SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
YVES BOT
vom 30. Juni 2011(1)
Rechtssache C‑224/10
Staatsanwaltschaft Baden-Baden
gegen
Leo Apelt
(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Baden-Baden [Deutschland])
„Richtlinie 91/439/EWG – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Entzug der inländischen Fahrerlaubnis und Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen B und D durch einen anderen Mitgliedstaat – Ablehnung der Anerkennung durch den Wohnsitzmitgliedstaat – Notwendigkeit, bei Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klasse D im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für die Klasse B zu sein“
1. Der Gerichtshof ist ein weiteres Mal zur Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein(2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003(3) geänderten Fassung berufen.
2. Das Landgericht Baden-Baden (Deutschland) bittet den Gerichtshof u. a. um Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439, der bestimmt, dass ein Führerschein für die Klasse D (im Folgenden: Führerschein D) nur Fahrzeugführern ausgestellt werden kann, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind.
3. In der vorliegenden Rechtssache wurde dem Beschwerdegegner des Ausgangsverfahrens von den tschechischen Behörden ein Führerschein für die Klasse B (im Folgenden: Führerschein B) ausgestellt, obwohl gegen ihn in Deutschland wegen einer vor der Erteilung dieser Fahrerlaubnis begangenen straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung eingeleitet worden war. Nachdem ihm seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war und die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelaufen war, wurde ihm von den tschechischen Behörden ein Führerschein D ausgestellt.
4. Das vorlegende Gericht möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob die deutschen Behörden in Anbetracht der Bestimmungen der Richtlinie 91/439 und insbesondere des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verpflichtet sind, die Gültigkeit der so ausgestellten Führerscheine B und D anzuerkennen.
5. Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, sich dazu zu äußern, in welchem Verhältnis die Führerscheine B und D zueinander stehen, und insbesondere, zu entscheiden, ob die Nichtanerkennung eines Führerscheins B auch die Nichtanerkennung eines Führerscheins D zur Folge hat.
6. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die Gründe darlegen, aus denen ich der Ansicht bin, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen B und D abzulehnen, wenn dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat nach Erteilung des Führerscheins B die Fahrerlaubnis entzogen wurde, um einen vor dieser Erteilung begangenen Verstoß zu ahnden. Der Umstand, dass der Führerschein D nach Ablauf der mit dieser Maßnahme einhergehenden Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, ist insoweit ohne Bedeutung.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
1. Richtlinie 91/439
7. Um die Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder ihre Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Führerschein erworben haben, zu erleichtern, wurde mit der Richtlinie 91/439 der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eingeführt(4).
8. Die Festsetzung von Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins in dieser Richtlinie soll außerdem die Sicherheit des Straßenverkehrs im Gebiet der Europäischen Union verbessern(5).
9. So heißt es in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439:
„Die Ausstellung des Führerscheins unterliegt folgenden Bedingungen:
a) ein Führerschein für die Klassen C und D kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind“.
10. Außerdem heißt es in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie:
„Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab
…
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student – während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten – im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats[(6)].“
11. Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439 kann jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein.
12. Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden kann.
13. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der genannten Richtlinie kann es ein Mitgliedstaat außerdem ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der genannten Maßnahmen angewendet wurde.
2. Richtlinie 2006/126/EG
14. Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein(7) fasste die mehrfach geänderte(8) Richtlinie 91/439 neu.
15. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 sieht vor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
16. Durch Art. 17 Abs. 1 dieser Richtlinie wird die Richtlinie 91/439 zum 19. Januar 2013 aufgehoben.
17. Nach Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 gilt deren Art. 11 Abs. 4 ab dem 19. Januar 2009.
B – Nationales Recht
18. § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (im Folgenden: FeV) bestimmt, dass Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen.
19. Nach § 28 Abs. 4 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis in Deutschland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist.
20. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes verboten ist.
II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
21. Herrn Apelt, der deutscher Staatsangehöriger ist, wurde am 14. Dezember 1998 ein Führerschein der Klassen 1a, 1b, 3, 4 und 5 ausgestellt(9).
22. Am 23. Januar 2006 stellten die deutschen Behörden bei einer Verkehrskontrolle fest, dass Herr Apelt in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führte. Sein Führerschein wurde am 24. Januar 2006 in Verwahrung genommen.
23. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 31. Mai 2006, der seit dem 2. Juni 2006 rechtskräftig ist, wurde Herr Apelt wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und gegen ihn eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt, die am 29. November 2006 ablief.
