SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 17. November 2011 ( 1 )
Rechtssache C-393/10
Dermod Patrick O'Brien
gegen
Ministry of Justice (Formerly the Department for Constitutional Affairs)
(Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom [Vereinigtes Königreich])
„Richtlinie 97/81/EG — Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Begriff der Teilzeitbeschäftigten, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen — Teilzeitbeschäftigte Richter“
I – Einleitung
1.
Bestimmt sich die Frage, ob Richter in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ( 2 ) fallen, allein nach nationalem Recht? Dies ist im Kern die Frage, die der Gerichtshof im vorliegenden Fall zu klären hat. Sie stellt sich vor dem Hintergrund einer nationalen Bestimmung, nach der gebührenbezahlten Teilzeitrichtern kein Pensionsanspruch zusteht.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
2.
Den unionsrechtlichen Rahmen dieses Falls bildet die Richtlinie 97/81/EG ( 3 ). Mit dieser Richtlinie wird die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (im Folgenden auch: Rahmenvereinbarung) durchgeführt, die am 6. Juni 1997 zwischen den europäischen Sozialpartnern (UNICE, CEEP, EGB) geschlossen wurde und der Richtlinie als Anhang beigefügt ist.
3.
Die Richtlinie 97/81 galt zunächst nicht für das Vereinigte Königreich. Mit der Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 ( 4 ) wurde ihre Anwendbarkeit auf das Vereinigte Königreich ausgedehnt.
4.
Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung definiert deren Anwendungsbereich wie folgt:
„1.
Die vorliegende Vereinbarung gilt für Teilzeitbeschäftigte, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.“
B – Nationales Recht
5.
Das Vereinigte Königreich setzte die Richtlinie 97/81 mit den Part-time Workers (Prevention of Less Favourable Treatment) Regulations 2000 (SI 2000 Nr. 1551) um, die am 8. Juni 2000 erlassen wurden und am 1. Juli 2000 in Kraft traten (im Folgenden: Verordnung).
6.
Nr. 17 Verordnung, überschrieben mit „Justizamtsträger“ bestimmt:
„Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Personen in ihrer Eigenschaft als Justizamtsträger, wenn ihre Tätigkeit auf Basis von Tagesgebühren vergütet wird.“
III – Sachverhalt und Ausgangsverfahren
7.
Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen gab es im Vereinigten Königreich bis in die 1970er Jahre nur wenige Teilzeitrichter. Diese Teilzeitrichter erhielten eine Vergütung aufgrund von tageweise berechneten Gebühren. Nach Inkrafttreten des Courts Act 1971 stieg die Anzahl der Teilzeitrichter deutlich. Heute gibt es fast doppelt so viele Teilzeitrichter („Recorders“ und „Deputy Judges“) wie Vollzeitrichter. Auch bei den Einwanderungsrichtern („Immigration Judges“) übersteigt die Zahl der Teilzeitrichter deutlich diejenige der Vollzeitrichter. Nachdem zunächst alle Teilzeitrichter auf der Basis von Gebühren pro Sitzungs- bzw. Arbeitstag bezahlt wurden (im Folgenden: gebührenbezahlte Teilzeitrichter), stieg etwa seit dem Jahr 2000 die Zahl der auf Gehaltsbasis bezahlten Teilzeitrichter an, insbesondere unter den Einwanderungsrichtern.
8.
Herr O’Brien ist Barrister und Queen’s Counsel. Zusätzlich wurde er im Jahr 1978 zum Recorder ernannt. Als Recorder werden im Vereinigten Königreich Teilzeitrichter bezeichnet, die beim Crown Court tätig sind. Er war sodann nach regelmäßigen Verlängerungen seiner Amtszeit bis zum 31. März 2005 als Recorder tätig. Als Recorder wurde er auf Gebührenbasis für jeden Sitzungs- bzw. Arbeitstag bezahlt. Die Gehaltshöhe eines Recorders entspricht anteilsmäßig derjenigen eines Vollzeitrichters.
9.
Nach den anwendbaren Bestimmungen hatte Herr O’Brien als Recorder zuletzt Anspruch auf Dienstangebote im Umfang von mindestens 15 Sitzungstagen im Jahr und konnte im Umfang von bis zu 30 Sitzungstagen verpflichtet werden.
10.
Alle Teilzeitrichter haben während ihrer Dienstzeit (bei Erfüllung der Voraussetzungen) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsgeld und ähnliche Leistungen. Vollzeitrichter und auf Gehaltsbasis bezahlte Teilzeitrichter haben bei Ausscheiden aus dem Dienst Pensionsansprüche. Auf Gebührenbasis bezahlte Teilzeitrichter haben hingegen bei Ausscheiden aus ihrem Dienst keinen Anspruch auf eine solche Pension.
11.
Herr O’Brien beantragte eine Pension, die pro rata temporis derjenigen eines Vollzeitrichters, der inhaltlich dieselbe Tätigkeit ausübte, entspricht. Diese wurde ihm vom zuständigen Justizministerium des Vereinigten Königreichs versagt. Gegen die Versagung der Pensionsansprüche wendet sich Herr O’Brien im Ausgangsverfahren. Er beruft sich dabei auf die Richtlinie 97/81. Mittlerweile ist das Ausgangsverfahren im Rechtsmittel vor dem Supreme Court of the United Kingdom anhängig.
