SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
YVES BOT
vom 17. März 2011(1)
Rechtssache C‑150/10
Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)
gegen
Beneo-Orafti SA
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles [Belgien])
„Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Zucker – Natur und Bedeutung der einem Zucker erzeugenden Unternehmen zugeteilten Übergangsquoten – Möglichkeit für ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erhalten hat, seine ihm zugeteilte Übergangsquote zu nutzen – Berechnung des wiedereinzuziehenden Betrags und der für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans anwendbaren Geldbuße“
1. Durch verschiedene im Jahr 2006 erlassene Maßnahmen ist die gemeinsame Marktorganisation für den Zuckersektor mit dem Ziel einer Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Europäischen Union reformiert worden. Diese verschiedenen Maßnahmen hatten u. a. folgende Auswirkungen:
– Der Beginn des Wirtschaftsjahrs wurde ab 2007 vom 1. Juli auf den 1. Oktober hinausgeschoben, so dass das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ausnahmsweise fünfzehn Monate umfasste;
– um dieser Ausnahmesituation Rechnung zu tragen, wurden den Unternehmen für dieses Wirtschaftsjahr zusätzliche Übergangsquoten zugeteilt;
– über die zugeteilten Quoten hinaus erzeugte Mengen wurden mit einem Überschussbetrag belegt;
– für Unternehmen wurde dadurch ein Anreiz zur Umstrukturierung geschaffen, dass sie im Gegenzug für die Aufgabe (eines Teils) ihrer Grundquoten und den Abbau ihrer Anlagen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhielten;
– im Fall der Nichteinhaltung der im Rahmen der Umstrukturierung übernommenen Verpflichtungen war einerseits die entsprechende Beihilfe wiedereinzuziehen und andererseits eine Geldbuße in Höhe von 30 % des wiedereinzuziehenden Betrags zu verhängen, wenn der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen war.
2. Der belgischen Gesellschaft Beneo-Orafti SA (im Folgenden: Beneo-Orafti) wurden für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 eine Grundquote und eine Übergangsquote zugeteilt. Sie verpflichtete sich im Gegenzug für eine ihr gewährte Umstrukturierungsbeihilfe dazu, die Grundquote aufzugeben und die betroffenen Anlagen teilweise abzubauen. Da sie ihre Übergangsquote für nicht betroffen von diesem Verzicht hielt, erzeugte sie gleichwohl eine geringfügig unter dieser Quote liegende Menge an Inulinsirup(2).
3. Das Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB) versucht nun erstens, den Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 454,425 Euro je erzeugte Tonne wiedereinzuziehen, zweitens, eine Geldbuße in Höhe von 30 % des wiedereinzuziehenden Betrags zu verhängen, und drittens, einen Überschussbetrag in Höhe von 500 Euro je erzeugte Tonne zu erheben. Beneo-Orafti tritt dem entgegen.
4. Das mit dem Rechtsstreit befasste Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien) legt dem Gerichtshof sieben Fragen zur Vorabentscheidung vor, mit denen es im Wesentlichen Folgendes wissen möchte:
– Durfte Beneo-Orafti davon ausgehen, dass ihre Übergangsquote unabhängig von ihrer Grundquote war und daher nicht von ihrem Verzicht auf Letztere und von der Gewährung der entsprechenden Umstrukturierungsbeihilfe betroffen war?
– Wann genau sind die von Beneo-Orafti im Rahmen der Umstrukturierung übernommenen Verpflichtungen für diese bindend geworden?
– Ist es zulässig, die gewährte Beihilfe zusammen mit einer zusätzlichen Geldbuße wiedereinzuziehen und gleichzeitig einen Überschussbetrag auf dieselben erzeugten Mengen zu erheben?
– Auf welcher Grundlage wären etwaige wiedereinzuziehende Beträge zu berechnen?
I – Die Zuckermarktreform(3)
5. Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker wurde 1967 mit dem Ziel geschaffen, den Erzeugern in der Gemeinschaft ein angemessenes Einkommen zu sichern und den Markt zu stabilisieren. Im Rahmen dieser Organisation hatte Zucker garantierte Interventionspreise, die zwischen 1996 und 2006 erheblich über den Weltmarktpreisen lagen. Im Lauf der Zeit wurde die Union mit einer Erzeugung von jährlich über 20 Mio. Tonnen zum weltweit drittgrößten Zuckererzeuger und geriet zunehmend unter Druck, keine überschüssigen Zuckermengen zu subventionierten Preisen mehr zu exportieren. Im Jahr 2005 wurde die Union durch eine Entscheidung der Welthandelsorganisation (WHO) verpflichtet, in ihrer Ausfuhrobergrenze für Zucker u. a. die Ausfuhren von Nichtquotenzucker zu berücksichtigen. Seit 2006 darf die Union daher statt der durchschnittlich pro Jahr ausgeführten Menge von 6,5 Mio. Tonnen Weißzucker nur noch eine Menge von 1,37 Mio. Tonnen subventioniertem Weißzucker ausführen.
6. Daher wurde eine Reform für notwendig erachtet, um die gemeinsame Marktorganisation mit den Grundprinzipien der neuen gemeinsamen Agrarpolitik in Einklang zu bringen und das Marktgleichgewicht herzustellen bei gleichzeitiger Erfüllung der Verpflichtung, die subventionierten Ausfuhren zu begrenzen. Die wichtigsten Ziele waren, durch den Abbau unrentabler Produktionskapazitäten die Wettbewerbsfähigkeit der Zuckerindustrie sicherzustellen, die Märkte zu stabilisieren und die Versorgung zu gewährleisten sowie darauf hinzuwirken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Bevölkerung in den betroffenen Regionen abzumildern und zu einem angemessenen Lebensstandard dieser landwirtschaftlichen Bevölkerung beizutragen.
7. Die schrittweise umgesetzten Hauptmerkmale der Reform waren:
– Beibehaltung von gesenkten Erzeugungsquoten und Ergänzung durch Einräumung der Möglichkeit zum Erwerb zusätzlicher Quoten durch Erzeuger, die sich unter den neuen Marktbedingungen als wettbewerbsfähig betrachteten;
– schrittweise Preissenkungen je Tonne Weißzucker;
– allmähliche Senkung des Mindestpreises je Tonne Quotenzuckerrüben, der den Zuckerrübenbauern gezahlt wird, und Abmilderung durch einen Mechanismus teilweiser Entschädigung;
– Aussetzung des Mechanismus der Ausfuhrerstattungen für Exporte von Quotenzucker;
– ein befristeter Umstrukturierungsfonds, der über einen Beitrag der Erzeuger auf ihre Quote finanziert wird und in erster Linie zur Finanzierung der verschiedenen für die freiwillige Aufgabe von Erzeugungsquoten gewährten Beihilfen dient:
– Umstrukturierungsbeihilfe für Erzeuger, die die Quotenerzeugung aufgeben und auf die betreffenden Quoten verzichten;
– Diversifizierungsbeihilfe zur Förderung der Entwicklung von Alternativen in den von der Umstrukturierung der Zuckerindustrie betroffenen Regionen;
– befristete Beihilfe für Raffinerien, damit diese sich der Umstrukturierung anpassen können.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Verordnung (EG) Nr. 318/2006
8. Mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006(4) wird die gemeinsame Marktorganisation für Zucker grundlegend überarbeitet, die ursprüngliche Grundverordnung(5) aufgehoben und durch Erstere ersetzt.
9. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 318/2006 sieht vor, dass das Wirtschaftsjahr für alle Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Zucker fallen, am 1. Oktober beginnt und am 30. September des folgenden Jahres endet, mit Ausnahme des Wirtschaftsjahrs 2006/2007, das am 1. Juli 2006 beginnt und am 30. September 2007 endet(6).
10. Gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung (in Kapitel 2 „Erzeugung im Rahmen der Quoten“ des Titels II „Binnenmarkt“) sind die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler und regionaler Ebene in Anhang III dieser Verordnung festgesetzt; nach Abs. 2 Unterabs. 1 dieses Artikels teilen die Mitgliedstaaten jedem Unternehmen, das Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet ansässig und zugelassen ist, eine Quote zu.
11. Art. 10 („Verwaltung der Quote“) der Verordnung Nr. 318/2006 sieht im selben Kapitel Anpassungen der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Quoten für jedes Wirtschaftsjahr und Kürzungen um einen gemeinsamen Prozentsatz ab 2010/2011 vor.
12. Kapitel 3 („Nichtquotenerzeugung“) des Titels II der Verordnung Nr. 318/2006 umfasst die Art. 12 bis 15. Gemäß Art. 15 Abs. 1 wird ein Überschussbetrag auf Mengen von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erhoben, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, die im Verhältnis zu den zugeteilten Quoten überschüssig sind und nicht einem der in den Art. 12 bis 14 vorgesehenen Mechanismen unterfallen (d. h. im Wesentlichen Verwendung bestimmter Industrieerzeugnisse bei der Verarbeitung, Übertragung auf das folgende Wirtschaftsjahr, Versorgung von Regionen in äußerster Randlage oder Ausfuhr im Rahmen bestimmter Mengenbegrenzungen). Nach dem 18. Erwägungsgrund dieser Verordnung hat diese Abgabe den Zweck, für Mengen, die die anwendbaren Bedingungen für diese Mechanismen nicht erfüllen, die „Anhäufung dieser die Marktlage gefährdenden Mengen“ zu verhindern.
13. Nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 318/2006 wird der Überschussbetrag „auf einem hinreichend hohen Niveau festgesetzt, um die Anhäufung der in Absatz 1 genannten Mengen zu vermeiden“.
14. Gemäß Art. 15 Abs. 3 dieser Verordnung wird dieser Überschussbetrag von den Mitgliedstaaten erhoben. Auch wenn es keine dem Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006(7) (vgl. Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge) vergleichbare Vorschrift zu geben scheint, die eine Rückzahlung der betreffenden Summen vorsieht, gehört der fragliche Überschussbetrag zu den Eigenmitteln der Union(8).
15. Art. 44 der Verordnung Nr. 318/2006 (auf den in deren 43. Erwägungsgrund hingewiesen wird) ermächtigt die Kommission, Übergangsmaßnahmen zu erlassen, um insbesondere den Übergang von der Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2005/2006 zur Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2006/2007 und allgemein den Übergang vom alten System zum neuen System zu erleichtern.
16. Art. 46 der Verordnung Nr. 318/2006 schließlich sieht u. a. vor, dass Titel II dieser Verordnung bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2014/2015 gilt.
B – Verordnung Nr. 320/2006
17. In den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 320/2006 wird u. a. ausgeführt:
„(1) … Um die Gemeinschaftsregelung für die Zuckererzeugung und den Zuckerhandel mit den internationalen Erfordernissen in Einklang zu bringen und die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sicherzustellen, ist … eine grundlegende Umstrukturierung notwendig, bei der unrentable Erzeugungskapazitäten in der Gemeinschaft deutlich abgebaut werden. Zu diesem Zweck sollte als Voraussetzung für die Umsetzung einer funktionierenden neuen gemeinsamen Marktorganisation für den Zuckersektor eine getrennte und autonome befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft festgelegt werden. Im Rahmen dieser Regelung sollten die Quoten unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Zuckerindustrie, der Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und der Zichorienerzeuger sowie der Verbraucher in der Gemeinschaft gekürzt werden.
