SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
Eleanor Sharpston
vom 9. Juni 2011(1)
Rechtssache C-426/10 P
Bell & Ross BV
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
„Rechtsmittel – Nach Fristablauf eingereichte Urschrift der Klage – Zurückweisung der Klage als offensichtlich unzulässig – Behebbarer Mangel – Begriffe des entschuldbaren Irrtums und des Zufalls – Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit“
1. Nach Übermittlung einer Klage auf Aufhebung einer Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (im Folgenden: HABM) durch Fax vor Ablauf der Klagefrist übersandte der Anwalt des Unternehmens Bell & Ross BV (im Folgenden: Klägerin) der Kanzlei des Gerichts (im Folgenden: Kanzlei) sieben Exemplare dieser Klage. Diese Exemplare erreichten die Kanzlei nach Ablauf der Klagefrist, aber innerhalb der Zehntagefrist für die Einreichung des Originals im Anschluss an eine Übermittlung durch Fax.
2. Da die Kanzlei nicht feststellen konnte, welches dieser sieben Exemplare die Urschrift war, forderte sie den Anwalt auf, ihr die Urschrift der Klage zu übersenden. Der Anwalt übermittelte das noch in seinem Besitz befindliche Exemplar, das bei der Kanzlei nach Ablauf der besagten Zehntagefrist einging. Nach Überprüfung der Unterschrift mit Hilfe eines feuchten Tuches kam die Kanzlei zu dem Schluss, dass es sich um die Urschrift der Klage handele und die übrigen Exemplare Fotokopien seien.
3. Das Gericht hat dann, ohne das Verfahren fortzuführen, die Klage durch mit Gründen versehenen Beschluss für offensichtlich unzulässig erklärt, da die Urschrift der Klage nach Ablauf der Klagefrist eingereicht worden sei.
4. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wird dieser Beschluss(2) insbesondere unter Bezugnahme auf die Begriffe des behebbaren Mangels, des entschuldbaren Irrtums und des Zufalls, auf die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung des Gerichts und auf den Vertrauensschutz angefochten.
Rechtlicher Rahmen
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
5. Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt insbesondere, dass einer Klage gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen ist, dessen Nichtigerklärung beantragt wird. Ist der Klage diese Unterlage nicht beigefügt, „so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt“.
Verfahrensordnung
6. Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichts (im Folgenden: Verfahrensordnung) bestimmt:
„§ 1
Die Urschrift jedes Schriftsatzes ist vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen.
Mit diesem Schriftsatz und allen darin erwähnten Anlagen werden fünf Abschriften für das Gericht und je eine Abschrift für jede andere am Rechtsstreit beteiligte Partei eingereicht. Die Partei beglaubigt die von ihr eingereichten Abschriften.
…
§ 6
[D]er Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes … durch Fernkopierer oder sonstiger beim Gericht vorhandener technischer Kommunikationsmittel bei der Kanzlei eingeht, [ist] für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend, sofern die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes und die in § 1 Abs. 2 genannten Anlagen und Abschriften spätestens zehn Tage danach bei der Kanzlei eingereicht werden. Artikel 102 § 2[(3)] findet auf diese Frist von zehn Tagen keine Anwendung.
…“
7. Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung bestimmt:
„Entspricht die Klageschrift nicht den §§ 3 bis 5[(4)], so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels oder zur Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen. Kommt der Kläger dieser Aufforderung vor Ablauf der Frist nicht nach, so entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat.“
8. Art. 111 der Verfahrensordnung bestimmt: „Ist das Gericht für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht nach Anhörung des Generalanwalts ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.“
Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts
9. Die Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts (im Folgenden: Dienstanweisung für den Kanzler) wurde aufgrund von Art. 23 der Verfahrensordnung erlassen. In ihrem Art. 7 heißt es:
„(1) Der Kanzler achtet darauf, dass die zu den Akten gegebenen Schriftstücke den Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs, der Verfahrensordnung, der Praktischen Anweisungen für die Parteien sowie dieser Dienstanweisung entsprechen.
Gegebenenfalls setzt er den Parteien eine Frist für die Behebung formaler Mängel der eingereichten Schriftstücke.
Die Zustellung eines Schriftsatzes verzögert sich, wenn er nicht den Bestimmungen der Nrn. 55 und 56 der Praktischen Anweisungen für die Parteien entspricht.
Werden die Bestimmungen der Nrn. 57 und 59 der Praktischen Anweisungen für die Parteien nicht eingehalten, verzögert sich die Zustellung des Schriftsatzes oder kann sich verzögern.
…
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung über den Eingang von Schriftsätzen mittels Fax oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel nimmt der Kanzler nur Schriftstücke an, die die Originalunterschrift des Anwalts oder des Bevollmächtigten der Partei tragen.
…“
Praktische Anweisungen an die Parteien
10. Die Praktischen Anweisungen an die Parteien (im Folgenden: Praktische Anweisungen) wurden aufgrund von Art. 150 der Verfahrensordnung erlassen. Ihr Abschnitt B („Einreichung der Schriftsätze“) bestimmt insbesondere:
„…
7. Die Originalunterschrift des Anwalts oder Bevollmächtigten der betreffenden Partei befindet sich am Schluss des Schriftsatzes. Bei mehreren Vertretern genügt es, wenn einer von ihnen den Schriftsatz unterzeichnet.
…
9. Auf jeder der Abschriften eines Schriftsatzes, die die Parteien nach Art. 43 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung einzureichen haben, muss der Anwalt oder Bevollmächtigte der betreffenden Partei einen von ihm unterzeichneten Vermerk anbringen, mit dem er bescheinigt, dass die Abschrift der Urschrift des Schriftsatzes entspricht.“
11. Abschnitt F („Behebung von Mängeln der Schriftsätze“) legt in den Nrn. 55 bis 59 die Voraussetzungen für die Behebung von Mängeln der Schriftsätze fest.