IV – Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
12.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2010 hat der Supreme Court of the United Kingdom sein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Bestimmt es sich nach nationalem Recht, ob Richter in ihrer Gesamtheit im Sinne von Paragraph 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung als Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen, anzusehen sind, oder gibt es eine unionsrechtliche Bestimmung, nach der diese Frage zu entscheiden ist?
2.
Wenn Richter in ihrer Gesamtheit im Sinne von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung als Arbeitnehmer anzusehen sind, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen, darf dann das nationale Recht hinsichtlich der Gewährung von Pensionsansprüchen a) zwischen Vollzeit- und Teilzeitrichtern oder b) zwischen verschiedenen Arten von Teilzeitrichtern unterscheiden?
13.
Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben sich neben dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Regierungen Irlands, Lettlands, Portugals und des Vereinigten Königreichs sowie die Europäische Kommission schriftlich geäußert. An der mündlichen Verhandlung haben sich der Kläger des Ausgangsverfahrens, der Council of Immigration Judges, die Regierungen Irlands, Lettlands und des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission beteiligt.
V – Rechtliche Würdigung
A – Zur zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie
14.
Die lettische Regierung hat Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, da der Großteil der Tätigkeit von Herrn O’Brien als Recorder, für die er jetzt eine Pension beansprucht, vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 98/23 lag, die die Richtlinie über Teilzeitarbeit im Vereinigten Königreich für anwendbar erklärte. Diese trat am 7. April 1998 in Kraft und gewährte dem Vereinigten Königreich eine Frist bis zum 7. April 2000 zur Umsetzung. Herr O’Brien war seit dem 1. März 1978 als Recorder tätig. Seine letzte Ernennung erfolgte im Jahr 1999, und er war bis zum 31. März 2005 als Recorder tätig.
15.
Die lettische Regierung ist der Ansicht, dass die Richtlinie 98/23 und somit die Richtlinie 97/81 nur auf solche Tatbestände Anwendung finden könne, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist oder jedenfalls nach deren Inkrafttreten begründet wurden.
16.
Im Zusammenhang mit der zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 97/81 hat der Gerichtshof aber bereits auf den Grundsatz verwiesen, dass eine neue Vorschrift, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, unmittelbar auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden ist, der unter der Geltung der alten Rechtslage entstanden ist. Daraus folgerte er, dass für die Berechnung der Beitragszeiten, die für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung erforderlich sind, die Bestimmungen der Richtlinie 97/81, und zwar auch in Bezug auf vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens liegende Beschäftigungszeiten, anwendbar sind. ( 5 )
17.
Die Vorlagefragen sind folglich zulässig.
B – Zu den Vorlagefragen
1. Zur ersten Vorlagefrage
18.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne der Rahmenvereinbarung nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht bestimmt.
19.
Diese Frage stellt das vorlegende Gericht vor dem Hintergrund, dass Herr O’Brien, der als gebührenbezahlter Teilzeitrichter (Recorder) tätig war, sich auf die Richtlinie beruft, um für seine Tätigkeit als Recorder einen Pensionsanspruch geltend zu machen. Seiner Ansicht nach liegt in der Verweigerung einer Pension eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitrichtern. Um zu wissen, ob sich das Verhältnis zwischen Vollzeit- und gebührenbezahlten Teilzeitrichtern nach der Rahmenvereinbarung richtet, muss das vorlegende Gericht als Vorfrage klären, ob die Personalkategorie der Berufsrichter in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Das vorlegende Gericht hat die Frage, ob ein Recorder nach nationalem Recht als Arbeitnehmer anzusehen ist, noch nicht abschließend entschieden. ( 6 )
20.
Den persönlichen Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung legt deren Paragraf 2 Nr. 1 fest. Danach gilt sie für „Teilzeitbeschäftigte, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen“.
21.
Vor dem Hintergrund, dass Recorder teilweise nur sehr wenige Tage im Jahr arbeiten ( 7 ), ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach dem Vorabentscheidungsersuchen das Justizministerium als Beklagter des Ausgangsverfahrens sich nicht, auch nicht hilfsweise, auf Paragraph 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung berufen hat. Dieser eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nach Anhörung der Sozialpartner aus sachlichen Gründen Teilzeitbeschäftigte, die nur gelegentlich arbeiten, ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung auszuschließen.
a) Die Rechtssache Wippel
22.
In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Wippel hatte ich aus dem Wortlaut von Paragraf 2 Nr. 1 gefolgert, dass der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit nicht unionsrechtlicher Natur ist, sondern in Abhängigkeit von den im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Gepflogenheiten zu bestimmen ist. Dabei komme den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum zu. Dem Unionsrecht könnten insoweit allenfalls äußerste Schranken entnommen werden. So könnte es der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 EUV) widersprechen, wenn ein Mitgliedstaat den Begriff des Arbeitnehmers in seinem nationalen Recht derart eng definierte, dass der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit jede praktische Wirksamkeit genommen und die Verwirklichung ihrer Ziele übermäßig erschwert würde. ( 8 )
23.
Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil in der Rechtssache Wippel nur betont, dass ein Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81 fällt, wenn er nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag hat oder in einem Arbeitsverhältnis steht, ohne jedoch nähere Ausführungen zur Begriffsbestimmung zu machen. ( 9 )
24.
Die Rechtssache Wippel zeichnete sich allerdings dadurch aus, dass das nationale Recht ein sehr weites Verständnis vom Begriff des Arbeitnehmers hatte und sich die Frage stellte, ob dies noch unter die Rahmenvereinbarung fallen kann. ( 10 ) Der Gerichtshof konnte sich also damit begnügen festzustellen, dass auch ein im nationalen Recht bestehendes sehr weites Verständnis des Arbeitnehmerbegriffs noch unter die Richtlinie fällt. Im vorliegenden Fall stellt sich umgekehrt die Frage, ob es der Rahmenvereinbarung entgegensteht, wenn das nationale Recht Berufsrichter vom Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung ausschließt. Bei dieser Frage hilft daher die Aussage des Gerichtshofs in der Rechtssache Wippel nicht weiter.
25.
Alle Verfahrensbeteiligten haben darauf verwiesen, dass es im Unionsrecht keinen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff gibt. ( 11 ) So ist beispielsweise im Bereich der Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer der Begriff des Arbeitnehmers ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts, der weit ausgelegt werden muss. In diesem Zusammenhang kann es sein, dass auch Beamte als Arbeitnehmer angesehen werden. ( 12 ) Im Bereich der Wahrung der Arbeitnehmerrechte hat der Gerichtshof bei der Arbeitszeitrichtlinie das Erfordernis einer unionsautonomen, einheitlichen Begriffsbestimmung der Arbeitszeit betont, obwohl auch hier der Wortlaut der Richtlinie auf das nationale Recht verwies. ( 13 ) Bei der Richtlinie über den Unternehmensübergang hat er hingegen entschieden, dass für die Bestimmung des Anwendungsbereichs allein auf die Arbeitnehmerdefinition abzustellen ist, die die nationalen Rechtsvorschriften vorgeben. ( 14 )
26.
Sofern einige Verfahrensbeteiligte auf Art. 51 AEUV verweisen, der im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit eine Ausnahme für Tätigkeiten in Ausübung öffentlicher Gewalt vorsieht, ist zu erwidern, dass hieraus keine Rückschlüsse auf die Definition des Arbeitnehmerbegriffs in der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit gezogen werden können. Denn die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit betrifft nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern verleiht allen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten Rechte im Zusammenhang mit einer Teilzeittätigkeit.
b) Die Rechtssache Del Cerro Alonso
27.
Von besonderem Interesse für den vorliegenden Fall ist die Rechtssache Del Cerro Alonso. ( 15 ) Diese betraf die Frage nach dem persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie bzw. Rahmenvereinbarung über befristete Beschäftigung. Die Rahmenvereinbarung über befristete Beschäftigung enthält in ihrem Paragrafen 2 eine mit der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit identische Definition des Anwendungsbereichs. ( 16 )
28.
Nachdem der Gerichtshof bereits festgestellt hatte, dass die Rahmenvereinbarung über befristete Beschäftigung auch für Arbeitsverträge gilt, die mit Behörden und anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden ( 17 ), war er nun aufgefordert, zu entscheiden, ob diese auch Beamte umfasst. Wie im vorliegenden Fall - und anders als in der Rechtssache Wippel - ging es hier nicht um mögliche Grenzen eines weiten mitgliedstaatlichen Arbeitnehmerbegriffs, sondern umgekehrt um die Frage, ob die Richtlinie einen Mitgliedstaat verpflichtet, auch einem Beamten die Rechte aus der Rahmenvereinbarung zu gewähren.
29.
In seinem Urteil in der Rechtssache Del Cerro Alonso stellte der Gerichtshof fest, dass der Umstand, dass eine Beschäftigung im nationalen Recht als „statutarisch“ bezeichnet wird und bestimmte Aspekte aufweist, die für den öffentlichen Dienst des betreffenden Mitgliedstaats kennzeichnend sind, für sich genommen nicht ausreicht, um den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/70 zu verneinen.
30.
Denn die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung sowie die einheitliche Anwendung von Richtlinie und Vereinbarung in den Mitgliedstaaten würden erheblich in Frage gestellt, wenn den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorbehalten bliebe, nach ihrem Belieben bestimmte Personalkategorien von dem mit diesen Unionsinstrumenten bezweckten Schutz auszunehmen. Die Mitgliedstaaten seien vielmehr verpflichtet, das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis zu erreichen. ( 18 )
31.