(2) Zur Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen in der Zuckerindustrie der Gemeinschaft sollte ein befristeter Umstrukturierungsfonds eingerichtet werden. …
…
(4) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen sollten durch die Erhebung befristeter Beträge von den Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirup-Erzeugern finanziert werden, denen die Umstrukturierung letztendlich zugutekommt. …
(5) Den Zuckerunternehmen mit der geringsten Produktivität sollte eine angemessene Umstrukturierungsbeihilfe als wirksamer wirtschaftlicher Anreiz zur Aufgabe ihrer Quotenerzeugung geboten werden. Zu diesem Zweck sollte eine Umstrukturierungsbeihilfe eingeführt werden, die einen Anreiz zur Einstellung der Quotenzuckererzeugung und zum Verzicht auf die betreffenden Quoten schafft und es gleichzeitig ermöglicht, die Einhaltung der mit der Aufgabe der Erzeugung verbundenen sozialen und ökologischen Verpflichtungen gebührend zu berücksichtigen. Die Beihilfe sollte vier Wirtschaftsjahre lang gezahlt werden und es ermöglichen, die Erzeugung so weit zu reduzieren, dass in der Gemeinschaft ein Marktgleichgewicht erreicht wird.
…“
18. Gemäß Art. 2 Nr. 6 der Verordnung Nr. 320/2006 ist unter „‚Quote‘ jegliche Quote für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup“ zu verstehen, die einem Unternehmen u. a. gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 318/2006 zugeteilt wird.
19. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 sieht vor, dass jedes Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugende Unternehmen, dem bis zum 1. Juli 2006 eine Quote zugeteilt wurde, Anspruch auf eine Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote hat, wenn es in einem der Wirtschaftsjahre 2006/2007 bis 2009/2010 seine Quote oder einen Teil seiner Quote in einem der drei in den Buchst. a bis c genannten Fälle aufgibt. Im Fall des im Ausgangsverfahren einschlägigen Buchst. b dieses Absatzes ist Voraussetzung, dass das Unternehmen seine Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat, die betreffenden Produktionsanlagen der Fabriken teilweise abbaut und die übrigen Produktionsanlagen der betreffenden Fabriken nicht für die Erzeugung von Produkten verwendet, die unter die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker fallen (Voraussetzung im Fall des Buchst. a dieses Absatzes ist, dass es diese Quote aufgibt und die betreffenden Produktionsanlagen der Fabriken völlig abbaut, und im Fall des Buchst c dieses Absatzes, dass es einen Teil dieser Quote aufgibt und die betreffenden Produktionsanlagen nicht für die Raffinierung von Rohzucker verwendet; der Abbau der Anlagen wird in diesem Fall also nicht verlangt).
20. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 320/2006 sieht u. a. vor, dass die Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr gewährt wird, in dem die Quoten gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift aufgegeben werden, und zwar nur für die Menge der aufgegebenen und nicht neu zugeteilten Quoten.
21. Gemäß Art. 3 Abs. 4 dieser Verordnung erfordert der teilweise Abbau der Produktionsanlagen u. a. die endgültige und vollständige Einstellung der Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup durch die betreffenden Produktionsanlagen und den Abbau der Produktionsanlagen, die nicht für die Produktion verwendet werden und für die Erzeugung dieser Erzeugnisse bestimmt waren.
22. Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 320/2005 bestimmt schließlich, dass der Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote im Fall des Abs. 1 Buchst. b dieser Vorschrift 547,50 Euro für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 oder 2007/2008 beträgt (im Fall des Abs. 1 Buchst. a dieser Vorschrift beträgt dieser Betrag 730 Euro und im Fall des Abs. 1 Buchst. c dieser Vorschrift 255,50 Euro für dieselben Wirtschaftsjahre. Für die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verringern sich die Beträge schrittweise).
23. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 entscheiden die Mitgliedstaaten bis spätestens 30. September 2006 über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 (während die Mitgliedstaaten nach der allgemeinen Regel für die folgenden Wirtschaftsjahre bis spätestens Ende des Monats Februar, der dem Wirtschaftsjahr vorausgeht, entscheiden).
24. Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt, dass die Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wird, wenn der Mitgliedstaat nach gründlicher Prüfung festgestellt hat, dass der Antrag und der Umstrukturierungsplan die vorgeschriebenen Bestandteile enthalten, die im Umstrukturierungsplan beschriebenen Maßnahmen und Aktionen mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften übereinstimmen und die erforderlichen Mittel nach den von der Kommission erteilten Auskünften im Umstrukturierungsfonds vorhanden sind.
25. Gemäß Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung zahlen Unternehmen, denen eine Quote zugeteilt worden ist, jedes Wirtschaftsjahr je Tonne der Quote einen befristeten Umstrukturierungsbetrag. Auf Quoten, die ein Unternehmen ab einem bestimmten Wirtschaftsjahr gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 aufgegeben hat, wird in diesem Wirtschaftsjahr und in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren kein befristeter Umstrukturierungsbetrag erhoben.
26. Nach Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung wird der befristete Umstrukturierungsbetrag für Zucker und Inulinsirup auf 126,40 Euro je Tonne der Quote für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 festgelegt.
27. Gemäß Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Verordnung haften die Mitgliedstaaten gegenüber der Union für den in ihrem Hoheitsgebiet zu erhebenden befristeten Umstrukturierungsbetrag.
C – Verordnung (EG) Nr. 493/2006
28. Im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 493/2006(9) wird erläutert, dass die Quoten infolge der Festlegung, dass das Wirtschaftsjahr 2006/2007 am 1. Juli 2006 beginnt und am 30. September 2007 endet und somit 15 Monate dauert, für dieses Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung der drei zusätzlichen Monate erhöht werden müssen, damit eine den vorangegangenen und den folgenden Wirtschaftsjahren entsprechende Zuteilung sichergestellt ist, wobei diese Übergangsquoten die Zuckererzeugung vom Beginn des Wirtschaftsjahrs 2006/2007 aus Zuckerrüben abdecken müssen, die vor dem 1. Januar 2006 ausgesät wurden.
29. Gemäß Art. 9 Abs. 3(10) der Verordnung Nr. 493/2006 wird den Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 eine Übergangsquote Inulinsirup von 80 180 Tonnen Trockenstoff, ausgedrückt in Weißzucker/Isoglucose-Äquivalent, zugeteilt, die nach der Tabelle in Anhang II Teil C dieser Verordnung aufgeteilt wird.
30. Art. 9 Abs. 4 Buchst. a und b dieser Verordnung sieht vor, dass diese Übergangsquote vom befristeten Umstrukturierungsbetrag gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 320/2006 befreit ist und nicht für die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen in Betracht kommt.
31. Gemäß Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 493/2006 teilen die Mitgliedstaaten die Übergangsquoten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Erzeuger und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen zugelassenen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erzeugenden Unternehmen zu.
D – Verordnung (EG) Nr. 967/2006
32. Gemäß ihrem Art. 1 werden mit der Verordnung (EG) Nr. 967/2006(11) in Übereinstimmung mit Titel II Kapitel 3 der Verordnung Nr. 318/2006 die Bedingungen für die Verwendung oder Übertragung der über die Quote hinaus erzeugten Mengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup sowie die Vorschriften für den Überschussbetrag festgelegt(12).
33. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 967/2006 setzt den Überschussbetrag gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 318/2006 auf 500 Euro je Tonne fest. Dieses Niveau wird im dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 967/2006 erläutert:
„Der Überschussbetrag ist auf einem hinreichend hohen Niveau festzusetzen, um eine Anhäufung von über die Quote hinaus erzeugten Mengen, die Störungen auf dem Markt hervorrufen könnten, zu vermeiden. Zu diesem Zweck scheint ein Festbetrag in Höhe des vollen Einfuhrzollsatzes für Weißzucker angemessen zu sein.“
34. Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor, dass der Überschussbetrag – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, die im Wesentlichen den in Art. 15 der Verordnung Nr. 318/2006(13) aufgeführten Ausnahmen entsprechen, den vorliegenden Fall aber nicht betreffen – bei den Herstellern auf die Mengen erhoben wird, die sie über die ihnen für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zugeteilte Quote hinaus erzeugt haben.
E – Verordnung (EG) Nr. 968/2006
35. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006(14) werden mit dieser Verordnung die Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß den Art. 3 und 6 bis 9 der Verordnung Nr. 320/2006 festgelegt. Nach Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 968/2006 finden die Begriffsbestimmungen von Art. 2 der Verordnung Nr. 320/2006 Anwendung.
36. Gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 968/2006 darf ab dem Wirtschaftsjahr, für das eine Quote gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 320/2006 aufgegeben wurde, keine Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup für die betreffenden Fabriken als Erzeugung im Rahmen dieser Quote gelten.
37. In Art. 10 der Verordnung Nr. 968/2006 ist das Verfahren für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe geregelt und u. a. bestimmt, dass die Kommission die Verfügbarkeit der finanziellen Mittel festzulegen hat und die Mitgliedstaaten die Antragsteller zu dem in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 genannten Termin, d. h. für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 bis zum 30. September 2006, über das Schicksal ihrer Anträge zu unterrichten haben.
38. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 968/2006 sieht vor:
„Sobald die Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wird, führt der Begünstigte alle im genehmigten Umstrukturierungsplan genannten Maßnahmen durch und kommt den Verpflichtungen nach Maßgabe seines Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe nach.“
39. Art. 26 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass, wenn ein Begünstigter eine oder mehrere seiner Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans, Betriebsplans bzw. eines nationalen Umstrukturierungsprogramms nicht erfüllt, der Anteil der in Verbindung mit der/den betreffenden Verpflichtung(en) gewährten Beihilfe außer im Fall höherer Gewalt wiedereingezogen wird.
40. Art. 27 dieser Verordnung lautet:
„(1) Wenn ein Begünstigter eine oder mehrere seiner Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans, Betriebsplans bzw. eines nationalen Umstrukturierungsprogramms nicht erfüllt, muss er eine Geldbuße in Höhe von 10 % des nach Artikel 26 wiedereinzuziehenden Betrags entrichten.
(2) Die gemäß Absatz 1 zu verhängenden Sanktionen finden keine Anwendung, wenn das Unternehmen zur Zufriedenstellung der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Nichteinhaltung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist …
(3) Wenn der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, muss der Begünstigte eine Geldbuße in Höhe von 30 % des nach Artikel 26 wiedereinzuziehenden Betrags entrichten.“
III – Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen
41. Am 27. Juli 2006 gewährten die zuständigen belgischen Behörden Beneo-Orafti für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 eine Grundquote von 131 330 Tonnen und eine Übergangsquote von 32 833 Tonnen Inulinsirup(15). In dem Schreiben, das sie über diese beiden Zuteilungen unterrichtete, hieß es u. a., dass die Übergangsquote 3/12 der Grundquote entspreche und einen „Ausgleich“ für die Verlängerung der Dauer des Wirtschaftsjahrs 2006/2007 um drei Monate darstelle(16).
42. Am selben Tag beantragte Beneo-Orafti bei den belgischen Behörden die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe und verzichtete im Gegenzug auf ihre Grundquote (nach eigener Aussage jedoch nicht auf ihre Übergangsquote). Am 18. August 2006 antworteten die belgischen Behörden, dass der Antrag als vollständig angesehen werde. Am 18. September 2006 teilten sie Beneo-Orafti mit, dass ihr Antrag zulässig sei, und setzten die Kommission davon in Kenntnis.
43. Am 29. September 2006 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten davon, dass die voraussichtlich verfügbaren finanziellen Mittel des befristeten Umstrukturierungsfonds ausreichten, um die Umstrukturierungsbeihilfe für alle für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 eingereichten und von den Mitgliedstaaten als zulässig eingestuften Anträge zu gewähren(17).