12. Gemäß Nr. 55 wird eine Klageschrift, die nicht den folgenden Voraussetzungen entspricht, dem Beklagten nicht zugestellt, und es wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt:
„a) Vorlage der Urkunde über die Zulassung des Anwalts zur Rechtsanwaltschaft (Art. 44 § 3 der Verfahrensordnung);
b) Nachweis der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person des Privatrechts (Art. 44 § 5 Buchst. a der Verfahrensordnung);
c) Prozessvollmacht (Art. 44 § 5 Buchst. b der Verfahrensordnung);
d) Nachweis, dass die Vollmacht von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist (Art. 44 § 5 Buchst. b der Verfahrensordnung);
e) Vorlage des angefochtenen Rechtsakts (Nichtigkeitsklage) oder der Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der Aufforderung zum Handeln ergibt (Untätigkeitsklage) (Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, Art. 44 § 4 der Verfahrensordnung)“.
13. Nr. 56 bestimmt:
„In den Rechtssachen des geistigen Eigentums, in denen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM angefochten wird, wird eine Klageschrift, die nicht den folgenden, in Art. 132 der Verfahrensordnung genannten Voraussetzungen entspricht, der anderen Partei/den Parteien nicht zugestellt, und es wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt:
a) Namen und Anschriften der Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer (Art. 132 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung);
b) Datum der Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer (Art. 132 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung);
c) Beifügung der angefochtenen Entscheidung (Art. 132 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung).“
14. Nr. 57 bestimmt insbesondere:
„Entspricht eine Klageschrift nicht den folgenden Formvorgaben, verzögert sich die Zustellung, und es wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt:
…
b) Originalunterschrift des Anwalts oder des Bevollmächtigten am Ende der Klageschrift (Nr. 7 der Praktischen Anweisungen);
…
o) Einreichung der beglaubigten Abschriften der Klageschrift (Art. 43 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung, Nr. 9 der Praktischen Anweisungen).“
15. Nr. 58 bestimmt, dass die Klageschrift, die nicht den folgenden Formvorgaben für Zustellungsadresse, Zulassungsurkunde für etwaige weitere Anwälte, Zusammenfassung der Klagegründe und wesentlichen Argumente und Übersetzung einer vorgelegten Urkunde in die Verfahrenssprache entspricht, zugestellt wird und eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt wird.
16. Nr. 59 sieht je nachdem den Grundsatz oder die Möglichkeit der Behebung von Mängeln vor, wenn die Seitenzahl der Klageschrift die in den Praktischen Anweisungen vorgegebene Obergrenze übersteigt, mit der Folge einer Verzögerung der Zustellung für diesen Fall.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
17. Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 22. Januar 2010 als Telefax einging, erhob die Klägerin Klage gegen eine Entscheidung des HABM(5). Da diese Entscheidung der Klägerin am 13. November 2009 zugestellt worden war, ergab sich aus den Vorschriften der Verfahrensordnung für die Berechnung der Verfahrensfristen, dass die Klagefrist am 25. Januar 2010 ablief.
18. Der Anwalt der Klägerin übermittelte der Kanzlei die Klageschrift nebst Anlagen in sieben Exemplaren, dazu die gemäß Art. 44 §§ 3 bis 5 der Verfahrensordnung erforderlichen Schriftstücke nebst einem Schreiben, wonach die Sendung die Urschrift der Klage und ihrer Anhänge sowie sieben übereinstimmende Sätze dieser Schriftstücke enthalte(6). Die Sendung erreichte die Kanzlei am 1. Februar 2010, d. h. am zehnten Tag nach Übermittlung des Fax.
19. Am 2. Februar 2010 forderte die Kanzlei den Anwalt auf, ihr die unterzeichnete Urschrift der Klage zu übersenden, die anscheinend bei der Sendung fehlte.
20. Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 übersandte der Anwalt der Kanzlei das einzige in seinen Akten verbliebene Exemplar und erklärte hierzu:
„Da ich überzeugt bin, Ihnen zuvor die Urschrift des Dokuments nebst einem Satz Fotokopien übersandt zu haben, kann ich Ihnen unmöglich sagen, ob das beigefügte Dokument die Urschrift ist oder nicht. Für mich ist es eine Abschrift, die wir in den Akten behalten haben. Ich überlasse es Ihnen, sie zu prüfen, und erwarte daher ihre Stellungnahme hierzu.“
21. Am 5. Februar 2010 teilte die Kanzlei dem Anwalt mit, sie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses Schriftstück eine Urschrift sei, weil die (schwarze) Tinte, nachdem ein feuchtes Tuch auf die Unterschrift gelegt worden sei, leicht verwischt gewesen sei.
22. Die Kanzlei trug Klage somit am 5. Februar 2010 ein, d. h. nach Ablauf sowohl der Klagefrist als auch der Zehntagefrist gemäß Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung.
23. Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 an die Kanzlei berief sich der Anwalt der Klägerin zur Rechtfertigung der Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klage nach Ablauf der erwähnten Zehntagefrist auf einen entschuldbaren Irrtum.
24. Unter diesen Umständen wurde die Klage dem HABM nicht zugestellt.
Angefochtener Beschluss
25. Das Gericht hat sich aufgrund der Akten für ausreichend unterrichtet gesehen und beschlossen, ohne Fortsetzung des Verfahrens gemäß Art. 111 der Verfahrensordnung zu entscheiden; mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
26. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung(7) die Klagefrist zwingenden Rechts sei, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt worden sei, und dass es Aufgabe des Gemeinschaftsrichters sei, von Amts wegen zu prüfen, ob sie eingehalten worden sei(8). Es hat sodann festgestellt, dass die Klageschrift durch Fax am 22. Januar 2010 vor Ablauf der Klagefrist bei der Kanzlei eingegangen sei und dass die Urschrift bei Berücksichtigung der Zehntagefrist gemäß Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung vor dem 1. Februar 2010 bei ihm hätte eingehen müssen. Da die Urschrift erst am 5. Februar 2010 eingegangen sei, sei die Klageschrift verspätet eingereicht worden(9).