Zur Begründung stützte sich der Gerichtshof auf die Bedeutung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, die zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts gehören. Daher sei den Bestimmungen der Richtlinie und der Rahmenvereinbarung, die befristet beschäftigten Arbeitnehmern die gleichen Vorteile sichern wolle wie vergleichbaren Dauerbeschäftigten, allgemeine Geltung zuzuerkennen, da sie besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Union sind, die jedem Arbeitnehmer als Mindestschutzbestimmungen zugutekommen müssen. ( 19 )
32.
Entscheidend für die Bejahung der Anwendbarkeit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung war für den Gerichtshof in dieser Rechtssache daher, dass die betroffene Person länger als zwölf Jahre in verschiedenen Krankenhäusern des baskischen Gesundheitssystems als Mitglied des befristet beschäftigten Personals tätig gewesen war und das Ausgangsverfahren im Übrigen den Vergleich zwischen einem Mitglied des befristet beschäftigten Statutspersonals und einem Mitglied des dauerbeschäftigten Statutspersonals betraf.
33.
Auf den ersten Blick könnte diese Passage des Urteils Del Cerro Alonso zirkulär erscheinen: Weil eine Person befristet beschäftigt war und der zu entscheidende Sachverhalt das Verhältnis zwischen dem befristet beschäftigten Statutspersonal und dem dauerbeschäftigten Statutspersonal zum Gegenstand hat, soll der Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Dabei war ja zunächst die Vorfrage zu klären, ob das Statutspersonal überhaupt in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fällt und dieser somit Vorgaben für den Vergleich von befristeten und unbefristeten Beschäftigten zu entnehmen sind. Ansonsten wäre der Anwendungsbereich der Richtlinie immer automatisch eröffnet, wenn es um die potenzielle Schlechterstellung einer befristeten Beschäftigung geht. Der Verweis in Paragraf 2 der Rahmenvereinbarung auf das Recht der Mitgliedstaaten würde dann leerlaufen.
34.
Mein Verständnis des Urteils Del Cerro Alonso geht jedoch dahin, dass der Gerichtshof die Definition des Arbeitnehmerbegriffs im Sinne der Rahmenvereinbarung über befristete Beschäftigung grundsätzlich in der Sphäre der Mitgliedstaaten belässt und hierin keinen unionsautonomen Begriff sieht. Dennoch setzen die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung sowie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dem Ermessen der Mitgliedstaaten Grenzen. Generalanwalt Maduro sprach insofern in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Del Cerro Alonso treffend von einer „bedingten Verweisung“ in das nationale Recht. ( 20 )
35.
Diese Herangehensweise ist auf die Auslegung der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit übertragbar. Denn zum einen ist ihre Formulierung hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs identisch. ( 21 ) Und zum anderen stehen sie – wie auch die Kommission zu Recht unterstreicht – im selben Regelungskontext, da beide den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz für eine bestimmte Art der Arbeitsgestaltung präzisieren. Darüber hinaus wurden beide Rahmenvereinbarungen und die dazugehörigen Richtlinien im selben Verfahren angenommen und sind identisch aufgebaut. ( 22 )
36.
Weiter verweist insbesondere auch der 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/81 über Teilzeitarbeit darauf, dass die Mitgliedstaaten die in der Rahmenvereinbarung nicht genauer definierten Begriffe zwar entsprechend ihrem nationalen Recht und/oder ihrer nationalen Praxis definieren, allerdings nur, „vorausgesetzt, diese Definitionen entsprechen inhaltlich dem Rahmenabkommen“.
37.
Auch im Zusammenhang mit der Definition des Anwendungsbereichs der Richtlinie und Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit darf daher ein Mitgliedstaat weder die allgemeinen Grundsätze und Grundrechte des Unionsrechts verletzen, noch unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie nach seinem Belieben bestimmte Personalkategorien von dem hiermit bezweckten Schutz ausnehmen. ( 23 )
c) Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall
38.
Dem Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Definition des Anwendungsbereichs der Rahmenvereinbarung setzen, wie eben dargelegt, zunächst die allgemeinen Grundsätze und Grundrechte des Unionsrechts Grenzen.
39.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens verweist insofern auf Nr. 17 der Verordnung des nationalen Rechts, die explizit nur gebührenbezahlte Teilzeitrichter, und nicht alle Richter, von den Umsetzungsmaßnahmen der Richtlinie ausschließt. Würden tatsächlich nur gebührenbezahlte Richter vom Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung ausgeschlossen, könnte dies ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Unionsrechts sein. ( 24 ) Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof betont, dass Regulation Nr. 17 nur klarstellenden Charakter habe und Richter im nationalen Recht generell nicht als Arbeitnehmer angesehen würden. Dies abschließend zu klären, wird Sache des vorlegenden Gerichts sein.
40.
Wann aber überschreitet ein Mitgliedstaat ansonsten das ihm eingeräumte Ermessen bei der Definition des Arbeitnehmerbegriffs und nimmt willkürlich eine Berufskategorie aus dem bezweckten Schutz heraus?
41.
Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu untersuchen, welchen Schutz die Rahmenvereinbarung bezweckt. Die Richtlinie 97/81 und die ihr beigefügte Rahmenvereinbarung sollen die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern und die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten beseitigen. ( 25 ) Das hierin aufgestellte Diskriminierungsverbot ist nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ( 26 ), der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist ( 27 ).
42.
Die Rahmenvereinbarung verfolgt somit ein Ziel, das zu den grundlegenden Zielen gehört, die in Art. 1 des Abkommens über die Sozialpolitik genannt sind und in Art. 151 AEUV und dem dritten Absatz der Präambel des AEUV übernommen worden sind. Diese grundlegenden Ziele knüpfen an die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und einen angemessenen sozialen Schutz der Arbeitnehmer an.
43.
Um die Verwirklichung dieser Ziele der Rahmenvereinbarung nicht zu gefährden, kann, wie Generalanwalt Maduro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Del Cerro Alonso überzeugend herausgearbeitet hat, der Ausschluss einer Personalkategorie aus dem Anwendungsbereich nur dann zugelassen werden, wenn das Arbeitsverhältnis seinem Wesen nach anders ist als dasjenige, das die Beschäftigten, die nach nationalem Recht zur Gruppe der Arbeitnehmer gehören, mit ihren Arbeitgebern verbindet. ( 28 )
44.
Die abschließende Prüfung der Wesensverschiedenheit ist zwangsläufig Sache des vorlegenden Gerichts. Der Gerichtshof kann jedoch dem nationalen Gericht Kriterien aufzeigen, die bei der Prüfung zu berücksichtigen sind. ( 29 )
45.
Aus dem Kriterium der Wesensverschiedenheit folgt zunächst einmal, dass rein formale Gründe den Ausschluss einer Personalkategorie nicht begründen können.
46.
Die Kommission trägt daher zu Recht vor, dass die rein formale Tatsache ( 30 ), dass Richter als „Amtsträger“ qualifiziert sind, für sich allein genommen nicht ausreicht, um Richtern den Genuss der Rechte aus der Rahmenvereinbarung zu versagen. Das vorlegende Gericht fragt auch, ob die Zahl der betroffenen Personen relevant sein kann für die Zuerkennung der Arbeitnehmereigenschaft. Auch dies wäre aber ein zu formales Kriterium, das nichts mit dem Wesen des Beschäftigungsverhältnisses zu tun hat.
47.
Der Supreme Court hat in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt, dass das Beschäftigungsverhältnis eines Berufsrichters die meisten Merkmale eines Arbeitsverhältnisses nach nationalem Recht aufweist. Problematisch sei lediglich das Kriterium der Weisungsgebundenheit, das nach nationalem Recht ein Arbeitsverhältnis kennzeichnet. Auch die Regierung des Vereinigten Königreichs hat betont, dass sich die Herausnahme der Richter aus dem Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung mit der Unabhängigkeit der Justizämter erkläre.
48.
Bei der Prüfung der Natur des Beschäftigungsverhältnisses ist zu berücksichtigen, dass der für die Festlegung des persönlichen Anwendungsbereichs der Rahmenvereinbarung verwendete Begriff des Arbeitnehmers dabei insbesondere der Abgrenzung gegenüber einem selbständig Beschäftigten dient. Bei der Prüfung, ob das Beschäftigungsverhältnis eines Richter seinem Wesen nach anders ist als dasjenige, das die Beschäftigten, die nach nationalem Recht zur Gruppe der Arbeitnehmer gehören, mit ihren Arbeitgebern verbindet, wird das vorlegende Gericht daher zu berücksichtigen haben, dass diese Abgrenzung, um dem Sinn und Zweck der Rahmenvereinbarung Genüge zu tun, insbesondere vor dem Hintergrund der Unterscheidung zu selbständig Beschäftigten zu erfolgen hat.
49.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens betont, dass die Unabhängigkeit des Richters vor allem den inhaltlichen Aspekt seiner Tätigkeit meint, also die Unabhängigkeit bei der Rechtsprechungstätigkeit als solcher. Was die äußeren Rahmenbedingungen der Tätigkeit eines Richters angeht, führt das vorlegende Gericht eine Entscheidung des House of Lords an ( 31 ), aus der hervorgeht, dass Richter gleichwohl einer Organisation ihrer Arbeit unterliegen. So werde von Richtern erwartet, dass sie zu bestimmten Zeiten und während bestimmter Zeiträume arbeiten, auch wenn diese von den Richtern mit großer Flexibilität gehandhabt werden können. Richter bestimmten nicht selbst, wie und wann sie arbeiten, wie dies bei Selbständigen der Fall sei.
50.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, dass schwer zu erkennen ist, wie die von der Rahmenvereinbarung gewährten Rechte im Allgemeinen und ein Anspruch auf Altersversorgung im Besonderen die inhaltliche Unabhängigkeit eines Richters bedrohen kann; im Gegenteil stärkt ein Anspruch auf Altersversorgung die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Richter und damit letztlich auch ihre inhaltliche Unabhängigkeit.
51.