44. Aus den Anträgen von Beneo-Orafti vor dem Tribunal de première instance de Bruxelles geht hervor, dass am 20. Oktober 2006 Gespräche zwischen Beneo-Orafti und den belgischen Behörden stattfanden, in deren Verlauf Beneo-Orafti diese von ihrer „festen Absicht, die Übergangsquote ungeachtet ihres Antrags auf Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe im Zusammenhang mit ihrer regulären Grundquote zu nutzen“, in Kenntnis setzte, und die belgischen Behörden für den Fall der Umsetzung dieser Absicht auf das Bestehen von „unbestimmten“ Risiken hinwiesen.
45. Beneo-Orafti begann am 21. November 2006 mit der Erzeugung von Inulinsirup.
46. Mit Schreiben vom 13. November 2006 teilte der zuständige belgische Minister Beneo-Orafti mit, dass er nicht in der Lage sei, eine unbestreitbare rechtliche Beurteilung der Vereinbarkeit einer solchen Produktion mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe abzugeben. Er schlug vor, die Kommission um die Klärung dieser Frage zu ersuchen oder Beneo-Orafti bei einem solchen Vorgehen zu unterstützen, und setzte sie davon in Kenntnis, dass, wenn sie die Kommission nicht zu befragen wünsche, er davon ausgehe, dass sie nicht beabsichtige, das Volumen der Übergangsquote zu produzieren. Im selben Schreiben warnte der Minister Beneo-Orafti vor dem Risiko, das diese im Hinblick auf die Verpflichtung zur Rückzahlung der rechtsgrundlos erhaltenen Beträge eingehe, wenn sie dieses Volumen ohne die vorherige Zustimmung der Kommission gleichwohl produziere.
47. Beneo-Orafti erzeugte zwischen dem 21. November 2006 und dem 13. Dezember 2006 27 756,986 Tonnen Inulinsirup.
48. Am 18. Januar 2007 teilten die belgischen Behörden Beneo-Orafti mit, dass ihr eine Beihilfe von 59 679 771,50 Euro(18) gewährt werde.
49. Von den belgischen Behörden auf die Fragen des BIRB vom 19. Februar 2007 hin befragt, antwortete die Kommission am 20. März 2007, dass die Übergangsquoten nur eine Erweiterung der Grundquoten darstellten. Ein Unternehmen, das seine Grundquote im Rahmen der Umstrukturierungsregelung aufgegeben habe, könne nicht fortfahren, nach Maßgabe der Übergangsquote zu produzieren. Diese Information wurde am 3. April 2007 an das BIRB weitergeleitet.
50. Das BIRB teilte Beneo-Orafti mit Schreiben vom 9. Juli 2007, in dem es hieß, dass es sich weder um eine Mahnung noch um eine Entscheidung handele, unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Kommission mit, dass sie einen Überschussbetrag von 13 878 493 Euro auf die Nichtquotenzuckererzeugung zu zahlen habe, sofern sie nicht nachweise, dass sie ihre Verpflichtungen genau erfüllt habe.
51. Das BIRB mahnte Beneo-Orafti am 13. August 2007, ihm 16 397 508,87 Euro zu erstatten, wobei ein Betrag von 12 613 468,36 Euro der erhaltenen Beihilfe im Verhältnis zu der im Rahmen der Übergangsquote erzeugten Menge entsprach und dieser sich um 30 % aufgrund einer nach Art. 27 Abs. 3 der Verordnung Nr. 968/2006 zu verhängenden Geldbuße erhöhte.
52. Das BIRB mahnte Beneo-Orafti am 13. Dezember 2007, ihm die Summe von 13 878 493 Euro zu zahlen, die dem Überschussbetrag auf die in seinem Schreiben vom 9. Juli 2007 genannte Nichtquotenerzeugung entsprach.
53. Die obengenannten Beträge und ihre Berechnung lassen sich in Form einer Tabelle zusammenfassen:
Bezeichnung
Gewährte Beträge (in Euro)
Geforderte Beträge (in Euro)
Umstrukturierungsbeihilfe gesamt (aufgegebene Menge von 131 330,3 Tonnen x 547,50 Euro – Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 320/2006)
71 903 339,25
auf Beneo-Orafti entfallende Beihilfe (Beihilfe gesamt x 83 % – verbleibender auf Erzeuger und Zulieferer entfallender Betrag)
59 679 771,50
Überschussbetrag auf Nichtquotenerzeugung (erzeugte Menge x 500 Euro – Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 967/2006)
13 878 493
Wiedereingezogene Beihilfe (erzeugte Menge x 547,50 Euro x 83 % – Art. 26 der Verordnung Nr. 968/2006)
12 613 468,36
Geldbuße für vorsätzliche oder grob fährlässige Nichteinhaltung (wiedereingezogene Beihilfe x 30 % – Art. 27 Abs. 3 der Verordnung Nr. 968/2006)
3 784 040,51
Gesamtforderungsbetrag zulasten von Beneo-Orafti
30 276 001,87
Differenz zwischen gewährten Beträgen und geforderten Beträgen (59 679 771,50 Euro – 30 276 001,87 Euro)
29 403 769,63
54. Da Beneo-Orafti sich weigerte, die geforderten Summen (13 878 493 Euro und 16 397 508,87 Euro) zu zahlen, erhob das BIRB Klage vor dem Tribunal de première instance de Bruxelles.
55. Das Tribunal de première instance de Bruxelles hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind die einem Zucker erzeugenden Unternehmen gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 493/2006 zugeteilten Übergangsquoten von der durch die Verordnung Nr. 320/2006 und die Verordnung Nr. 968/2006 eingeführten befristeten Umstrukturierungsregelung befreit, weil diese Quoten:
a) nicht dem befristeten Umstrukturierungsbetrag unterliegen,
b) nicht in den Genuss der Umstrukturierungsbeihilfe kommen und
c) keine Quoten im Sinne der Verordnung Nr. 320/2006 im Sinne der Definition in Art. 2 Nr. 6 dieser Verordnung darstellen?
2. Sind die Übergangsquoten, selbst wenn die erste Frage zu verneinen ist, eigenständige Quoten, die von den regulären Grundquoten unabhängig sind, weil
a) die Übergangsquoten nach Art. 9 der Verordnung Nr. 493/2006 und nicht nach Art. 7 der Verordnung Nr. 318/2006 zugeteilt werden,
b) die Zuteilung der Übergangsquoten sich nach anderen Kriterien richtet als die Zuteilung der regulären Grundquoten und
c) es sich bei den Übergangsquoten um Übergangsmaßnahmen handelt, die den Übergang von der alten Marktorganisation für Zucker zur neuen Marktorganisation für Zucker der Gemeinschaft erleichtern sollen und deshalb grundsätzlich nur im Wirtschaftsjahr 2006/2007 Geltung besitzen?
3. Kann für den Fall, dass die erste und/oder die zweite Frage zu bejahen ist, ein Zucker erzeugendes Unternehmen, das für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 eine Umstrukturierungsbeihilfe nach Art. 3 der Verordnung Nr. 320/2006 beantragt hat, in den Genuss einer für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 nach Art. 9 der Verordnung Nr. 493/2006 zugeteilten Übergangsquote kommen?
4. Kann die angewandte Sanktion für den Fall der Verneinung der vorhergehenden Frage in der Wiedereinziehung des Teils der gewährten Umstrukturierungsbeihilfe und der Rücknahme der Übergangsquote bestehen(19)?
Wie sind der nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 968/2006 wiedereinzuziehende Betrag und die in Art. 27 dieser Verordnung vorgesehene Geldbuße in dem Fall zu berechnen, dass ein Zucker erzeugendes Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe (für das Wirtschaftsjahr 2006/2007) erhalten und seine Übergangsquote (für die keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde) genutzt hat?
Sind bei der Berechnung dieses Betrags und dieser Geldbuße alle oder einige der folgenden Umstände zu berücksichtigen:
a) die dem Zucker erzeugenden Unternehmen durch den Abbau seiner Produktionsanlagen entstandenen Kosten?
b) die von dem Zucker erzeugenden Unternehmen aufgrund der Aufgabe der regulären Grundquote erlittenen Verluste?
c) der Umstand, dass die Übergangsquote eine punktuelle Übergangsmaßnahme darstellt, die nur die Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2006/2007 gestattet, jedoch (außer im Fall der Übergangsquote für Zucker) nicht auf die anderen Wirtschaftsjahre anwendbar ist?
d) Verstößt es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die oben unter a) bis c) genannten Umstände bei der Berechnung des wiedereinzuziehenden Betrags außer Acht gelassen werden?
5. Unbeschadet der vorstehenden Fragen: Wann werden die aufgrund eines Umstrukturierungsplans übernommenen Verpflichtungen wirksam, d. h. für den Antragsteller bindend?
a) bei Beginn des Wirtschaftsjahrs, für das der Antragsteller seinen Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe gestellt hat;
b) bei der Einreichung des Antrags bei der zuständigen nationalen Behörde;
c) bei der Mitteilung der zuständigen nationalen Stelle, dass der Antrag vollständig ist;
d) bei der Mitteilung der zuständigen nationalen Stelle, dass der Antrag auf eine Umstrukturierungsbeihilfe bewilligt werden kann;
e) bei der Zustellung der Entscheidung der zuständigen nationalen Stelle über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe?
6. Falls die erste und/oder die zweite Frage bejaht werden: Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen, dem für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 eine Übergangsquote zugeteilt wurde, berechtigt, diese Quote während des Wirtschaftsjahrs auch dann zu nutzen, wenn es vom Wirtschaftsjahr 2006/2007 an eine Umstrukturierungsbeihilfe nach Maßgabe seiner regulären Grundquote erhalten hat?
7. Falls die erste, die zweite und die sechste Frage verneint werden: Darf die zuständige nationale Stelle eines Mitgliedstaats bei Nichterfüllung der Verpflichtungen aufgrund eines Umstrukturierungsplans die Wiedereinziehung der Umstrukturierungsbeihilfe und die Geldbuße nach den Art. 26 und 27 der Verordnung Nr. 968/2006 mit der Erhebung eines Überschussbetrags nach Art. 4 der Verordnung Nr. 967/2006 kumulieren, oder verstößt diese Kumulierung von Sanktionen gegen das Prinzip ne bis in idem, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot?
56. Beneo-Orafti, die belgische Regierung und die Kommission haben schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben.
IV – Würdigung
57. Wie ich in der Einleitung dieser Schlussanträge aufgezeigt habe, betreffen die sieben sehr detailliert formulierten Vorlagefragen vier Aspekte des Rechtsstreits, die ich in der folgenden Reihenfolge behandeln möchte: erstens die Frage nach dem Verhältnis zwischen Übergangsquoten und aufgegebenen Grundquoten (das unter verschiedenen Gesichtspunkten in den Fragen 1 bis 3 und 6 thematisiert wird); zweitens die Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem die von einem Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe beantragt hat, in Verbindung mit dieser Beihilfe eingegangenen Verpflichtungen für dieses bindend werden (fünfte Frage); drittens die Frage, ob die vom BIRB geforderte Kumulierung von Wiedereinziehung, Geldbuße und Überschussbetrag zulässig ist (erster Teil der vierten Frage und siebte Frage), und viertens die Frage nach der Berechnung des gegebenenfalls wiedereinzuziehenden Betrags (zweiter Teil der vierten Frage).