27. Das Gericht hat sodann das Vorbringen im Schreiben vom 12. Februar 2010 untersucht, mit dem das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums geltend gemacht wurde: Das Dienstleistungsunternehmen, das die Abschriften der Klageschrift angefertigt habe, habe die Urschrift mit einer der Abschriften verwechselt; der Anwalt habe die Angewohnheit, mit schwarzer Tinte zu unterzeichnen; die Qualität der Abschriften habe eine Unterscheidung von Urschrift und Abschriften erschwert; der Test mit dem feuchten Tuch könne von einem Kläger nicht systematisch gefordert werden, und die Möglichkeit der Mängelbehebung nach Nr. 57 Buchst. o der Praktischen Anweisungen könne die Wachsamkeit der Kläger bezüglich der Notwendigkeit einer Unterscheidung der Urschrift von den Abschriften verringern.
28. Das Gericht hat entschieden, dass dieses Vorbringen nicht die Annahme eines entschuldbaren Irrtums zulasse. Nach der Rechtsprechung(10) müsse der Begriff des entschuldbaren Irrtums bezüglich der Klagefristen eng ausgelegt werden und könne sich nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das für sich genommen oder in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen sei, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwende, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen sei, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin selbst eingeräumt, bei der Vorbereitung des Aktenstücks für Verwirrung gesorgt zu haben, und weder das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände noch die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt sei nachgewiesen. Die Schwierigkeit, die unterzeichnete Urschrift der Klage von deren Abschriften zu unterscheiden, hätte überwunden werden können(11).
29. Im Übrigen gehöre die fristgerechte Einreichung der unterzeichneten Urschrift nicht zu den in den Nrn. 55 bis 59 der Praktischen Anweisungen genannten Fällen der Mängelbehebung. Die in Nr. 57 Buchst. o vorgesehene Möglichkeit der Mängelbehebung könne nicht zu geringeren Anforderungen an die Wachsamkeit der Kläger führen, die die Urschrift von den Abschriften unterscheiden müssten(12).
Anträge und Rechtsmittelgründe
30. Die Klägerin beantragt Aufhebung des angefochtenen Beschlusses durch den Gerichtshof, Feststellung, dass die Aufhebungsklage zulässig sei, Zurückverweisung der Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht und Kostenentscheidung gegen das HABM für beide Rechtszüge.
31. Sie bringt sechs Rechtsmittelgründe vor, mit denen im Einzelnen die Verletzung des Art. 111 der Verfahrensordnung, die Verletzung des Art. 43 der Verfahrensordnung, die Nichtbeachtung der Nr. 57 Buchst. b der Praktischen Anweisungen und des Art. 7 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler, die Verneinung des Vorliegens eines entschuldbaren Irrtums, eines Zufalls sowie die Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des schützenswerten Vertrauens gerügt werden.
32. Das HABM beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels und Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten.
Untersuchung
Vorbemerkungen
33. Zunächst scheint es mir wichtig, sorgfältig die Hauptumstände herauszuarbeiten, die diese Rechtssache prägen.
34. Zum einen ist unbestritten, dass infolge einer Verwechslung das Exemplar der Klageschrift, das am 5. Februar 2010 bei der Kanzlei einging, die Originalunterschrift des Anwalts trug und dass die Exemplare, die am 1. Februar 2010 eintrafen, dessen getreue Fotokopien waren. Ebenso wenig ist streitig, dass das am 5. Februar erhaltene Schriftstück das Original des Fax war, das am 22. Januar eingegangen war. Im Übrigen steht fest, dass die Klagefrist am 25. Januar 2010 ablief (daher bezüglich der Übermittlung der Klage durch Fax am 22. Januar 2010 eingehalten wurde) und die Zehntagefrist für die Einreichung der Urschrift der Klage nach der Übermittlung durch Fax am 1. Februar 2010 ablief.
35. Zum anderen scheint mir die Feststellung wichtig, dass aus ganz offensichtlichen Gründen die an das Gericht gerichtete Klage selbst keinerlei Vorbringen zu den Gründen der erwähnten Verwechslung, zu der etwaigen Rechtfertigung der verspäteten Einreichung oder den Möglichkeiten der Mängelbehebung enthielt. Da die Klage dem HABM nicht zugestellt und keine Sitzung anberaumt worden war, hatten die Parteien keine Gelegenheit, sich zu diesen Aspekten unmittelbar vor dem Gericht selbst zu äußern(13). Mithin ist das Gericht zu seiner Entscheidung im angefochtenen Beschluss auf der Grundlage der sowohl telefonischen wie auch schriftlichen Kommunikation zwischen Anwalt und Kanzlei sowie aufgrund der Identifizierung der Originalunterschrift des Anwalts durch die Kanzlei gelangt.
36. Sodann ist an die Grundsätze des Unionsrechts zu erinnern, die für die Beurteilung dieses Rechtsmittels am geeignetsten erscheinen: den Grundsatz der Rechtssicherheit, dem zufolge die Klagefristen zwingenden Rechts sind und nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts stehen; das Recht auf eine effektive Klage bei einem Gericht unter Voraussetzungen, wie sie in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind; den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der gebietet, dass die mit einer Rechtsvorschrift der Union geschaffenen Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das hinausgehen, was für dessen Erreichung notwendig ist; schließlich den Grundsatz des Schutzes berechtigten Vertrauens, der für jeden Rechtssuchenden gilt, in dessen Person ein Organ der Europäischen Union aufgrund genauer Zusicherungen, die sie ihm gegeben hat, begründete Hoffnungen geweckt hat.
37. Angesichts dieser Grundsätze und der Umstände des vorliegenden Falls scheinen mir der dritte und der sechste Rechtsmittelgrund besondere Aufmerksamkeit zu verdienen, und ihnen werde ich mich in erster Linie widmen. Die anderen Rechtsmittelgründe können danach etwas kürzer untersucht werden.