Das Kriterium der inhaltlichen Unabhängigkeit ist folglich nicht geeignet, um den Ausschluss einer Berufskategorie aus dem Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung zu begründen.
52.
Bei der Frage, ob das Beschäftigungsverhältnis eines Richter seinem Wesen nach anders ist als das eines Arbeitnehmers nach nationalem Recht, wird das vorlegende Gericht darüber hinaus auch zu berücksichtigen haben, dass nach der Darlegung im Vorabentscheidungsersuchen Richter – auch gebührenbezahlte Richter – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsgeld und ähnliche Leistungen haben. Sie scheinen somit in den Genuss von sozialen Ansprüchen zu kommen, die man gemeinhin mit Arbeitnehmern assoziiert. Wenn Richter insofern Arbeitnehmern gleich gestellt werden, auch wenn sie formal nicht als Arbeitnehmer angesehen werden, kann dies als Indiz gesehen werden, dass ihr Beschäftigungsverhältnis seinem Wesen nach nicht anders ist als das, was nach nationalem Recht als Arbeitsverhältnis angesehen wird. Richter müssten dann auch im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit Arbeitnehmern zumindest gleichgestellt werden.
53.
Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass sich die Frage, ob Richter als Teilzeitbeschäftigte im Sinne des Paragrafen 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit anzusehen sind, nach nationalem Recht bestimmt, dass aber die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung und die allgemeinen Grundsätze und Grundrechte des Unionsrechts dem Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Definition des Arbeitnehmerbegriffs gleichwohl Grenzen setzen. Das Kriterium der inhaltlichen Unabhängigkeit ist für sich genommen nicht geeignet, den Ausschluss einer Berufskategorie aus dem Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung zu begründen.
2. Zur zweiten Vorlagefrage
54.
Die zweite Vorlagefrage ist für den Fall gestellt, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass Richter in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Mit ihr möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nationale Maßnahmen hinsichtlich der Gewährung von Pensionsansprüchen zwischen Vollzeit- und Teilzeitrichtern bzw. zwischen verschiedenen Arten von Teilzeitrichtern unterschieden dürfen.
55.
Im Einklang mit dem Ziel, die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten zu beseitigen, enthält Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Dessen Nr. 1 verbietet, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Gemäß Paragraph 4 Nr. 2 gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.
56.
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union ist, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf. ( 32 ) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 157 AEUV zählen daher auch Versorgungsbezüge zu den „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, wenn sie von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängen; ausgenommen hiervon sind Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit, die weniger von einem Beschäftigungsverhältnis abhängen, sondern vielmehr durch sozialpolitische Erwägungen bestimmt werden. ( 33 )
57.
Eine Altersversorgung fällt dann in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarungen, wenn sie den folgenden drei Bedingungen genügt: die Versorgung gilt nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern, sie hängt unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit ab, und ihre Höhe wird nach den letzten Bezügen berechnet. ( 34 )
58.
Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung habe ich bereits darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/81 für die Berechnung der Beitragszeiten, die für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung erforderlich sind, gelten und zwar auch in Bezug auf vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens liegende Beschäftigungszeiten. ( 35 )
59.
Es ist daher zu prüfen, ob die Nichtgewährung einer Pension an Recorder dazu führt, dass diese gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, schlechter behandelt werden, und zwar nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind.
60.
Paragraf 3 führt Kriterien für die Prüfung an, ob es einen „vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten“ gibt. Dieser stellt auf die inhaltliche Tätigkeit der betroffenen Personen ab. Nicht durchschlagen kann daher das Argument der britischen Regierung, Vollzeitrichter und Recorder seien nicht in einer vergleichbaren Lage, da es sich um „unterschiedliche Karrieren“ handele. Entscheidend ist vielmehr, ob sie inhaltlich dieselbe Tätigkeit ausüben. Die Verfahrensbeteiligten haben insofern in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass Recorder und Vollzeitrichter dieselben Aufgaben haben. Die Frage der „unterschiedlichen Karrieren“ kann daher allenfalls für die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung relevant sein. Es wird aber Aufgabe des vorlegenden Gerichts sein, die Frage der Vergleichbarkeit von Recordern und vollzeitbeschäftigten Richtern abschließend zu prüfen.
61.
Nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung kann eine derartige Ungleichbehandlung jedoch als mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar angesehen werden, wenn sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
62.
Die betreffende Ungleichbehandlung muss daher durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt sein, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien für die Prüfung der Frage kennzeichnen, ob diese Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. ( 36 )
63.
Der Begriff der „sachlichen Gründe“ ist so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Regelung vorgesehen ist. Vielmehr muss diese Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein. ( 37 )
64.
Sofern das Vereinigte Königreich vorgetragen hat, eine Ungleichbehandlung zwischen Recordern und Vollzeitrichtern erkläre sich daraus, dass gebührenbezahlte Richter ihre sonstige Karriere in der Anwaltschaft oder der Wissenschaft fortsetzen können, wohingegen dies gehaltsbezahlten Teilzeitrichter nicht zustünde und es jedem gebührenbezahlten Richter frei stehe, sich auf eine Stelle als gehaltsbasierter Teilzeitrichter zu bewerben, ist daher zu erwidern, dass dieses formale Argument an sich für eine Rechtfertigung nicht ausreicht.