58. Bei der Prüfung dieser Fragen ist zu berücksichtigen, dass die aufgeworfenen Probleme sich aus besonderen, das Wirtschaftsjahr 2006/2007 kennzeichnenden Umständen ergeben haben, nämlich dem Bestehen von Übergangsquoten einerseits und dem Erlass von Entscheidungen über die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfe nach Beginn des Wirtschaftsjahrs andererseits. Da diese Umstände in zukünftigen Wirtschaftsjahren keine Rolle spielen werden, wird die Auslegung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache vermutlich nur einen geringen unmittelbaren Einfluss auf Verfahren haben, die diese anderen Wirtschaftsjahre betreffen.
A – Das Verhältnis zwischen Übergangsquoten und aufgegebenen Grundquoten
59. Die Fragen 1 bis 3 und 6 des vorlegenden Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen. Erstens: Sind die Übergangsquoten von den Grundquoten unabhängig, weil sie von der befristeten Umstrukturierungsregelung befreit sind oder aus einem anderen Grund? Zweitens: Ist ein Unternehmen, dem eine Übergangsquote zugeteilt wurde, für den Fall, dass diese von den Grundquoten unabhängig sind, daran gehindert, diese Quote auch dann zu nutzen, wenn es eine Umstrukturierungsbeihilfe beantragt hat oder wenn es eine solche Beihilfe erhalten hat?
60. Zum ersten Teil dieser Fragestellung sind vor dem Gerichtshof gegensätzliche Argumente vorgetragen worden. Beneo-Orafti beruft sich auf den Wortlaut bestimmter einschlägiger Vorschriften und macht geltend, dass die Übergangsquoten von der befristeten Umstrukturierungsregelung befreit und im Verhältnis zu den Grundquoten eigenständig seien. Dagegen führen die belgische Regierung und die Kommission zur Stützung des gegenteiligen Standpunkts das Ziel der Reform und die Daseinsberechtigung der Übergangsquoten an.
61. Mir scheint, dass Ziel und Daseinsberechtigung tatsächlich eindeutig dafür sprechen, dass die Übergangsquoten als eine Erweiterung der Grundquoten anzusehen sind und nicht unabhängig von diesen genutzt werden können, auch wenn ihre Natur in mancher Hinsicht eine Sonderbehandlung im Detail erfordert.
62. Erstens geht aus der Regelung eindeutig hervor, dass man mit der Festlegung von Übergangsquoten vermeiden wollte, dass sich das auf der Grundlage eines normalen Wirtschaftsjahrs von zwölf Monaten berechnete Volumen der Grundquote für ein Wirtschaftsjahr von ausnahmsweise fünfzehn Monaten als unzureichend erweist(20). Aufgrund ihrer Konzeption geht es also um eine Erhöhung der Grundquote um 25 %(21), was einer Verlängerung der Dauer des Wirtschaftsjahrs um 25 % entspricht.
63. Zweitens geht aus der Regelung hervor, dass die zur Sicherstellung der Umstrukturierung der Zuckerindustrie geschaffenen Mechanismen darauf abzielten, für Unternehmen einen Anreiz zur endgültigen und vollständigen Einstellung der Erzeugung und zum Abbau der betreffenden Anlagen zu schaffen(22). Die Einstellung hatte „ab dem Wirtschaftsjahr, für das eine Quote … aufgegeben wurde“(23) zu erfolgen. Mit diesem Ziel wäre es kaum vereinbar, wenn es den Unternehmen erlaubt wäre, die Aufgabe ihrer Quote für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 zu erklären und die entsprechenden Beihilfen zu erhalten, gleichzeitig aber 20 % dieser kumulierten Quote (Grundquote plus Übergangsquote) im selben Wirtschaftsjahr zu nutzen.
64. Auch wenn der Zweck der Übergangsquote und des Anreizmechanismus zur Umstrukturierung somit eindeutig dafür sprechen, dass diese Quote als eine untrennbare Erweiterung der Grundquote an diese anzupassen ist, ist gleichwohl zu prüfen, ob das Vorbringen von Beneo-Orafti zum Wortlaut bestimmter Vorschriften der Regelung nicht eine andere Analyse gebietet.
65. Beneo-Orafti beruft sich zunächst auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 493/2006, wonach die Übergangsquoten vom befristeten Umstrukturierungsbetrag gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 320/2006 befreit sind und nicht für die in dieser Verordnung vorgesehen Beihilfen in Betracht kommen. Sie leitet daraus ab, dass diese Quoten außerhalb der Umstrukturierungsregelung stünden. Diese Auslegung werde dadurch bestätigt, dass die von dieser Regelung, die wiederum unter die Verordnung Nr. 320/2006 und deren Durchführungsverordnung Nr. 968/2006 falle, betroffenen Quoten ausdrücklich(24) auf die gemäß der Verordnung Nr. 318/2006 zugeteilten Quoten beschränkt seien, während sich die Zuteilung der Übergangsquoten nach der Verordnung Nr. 493/2006 richte. Daher sei Art. 3 der Verordnung Nr. 968/2006, der jegliche Erzeugung ab Aufgabe der Quote untersage, nicht auf Übergangsquoten anwendbar.
66. Beneo-Orafti weist darüber hinaus darauf hin, dass die Übergangsquoten gemäß Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 493/2006 von den Mitgliedstaaten „zugeteilt“ (und nicht etwa die Grundquoten um einen bestimmten Prozentsatz „erhöht“) würden und dass die Zuteilung gemäß dieser Vorschrift „nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Erzeuger und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen“ zu erfolgen habe, während diese Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 318/2006 keine Anwendung auf die Zuteilung der Grundquoten fänden. Daraus folge, dass beide Zuteilungen unabhängig voneinander seien (im Übrigen sei die Zuteilung der Übergangsquote Zucker in Süditalien nicht nach Maßgabe der Zuteilung der Grundquote erfolgt). Schließlich verfolgten die Übergangsquoten einen anderen Zweck als die Grundquoten, nämlich die Erleichterung des Übergangs vom alten zum neuen System.
67. Zuzugestehen ist, dass die Argumente von Beneo-Orafti nicht völlig aus der Luft gegriffen erscheinen. Soweit der Gesetzgeber (im vorliegenden Fall die Kommission, weil die Übergangsquoten vollständig unter die von dieser kraft der ihr durch die Verordnungen Nrn. 318/2006 und 320/2006 verliehenen Befugnisse getroffenen Maßnahmen fallen) tatsächlich die Absicht hatte, die Übergangsquoten den Grundquoten im Hinblick auf die Aufgabe der Erzeugung gleichzustellen, stand es ihm vollkommen frei, dies klarzustellen. Allerdings fehlt nicht nur eine solche Klarstellung, die Regelung enthält vielmehr einige Anhaltspunkte, die auf das Gegenteil hindeuten und von Beneo-Orafti in ihrer Argumentation aufgegriffen worden sind.
68. Doch selbst wenn man der Argumentation dieses Unternehmens folgte, vermag ich nicht zu erkennen, wie seine Auffassung Erfolg haben könnte.
69. Vertritt man nämlich die Ansicht, dass die Übergangsquote unabhängig von der Grundquote sei, so muss dies sowohl unter dem Gesichtspunkt des zugeteilten Volumens als auch unter dem des Zeitraums dieser Zuteilung gelten.
70. Aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 493/2006 geht jedoch hervor, dass die Übergangsquote die Erzeugung vom Beginn des Wirtschaftsjahrs 2006/2007 abdecken sollte. Angesichts der Beziehungen zwischen den Mengen und den betreffenden Zeiträumen kann es sich in diesem Fall nur um die ersten drei Monate dieses Wirtschaftsjahrs handeln, d. h. die Monate Juli bis einschließlich September 2006 und damit den Übergangszeitraum, der notwendig war, um die Kontinuität zwischen den vorangegangenen Wirtschaftsjahren (die am 1. Juli begannen und am 30. Juni des Folgejahres endeten) und den folgenden Wirtschaftsjahren (die am 1. Oktober beginnen und am 30. September des Folgejahres enden sollten) sicherzustellen und so den sich aus der Änderung der Daten des Wirtschaftsjahrs ergebenden Unterschied auszugleichen.
71. In diesem Fall wäre die Intention gewesen, den Mechanismus der Umstrukturierungsbeihilfen und ihrer Finanzierung mit Hilfe von befristeten Beträgen auf die im Rahmen der – theoretisch der Zeitspanne von zwölf Monaten ab dem 1. Oktober 2006 entsprechenden – Grundquote erzeugten Mengen anzuwenden und die im Rahmen der – dem Übergangszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2006 entsprechenden – Übergangsquote erzeugten Mengen von diesem Mechanismus auszuschließen. Allein durch eine solche Auslegung scheint sich der Wortlaut der genannten Vorschriften mit dem Zweck der Reform und den Anreizmaßnahmen zur Umstrukturierung vereinbaren zu lassen, was auch durch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006, wonach die Entscheidung über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 bis zum 30. September 2006 erlassen werden musste, gestützt wird (und durch den Umstand, dass die Kommission die Mitgliedstaaten am 29. September 2006 über die Verfügbarkeit ausreichender Mittel unterrichtete und diesen damit grünes Licht für die Gewährung der Beihilfe für alle von ihnen als zulässig eingestuften Anträge gab, bestätigt wird).
72. Beneo-Orafti hat den im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits im Streit stehenden Inulinsirup zwischen dem 21. November und dem 13. Dezember 2006 erzeugt und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Übergangsquote, sofern diese unabhängig bestehen konnte, bereits ausgelaufen war(25).
73. Würde die von Beneo-Orafti befürwortete Auslegung dagegen vorbehaltlos akzeptiert, hätte dies zur Folge, dass die erzeugenden Unternehmen über einen Zeitraum von fünfzehn Monaten zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 30. September 2007 über zwei verschiedene Quoten verfügt hätten. Einerseits hätten sie zu Beginn des Wirtschaftsjahrs ihre Grundquote aufgeben können und im Gegenzug eine Umstrukturierungsbeihilfe in beträchtlicher Höhe erhalten, die sie jedoch zum Abbau der betroffenen Anlagen und zum vollständigen und endgültigen Verzicht auf jede zukünftige Zuckererzeugung mit diesen Anlagen verpflichtet hätte. Andererseits hätten sie ihre Übergangsquote bis zum letzten Augenblick des Wirtschaftsjahrs gleichwohl nutzen können. Ein solches Ergebnis erscheint nicht nur als solches inkohärent, sondern auch als ein völliger Widerspruch zu den mit den Rechtsvorschriften verfolgten Zielen.
74. Ich schließe daraus, dass, wenn die Rechtsvorschriften in ihrer Gesamtheit kein eindeutiges Bild abgeben und eine gründlichere Ausarbeitung die fehlende Klarheit hätte liefern können, die vernünftigste Auslegung, die den Wortlaut der Vorschriften weitestgehend mit den Zielen der Reform und der Zuteilung der Übergangsquoten in Einklang bringt, dahin geht, dass Letztere nur insoweit unabhängig von den Grundquoten bestehen konnten, als sie tatsächlich dazu dienten, die Erzeugung vom Beginn des Wirtschaftsjahrs 2006/2007 abzudecken. Allein eine solche Nutzung konnte ihren Ausschluss von der befristeten Umstrukturierungsregelung rechtfertigen. Dagegen konnten die Übergangsquoten die aufgegebenen Grundquoten nicht ersetzen, so dass die betreffenden Unternehmen die Erzeugung in dem Zeitraum, der dem nunmehr vom 1. Oktober bis zum 30. September laufenden Wirtschaftsjahr entsprach, nicht fortsetzen durften, obwohl sie auf ihre Grundquote verzichtet hatten.