Dritter Rechtsmittelgrund: Nichtbeachtung des Art. 7 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler und der Nr. 57 Buchst. b der Praktischen Anweisungen
38. Die Klägerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, weil es nicht die Möglichkeit der Mängelbehebung bei der Klage gemäß Art. 7 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler (wonach der Kanzler gegebenenfalls den Parteien eine Frist für die Behebung formaler Mängel der eingereichten Schriftstücke setzt) und gemäß Nr. 57 Buchst. b der Praktischen Anweisungen (wonach eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt wird, wenn eine Klageschrift nicht dem Formerfordernis der Originalunterschrift des Anwalts oder des Bevollmächtigten am Ende der Klageschrift entspricht) zugestanden habe.
39. Zunächst kann ich mich dem Einwand des HABM, das dieses Rechtsmittel als unzulässig ansieht, nicht anschließen. Das HABM verweist darauf, dass sich die Klägerin vor dem Gericht nicht auf Nr. 57 Buchst. b der Praktischen Anweisungen berufen habe.
40. Grundsätzlich darf zwar ein Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel, das nicht im Klageverfahren vor dem Gericht geltend gemacht wurde, nicht erstmals beim Gerichtshof vorgebracht werden(14). Im vorliegenden Fall scheint mir indessen die Zulässigkeit der Rechtsmittelgründe nicht nach dem Maßstab ihrer Ähnlichkeit mit den im ersten Rechtszug vorgebrachten Angriffs- oder Verteidigungsmittel beurteilt werden zu können. Die Klägerin hat nämlich während des Verfahrens vor dem Gericht keinerlei Möglichkeit gehabt, irgendein Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel in Zusammenhang mit der besagten Vorschrift geltend zu machen. Die Klageschrift selbst konnte keinerlei Äußerung zu den Bedingungen ihrer Einreichung enthalten, da diese aus offensichtlichen Gründen bei ihrer Abfassung nicht vorausgesehen werden konnten. Bei der – auch schriftlichen – Kommunikation zwischen dem Anwalt der Klägerin und der Kanzlei handelt es sich auf keinen Fall um Schriftstücke, in denen die Klägerin ein Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel hätte vorbringen können, das im Rahmen ihrer Klage zulässig gewesen wäre.
41. Die Darlegungen der Klägerin zur Begründetheit finde ich einleuchtend, während die Einwände des HABM mich nicht überzeugen.
42. Wenn Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung sich auch tatsächlich nur auf die Nichterfüllung der in §§ 3 bis 5 dieses Artikels genannten Voraussetzungen bezieht, die Anlass für eine Mängelbehebung in einer vom Kanzler festzusetzenden angemessenen Frist sein können, so ist doch diese Bezugnahme – entgegen dem Vorbringen des HABM – keinesfalls eine ausdrücklich abschließende Aufzählung.
43. Insoweit bestimmt Art. 7 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler, dass dieser darauf achtet, dass die zu den Akten gegebenen Schriftstücke den Bestimmungen „der Satzung, der Verfahrensordnung, der Praktischen Anweisungen für die Parteien sowie dieser Dienstanweisung entsprechen“, und dass er gegebenenfalls „den Parteien eine Frist für die Behebung formaler Mängel der eingereichten Schriftstücke [setzt]“. Ich schließe daraus, dass die angeführten formalen Mängel alle diejenigen umfassen, die in den Vorschriften der vier genannten Rechtsinstrumente angeführt werden.
44. Gewiss ist das Fehlen der Originalunterschrift des Anwalts am Ende der Klageschrift kein rein formaler Mangel (wie dies bei der Verwendung eines anderen Papierformats als A4, wie es Nr. 8 Buchst. a der Praktischen Anweisungen verlangt, der Fall wäre), denn sie gehört zur Identifikation des Schriftstücks als aus einer autorisierten Quelle stammend und damit zugleich seines Inhalts. Die Unterschrift ist aber nur einer der Teile, die zusammen diese Identifikation ermöglichen. Zu ihnen gehört auch der Nachweis der Rechtspersönlichkeit einer Klägerin, wenn sie eine juristische Person ist, die dem Anwalt erteilte Prozessvollmacht, der Nachweis der Ordnungsmäßigkeit dieser Vollmacht und die Zulassungsbescheinigung des Anwalts. Das Fehlen auch nur eines dieser Teile macht es unmöglich, die rechtmäßige Herkunft des Schriftstücks zu prüfen, und führt damit zu seiner Unzulässigkeit. Da feststeht, dass das Fehlen eines dieser anderen Schriftstücke einen behebbaren formellen Mangel darstellt, schließe ich daraus, dass Gleiches für die Originalunterschrift des Anwalts gilt.
45. Gemäß Nr. 57 Buchst. b der Praktischen Anweisungen „verzögert sich die Zustellung, und es wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt“, wenn die Klageschrift nicht der Formvorgabe der Originalunterschrift des Anwalts am Ende der Klageschrift entspricht.
46. Meines Erachtens sehen also die Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler in Verbindung mit Nr. 57 Buchst. b der Praktischen Anweisungen – klar – die Setzung einer angemessenen Frist für die Behebung des Mangels der Klageschrift vor, wenn diese nicht an ihrem Ende die Originalunterschrift des Anwalts aufweist.
47. Das HABM wendet indessen ein, dass die Dienstanweisung für den Kanzler keine zusätzlichen Möglichkeiten der Mängelbehebung nach Ablauf der Klagefrist bieten könne, die nicht in der Satzung oder der Verfahrensordnung vorgesehen seien.
48. Dieses Vorbringen setzt erstens eine Unterscheidung zwischen der Mängelbehebung nach Ablauf der Klagefrist (die nur die Satzung oder die Verfahrensordnung vorsehen könnte und die zu den in Art. 21 Abs. 2 der Satzung und in Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung vorgesehenen Fällen gehören würde) und der Mängelbehebung vor Ablauf der Klagefrist (die in den Anweisungen des Gerichts vorgesehen werden könnte) voraus.
49. Zunächst einmal ergibt sich meines Erachtens daraus, dass gemäß Art. 21 Abs. 2 der Satzung „die Klage … nicht deshalb zurückgewiesen werden [kann], weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt“, nicht zwangsläufig, dass beim Fehlen einer solchen Klarstellung in anderen Vorschriften über Fälle der Mängelbehebung in diesen anderen Fällen eine Mängelbehebung nach Ablauf dieser Frist nicht in Betracht kommt.