24. Bereits am 1. März 2006, also vor der gerichtlichen Entziehung seiner Fahrerlaubnis, war Herrn Apelt von den tschechischen Behörden ein Führerschein B ausgestellt worden, auf dem als Wohnsitz eine Adresse in Deutschland eingetragen ist.
25. Am 30. April 2007 wurde Herrn Apelt von den tschechischen Behörden ein Führerschein D ausgestellt, auf dem ein tschechischer Wohnsitz und das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis B eingetragen ist.
26. Bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland am 11. Juli 2009 zeigte Herr Apelt, der an diesem Tag einen Kraftomnibus führte, den deutschen Behörden den ihm von den tschechischen Behörden ausgestellten Führerschein D vor. Auf diese Kontrolle hin beantragte die Staatsanwaltschaft Baden-Baden beim Amtsgericht Achern, Herrn Apelt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu verurteilen.
27. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag durch Beschluss vom 30. Dezember 2009 mit der Begründung ab, dass die Herrn Apelt in der Tschechischen Republik ausgestellte Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse D auch in der Bundesrepublik Deutschland gültig sei. Es wies insbesondere darauf hin, dass die deutschen Behörden nicht befugt gewesen seien, die Beachtung der in der Richtlinie 91/439 enthaltenen Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen. Außerdem sei Herrn Apelt der Führerschein D nach Ablauf der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erteilt worden. Daher sei dieser Führerschein gültig.
28. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Baden-Baden beim vorlegenden Gericht sofortige Beschwerde eingelegt.
III – Vorlagefragen
29. Da das Landgericht Baden-Baden Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 91/439 hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Darf ein Mitgliedstaat – unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439, wonach ein Führerschein für die Klasse D nur Fahrzeugführern ausgestellt werden darf, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind – in Übereinstimmung mit Art. 1 und Art. 8 Abs. 2 und 4 derselben Richtlinie ablehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten, die Fahrerlaubnisklassen B und D umfassenden Führerscheins – insbesondere hinsichtlich der Klasse D – anzuerkennen, wenn dem Inhaber dieses Führerscheins die Fahrerlaubnis der Klasse B vor einer im erstgenannten Mitgliedstaat erfolgten gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt worden war, diejenige der Klasse D jedoch erst nach der gerichtlichen Entziehung und nach Ablauf der zugleich mit dieser verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung?
2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint werden sollte:
Darf der erstgenannte Mitgliedstaat die Anerkennung des genannten Führerscheins – insbesondere hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse D – in Anwendung von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126, wonach ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Führerscheins entzogen worden ist, ablehnen, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse B am 1. März 2006 und diejenige der Klasse D am 30. April 2007 erteilt wurde und der Führerschein am zuletzt genannten Tag ausgestellt wurde?
IV – Würdigung
30. Vor Prüfung der Fragen des vorlegenden Gerichts ist es meiner Ansicht nach erforderlich, die vom Unionsgesetzgeber geschaffene Regelung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nochmals darzulegen.
A – Die mit der Richtlinie 91/439 geschaffene Regelung
31. Die Richtlinie 91/439 hat das Ziel, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu harmonisieren, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem ihnen ihre Fahrerlaubnis erteilt wurde(10).
32. Dazu hat der Unionsgesetzgeber Führerscheinklassen und ‑unterklassen eingeführt. So berechtigt beispielsweise der Führerschein B zum Führen von Fahrzeugen mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz und der Führerschein D zum Führen von Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz(11).
33. Diese Einteilung in Klassen und Unterklassen ermöglicht es, die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins auf die einzelne Klasse abzustimmen.
34. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439 kann ein Führerschein D nur ausgestellt werden, wenn der Fahrzeugführer bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt ist. Der Führerscheinbewerber, der die Fahrerlaubnis für die Klasse D erwerben möchte, muss also zunächst nachweisen, dass er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt ist, d. h., dass seine Eignung zum Führen dieser Fahrzeuge festgestellt worden ist. Dieser Nachweis kann meines Erachtens nur durch den Erwerb des Führerscheins B erbracht werden, der allein die Gewähr dafür bietet, dass die Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.
35. Außerdem gelten für die Ausstellung eines Führerscheins Mindestaltersanforderungen. Das Alter variiert dabei je nach der Führerscheinklasse. So ist für die Klasse D ein Mindestalter von 21 Jahren erforderlich(12).
36. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439 muss der Bewerber eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie der Kenntnisse bestehen und bestimmte gesundheitliche Anforderungen erfüllen.
