedeutung. Im Übrigen ist die Verordnung Nr. 1259/1999 auch auf EEDZ anwendbar.
IV – Ergebnis
64. Ich bin daher der Ansicht, dass die vom Fővárosi Bíróság vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten sind:
– Zu den Vorlagefragen 1, 6, 7, 9 und 11: Durch die unionsrechtlichen und die nationalen Bestimmungen zur Funktionsweise der GAP wird ein komplexes Rechtssystem geschaffen, das einheitlich auszulegen ist und auf der Grundlage gemeinsamer (d. h. für alle Bereiche der GAP geltender) Grundsätze und Erfordernisse funktioniert. Für die Gewährung von Unterstützungsleistungen der Union im Rahmen der GAP (einheitlichen Flächenzahlungen) und von entsprechenden ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen dürfen keine unterschiedlichen Bedingungen gelten, es sei denn, diese Bedingungen wurden zuvor durch eine Entscheidung der Kommission genehmigt. In ihrer Entscheidung genehmigt die Kommission die Grundsätze, die Ziele und die Struktur des nationalen Beihilfeprogramms. Eine Vereinigung (Person), die die Voraussetzungen für den Bezug der einheitlichen Flächenzahlung der Union erfüllt, darf nicht von den ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen ausgeschlossen werden, wenn das von der Kommission genehmigte nationale Programm keine Regelung in diesem Sinne enthält. Ein Betriebsinhaber, dessen Betrieb legal und tatsächlich im Gebiet der Union funktioniert, hat einen Anspruch auf ergänzende einheitliche Direktzahlungen entsprechend den einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen.
– Zu den Vorlagefragen 2, 4, 5 und 10: Der Begriff des rechtlichen Status aufgrund nationalen Rechts ist im Rahmen der Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen und 10 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik weit auszulegen, so dass der subjektive Anwendungsbereich möglichst umfassend ist und der rechtliche Status, den der Betriebsinhaber nach den nationalen Vorschriften innehat, außer Betracht bleibt. Eine Maßnahme zur Liquidation eines Betriebsinhabers (bzw. einer Vereinigung von Betriebsinhabern) kann im Ausgangsverfahren dessen rechtlichen Status (für die Zwecke der vorgenannten Vorschriften) nicht berühren, wenn er den Betrieb zum Zeitpunkt der Beihilfebeantragung legal und tatsächlich führt, und zwar unabhängig von dem rechtlichen Verfahren, das er eingeleitet hat, um seine Liquidation herbeizuführen.
– Zu den Vorlagefragen 3, 8 und 12: Die Absicht des Betriebsinhabers, seine Tätigkeit künftig einzustellen, ist zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Anspruch auf Beihilfe geprüft werden muss, ohne Belang. Weder die Absicht des Betriebsinhabers, seine Tätigkeit künftig einzustellen, noch der resultierende rechtliche Status sind für die Anwendung der Verordnungen Nr. 3508/92, Nr. 1259/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung verschiedener anderer Verordnungen von Bedeutung. Im Übrigen ist die Verordnung Nr. 1259/1999 auch auf ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen anwendbar.
1 – Originalsprache: Englisch.
2 – Verordnung (EWG) vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1) bzw. Verordnung (EG) vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der [GAP] (ABl. L 160, S. 113).
3 – Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33).
4 – Verordnung vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der [GAP] und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 94, S. 70).
5 – Allerdings heißt es in der Verordnung Nr. 1782/2003, dass die Verordnung Nr. 3508/92 für Anträge auf Direktzahlungen für die Kalenderjahre vor 2005 weiterhin gültig bleibt und dass Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen als Verweise auf die neue Verordnung gelten.