50. Sodann weise ich darauf hin, dass weder Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung noch Art. 7 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler, noch Nr. 57 der Praktischen Anweisungen ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen gibt, ob die Mängelbehebung nach Ablauf der Klagefrist stattfinden kann oder nicht. Die drei Vorschriften sind sehr ähnlich formuliert, und jede von ihnen sieht die Setzung einer (angemessenen) Frist durch den Kanzler für die Mängelbehebung bei einem Schriftstück vor, das einen formalen Mangel aufweist. Wenn daher in den in Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung genannten Fällen nach Ablauf der Klagefrist eine Mängelbehebung möglich ist, gibt es keinen Grund für die Annahme, dass Gleiches nicht für die in den beiden anderen Vorschriften genannten Fälle gelten sollte(15).
51. Im Übrigen sollte meines Erachtens von jeder in einer Verfahrensvorschrift vorgesehenen Möglichkeit der Mängelbehebung bei einer Klage notwendig nach Ablauf der Klagefrist Gebrauch gemacht werden können. Solange nämlich die Klagefrist nicht abgelaufen ist(16), ist es der klagenden Partei immer möglich, ihre Klageschrift zu ergänzen, ohne dass es hierzu einer dies gestattenden ausdrücklichen Vorschrift bedürfte, gleichgültig, ob dies nun aus eigener Initiative oder infolge einer Mitteilung der Kanzlei erfolgt, die ihr einen formalen Mangel anzeigt. Wenn es keiner ausdrücklichen Vorschrift bedarf, um eine Mängelbehebung vor Ablauf der Klagefrist zu ermöglichen, muss man aus der Geltung einer solchen Vorschrift ableiten, dass sie die Mängelbehebung nach Ablauf dieser Frist zulässt – und genau dieser Umstand erfordert das Eingreifen der Kanzlei und die Festsetzung einer dementsprechenden angemessenen Frist(17).
52. Das HABM macht aber auch geltend, dass ein in der Verfahrensordnung nicht vorgesehener Fall der Mängelbehebung nicht durch die Praktischen Anweisungen eingeführt werden könne.
53. Die Praktischen Anweisungen haben sicherlich im Vergleich zur Verfahrensordnung, die ihre Rechtsgrundlage bildet, einen niedrigeren Normenrang. Gleichwohl gelten beide Rechtsinstrumente nebeneinander und müssen folglich soweit irgend möglich übereinstimmend ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall enthält die Verfahrensordnung keine Vorschrift, aus der abgeleitet werden könnte, dass nur die dort vorgesehenen Fälle einer Mängelbehebung (oder einer Mängelbehebung nach Ablauf der Klagefrist) zugänglich wären. Eine übereinstimmende Auslegung der Verfahrensordnung und der Praktischen Anweisungen ist daher insoweit möglich, als die in den Anweisungen vorgesehenen Fälle der Mängelbehebung nicht auf den Zeitraum vor Ablauf der Klagefrist beschränkt sind. Wenn es dagegen einen Widerspruch zwischen beiden gäbe, müsste die Vorschrift der Verfahrensordnung Vorrang haben. Mir scheint jedoch, dass selbst in dem Fall, dass die Praktischen Anweisungen über das hinausgingen, was von der Satzung oder der Verfahrensordnung zugelassen wäre, die Parteien erwarten dürften, dass sich das Gericht als durch die von ihm selbst erlassenen Anweisungen gebunden betrachtet, zumal wenn es von Amts wegen und ohne Anhörung der Parteien auf die Unzulässigkeit einer Klage entscheidet.
54. Schließlich macht das HABM geltend, dass die in den Nrn. 55 bis 59 der Praktischen Anweisungen vorgesehenen Fälle der Mängelbehebung nicht die Zulässigkeit der Klage beträfen, sondern lediglich ihre Zustellung an die Gegenpartei.
55. Diesem Vorbringen ist meines Erachtens nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass jede der betreffenden Nummern der Praktischen Anweisungen festlegt, ob sich die Zustellung verzögert oder nicht. Es ist im Übrigen wahrscheinlich, dass einige der erwähnten Mängel – z. B. die fehlende Nummerierung der Absätze, die in Nr. 57 Buchst. c genannt wird – nicht zur Unzulässigkeit führen könnten, wenn sie nicht behoben würden. Andere wiederum – einschließlich des Fehlens der Originalunterschrift des Anwalts oder des Bevollmächtigten am Ende der Klageschrift, die in Nr. 57 Buchst. b angeführt wird und um die es im vorliegenden Fall geht – würden notwendig zur Unzulässigkeit der Klage führen, wenn sie nicht behoben würden. Es lässt sich daher nicht sagen, dass die in Nr. 57 der Praktischen Anweisungen vorgesehenen Mängelbehebungen nur die Zustellung der Klageschrift beeinflussen und nicht ihre Zulässigkeit betreffen.
56. Im Übrigen dürfte die Aussage in Randnr. 28 des angefochtenen Beschlusses, dass Nr. 57 Buchst. o der Praktischen Anweisungen es gestatte, „die Beurteilung durch das Gericht der in Art. 43 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Voraussetzungen der Zulässigkeit hinauszuschieben“, in dieser Hinsicht nicht erheblich ist. Jedes Mal nämlich, wenn die Zulässigkeitserfordernisse einer Klage angezweifelt werden, ist die Prüfung des Gerichts notwendig im Verhältnis zu dem für die Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt verzögert, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Vorschrift bedürfte.
57. Demgemäß bin ich der Auffassung, dass der dritte Rechtsmittelgrund begründet ist.
Sechster Rechtsmittelgrund: Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des berechtigten Vertrauens
58. Die Klägerin bringt vor, das Gericht habe mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Klage, obwohl doch acht Exemplare der Klageschrift, die allesamt die Unterschrift des Anwalts getragen hätten, mit Fax fristgemäß eingereicht worden seien, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des schützenswerten Vertrauens verletzt. Sowohl die Dienstanweisung für den Kanzler (Art. 7) als auch die Praktischen Anweisungen (Nr. 57 Buchst. b) sähen vor, dass die Klageschrift dahin gehend berichtigt werden könne, dass sie mit einer Originalunterschrift versehen sei.