37. Gemäß den Anhängen II und III zu dieser Richtlinie gibt es einen gemeinsamen Grundstock an Mindestvoraussetzungen für alle Führerscheinklassen(13). Die Erteilung eines jeden Führerscheins hängt von der Erfüllung dieser Mindestvoraussetzungen ab. Dabei geht es beispielsweise darum, das Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen und richtig zu reagieren, wenn solche Lagen eintreten(14), oder die Kenntnis des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, des Bremswegs und der Bodenhaftung des betreffenden Fahrzeugs(15).
38. Über diese Mindestanforderungen hinaus gibt es für jede Klasse besondere Prüfungen, insbesondere für die Klasse D(16). Denn die Prüfungen und die gesundheitlichen Anforderungen variieren je nach der jeweiligen Führerscheinklasse, wobei die Mindestvoraussetzungen, die beispielsweise für die Klasse D zu erfüllen sind, strenger sind als diejenigen, die für die Erteilung eines Führerscheins B verlangt werden.
39. Diese Unterschiede sind einfach zu erklären. Ein Kraftomnibus fährt sich anders als ein Pkw oder ein Motorrad. Die Fahrmanöver sind schwieriger, und die Bodenhaftung ist völlig anders. Auch trägt der Führer eines Kraftomnibusses angesichts der Zahl der beförderten Fahrgäste eine höhere Verantwortung.
40. Folglich muss ein Bewerber für den Führerschein D, der zwar grundsätzlich bereits nachgewiesen hat, dass er die Mindestvoraussetzungen des gemeinsamen Grundstocks erfüllt, da er Inhaber eines Führerscheins B sein muss, noch die besonderen Prüfungen bestehen, bevor ihm ein Führerschein D ausgestellt wird.
41. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 91/439 vorsieht, dass jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon die Prüfung der Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, von den unter den Nrn. 2 bis 4 des Anhangs II dieser Richtlinie vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden kann(17). Meiner Ansicht nach geht der Unionsgesetzgeber von dem Grundsatz aus, dass nach dem Erwerb des gemeinsamen Grundstocks an Kenntnissen eine erneute Prüfung hierüber nicht mehr erforderlich ist.
42. Schließlich hängt die Ausstellung des Führerscheins nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab.
B – Zu den Vorlagefragen
43. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen B und D abzulehnen, wenn dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat nach Erteilung des Führerscheins B die Fahrerlaubnis entzogen wurde, um einen vor dieser Erteilung begangenen Verstoß zu ahnden, und der Führerschein D nach Ablauf der mit dieser Maßnahme einhergehenden Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt wurde.
44. Diese Frage führt uns in Wirklichkeit dazu, nacheinander die folgenden beiden Aspekte zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob die deutschen Behörden angesichts der Bestimmungen der Richtlinie 91/439 berechtigt sind, die Anerkennung der Gültigkeit des von den tschechischen Behörden ausgestellten Führerscheins B abzulehnen. Bejahendenfalls ist zweitens zu prüfen, welche Auswirkung diese Nichtanerkennung angesichts des Wortlauts von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie auf die Gültigkeit des Führerscheins D haben kann.
45. Mit dem vorlegenden Gericht(18) bin ich der Meinung, dass die deutschen Behörden berechtigt sind, den von den tschechischen Behörden ausgestellten Führerschein B nicht anzuerkennen.
46. Aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass Herr Apelt am 23. Januar 2006 in Deutschland einen Verkehrsverstoß begangen hat. Am darauffolgenden Tag wurde sein Führerschein in polizeiliche Verwahrung genommen. Am 31. Mai 2006 entzog ihm das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck die Fahrerlaubnis und verhängte gegen ihn eine bis zum 29. November 2006 laufende Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Diese Maßnahmen wurden am 2. Juni 2006 rechtskräftig.
47. Obwohl Herrn Apelt seine deutsche Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war, und die genannten Maßnahmen noch nicht verhängt worden waren, stellten ihm die tschechischen Behörden am 1. März 2006 einen Führerschein B aus.
48. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann in einem solchen Fall nicht angenommen werden, dass die Richtlinie 91/439 die deutschen Behörden dazu verpflichtet, die Gültigkeit des von den tschechischen Behörden erteilten Führerscheins anzuerkennen(19).