65.
Die Ungleichbehandlung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie einem hinter dem formalen Argument der unterschiedlichen Karrieren stehenden legitimen Zweck dienen würde. Ein solcher wurde aber im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht vorgetragen. Auch weitere Rechtfertigungsgründe wurden nicht geltend gemacht. Dies kann sich aus der Tatsache erklären, dass die Rechtfertigung einer potenziellen Ungleichbehandlung auch noch nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens war. Das vorlegende Gericht war bislang nur mit der Vorfrage befasst, ob die Rahmenvereinbarung überhaupt Anwendung findet. Die Frage der möglichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zwischen Teilzeit- und Vollzeitrichtern wird folglich das vorlegende Gericht abschließend prüfen müssen.
66.
Das vorlegende Gericht fragt zusätzlich, ob die Richtlinie auch einer Diskriminierung zwischen verschiedenen Arten der Teilzeitbeschäftigung entgegensteht.
67.
Die Richtlinie 97/81 und ihre Rahmenvereinbarung haben ausweislich ihres Wortlauts und des gesamten Regelungszusammenhangs nur die Beseitigung der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigen im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten zum Gegenstand. Nach der Richtlinie steht es den Mitgliedstaaten daher grundsätzlich frei, unterschiedliche Regelungen für verschiedene Arten von Teilzeitarbeit zu erlassen.
68.
Generalanwältin Sharpston führte aber in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Bruno und Pettini überzeugend aus, dass, obwohl die Rahmenvereinbarung nur die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten verbietet, die Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten aber kohärent sein sowie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung, wahren müssen: Folglich dürfen die Mitgliedstaaten hinsichtlich verschiedener Arten der Teilzeitarbeit keine Differenzierungen vornehmen, die gegen das unionsrechtliche allgemeine Diskriminierungsverbot verstoßen. ( 38 )
69.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs trat dieser Argumentation im vorliegenden Fall mit dem Einwand entgegen, dass man hinsichtlich der Behandlung von Teilzeitbeschäftigten untereinander nicht im Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und somit des Unionsrechts sei, mit der Folge, dass der allgemeine unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung käme. ( 39 ) Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht. Denn ebenso wenig wie die Mitgliedstaaten beispielsweise bei der Umsetzung der Rahmenvereinbarung in nationales Recht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstoßen dürften, ist es ihnen erlaubt, hinsichtlich verschiedener Arten der Teilzeitarbeit eine willkürliche Differenzierung vorzunehmen, die gegen das zum Unionsrecht gehörende allgemeine Diskriminierungsverbot verstieße. Der Anwendungsbereich des Unionsrechts ist dadurch eröffnet, dass die mitgliedstaatlichen Maßnahmen der Umsetzung der Rahmenvereinbarung dienen.
70.
Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit einer nationalen Regelung entgegensteht, die hinsichtlich der Gewährung von Pensionsansprüchen zwischen Vollzeit- und Teilzeitrichtern sowie unter den Teilzeitrichtern unterscheidet, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist.
VI – Ergebnis
71.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, die Fragen des Supreme Court of the United Kingdom wie folgt zu beantworten:
1.
Die Frage, ob Richter als Teilzeitbeschäftigte im Sinne des Paragrafen 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit anzusehen sind, bestimmt sich grundsätzlich nach nationalem Recht; dem Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Definition des Arbeitnehmerbegriffs setzen aber die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung und die allgemeinen Grundsätze und Grundrechte des Unionsrechts Grenzen. Das Kriterium der inhaltlichen Unabhängigkeit ist für sich genommen nicht geeignet, den Ausschluss einer Berufskategorie aus dem Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung zu begründen.
2.
Die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit steht einer nationalen Regelung entgegen, die hinsichtlich der Gewährung von Pensionsansprüchen zwischen Vollzeit- und Teilzeitrichtern sowie unter den Teilzeitrichtern unterscheidet, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist.
( 1 ) Originalsprache: Deutsch.
( 2 ) ABl. L 14, S. 9, im Folgenden: Richtlinie 97/81.
( 3 ) Zitiert in Fn. 2.
( 4 ) Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 zur Ausdehnung der Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, ABl. L 131, S. 10.
( 5 ) Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno und Pettini (C-395/08 und C-396/08, Slg. 2010, I-5119, Randnrn. 53 bis 55).
( 6 ) Klarstellend ist hervorzuheben, dass das Ausgangsverfahren nur die Qualifizierung von Berufsrichtern, nicht diejenige von Laienrichtern zum Gegenstand hat.
( 7 ) Gemäß dem Vortrag des Council of Immigration Judges in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof trifft dies nicht auf Einwanderungsrichter zu.
( 8 ) Siehe meine Schlussanträge vom 18. Mai 2004, Wippel (C-313/02, Slg. 2004, I-9483, Nr. 45).