59. Das HABM stellt heraus, dass das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Schutz nicht durch eine strikte Anwendung der Verfahrensfristen und anderer wesentlicher Formvorschriften beeinträchtigt werde. Die Unzulässigkeit infolge verspäteter Einreichung der Klageschrift widerspreche weder diesem Recht, noch sei sie unverhältnismäßig. Nr. 57 Buchst. b der Praktischen Anweisungen könne ihrer Natur nach kein berechtigtes Vertrauen in die Mängelbehebung bei einer Klageschrift, die keine Originalunterschrift trage, begründen und in keiner Weise von dem klaren Erfordernis des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung abweichen.
Schutz des berechtigten Vertrauens
60. Was zunächst den Grundsatz des berechtigten Vertrauens betrifft, verweise ich darauf, dass das Recht, sich auf diesen Grundsatz zu berufen, für jeden Rechtssuchenden gilt, bei dem ein Organ der Europäischen Union aufgrund genauer Zusicherungen, die es ihm gegeben hat, begründete Hoffnungen geweckt hat. Niemand kann sich hingegen auf eine Verletzung dieses Grundsatzes berufen, wenn solche Zusicherungen fehlen(18).
61. Kann man in diesem Fall vom Vorliegen genauer Zusicherungen des Gerichts (oder seiner Kanzlei) ausgehen, die bei der Klägerin eine Erwartung haben entstehen lassen, ihre Klageschrift in Ordnung bringen zu können?
62. Es trifft zwar gewiss zu, dass die Klägerin nicht behauptet hat, insoweit eine ausdrückliche Zusicherung erhalten zu haben. Jedoch konnte zum einen aufgrund der Geltung einzelner angeführter Vorschriften der Dienstanweisung für den Kanzler (insbesondere Art. 7) und der Praktischen Anweisungen (insbesondere Nr. 57) davon ausgegangen werden, dass eine Möglichkeit der Mängelbehebung wie die im vorliegenden Fall geltend gemachte bestand. Insoweit sollte jeder Kläger ganz allgemein darauf vertrauen können, dass das Gericht die Regeln einhält, die es selbst erlassen hat. Zum anderen ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss und aus dem Schreiben vom 3. Februar 2010, dass die Kanzlei am 2. Februar 2010, also dem Tag nach Ablauf der Zehntagefrist, gemäß Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung von der Klägerin „die Übersendung der unterzeichneten Urschrift der Klage“ verlangt hat(19). Im Licht der vorstehend genannten Vorschriften kann eine solche Aufforderung nur als genaue (wenn auch stillschweigende) Zusicherung verstanden werden, dass eine Möglichkeit der Mängelbehebung für die Klage durch Erhalt der unterzeichneten Urschrift bestehe. Da nämlich die Kanzlei nicht über dieses Original verfügte und sowohl die Klagefrist als auch die Zehntagefrist abgelaufen waren, konnte seine Vorlage keinen anderen Zweck als den der Mängelbehebung haben. Eine Klagepartei, die von der Kanzlei eine solche Aufforderung erhält und weiß, dass sowohl die Klagefrist als auch die Zehntagefrist abgelaufen sind, muss daraus den Schluss ziehen, dass eine Mängelbehebung möglich ist, denn wenn die Kanzlei zu diesem Zeitpunkt nicht über das Original verfügte, hätte es keinen Sinn gehabt, seine Vorlage noch einmal zur Bestätigung zu verlangen.
63. Angesichts des Vorliegens dieser genauen, wenn auch nur stillschweigenden Zusicherung der Kanzlei sowie der Vorschriften des Art. 7 der Dienstanweisung für den Kanzler und der Nr. 57 der Praktischen Anweisungen, die vom Gericht stammen und eine Vermutung begründeten, dass sie von diesem befolgt würden, konnte die Klägerin meines Erachtens ein berechtigtes Vertrauen darauf setzen, dass das Gericht nicht ohne Weiteres die Möglichkeit ausschließen würde, dass die Einreichung der Klageschrift durch Vorlage der Urschrift entsprechend der Aufforderung der Kanzlei in Ordnung gebracht werden könnte, und dies auch bei Fehlen eines entschuldbaren Irrtums auf Seiten der Klägerin oder ihres Anwalts, da ein solcher Irrtum in den angeführten Vorschriften weder vorausgesetzt noch von der Kanzlei erwähnt worden war.
64. In dem angefochtenen Beschluss nun hat das Gericht seine Feststellung der Unzulässigkeit zum einen auf die Annahme gestützt, dass nur der Zeitpunkt der Einreichung der unterzeichneten Urschrift, also der 5. Februar 2010, für die Einhaltung der Klagefrist berücksichtigt werden dürfe, und zum anderen darauf, dass die fehlende Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klage innerhalb der Zehntagefrist des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung nicht zu den Fällen zähle, die in den Nrn. 55 bis 59 der Praktischen Anweisungen(20) berücksichtigt seien. Im Übrigen hat es lediglich das Vorbringen des Anwalts im Schreiben der Klägerin an die Kanzlei vom 12. Februar 2010 geprüft und zurückgewiesen, das sich auf einen entschuldbaren Irrtum berief.
65. Insoweit scheint mir die Feststellung, dass das Ausbleiben der Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klage nicht zu den in den Nrn. 55 bis 59 der Praktischen Anweisungen angeführten Fällen der Mängelbehebung gehöre, fehlzugehen, weil zu diesen Fällen in Nr. 57 Buchst. b das Fehlen der Originalunterschrift des Anwalts am Ende der Klageschrift gehört.