49. Denn die Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins abzulehnen, den eine Person in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, während ihre Fahrerlaubnis im erstgenannten Mitgliedstaat vorübergehend ausgesetzt war, ist auf der Grundlage der Richtlinie 91/439 und insbesondere ihres Art. 8 Abs. 4 uneingeschränkt und eindeutig zu bejahen, wenn auf die befristete Aussetzung ein Entzug der Fahrerlaubnis folgt, mit dem dieselbe Tat geahndet wird. Der Umstand, dass der Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Führerscheins angeordnet wird, ist insoweit ohne Bedeutung, wenn die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zu eben diesem Zeitpunkt bereits vorlagen(20).
50. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die deutschen Behörden in der vorliegenden Rechtssache berechtigt sind, die Anerkennung des Herrn Apelt von den tschechischen Behörden ausgestellten Führerscheins B abzulehnen.
51. Nach dieser Feststellung geht es nun um die Frage, ob die deutschen Behörden auch berechtigt sind, die Anerkennung des von den tschechischen Behörden nach Ablauf der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins D abzulehnen, da Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439 bestimmt, dass ein Führerschein D nur Fahrzeugführern ausgestellt werden kann, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind.
52. Kann, mit anderen Worten, die Nichtanerkennung des Führerscheins B Auswirkungen auf die Gültigkeit des von den tschechischen Behörden ausgestellten Führerscheins D haben, so dass sich Herr Apelt nicht auf diesen Führerschein berufen kann?
53. Nach Ansicht der Europäischen Kommission müssen die deutschen Behörden den von den tschechischen Behörden ausgestellten Führerschein D anerkennen, da dieser, anders als der Führerschein B, nach Ablauf der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden sei und darin ein Wohnsitz in Tschechien eingetragen sei.
54. Die Kommission vertritt außerdem die Ansicht, dass der Führerschein D zwar nur Fahrzeugführern ausgestellt werden könne, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt seien, Herr Apelt jedoch nach tschechischer Rechtslage allein zu dem Zeitpunkt, als ihm der Führerschein D ausgestellt worden sei, die Fahreignung hinsichtlich der letztgenannten Klasse besessen habe.
55. Ich verstehe dies so, dass die Kommission der Ansicht ist, dass die Ausstellung des Führerscheins B zwar mit Mängeln behaftet sei und ein Mitgliedstaat berechtigt sei, diesen Führerschein nicht anzuerkennen, der Führerschein D aber trotzdem anzuerkennen sei, weil sein Inhaber die Prüfung der Kenntnisse, der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen bestanden habe, die der für einen Führerschein B jedenfalls nicht nachstehe, so dass alle notwendigen Prüfungen durchgeführt worden seien. Die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis B habe folglich keinerlei Auswirkung auf die Anerkennung der Fahrerlaubnis D.
56. Ich teile diese Ansicht nicht, und zwar aus den folgenden Gründen.
57. Wie aufgezeigt wurde, ist die Ausstellung eines Führerscheins D u. a. von der Voraussetzung abhängig, dass der Fahrzeugführer bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt ist, die Prüfung der Kenntnisse, der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen bestanden hat, bestimmte gesundheitliche Anforderungen erfüllt und seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats hat.
58. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor(21). Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, da der Besitz eines solchen Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen ist, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte(22).
59. Dieser Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ist jedoch eingeschränkt worden. Der Gerichtshof hat nämlich in den Urteilen vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk(23) sowie Zerche u. a.(24), entschieden, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, dem im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine frühere Fahrerlaubnis entzogen worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats hatte(25).
60. Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen festgestellt, dass der Wohnsitzvoraussetzung eine besondere Bedeutung zukommt, da sie unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen, und eine Vorbedingung darstellt, die die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439 aufgestellten Voraussetzungen bei einem Führerscheinbewerber ermöglicht(26). Somit wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine dann nicht in Frage gestellt, wenn die Wohnsitzvoraussetzung bei Ausstellung des Führerscheins nicht beachtet wurde(27).
61. Ich bin der Ansicht, dass ebenso wie der Wohnsitzvoraussetzung auch der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439 genannten Voraussetzung eine besondere Bedeutung zukommt und dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins D abzulehnen, wenn feststeht, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.
62. Wie aufgezeigt wurde, ist nämlich der Erwerb des Führerscheins B die erste Mindestvoraussetzung für den Erwerb des Führerscheins D. Meiner Ansicht nach geht der Unionsgesetzgeber von dem Grundsatz aus, dass der Führerschein B eine unabdingbare Grundlage für den Erwerb des Führerscheins D darstellt, auf der dieser aufbaut(28).