75. Daraus folgt, dass ein Unternehmen, das auf seine Grundquote verzichtet hat, in den ersten drei Monaten des auf fünfzehn Monate verlängerten Wirtschaftsjahrs bis zur Höhe seiner Übergangsquote hätte produzieren können, ohne eine Geldbuße zahlen zu müssen, nicht jedoch während der verbleibenden zwölf Monate. Unter diesen Umständen wäre seine Erzeugung im Rahmen der Übergangsquote von der Zahlung des befristeten Umstrukturierungsbetrags befreit gewesen, und das Unternehmen hätte für jede im Rahmen seiner Grundquote aufgegebene Menge die Umstrukturierungsbeihilfe erhalten, selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass es nach Erzeugung seiner Übergangsquote in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahrs seine Produktion endgültig und vollständig eingestellt und gegebenenfalls die betroffenen Anlagen abgebaut hätte.
76. Dagegen konnte ein Unternehmen, das nicht auf seine Grundquote verzichtet hatte, die beiden Quoten im Hinblick auf die Verteilung seiner Erzeugung auf die fünfzehn Monate natürlich kumulieren. Ein solches Unternehmen hätte selbstverständlich keine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten, hätte jedoch den befristeten Betrag gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 auf die im Rahmen der Grundquote im Wirtschaftsjahr 2006/2007 und in den folgenden Wirtschaftsjahren erzeugten Mengen entrichten müssen, sofern es nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf sie verzichtet hätte.
77. Ich komme im Hinblick auf diesen ersten Aspekt der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen damit zu dem Ergebnis, dass ein Unternehmen, das eine Grundquote und eine Übergangsquote für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erhalten und auf seine Grundquote verzichtet hat, berechtigt war, bis zum 30. September 2006 in Höhe seiner Übergangsquote zu produzieren, ohne die Bedingungen seines Verzichts auf die Grundquote und die auf diesen Verzicht folgende Umstrukturierungsbeihilfe in Frage zu stellen, dass aber jegliche Produktion ab dem 1. Oktober 2006 als eine Verletzung der in Verbindung mit dem Verzicht auf die Grundquote eingegangenen Verpflichtungen anzusehen war.
B – Der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen für ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe beantragt hat, bindend werden
78. Die fünfte Frage betrifft im Wesentlichen den Zeitpunkt, ab dem ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe beantragt und sich im Gegenzug verpflichtet hat, seine Erzeugungsquote aufzugeben und die betroffenen Anlagen abzubauen, durch diese Verpflichtung gebunden ist.
79. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit dem Zeitraum von beinahe sechs Monaten, der zwischen der Einreichung des Antrags durch Beneo-Orafti am 27. Juli 2006 und der Mitteilung über die Bewilligung dieses Antrags am 18. Januar 2007 liegt. Welche Maßnahmen kann und/oder muss ein solches Unternehmen während eines solchen Zeitraums der Ungewissheit ergreifen? Wenn es nicht einen Teil seiner Quote erzeugt, bevor es eine endgültige Antwort erhalten hat, und diese negativ ausfällt, muss es die Erzeugung des gesamten Wirtschaftsjahrs in einem kürzerem Zeitraum konzentrieren. Beginnt es hingegen mit einem Teil seiner Erzeugung und die Antwort fällt positiv aus, setzt es sich der Gefahr von Strafzahlungen und/oder Abgaben aus. Das Dilemma wird noch dadurch kompliziert, dass es bei der Zuckererzeugung auf landwirtschaftliche Tätigkeiten ankommt, die über Zeiträume von wenigstens mehreren Monaten hinweg geplant werden müssen und von den Jahreszeiten abhängen(26).
80. Nach Auffassung von Beneo-Orafti werden die fraglichen Verpflichtungen für das Unternehmen bindend, sobald es die Mitteilung der zuständigen nationalen Behörde über die Bewilligung der Umstrukturierungsbeihilfe erhält (im Fall von Beneo-Orafti also am 18. Januar 2007)(27). Der belgischen Regierung zufolge ist das Unternehmen bereits mit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs (im vorliegenden Fall am 1. Juli 2006) an seine Verpflichtungen gebunden(28). Die Kommission wiederum scheint zwischen diesen beiden Daten zu schwanken, weist jedoch ergänzend darauf hin, dass Beneo-Orafti mit Bekanntgabe der Mitteilung der Kommission vom 29. September 2006 über alle erforderlichen Angaben verfügte, um zu dem Schluss zu gelangen, dass ihrem Antrag stattgegeben würde. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vorgetragen, dass die Verpflichtung zum Verzicht auf die Quote und die Verpflichtung zum Abbau der betroffenen Anlagen unterschiedlicher Natur seien und daher zu unterschiedlichen Zeitpunkten hätten bindend werden können.
81. Einerseits scheint mir, dass die Hypothese einer ab dem ersten Tag des Wirtschaftsjahrs 2006/2007 bindenden Verpflichtung zurückzuweisen ist. Entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung in der mündlichen Verhandlung kann die Verpflichtung zur Einstellung der Erzeugung und zum Abbau der betroffenen Anlagen nicht als eine einseitige Verpflichtung betrachtet werden. Es handelt sich gesetzessystematisch um das Gegenstück zu der als „wirksamer wirtschaftlicher Anreiz“ zur Aufgabe der Erzeugung konzipierten Umstrukturierungsbeihilfe(29). Damit die Verpflichtung mit Beginn des Wirtschaftsjahrs (oder mit Einreichung des Antrags auf Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe(30)) hätte bindend werden können, wäre es erforderlich gewesen, dass die Bewilligung der Beihilfe allein aufgrund der Einreichung des Antrags garantiert gewesen wäre, was nicht der Fall ist. Es ist jedenfalls festzustellen, dass weder die belgische Regierung noch die Kommission in irgendeiner Form ein stichhaltiges Argument vorgebracht haben, das diese Auffassung bestätigen würde.
82. Andererseits scheint unbestreitbar zu sein, dass das Unternehmen spätestens ab dem Zeitpunkt an seine Verpflichtungen gebunden sein muss, zu dem es die amtliche Mitteilung über die Bewilligung der beantragten Beihilfe erhält. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Bedingungen des „Umstrukturierungsvertrags“ geprüft und endgültig schriftlich fixiert. Die Beihilfe kann nicht zurückgefordert werden, solange die Verpflichtungen eingehalten werden, und die Verpflichtungen müssen eingehalten werden, um zu vermeiden, dass die Beihilfe zurückgefordert wird und die vorgesehenen Strafen verhängt werden.
83. Gleichwohl scheint mir, wenn ich dieser Logik folge, dass sich ein Unternehmen, das eine Beihilfe beantragt hat, nicht als berechtigt ansehen kann, seine Verpflichtungen (noch) nicht einzuhalten, wenn es als erfahrener Wirtschaftsteilnehmer wissen kann, dass ihm die beantragte Beihilfe gewährt wird. Im vorliegenden Fall geht es um den Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihre Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte und damit die Mitgliedstaaten (und bei dieser Gelegenheit auch die beteiligten Unternehmen – das Argument von Beneo-Orafti, die Mitteilung sei ausschließlich an die Mitgliedstaaten gerichtet gewesen, halte ich angesichts eines solchen öffentlichen Dokuments für unerheblich) davon unterrichtete, dass die verfügbaren finanziellen Mittel ausreichten, um allen als zulässig eingestuften Anträgen zu entsprechen, d. h. den 29. September 2006. Ab diesem Zeitpunkt hatte Beneo-Orafti den Anspruch auf die beantragte Beihilfe erworben, und sämtliche Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 320/2006 waren erfüllt, auch wenn die belgischen Behörden aus nicht dargelegten Gründen noch mehr als dreieinhalb Monate verstreichen ließen, bevor sie Beneo-Orafti offiziell davon in Kenntnis setzten. Ab diesem Zeitpunkt musste Beneo-Orafti also auch die im Gegenzug für die Gewährung der Beihilfe übernommenen Verpflichtungen einhalten, um den Verlust ihrer Vergünstigungen und die Verhängung von Strafen zu vermeiden.
84. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass Beneo-Orafti sich auf die Verspätung der belgischen Behörden bei der Mitteilung über die Bewilligungsentscheidung hätte berufen können, wenn diese Verspätung wirkliche Zweifel am Inhalt der Entscheidung bei ihr hätte entstehen lassen. In diesem Fall hätte Beneo-Orafti die geschaffene Unsicherheit geltend machen können, um zumindest von der Geldbuße wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung oder grober Fahrlässigkeit befreit zu werden(31). Aus den Akten geht jedoch nichts hervor, was darauf hindeutete, dass Beneo-Orafti ein unter Berücksichtigung der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt, die einem erfahrenen Wirtschaftsteilnehmer nicht verborgen bleiben durfte, offensichtlich durchschlagendes Argument vorgebracht hätte.
85. Was diesen Aspekt der in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen angeht, bin ich daher der Meinung, dass für ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 beantragt hat, eine von ihm übernommene Verpflichtung zur Aufgabe einer Quote bindend wird, sobald es als Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand wissen musste, dass ihm die dieser Verpflichtung entsprechende Beihilfe ausgezahlt wird.
C – Die Möglichkeit der Kumulierung von Wiedereinziehung, Geldbuße und Überschussbetrag
86. Sofern sich herausstellt, dass ein Unternehmen tatsächlich Mengen erzeugt hat, von denen es behauptet, dass sie von einer genehmigten Quote abgedeckt seien, während es sich in Wirklichkeit um eine Quote handelt, auf die zu verzichten es sich verpflichtet hatte, stellt sich die Frage, welche finanziellen Konsequenzen dies für das Unternehmen hat. Im vorliegenden Fall versucht das BIRB, den Betrag der proportional zur erzeugten Menge gewährten Beihilfe wiedereinzuziehen, eine Geldbuße wegen Nichteinhaltung der übernommenen Verpflichtungen zu verhängen und einen Überschussbetrag auf diese Menge zu erheben. Das vorlegende Gericht möchte mit seiner vierten Frage (erster Teil) und seiner siebten Frage wissen, ob diese drei Maßnahmen kumuliert werden können. Mit seiner siebten Frage möchte es insbesondere wissen, ob eine solche Kumulierung nicht gegen das Prinzip ne bis in idem, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verstößt.
87. Es ist zu bemerken, dass diese Fragen, da sie nur für den Fall der Verneinung der Fragen 1 bis 3 und 6 gestellt wurden, auf der Annahme beruhen, dass das betreffende Unternehmen nicht berechtigt war, seine Übergangsquote zu nutzen, was mit meiner Analyse dieser Fragen im vorliegenden Fall übereinstimmt. Es geht also um ein Unternehmen, das auf ein bestimmtes Erzeugungsvolumen verzichtet und eine diesem Volumen entsprechende Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, das aber trotzdem eine Menge erzeugt hat, die dem betreffenden Volumen ganz oder teilweise gleichkommt.
88. Zunächst halte ich es unter derartigen Umständen zweifellos für gerechtfertigt, den Anteil der Beihilfe wiedereinzuziehen, der auf die Menge entfällt, die trotz des Verzichts erzeugt wurde(32). Diese Beihilfe stellt nämlich die Gegenleistung für den Verzicht auf die Erzeugung dar. Soweit gleichwohl erzeugt wird, ist die Gewährung der Beihilfe nicht mehr gerechtfertigt und ihre Wiedereinziehung nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 968/2006 geboten.