6 – Diese Verordnung wurde durch die Verordnung Nr. 1782/2003 aufgehoben. Allerdings heißt es in der letztgenannten Verordnung, dass „die Artikel 2a und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 sowie – für den Zweck der Anwendung dieser Artikel – der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bis zum 31. Dezember 2005 gültig [bleiben]. Ferner bleiben die Artikel 3, 4 und 5 sowie – für den Zweck der Anwendung dieser Artikel – der Anhang jener Verordnung bis zum 31. Dezember 2004 gültig.“
7 – Beschluss vom 22. März 2004 zur Anpassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der [GAP] (ABl. L 93, S. 1, im Folgenden: Ratsbeschluss).
8 – Nach Angaben der ungarischen Regierung handelt es sich bei Bábolna um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Kapitalanteile mehrheitlich dem Staat gehören; die restlichen Anteile befinden sich im Besitz einer Kommune.
9 – Mit Entscheidung 2295/2005 (XII.23.) der Regierung und anschließendem Beschluss der Hauptversammlung von Bábolna wurde das Liquidationsverfahren zum 31. Januar 2006 beendet.
10 – Zu diesem Beschluss vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007, Polen/Rat (C 273/04, Slg. 2007, I‑8925). Der Gerichtshof hat die Klage, mit der Polen (unterstützt von Lettland, Litauen und Ungarn als Streithelfer) die Ausdehnung des Mechanismus zur schrittweisen Einführung auf Direktzahlungen an die landwirtschaftlichen Erzeuger der neuen Mitgliedstaaten angefochten hatte, mit der Begründung abgewiesen, dass der fragliche Beschluss als eine erforderliche Anpassung der Beitrittsakte infolge der GAP-Reform anzusehen sei und weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße.
11 – Der Mechanismus der schrittweisen Einführung wurde u. a. vorgesehen, weil die Situation der Landwirtschaft in den neuen Mitgliedstaaten völlig anders als in den alten Mitgliedstaaten war. Daher war es gerechtfertigt, die Beihilfen der Union, insbesondere nach Stützungsregelungen vorgesehene Direktzahlungen, schrittweise anzuwenden, damit die erforderliche Umstrukturierung des Agrarsektors, die in diesen neuen Mitgliedstaaten im Gange ist, nicht gestört wird.
12 – Diese Möglichkeit behalten die neuen Mitgliedstaaten auch im Rahmen der Verordnung Nr. 73/2009. Die Verordnung Nr. 1782/2003 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30, S. 16) aufgehoben und ersetzt.
13 – Vgl. Urteil vom 29. Juni 1978, Dechmann (154/77, Slg. 1978, 1573, Randnr. 16).
14 – Vgl. Urteile vom 18. September 1986, Kommission/Deutschland (48/85, Slg. 1986, 2549, Randnr. 12), und vom 25. März 2004, Industrias de Deshidratación Agrícola (C‑118/02, Slg. 2004, I‑3073, Randnr. 19).
15 – Vgl. Urteile vom 8. Januar 2002, Denkavit (C‑507/99, Slg. 2002, I‑169, Randnr. 32), vom 18. April 2002, Belgien/Kommission (C‑332/00, Slg. 2002, I‑3609, Randnr. 29), und Industrias de Deshidratación Agrícola, oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 20.
16 – Die ungarische Regierung verweist auf dieselbe Rechtsprechung, die auch oben in Fn. 13 angeführt worden ist.
17 – Vielleicht mit Ausnahme der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Wege der Kofinanzierung durchgeführt werden.
18 – Die ungarische Regierung verweist insoweit auf das Urteil vom 4. Juni 2009, JK Otsa Talu (C‑241/07, Slg. 2009, I‑4323, Randnr. 48).
19 – Gemäß Art. 143c der Verordnung Nr. 1782/2003.
20 – Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 143c Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003.
21 – Auch bei den einheitlichen Flächenzahlungen (im Gegensatz zu den landwirtschaftlichen Stützungsleistungen, die die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit über einen gewissen Zeitraum voraussetzen, z. B. Tierhaltung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten) wird bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt.
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