63. Insoweit erscheint es völlig kohärent, dass eine Person das Führen kleinerer Fahrzeuge beherrschen muss, bevor sie geltend macht, ein zur Klasse der Kraftomnibusse gehörendes Fahrzeug führen zu können. Der Führerschein D ist in gewisser Weise eine Erweiterung des Führerscheins B, die zum Führen von Fahrzeugen einer höheren Klasse berechtigt.
64. Der Erwerb des Führerscheins B stellt also eine Grundlage dar, die die Einhaltung der dem ausstellenden Mitgliedstaat von der Richtlinie 91/439 auferlegten Mindestvoraussetzungen und damit die Fahreignung des Inhabers dieses Führerscheins und seine Gefahrlosigkeit im Verkehr gewährleistet.
65. In dem hier vorliegenden Fall des Ausgangsverfahrens ist diese Grundlage, der Führerschein B, mit Mängeln behaftet. Wie aufgezeigt wurde, wurde der Führerschein B von den tschechischen Behörden nämlich ausgestellt, obwohl die Wohnsitzvoraussetzung nach den Angaben auf diesem Führerschein nicht erfüllt war und obwohl seinem Inhaber ein erster Führerschein wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs vorläufig entzogen worden war. Wie gesagt, kommt dem Wohnsitz eine besondere Bedeutung zu, weil er die Kontrolle ermöglicht, ob der Führerscheinbewerber die anderen in der Richtlinie 91/439 vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
66. Folglich kann völlig zu Recht davon ausgegangen werden, dass die tschechischen Behörden bei Ausstellung des Führerscheins B nicht in der Lage waren, zu prüfen, ob Herr Apelt, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war, die für das Führen von Fahrzeugen erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besaß und trotz seiner Vorgeschichte kein Risiko für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellte.
67. Die Kommission macht geltend, dass der Führerschein D nach Ablauf der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden sei und die Anforderungen für die Erteilung dieses Führerscheins strenger seien als die für den Führerschein B und deshalb der Inhaber erst recht zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sei. Die verlangten Voraussetzungen seien somit erfüllt.
68. Wie bereits dargelegt, hat der Unionsgesetzgeber jedoch bestimmt, dass jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon Inhaber einer Fahrerlaubnis einer anderen Klasse ist, von den unter den Nrn. 2 bis 4 von Anhang II der Richtlinie 91/439 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden kann(29). In der vorliegenden Rechtssache liefe dies darauf hinaus, dass ein Bewerber für einen Führerschein D von den mit dem Führerschein B gemeinsamen Prüfungen befreit wäre, da von dem Grundsatz ausgegangen wird, dass diese Prüfungen bei Erteilung des Führerscheins B bereits erfolgreich absolviert wurden.
69. Es ist also umso wichtiger, dass der Führerschein B unter strenger Einhaltung der geforderten Mindestvoraussetzungen ausgestellt wurde.
70. Ich weise nochmals darauf hin, dass keine Gewähr für die Einhaltung der den beiden Führerscheinklassen gemeinsamen Mindestvoraussetzungen besteht, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb des Führerscheins B nicht eingehalten wurden(30).
71. Es liefe somit dem Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs zuwider, einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einen unter diesen Umständen ausgestellten Führerschein anzuerkennen, obwohl nicht feststeht, dass sich der ausstellende Mitgliedstaat vergewissern konnte, dass der Inhaber des Führerscheins die geforderten Mindestvoraussetzungen erfüllte.
72. Daher bin ich der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat, wenn er nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins B abzulehnen, auch berechtigt ist, die Gültigkeit des auf der Grundlage des ersten Führerscheins ausgestellten Führerscheins D nicht anzuerkennen.
73. Es wäre nicht kohärent, ließe man es zu, dass der Entzug der Fahrerlaubnis in diesem Fall nur für den Führerschein B gilt, nicht aber für das Führen von Reisebussen oder Omnibussen, obwohl die Nichtanerkennung dieses Führerscheins auf einem gefährdenden Verhalten seines Inhabers beruht, der, worauf nochmals hinzuweisen ist, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug geführt hatte.
74. Nach alledem bin ich somit der Ansicht, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen B und D abzulehnen, wenn dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat nach Erteilung des Führerscheins B die Fahrerlaubnis entzogen wurde, um einen vor dieser Erteilung begangenen Verstoß zu ahnden. Der Umstand, dass der Führerschein D nach Ablauf der mit dieser Maßnahme einhergehenden Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, ist insoweit ohne Bedeutung.
75. Da ich vorschlage, die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu bejahen, ist die Beantwortung der zweiten Frage nicht erforderlich.