89. Sodann scheint mir der Umstand, dass die in Art. 27 dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen zur Wiedereinziehung des betreffenden Anteils der Beihilfe hinzutreten, keineswegs gegen das Prinzip ne bis in idem und auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Diskriminierungsverbot zu verstoßen. Es sei daran erinnert, dass die Geldbuße im Normalfall 10 % des Betrags der wiedereinzuziehenden Beihilfe und bei vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit 30 % dieses Betrags beträgt, während sie bei höherer Gewalt nicht anwendbar ist.
90. Was den Grundsatz ne bis in idem angeht, ist offensichtlich, dass die Wiedereinziehung einer Summe, die nicht hätte ausgezahlt werden dürfen (wobei es sich um eine einfache Rückzahlung rechtsgrundlos entrichteter Beträge handelt), eine Maßnahme ganz anderer Art darstellt als die Verhängung einer Geldbuße. Die konkurrierende Anwendung dieser beiden Maßnahmen kann also auf keinen Fall gegen den in Rede stehenden Grundsatz verstoßen, der es im Wesentlichen verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen(33). In Ermangelung einer zweiten Sanktion geht jede Berufung auf diesen Grundsatz ins Leere.
91. Was den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betrifft, erscheint die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 10 % des wiedereinzuziehenden Betrags bei einfacher Fahrlässigkeit (Fälle höherer Gewalt sind von jeder Bestrafung ausgenommen) in keiner Weise überzogen. Eine solche Geldbuße soll die Unternehmen einerseits dazu anhalten, ihre Verpflichtungen ernst zu nehmen und ihr Verhalten auf seine Vereinbarkeit mit diesen Verpflichtungen sorgfältig zu prüfen. Sie kann andererseits auch dazu dienen, die notwendigen, aber nutzlos angefallenen Verwaltungskosten für die Prüfung der Akten sowie die Auszahlung und Wiedereinziehung der rechtsgrundlos entrichteten Beträge auszugleichen. Die Geldbuße in Höhe von 30 % bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erscheint insoweit ebenfalls nicht exzessiv, als es darum geht, ein tadelnswertes Verhalten, das der Umstrukturierungsregelung und der Gemeinsamen Marktorganisation einen beträchtlichen Schaden hätte zufügen können, mit einer Strafe zu belegen, wobei die Tatsache, dass eine Sanktion vorgesehen ist, eine Abschreckungswirkung für diejenigen entfaltet, die zu einem solchen Verhalten neigen würden(34). Selbstverständlich muss die verantwortliche Behörde in jedem Einzelfall prüfen, ob ein Fall grober oder leichter Fahrlässigkeit vorliegt, und ein Qualifizierungsfehler könnte zu einer unverhältnismäßigen Geldbuße führen; hierbei handelt es sich jedoch um einen Aspekt der Anwendung der Sanktion, die im vorliegenden Fall anlässlich einer gerichtlichen Nachprüfung, wie sie das vorlegende Gericht hier ausübt, korrigiert werden kann(35), und nicht um ein Charakteristikum des von der Verordnung Nr. 968/2006 vorgesehenen Sanktionssystems.
92. Was schließlich das Diskriminierungsverbot betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung nicht eindeutig hervor, welche Gründe das nationale Gericht veranlasst haben mögen, den Gerichtshof zu einem etwaigen Verstoß gegen dieses Verbot zu befragen. Auch Beneo-Orafti hat in ihrer Stellungnahme diesen Punkt nicht klarstellen können. Wie die belgische Regierung anmerkt, scheint nichts darauf hinzudeuten, dass vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt worden wären(36), weder auf der Ebene der in Rede stehenden Rechtsordnung noch auf der Ebene der konkreten Behandlung der Situation von Beneo-Orafti durch das BIRB.
93. Die Kumulierung der Wiedereinziehung der Beihilfe mit der Geldbuße gemäß Art. 26 bzw. Art. 27 der Verordnung Nr. 968/2006 ist zwar im Hinblick auf das Unionsrecht unproblematisch, doch gilt dies auch, wenn versucht wird, auf dieselbe erzeugte Menge zusätzlich den in Art. 15 der Verordnung Nr. 318/2006 vorgesehenen Überschussbetrag zu erheben, dessen Höhe in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 967/2006 festgesetzt ist?
94. Erstens ist zu fragen, ob die Kumulierung dieses Überschussbetrags mit der Geldbuße nach Art. 27 der Verordnung Nr. 968/2006 eine Doppelbestrafung desselben Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts darstellt, die als solche nach dem Grundsatz ne bis in idem verboten ist.
95. Zunächst scheint mir der Überschussbetrag in diesem Zusammenhang in der Tat eine Sanktion darzustellen. Im Gegensatz zum befristeten Umstrukturierungsbetrag auf die im Rahmen der Quote erzeugten Mengen nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 320/2006, dessen ausdrückliches Ziel die Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen ist(37), wird der Überschussbetrag dem Gesamthaushaltsplan der Union zugeführt, hat den Zweck, die Anhäufung von Überschussmengen zu vermeiden, die Störungen auf dem Markt hervorrufen könnten, und muss auf einem hinreichend hohen Niveau festgesetzt werden, um abschreckend zu sein(38). Dies sind Charakteristika einer Sanktion, die darauf abzielt, die Nichtquotenerzeugung mit einer Strafe zu belegen, wie die Geldbuße nach Art. 27 der Verordnung Nr. 968/2006 die Nichteinhaltung der in Verbindung mit der Umstrukturierungsbeihilfe übernommenen Verpflichtungen ahndet.
96. Zwar handelt es sich nicht um strafrechtliche, sondern um verwaltungsrechtliche Sanktionen. Allerdings fallen derartige verwaltungsrechtliche Sanktionen allgemein unter die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95(39), insbesondere unter ihren Art. 5, und damit unter eine Verordnung, die gemäß ihrem zehnten Erwägungsgrund gerade dem Grundsatz ne bis in idem Rechnung trägt, „den die Rechtsprechung [zudem] als fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt hat“(40).
97. Sodann betrifft diese Doppelbestrafung nicht nur dieselbe Person, sondern auch dasselbe Verhalten. Auch wenn dieses Verhalten auf zwei unterschiedliche Weisen betrachtet wird (zunächst als Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf die Quote und dann als Überschusserzeugung), ist das Grundverhalten in beiden Fällen dasselbe und besteht darin, eine Menge zu erzeugen, die nicht von einer genehmigten Quote gedeckt ist. Außerdem entspricht das in beiden Fällen geschützte Rechtsgut(41) dem mit der neuen Regelung verfolgten Ziel der Erzeugungsbeschränkung auf den Märkten im Zuckersektor.
98. Ich schließe daraus, dass die Kumulierung des Überschussbetrags nach Art. 15 der Verordnung Nr. 318/2006 mit der Geldbuße nach Art. 27 der Verordnung Nr. 968/2006 gegen den Grundsatz ne bis in idem verstößt.
99. Es ist noch klarzustellen, dass von den beiden Aspekten dieses Grundsatzes, nämlich dem Verbot der Doppelverfolgung(42) und dem Verbot der Doppelbestrafung(43), in der vorliegenden Rechtssache der zweite einschlägig ist. Auch wenn das BIRB zwei Verfahren gegen Beneo-Orafti eingeleitet hat, ist das Verbot der Kumulierung von zwei Strafen im Unionsrecht unabhängig von Verfahrensfragen entscheidend. Das Verbot der Doppelbestrafung, wonach die Höhe einer ersten Sanktion zu berücksichtigen ist, wenn eine zweite Sanktion aufgrund derselben Tatsachen verhängt werden kann, fällt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(44) auch unter den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, auf den sich Beneo-Orafti ebenfalls beruft.
100. Die Forderung des BIRB gegenüber Beneo-Orafti im Hinblick auf die Geldbuße gemäß Art. 27 der Verordnung Nr. 968/2006 beläuft sich auf 136,33 Euro je erzeugte Tonne(45). Der Überschussbetrag beträgt 500 Euro je erzeugte Tonne. Das Verbot der Doppelbestrafung erfordert demnach die Anwendung allein des Überschussbetrags und damit der strengeren der beiden Sanktionen unter Verdrängung der milderen.
101. Es bleibt noch zu prüfen, ob die Höhe des Überschussbetrags als solche gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.
102. Ich denke dies nicht. Ziel der Reform des Zuckersektors ist die Einführung strenger und niedrigerer Erzeugungsquoten, damit das Gleichgewicht und die Stabilität des Marktes innerhalb der Union gewährleistet sind und diese ihren Verpflichtungen auf internationaler Ebene nachkommen kann. Deshalb muss die Erzeugung von Nichtquotenmengen, die zu Marktverzerrungen führen würden, vermieden werden. Der Überschussbetrag (der, wie in der mündlichen Verhandlung insbesondere von der Kommission hervorgehoben worden ist, nicht zu entrichten ist, wenn die betreffende Menge für einige genau festgelegte Verwendungen bestimmt ist(46)) ist auf das gleiche Niveau wie Einfuhrzölle für Zucker außergemeinschaftlicher Herkunft festgesetzt. Ein solches Niveau erzeugt eine sehr deutliche Abschreckungswirkung und lässt die Erzeuger gleichzeitig von den Weltmarktpreisen profitieren, was keine unverhältnismäßige Sanktion darstellen dürfte, zumal wenn man berücksichtigt, dass die tatsächliche Belastung weniger als 500 Euro beträgt, weil der Überschussbetrag an die Stelle des auf die Quotenerzeugung erhobenen befristeten Umstrukturierungsbetrags in Höhe von 126,40 Euro je Tonne tritt(47). Ob der Umstand, dass die Erzeugung außerhalb der Quote liegt, darauf zurückzuführen ist, dass der Erzeuger seine Quote überschritten hat, er nie eine Quote erhalten oder auf sie verzichtet hat, scheint mir für diese Analyse irrelevant zu sein.
103. Ich komme in diesem Zusammenhang also zu dem Ergebnis, dass, wenn ein Unternehmen wegen Nichteinhaltung einer Verpflichtung zum Verzicht auf seine Quote eine Nichtquotenmenge erzeugt, die Wiedereinziehung der im Gegenzug für den Verzicht gewährten Umstrukturierungsbeihilfe eine Erstattung rechtsgrundlos entrichteter Beträge darstellt, deren Kumulierung mit einer Geldbuße kein Grundsatz des Unionsrechts verbietet. Dagegen ist die Kumulierung von zwei Sanktionen, die dieselbe Erzeugung mit einer Strafe belegen, nach dem Grundsatz ne bis in idem, der die Anwendung allein der strengeren der beiden Sanktionen gebietet, verboten.
D – Die Berechnung des wiedereinzuziehenden Betrags
104. Es bleibt der zweite Teil der vierten Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten. Dieses möchte wissen, wie der (je nach Sachlage gegebenenfalls um 10 % oder um 30 % erhöhte) wiedereinzuziehende Betrag zu berechnen ist, wenn ein Unternehmen eine oder mehrere der im Gegenzug für die erhaltene Beihilfe übernommenen Verpflichtungen nicht eingehalten hat. Sind bei dieser Berechnung insbesondere dann, wenn das Unternehmen eine bestimmte Menge erzeugt und gleichzeitig auf seine Grundquote verzichtet hat, die Kosten des Abbaus der Produktionsanlagen und die sich aus der Aufgabe der Grundquote und/oder dem Umstand, dass die Übergangsquote nur für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 gilt, ergebenden Verluste zu berücksichtigen? Und kann, wenn diese Umstände außer Betracht bleiben, darin ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegen?