( 9 ) Urteil vom 12. Oktober 2004, Wippel (C-313/02, Slg. 2004, I-9483, Randnr. 40).
( 10 ) Urteile Wippel (zitiert in Fn. 9) und vom 16. September 2010, Chatzi (C-149/10, Slg. 2010, I-8489).
( 11 ) Siehe hierzu auch u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala (C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 31), sowie vom 20. September 2007, Kiiski (C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnrn. 62 bis 67), sowie vom 13. Januar 2004, Allonby (C-256/01, Slg. 2004, I-873, Randnrn. 25 und 26).
( 12 ) Vgl. Urteile vom 29. November 2001, Griesmar (C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 31), vom 12. September 2002, Niemi (C-351/00, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 48), vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker (C-4/02 und 5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 60) und vom 30. September 2004, Briheche (C-319/03, Slg. 2004, I-8807, Randnr. 18), sowie Chatzi (zitiert in Fn. 10, Randnr. 30).
( 13 ) Vgl. Urteile vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Randnrn. 58 und 59) und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, Slg. 2005, I-10253, Randnrn. 44 und 45).
( 14 ) Vgl. Urteile vom 11. Juli 1985, Danmols Inventar (105/84, Slg. 1985, 2639, Randnrn. 26 bis 28) und vom 14. September 2000, Collino und Chiappero (C-343/98, Slg. 2000, I-6659, Randnrn. 36 bis 39).
( 15 ) Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C-307/05, Slg. 2007, I-7109).
( 16 ) Paragraf 2 der Rahmenvereinbarung, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. L 175, S. 43) aufgeführt ist, lautet: „Diese Vereinbarung gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.“ In der deutschen Sprachfassung gibt es zwar kleine, unerhebliche Unterschiede zwischen den beiden Richtlinien, die französische und englische Fassung ist aber wortgleich bei der Definition des Anwendungsbereichs.
( 17 ) Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnrn. 54 bis 57), vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, Slg. 2006, I-7213, Randnrn. 39 und 40), und vom 7. September 2006, Vassallo (C-180/04, Slg. 2006, I-7251, Randnr. 32).
( 18 ) Urteile Adeneler u. a. (zitiert in Fn. 17, Randnr. 69) und Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 15, Randnr. 29).
( 19 ) Urteil Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 15, Randnr. 27).
( 20 ) Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 10. Januar 2007, Del Cerro Alonso (C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Nr. 15).
( 21 ) Siehe hierzu Fn. 16.
( 22 ) Siehe auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 21. Januar 2010, Bruno und Pettini (C-395/08 und C-396/08, Nrn. 70 bis 72).
( 23 ) Vgl. Urteil Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 15, Randnr. 29).
( 24 ) Siehe zur Ungleichbehandlung verschiedener Arten von Teilzeitrichtern auch die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage in den Nrn. 66 ff. dieser Schlussanträge.
( 25 ) Siehe Paragraf 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung, den zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den 3., 11. und 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/81.
( 26 ) Urteile Wippel (zitiert in Fn. 9, Randnr. 56) und Bruno und Pettini (zitiert in Fn. 5, Randnr. 58).
( 27 ) Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a. (C-550/07 P, Slg. 2010, I-8301, Randnr. 54), und vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 23).
( 28 ) Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 20, Nr. 15).
( 29 ) Vgl. in diesem Sinne zuletzt Urteil vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, Slg. 2011, I-7565, Randnr. 21).
( 30 ) Vgl. hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 20, Nr. 15).
( 31 ) Lady Hale in Percy v Board of National Mission of the Church of Scotland [2005] UKHL 73 [2006] 2 AC 28, para 145, unter Verweis auf Sir Robert Carswell LCJ in der Entscheidung des Court of Appeal of Northern Ireland in Perceval-Price v Department of Economic Development [2000] IRLR 380.
( 32 ) Urteil Bruno und Pettini (zitiert in Fn. 5, Randnr. 32) unter Verweis auf die Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, zitiert in Fn. 15, Randnr. 38, und vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 114).
( 33 ) Urteil Bruno und Pettini (zitiert in Fn. 5, Randnr. 42 unter Verweis auf das Urteil Impact, zitiert in Fn. 32, Randnr. 132).
( 34 ) Urteil Bruno und Pettini (zitiert in Fn. 5, Randnr. 47).
( 35 ) Urteil Bruno und Pettini (zitiert in Fn. 5, Randnr. 55).
( 36 ) Urteile Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 15, Randnr. 58) und vom 4. März 2010, Angé Serrano u. a./Parlament (C-496/08 P, Slg. 2010, I-1793, Randnr. 44).
( 37 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 15, Randnrn. 57 und 58) und vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (C-486/08, Slg. 2010, I-3527, Randnr. 44).
( 38 ) Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Bruno und Pettini (zitiert in Fn. 22, Nrn. 120 und 121).
( 39 ) Zur Auseinandersetzung mit dem Begriff des Anwendungsbereichs des Unionsrechts siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 5. April 2011, Scattolon (C-108/10, Slg. 2011, I-7491, Nrn. 110 bis 121).
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