76. Jedenfalls bin ich der Meinung, dass der Gerichtshof für eine Entscheidung über die zweite Frage nicht zuständig ist.
77. Wie aufgezeigt wurde, gilt Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 ab dem 19. Januar 2009(31).
78. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ereignete sich im Jahr 2006, als Herrn Apelt seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen und ihm ein tschechischer Führerschein B ausgestellt wurde, sowie im Jahr 2007 mit der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins D.
79. Da der Sachverhalt somit vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 Geltung erlangte, bin ich der Meinung, dass der Gerichtshof für eine Entscheidung über die zweite Vorlagefrage nicht zuständig ist.
V – Ergebnis
80. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Landgericht Baden-Baden gestellten Fragen wie folgt zu antworten:
Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439 in geänderter Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen B und D abzulehnen, wenn dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat nach Erteilung des Führerscheins für die Klasse B die Fahrerlaubnis entzogen wurde, um einen vor dieser Erteilung begangenen Verstoß zu ahnden.
Der Umstand, dass der Führerschein für die Klasse D nach Ablauf der mit dieser Maßnahme einhergehenden Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, ist insoweit ohne Bedeutung.
1 – Originalsprache: Französisch.
2 – ABl. L 237, S. 1.
3 – ABl. L 284, S. 1, im Folgenden: Richtlinie 91/439.
4 – Vgl. Art. 1 dieser Richtlinie.
5 – Vgl. den vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie.
6 – Nach Art. 9 Abs. 1 der genannten Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Ist der Führerscheininhaber Student in diesem Mitgliedstaat, hat er den Nachweis zu erbringen, dass er seit mindestens sechs Monaten in diesem Staat wohnt.
7 – ABl. L 403, S. 18.
8 – Vgl. den ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126.
9 – Diese Führerscheinklassen entsprechen u. a. den Führerscheinklassen A, A1 und B (vgl. Entscheidung 2008/766/EG der Kommission vom 25. August 2008 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen [ABl. L 270, S. 31]).
10 – Vgl. den ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie.
11 – Vgl. Art. 3 Abs. 1 der genannten Richtlinie.
12 – Vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 91/439.
13 – Vgl. Abschnitte I Nrn. 1 und 2 sowie II des Anhangs II der genannten Richtlinie.
14 – Vgl. Abschnitt II Abs. 1 zweiter Gedankenstrich dieses Anhangs II.
15 – Vgl. Abschnitt I Nr. 2.1.3 des genannten Anhangs.
16 – Vgl. Abschnitt I Nrn. 4 und 8 des Anhangs II der Richtlinie 91/439.
17 – Vgl. Abschnitt I Nr. 1 Unterabs. 1 dieses Anhangs.
18 – Siehe Vorlageentscheidung (Nr. 8).
19 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Weber (C‑1/07, Slg. 2008, I‑8571, Randnrn. 30 und 31).
20 – Ebd. (Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 – Vgl. Urteil vom 19. Mai 2011, Grasser (C‑184/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).
22 – Ebd. (Randnr. 21).
23 – C‑329/06 und C‑343/06, Slg. 2008, I‑4635.
24 – C‑334/06 bis C‑336/06, Slg. 2008, I‑4691.
25 – Urteile Wiedemann und Funk (oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 73) sowie Zerche u. a. (oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 70).
26 – Urteile Wiedemann und Funk (oben in Fn. 23 angeführt, Randnrn. 69 und 70) sowie Zerche u. a. (oben in Fn. 24 angeführt, Randnrn. 66 und 67).
27 – Vgl. Urteil Grasser (oben in Fn. 21 angeführt, Randnr. 24).
28 – Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Fahrzeugführer in der Tschechischen Republik nach Art. 82 Abs. 2 in Verbindung mit den Art. 82 Abs. 1 Buchst. e und 91 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über den Straßenverkehr und zur Änderung verschiedener Gesetze (zákon o provozu na pozemních komunikacích a o změnách některých zákonů [zákon o silničním provozu], 361/2000 Sb.) in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung unbedingt auch im Besitz einer Erlaubnis für die Klasse B sein muss, um zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt zu sein.
29 – Vgl. Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge.
30 – Nach dem tschechischen Straßenverkehrsgesetz kann die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse D u. a. dann eingeschränkt werden, wenn der Fahrzeugführer nicht mehr im Besitz der Fahrerlaubnis ist, die als Grundlage für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für eine höhere Klasse erforderlich ist.
31 – Vgl. Nrn. 15 bis 17 der vorliegenden Schlussanträge.
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