105. Der erste Teil der vierten Frage, den ich bereits behandelt habe, stellt sich zwar ausdrücklich nur für den Fall der Verneinung der dritten Frage (also in dem von mir angenommenen Fall, dass das betreffende Unternehmen nicht in den Genuss einer Übergangsquote kommen kann, wenn es eine Umstrukturierungsbeihilfe beantragt hat), der zweite Teil der vierten Frage scheint jedoch von dem Fall auszugehen, dass das Unternehmen die fragliche Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und seine Übergangsquote genutzt hat.
106. Kommt man jedoch, wie ich vorgeschlagen habe, zu dem Ergebnis, dass eine Erzeugung nach dem 1. Oktober 2006 nicht unter die Übergangsquote fallen konnte, wenn, wie in der vorliegenden Rechtssache, das betreffende Unternehmen auf seine gesamte Grundquote verzichtet hatte, folgt daraus, dass eine solche Erzeugung unter diese letzte Quote fallen musste und nicht unter die Übergangsquote.
107. Unter diesen Umständen erscheint der Ansatz des BIRB, dem die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen gefolgt ist, auf den ersten Blick logisch. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 968/2006 ordnet an, dass der „Anteil der in Verbindung mit der/den … Verpflichtung(en) gewährten Beihilfe“ wiedereingezogen wird, wenn das Unternehmen „eine oder mehrere seiner Verpflichtungen“ im Rahmen u. a. des Umstrukturierungsplans nicht erfüllt. Das BIRB hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass der wiedereinzuziehende Betrag dem Betrag der von Beneo-Orafti je aufgegebener Tonne erhaltenen Beihilfe entspreche und dieser mit der Anzahl der im Wirtschaftsjahr 2006/2007 tatsächlich erzeugten Tonnen multipliziert werden müsse.
108. Beneo-Orafti weist jedoch darauf hin, dass der Betrag der im Gegenzug für einen Verzicht auf die Erzeugung gewährten Beihilfe gemäß Art. 3 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 320/2006 nach Maßgabe der im Hinblick auf die Produktionsanlagen übernommenen Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verzicht (völliger Abbau, teilweiser Abbau oder Nichtverwendung dieser Anlagen) variiere. Bei einem Verzicht ohne Abbau betrage die Beihilfe 255,50 Euro je Tonne. Im Fall eines Verzichts mit teilweisem Abbau erhöhe sich dieser Betrag um 292 Euro je Tonne und liege bei 547,50 Euro je Tonne, um die durch den Abbau entstandenen Kosten auszugleichen; und im Fall eines Verzichts mit völligem Abbau der Anlagen erhöhe sich der Betrag noch einmal um 182,50 Euro je Tonne und betrage insgesamt 730 Euro je Tonne, um den höheren Kosten eines völligen Abbaus Rechnung zu tragen. Nach dieser Betrachtungsweise dürfte in dem Fall, dass ein Unternehmen seine Verpflichtung zum Verzicht auf die Erzeugung nicht einhält, gleichzeitig aber seine Verpflichtung zum Abbau erfüllt, der wiedereinzuziehende Betrag Beneo-Orafti zufolge nur 255,50 Euro je Tonne betragen und müsste der Anteil der Beihilfe, der die Kosten des Abbaus ausgleichen soll, außer Betracht bleiben.
109. Die Kommission ist dagegen der Auffassung, dass beide Ansätze neben anderen zulässig seien(48), die Festlegung der konkreten Berechnungsmethode letztlich aber den zuständigen nationalen Behörden obliege, vorausgesetzt, diese basiere auf objektiven Kriterien und verletze keinen der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere nicht die Grundsätze der Effizienz und der Äquivalenz sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
110. Ich halte die insoweit von Beneo-Orafti erhobenen Einwände für erheblich. Die Differenzierung des Betrags der erhaltenen Beihilfe nach der Art der im Zusammenhang mit den Produktionsanlagen übernommenen Verpflichtung zeigt, dass dieser Betrag der aufgegebenen Quote als solcher nur teilweise entspricht. Aus Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 968/2006 geht eindeutig hervor, dass der wiedereinzuziehende Betrag „dem Anteil der in Verbindung mit[(49)] der/den [nicht erfüllten] Verpflichtungen gewährten Beihilfe“ entspricht. Soweit die nicht erfüllte Verpflichtung allein die Erzeugung und nicht den Abbau der Anlagen betrifft, scheint sich eine Wiedereinziehung unter Beachtung der Verteilung der Beihilfe auf diese beiden Bestandteile aufzudrängen. Aus Art. 3 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 320/2006 kann abgeleitet werden, dass im Fall eines Verzichts auf die Erzeugung in Verbindung mit einer Verpflichtung zum teilweisen Abbau der betroffenen Anlagen der Anteil der gewährten Beihilfe nach Maßgabe dieses Verzichts 255,50 Euro je Tonne(50) beträgt und sich je nach Sachlage gegebenenfalls um 10 % oder um 30 % erhöht. Sofern die im Zusammenhang mit dem Abbau der Anlagen übernommenen Verpflichtungen eingehalten werden, würde die Wiedereinziehung des diesen Verpflichtungen entsprechenden Anteils der Beihilfe möglicherweise gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, der nicht nur ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, sondern auch, zumindest implizit, in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 968/2006 seinen Niederschlag gefunden hat.
111. Überdies verstieße ein solcher Ansatz gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn er würde zwei objektiv unterschiedliche Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern (diejenigen, die keine der übernommenen Verpflichtungen erfüllt haben, und diejenigen, die lediglich ihre Verpflichtung nicht eingehalten haben, im betreffenden Wirtschaftsjahr nicht zu produzieren), gleichbehandeln. Dies könnte in der Folge sogar zur Nichteinhaltung sämtlicher Verpflichtungen verleiten, sobald nur eine einzige Verpflichtung nicht erfüllt wird.
112. Daraus folgt meines Erachtens, dass, wenn eine Umstrukturierungsbeihilfe wegen Nichteinhaltung nur eines Teils der im Gegenzug für die Gewährung dieser Beihilfe übernommenen Verpflichtungen wiedereinzuziehen ist, lediglich der Anteil der Beihilfe wiedereingezogen werden darf, der den nicht erfüllten Verpflichtungen entspricht. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nur die Verpflichtung zur Aufgabe der Erzeugung betroffen ist, sind die vom vorlegenden Gericht erwähnten Kosten des Abbaus für die Berechnung irrelevant. Hierzu ist zudem anzumerken, dass der Betrag der gewährten Beihilfe ein Pauschalbetrag und daher unabhängig von diesen Kosten ist.
113. Was den Ansatz der Kommission angeht, so erscheint es mir undenkbar, den nationalen Behörden die Berechnung von Beträgen zu überlassen, die Teil von aus dem Haushaltsplan der Union stammenden Beihilfen sind, deren Rückforderung oder Erhebung sich nach dem Unionsrecht zu richten hat und die dem Haushaltsplan der Union wieder zugeführt werden müssen, zumal die Kommission in ihrer schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs „von den zahlreichen möglichen Formeln“ vier Berechnungen beispielhaft anführt, die zu vier ganz unterschiedlichen Ergebnissen zwischen 8 103 292 Euro und 59 679 771 Euro kommen, was einem Verhältnis von 1 zu 7,36 entspricht. Allein die Möglichkeit, dass in den verschiedenen Mitgliedstaaten derart voneinander abweichende Summen von Erzeugern gefordert werden könnten, die sich in einer objektiv vergleichbaren Situation befinden, erschiene als eine offenkundige Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.
114. Die übrigen von Beneo-Orafti vorgebrachten Argumente zu dem aufgrund der Aufgabe der Grundquoten erlittenen Verlust und dem punktuellen Charakter der Übergangsquoten überzeugen mich weniger.
115. Zunächst macht Beneo-Orafti geltend, dass die Quote, auf die sie verzichtet habe, nicht nur die Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2006/2007, sondern auch die in den acht folgenden Wirtschaftsjahren bis zum Wirtschaftsjahr 2014/2015 betreffe(51). So mache der auf die entsprechende Grundquote für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 entfallende Anteil der Beihilfe nur den neunten Teil der Gesamtsumme aus, und nur dieser neunte Teil sei wiedereinzuziehen, wenn die Nichteinhaltung der Verpflichtung zum Verzicht sich allein auf dieses Wirtschaftsjahr beziehe. Eine solche Argumentation erscheint mir jedoch verfehlt. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt nicht jedes Jahr neu im Gegenzug für die im betreffenden Wirtschaftsjahr eingehaltenen Verpflichtungen, sondern einmalig für alle Wirtschaftsjahre im Gegenzug für die Verpflichtung zur Aufgabe der Erzeugung (gegebenenfalls in Verbindung mit dem Abbau der Anlagen) und gilt für alle auf das Wirtschaftsjahr des Wirksamwerdens der Aufgabe folgenden Wirtschaftsjahre(52). Jede die Verpflichtung verletzende Erzeugung führt zur Wiedereinziehung der entsprechenden Beihilfe. Aus Art. 10 der Verordnung Nr. 318/2006 geht im Übrigen eindeutig hervor, dass es keine Garantie dafür gibt, dass die für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 zugeteilte Quote, wenn sie nicht aufgegeben wird, in den folgenden Wirtschaftsjahren konstant bleibt. Sie ist ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 im Gegenteil zwingend zu kürzen.
116. Sodann leitet Beneo-Orafti gewisse Argumente aus dem Umstand ab, dass die Übergangsquoten nur ein einziges Wirtschaftsjahr, die Grundquoten (wenn sie nicht aufgegeben würden) aber alle Wirtschaftsjahre beträfen, auf die die Verordnung Nr. 318/2006 Anwendung finde. Diese Argumentation halte ich insoweit nicht für stichhaltig, als die im Streit stehende Erzeugung aus der Zeit nach dem 1. Oktober 2006 nach der hier vertretenen Auffassung nicht unter eine Übergangsquote fallen kann.
117. Ich bin daher der Ansicht, dass, wenn eine Umstrukturierungsbeihilfe wegen Nichteinhaltung nur eines Teils der im Gegenzug für die Gewährung dieser Beihilfe übernommenen Verpflichtungen wiedereinzuziehen ist, lediglich der Anteil der Beihilfe wiedereingezogen werden darf, der den nicht erfüllten Verpflichtungen entspricht.
V – Ergebnis
118. Angesichts der vorstehenden Überlegungen schlage ich vor, die vom Tribunal de première instance de Bruxelles vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002, der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor und der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft sind wie folgt auszulegen:
– Ein Unternehmen, das eine Grundquote und eine Übergangsquote für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erhalten und auf seine Grundquote verzichtet hat, war berechtigt, bis zum 30. September 2006 in Höhe seiner Übergangsquote zu produzieren, ohne die Bedingungen seines Verzichts auf die Grundquote und die auf diesen Verzicht folgende Umstrukturierungsbeihilfe in Frage zu stellen, jedoch war jegliche Produktion ab dem 1. Oktober 2006 als eine Verletzung der in Verbindung mit dem Verzicht auf die Grundquote eingegangenen Verpflichtungen anzusehen.
– Für ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 beantragt hat, wird eine von ihm übernommene Verpflichtung zur Aufgabe seiner Quote bindend, sobald es als Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand wissen musste, dass ihm die dieser Verpflichtung entsprechende Beihilfe ausgezahlt wird.
– Wenn ein Unternehmen wegen Nichteinhaltung einer Verpflichtung zum Verzicht auf seine Quote eine Nichtquotenmenge erzeugt, stellt die Wiedereinziehung der im Gegenzug für den Verzicht gewährten Umstrukturierungsbeihilfe eine Erstattung rechtsgrundlos entrichteter Beträge dar, deren Kumulierung mit einer Geldbuße kein Grundsatz des Unionsrechts verbietet. Dagegen ist die Kumulierung von zwei Sanktionen, die dieselbe Erzeugung mit einer Strafe belegen, nach dem Grundsatz ne bis in idem, der die Anwendung allein der strengeren der beiden Sanktionen gebietet, verboten.
– Wenn eine Umstrukturierungsbeihilfe wegen Nichteinhaltung nur eines Teils der im Gegenzug für die Gewährung dieser Beihilfe übernommenen Verpflichtungen wiedereinzuziehen ist, darf lediglich der Anteil der Beihilfe wiedereingezogen werden, der den nicht erfüllten Verpflichtungen entspricht.
1 – Originalsprache: Französisch.
2 – Inulin ist eine Faser (bestehend aus einer Kette von Fructosemolekülen), die in bestimmten Pflanzen vorkommt. Sie wird aus der Zichorienwurzel gewonnen. Durch Hydrolyse von Inulin erhält man Fruktose. Das Ergebnis dieses Prozesses ist Inulinsirup, ein Süßungsmittel, das zur gemeinsamen Marktorganisation für den Zuckersektor gehört und vor allem in der Agrarlebensmittelindustrie verwendet wird.
3 – Vgl. die Einleitung des Sonderberichts Nr. 6 des Rechnungshofs der Europäischen Union „Hat die Zuckermarktreform ihre wichtigsten Ziele erreicht?“, verfügbar über die Website .
4 – Verordnung des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58, S. 1). Diese Verordnung ist nach dem für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeitraum aufgehoben worden durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1), die gleichwohl zahlreiche Bestimmungen übernommen hat (vgl. Entsprechungstabelle in Anhang XXII der letztgenannten Verordnung, Randnr. 40).
5 – Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1), nach deren Wortlaut das Wirtschaftsjahr am 1. Juli begann und am 30. Juni des darauf folgenden Jahres endete (Art. 1 Abs. 2 Buchst. m) (vgl. den zweiten und den dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 318/2006).
6 – Nach der Begründung des Vorschlags der Kommission an den Rat der Europäischen Union für eine Verordnung [KOM(2005) 263 endg.] hatte die Verlegung des Beginns des Zuckerwirtschaftsjahrs vom 1. Juli auf den 1. Oktober den Zweck, „für eine leichtere Umsetzung der Preissenkungen“ zu sorgen (vgl. Randnr. 2.2).
7 – Verordnung Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42).
8 – Vgl. für den fraglichen Zeitraum Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42) bzw. des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163, S. 17).
9 – Verordnung der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (ABl. L 89, S. 11).
10 – Die Abs. 1 und 2 dieses Artikels sehen eine Übergangsquote Zucker aus vor dem 1. Januar 2006 ausgesäten Zuckerrüben bzw. eine Übergangsquote Isoglucose vor.
11 – Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (ABl. L 176, S. 22).
12 – Siehe Nr. 12 der vorliegenden Schlussanträge.
13 – Idem.
14 – Verordnung der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 320/2006 (ABl. L 176, S. 32).
15 – In beiden Fällen macht dies etwa 61 % der dem Königreich Belgien gemäß Anhang III der Verordnung Nr. 318/2006 bzw. Anhang II Teil C der Verordnung Nr. 493/2006 zugeteilten Grund- bzw. Übergangsquote Inulinsirup (und zwar 215 247 Tonnen bzw. 53 812 Tonnen) aus. Die Übergangsquote macht unabhängig davon, ob es sich um die dem Königreich Belgien oder die Beneo-Orafti von diesem Mitgliedstaat zugeteilte Quote handelt, 25 % der maßgeblichen Grundquote aus und entspricht damit einer Ausdehnung der Dauer des Wirtschaftsjahrs 2006/2007 im Verhältnis zu den vorherigen und nachfolgenden Wirtschaftsjahren um 25 %.
16 – Vgl. Anhang 8, S. 2, der Stellungnahme von Beneo-Orafti.
17 – ABl. C 234, S. 9. Es mag von Interesse sein, dass nach dem in Fn. 3 angeführten Bericht des Rechnungshofs sämtliche in der Union für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 anfänglich zugeteilten Grundquoten Inulinsirup (die tatsächlich nur das Königreich Belgien und, in geringerem Maße, das Königreich der Niederlande und die Französische Republik betrafen) ab diesem Wirtschaftsjahr aufgegeben wurden, so dass keine einzige Quote Inulinsirup fortbestand und auch eine Zuteilung für irgendeins der nachfolgenden Wirtschaftsjahre nicht erfolgte (vgl. Anhang II B).
18 – Für die Berechnung dieses und der folgenden Beträge siehe Tabelle in Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge.
19 – Der offenbar auf einen Vorschlag von Beneo-Orafti zurückgehende Begriff „Rücknahme der Übergangsquote“ ist nicht vollkommen eindeutig. Er scheint sich auf eine etwas unpräzise Weise auf den Umstand zu beziehen, dass die von Beneo-Orafti erzeugten Mengen, die nach ihrer Auffassung von der Übergangsquote abgedeckt sind, wie Mengen behandelt worden sind, die nicht unter eine genehmigte Quote fallen, so dass ein Überschussbetrag auf sie erhoben wurde.
20 – Vgl. den zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 493/2006.
21 – Siehe die in Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge und in Fn. 15 dargestellten Zahlen.
22 – Vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 320/2006.
23 – Art. 3 der Verordnung Nr. 968/2006.
24 – Vgl. Art. 2 Nr. 6 der Verordnung Nr. 320/2006 und Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 968/2006.
25 – Es ist festzustellen, dass Beneo-Orafti in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die fragliche Erzeugung habe nicht später als am 21. November 2006 beginnen dürfen, weil die Zichorie nicht länger als drei Monate habe gelagert werden können, woraus sich ergebe, dass die Zichorie bereits einige Zeit vor dem 30. September 2006 verfügbar gewesen sei.
26 – Es ist gleichwohl daran zu erinnern, dass sich die Problematik grundsätzlich nur für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 stellt (siehe Nr. 58 der vorliegenden Schlussanträge). Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 sieht nämlich vor, dass die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe für die folgenden Wirtschaftsjahre bis spätestens Ende des Monats Februar, der dem Wirtschaftsjahr vorausgeht, erlassen wird.
27 – Vgl. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 968/2006.
28 – Vgl. Art. 3 der Verordnung Nr. 968/2006. Es ist jedoch anzumerken, dass diese Vorschrift mit den Worten „Ab dem Wirtschaftsjahr, für das eine Quote … aufgegeben wurde“ beginnt und nicht mit „Ab dem Beginn des Wirtschaftsjahrs …“.
29 – Vgl. den fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 320/2006.
30 – Die im vorliegenden Fall fast einen Monat nach Beginn des Wirtschaftsjahrs erfolgt ist. Es scheint vollkommen ausgeschlossen, dass eine Verpflichtung für ein Unternehmen ab einem Zeitpunkt bindend wird, zu dem es noch nicht einmal angeboten hat, sie zu übernehmen.
31 – Art. 27 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 968/2006.
32 – Zur Berechnung des Betrags dieses Teils der Beihilfe siehe Nrn. 104 ff. und insbesondere Nrn. 110 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
33 – Vgl. Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 338).
34 – Die Geldbuße erscheint in Anbetracht des Umstands, dass sie einen Betrag von höchstens 164,25 Euro (30 % von 547,50 Euro) je Tonne erreicht, de facto auch nicht sehr schwer, wo doch selbst auf die Quotenerzeugung gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 320/2006 ein befristeter Betrag in Höhe von 126,40 Euro je Tonne zu entrichten ist.
35 – Es ist zu bemerken, dass dieses Gericht den Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht zur Qualifikation des Verhaltens von Beneo-Orafti befragt. Ich werde diesen Aspekt, der Teil der Würdigung des Sachverhalts durch das nationale Gericht ist, in diesen Schlussanträgen daher nicht behandeln.
36 – Vgl. u. a. Urteil vom 30. September 2010, Uzonyi (C‑133/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 – Vgl. den vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung.
38 – Vgl. den 18. Erwägungsgrund und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 318/2006 sowie den dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 967/2006.
39 – Verordnung des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).
40 – Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck (C‑436/04, Slg. 2006, I‑2333, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch die Nrn. 80 und 81 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Gasparini u. a. (Urteil vom 28. September 2006, C‑467/04, Slg. 2006, I‑9199).
41 – Es ist anzumerken, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C‑187/01 und C‑385/01, Slg. 2003, I‑1345), das Erfordernis des Schutzes desselben Rechtsguts bei der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem in Strafsachen aufgegeben und dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil Sergueï Zolotoukhine gegen Russland vom 10. Februar 2009 einen ähnlichen Ansatz verfolgt hat.
42 – Dieses kommt deutlicher in dem Sinnspruch nemo debet bis vexari oder bis de eadem re ne sit actio zum Ausdruck und ist im deutschsprachigen Rechtsraum unter der Bezeichnung „Erledigungsprinzip“ bekannt, einem Begriff, der die Betonung auf die Erschöpfung der Verfolgung durch den Abschluss des ersten Verfahrens legt.
43 – Dieses kommt deutlicher in dem Sinnspruch nemo debet bis puniri pro uno delicto zum Ausdruck und ist im deutschsprachigen Rechtsraum unter der Bezeichnung „Anrechnungsprinzip“ bekannt, einem Begriff, der eher auf den Gedanken der „Verrechnung“ von Strafen rekurriert, d. h. der Berücksichtigung einer leichteren Strafe bei Verhängung einer schwereren Strafe aufgrund derselben Tatsachen.
44 – Vgl. Urteil vom 18. November 1987, Maizena (137/85, Slg. 1987, 4587, Randnrn. 19 ff.). Vgl. auch Urteil vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission (C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnrn. 37 ff.).
45 – Siehe die Tabelle in Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge. Dieser Betrag entspricht 30 % der Beneo-Orafti gewährten Beihilfe und 83 % des Gesamtbetrags in Höhe von 547,50 Euro je Tonne. Eine korrekte Berechnung ergäbe meines Erachtens jedoch eine noch niedrigere Summe (siehe Nrn. 110 ff. der vorliegenden Schlussanträge).
46 – Vgl. die Art. 12 bis 15 der Verordnung Nr. 318/2006 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 967/2006.
47 – Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 320/2006.
48 – Obwohl sie in ihrer schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs ohne nähere Begründung der Ansicht zu sein scheint, dass nach der von Beneo-Orafti vorgeschlagenen Berechnung ein Betrag in Höhe von 292 Euro je Tonne statt 255,55 Euro je Tonne wiedereinzuziehen wäre.
49 – Die Worte „conformément à“ sind in der französischen Sprache in ihrem Kontext betrachtet möglicherweise etwas unklar, ihr Sinn wird aber deutlicher im Licht anderer Sprachfassungen, z. B. der englischen („the part of the aid granted in respect of the commitment[s] concerned“) oder der spanischen („la parte de la ayuda concedida correspondiente al compromiso o compromisos en cuestión“) (Hervorhebung nur hier).
50 – Dieser Betrag könnte unter Berücksichtigung des Umstands, dass Beneo-Orafti nur 83 % der Gesamtsumme der Beihilfe erhalten hat, im vorliegenden Fall möglicherweise einvernehmlich nach unten korrigiert werden.
51 – Vgl. Art. 46 der Verordnung Nr. 318/2006.
52 – Vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 320/2006.
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