66. Auf jeden Fall hat das Gericht in keiner Weise die Möglichkeit der Mängelbehebung durch einfache Einreichung der unterzeichneten Urschrift nach Aufforderung durch die Kanzlei berücksichtigt – und auf diese Möglichkeit durfte die Klägerin berechtigterweise vertrauen –, sondern es hat lediglich erwogen, ob die festgestellte Unzulässigkeit bei Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums verneint werden könne. Damit hat das Gericht meines Erachtens den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Klägerin verkannt.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
67. Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anlangt, ist zu prüfen, ob die Anwendung seiner Verfahrensvorschriften durch das Gericht in dem angefochtenen Beschluss geeignet war, das angestrebte Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausging, was dafür erforderlich war.
68. Wie das Gericht in seinem Beschluss betont hat, ist das angestrebte Ziel die Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und die Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz. So erlauben die strikte Anwendung der Klagefristen und das Erfordernis der Einreichung einer Klageschrift mit der Originalunterschrift einer insoweit ordnungsgemäß ermächtigten Person es (insbesondere) den Organen, Einrichtungen oder Organismen der Europäischen Union, deren Akt angefochten werden könnte, festzustellen, ob nach Ablauf einer gewissen Frist eine zulässige Anfechtung dieses Aktes erfolgt ist.
69. Indessen muss das Interesse eines potenziellen Beklagten, auf diese Weise Sicherheit über den Status seines Aktes – angefochten oder unanfechtbar – zu erlangen, gegen das Interesse jeder Person, die sich durch einen Akt verletzt glaubt, abgewogen werden, diesen unter vernünftigen Voraussetzungen anfechten zu können. Das angestrebte Ziel – Rechtsklarheit und ‑sicherheit – ist daher zweifach. Es geht nicht nur darum, die beklagte Partei gegen eine verspätete oder nicht ordnungsgemäß erhobene Klage zu schützen, sondern auch darum, dem Kläger das Recht auf eine wirksame Klage zu sichern. Jede Vorschrift oder jeder Akt, der das wesentliche Gleichgewicht zwischen den beiden Teilen des Ziels stören könnte, indem der eine auf Kosten des anderen ungebührlich begünstigt würde, wäre meines Erachtens unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
70. Im vorliegenden Fall wird nicht behauptet, dass die besagten Fristen oder das Erfordernis einer authentischen Klageschrift geeignet waren, für den Kläger die Möglichkeit der Erhebung einer Klage gegen die angefochtene Entscheidung zu beeinträchtigen. Jedoch hat das Gericht mit der Feststellung der formalen Unzulässigkeit der Klage aufgrund eines Fehlers der Klägerin diese Möglichkeit beendet. Da ich, wie oben dargelegt, der Meinung bin, dass die Feststellung der Unzulässigkeit aufgrund der anwendbaren Vorschriften nicht geboten war, ist zu prüfen, ob die Entscheidung des Gerichts den Schutz des HABM nicht zulasten des Rechts der Klägerin auf eine wirksame Klage ungebührlich begünstigt hat.
71. Meines Erachtens ist der Messpunkt für das Gleichgewicht der betroffenen Interessen in dem angefochtenen Beschluss in der Tat zu weit zugunsten des HABM verschoben worden.
72. Zum einen ändert sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung, ob eine formal zulässige Klageschrift eingereicht wurde oder nicht, nach Maßgabe einer Reihe von Faktoren, darunter insbesondere der Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis von dem angefochtenen Akt erlangen konnte, die eventuelle Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe(21), die eventuelle Übermittlung der Klageschrift aufgrund „sonstiger beim Gericht vorhandener technischer Kommunikationsmittel“ und die Möglichkeiten der Mängelbehebung nach Ablauf der Klagefrist (von denen zumindest die in Art. 21 Abs. 2 der Satzung geregelte unbestreitbar ist). Im Übrigen kann in der Praxis eine formal zulässige Klage dem Beklagten niemals am Tag ihrer Eintragung bei der Kanzlei zugestellt werden. Eine beklagte Partei kann daher nicht die Gewissheit haben, dass ihr Akt der Anfechtung entgehen wird, ohne nicht (zumindest) alle diese Faktoren geprüft zu haben. Der Zeitpunkt, zu dem sie diese Gewissheit erlangen wird, kann daher (selbst beträchtlich) später liegen als der des Ablaufs der Klagefrist, und sie kann, um diese Gewissheit zu erlangen, gehalten sein, sich bei der Kanzlei zu erkundigen.
73. Zum anderen begrenzt die Möglichkeit, dass der Kanzler eine (angemessene) Frist für die Mängelbehebung bei einer Klageschrift setzen kann, die bestimmten Regeln formaler Zulässigkeit nicht genügt, erheblich das Risiko für die beklagte Partei, dass sich die Zeit ihrer Ungewissheit allein wegen eines Fehlverhaltens der klagenden Partei verlängert.
74. Angesichts dieser Erwägungen und des tatsächlichen Kontextes der Sache (Einreichung der Klage durch Fax, das unstreitig die Urschrift genau wiedergibt, vor Ablauf der Klagefrist, Einreichung von sieben Exemplaren der Klageschrift, die unstreitig genaue Kopien der Urschrift sind, innerhalb der Zehntagefrist des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung sowie Einreichung der Urschrift vier Tage später in unmittelbarer Beantwortung einer Aufforderung durch die Kanzlei nach Ablauf dieser Frist) bin ich der Auffassung, dass das Gericht, als es jede Möglichkeit der Mängelbehebung aufgrund der von ihm selbst erlassenen Vorschriften ausschloss, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt hat.
75. Folglich halte ich den sechsten Rechtsmittelgrund für begründet.
Zwischenbemerkung
76. Meiner Untersuchung des dritten und des sechsten Rechtsmittelgrundes lässt sich entnehmen, dass meines Erachtens dem Rechtsmittel stattgegeben werden sollte. Da die Rechtssache offensichtlich nicht entscheidungsreif ist, sollte sie daher an das Gericht zurückverwiesen werden.
77. Sollte jedoch der Gerichtshof zu diesen beiden Rechtsmittelgründen einen anderen Standpunkt einnehmen, bin ich nicht der Meinung, dass er dem Rechtsmittel aufgrund der verbleibenden Rechtsmittelgründe stattgeben sollte; die Gründe hierfür werde ich im Folgenden darlegen.
Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung des Art. 111 der Verfahrensordnung
78. Die Klägerin bringt vor, dass der Generalanwalt unter Verstoß gegen Art. 111 der Verfahrensordnung nicht gehört worden sei.
79. Richtig ist, dass dieser Artikel, auf dem der angefochtene Beschluss beruht, die Anhörung des Generalanwalts vorsieht. Art. 2 § 2 der Verfahrensordnung legt jedoch fest, dass die Bezugnahmen auf den Generalanwalt „nur für die Fälle [gelten], in denen ein Richter zum Generalanwalt bestellt worden ist“. Im vorliegenden Fall ist aber im Verfahren vor dem Gericht kein Richter zum Generalanwalt bestellt worden. Der Klagegrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Art. 43 der Verfahrensordnung.
80. Die Klägerin beanstandet, dass das Gericht mit seiner Annahme, die Klage sei verspätet eingereicht worden, Art. 43 der Verfahrensordnung falsch ausgelegt habe. Sie unterstreicht, dass die Tatsachen hier anders lägen als in der Rechtssache, in der der Beschluss PubliCare Marketing Communications/HABM(22) ergangen sei, der in Randnr. 17 des angefochtenen Beschlusses angeführt sei. In jener Rechtssache sei die Urschrift der Klageschrift, nach Übersendung der Klageschrift per Fax, verspätet eingegangen, weil die Postsendung nicht ausreichend frei gemacht worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Kanzlei sieben Exemplare der vom Anwalt der Klägerin unterzeichneten Klageschrift am 1. Februar, d. h. vor Ablauf der maßgeblichen Klagefrist, erhalten. Entscheidende Frage sei die Ermittlung der Urschrift der Klage. Art. 43 lege nun aber in keiner Weise die Modalitäten der Unterzeichnung der Klageschrift fest (Farbe, Art des Stifts usw.). Der Test mit dem feuchten Tuch sei angreifbar, weil bestimmte Tinten wischfest seien. Im angefochtenen Beschluss habe das Gericht mithin, ohne die Methode zu nennen, die ihm erlaubt habe, die Urschrift von der Kopie zu unterscheiden, Voraussetzungen hinzugefügt, die in Art. 43 der Verfahrensordnung nicht enthalten seien.
81. Nach Meinung des HABM ist dieser Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet. Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung fordere die handschriftliche Unterzeichnung durch den Anwalt(23). Die Dienstanweisung für den Kanzler stelle in Art. 7 Abs. 3 klar, dass die Kanzlei nur Schriftstücke annehme, die „die Originalunterschrift des Anwalts tragen“. Die Methode, mit deren Hilfe der Kanzler die Urschrift von einer Kopie unterscheide, sei unerheblich, weil die Klägerin nicht bestreite, dass die am 1. Februar 2010 eingereichten Schriftstücke keine Urschriften gewesen seien. Mithin sei keine Verfälschung von Tatsachen durch das Gericht geltend gemacht worden. Die Frage, ob das bei der Kanzlei am 5. Februar eingereichte Schriftstück wirklich eine Urschrift gewesen sei, habe keine Bedeutung. Selbst wenn es eine Urschrift gewesen wäre, sei sie verspätet eingereicht worden. Andernfalls aber sei die Klage gemäß Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung unzulässig.
82. Mit diesem Rechtsmittelgrund scheint die Klägerin vor allem den Einsatz des „Tests mit dem feuchten Tuch“ durch die Kanzlei sowie die Billigung dieses Tests durch das Gericht zu beanstanden, weil dies eine Ergänzung der anwendbaren Vorschriften um in ihnen nicht vorgesehene Voraussetzungen hinsichtlich der Art und Weise der Anbringung der Originalunterschrift der hierzu befugten Person zur Folge gehabt habe.
83. Ich kann diesem Vorbringen nicht folgen, auch wenn einige der mit diesem Rechtsmittelgrund vorgebrachten Argumente im Rahmen anderer Rechtsmittelgründe von Bedeutung sein können.
84. Das Erfordernis einer Originalunterschrift auf bestimmten Schriftstücken (Urschrift), nicht aber auf anderen (Kopien), setzt notwendig die Möglichkeit einer Unterscheidung zwischen Urschrift und Kopie voraus. Anders als anscheinend die Klägerin meint, fordert der angefochtene Beschluss in dieser Richtung nichts Genaues. Wenn die Verwendung einer Tinte, die nicht wischfest ist, und/oder einer anderen Farbe als der eines Kopiergeräts zu den Mitteln zählen mag, eine Unterscheidung zu ermöglichen, schließt doch der Beschluss in keiner Weise den Nachweis durch ein anderes Mittel aus.
85. Auf jeden Fall wird in keiner Weise bestritten, dass der von der Kanzlei hier verwendete Test, so schlicht er auch sein mag, es ermöglicht hat, unter den acht im Besitz der Kanzlei befindlichen Exemplaren die Urschrift zu ermitteln.
86. Meines Erachtens ist daher der zweite Rechtsmittelgrund nicht begründet.
Vierter und fünfter Rechtsmittelgrund: entschuldbarer Irrtum oder Zufall
87. Die Klägerin beruft sich zum einen auf einen entschuldbaren Irrtum. Da der Umfang der erforderlichen Kopien (insgesamt 2 651 Seiten) beträchtlich gewesen sei, habe ihr Anwalt einen fremden Dienstleistungsbetrieb in Anspruch genommen. Dabei habe er sorgfältig gehandelt. Der Dienstleistende habe bei der Übersendung an das Gericht ein Exemplar vergessen, was der Anwalt rechtzeitig habe korrigieren können. Sie selbst habe in gutem Glauben gehandelt. Alle der Kanzlei übermittelten Schriftstücke seien unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden. Zum anderen beruhe die Verwechslung von Urschrift und Kopien auf von ihr nicht zu vertretenden außergewöhnlichen Umständen, nämlich auf der Verwechslung von Urschrift und Kopien durch den Dienstleistungsbetrieb und die Aushändigung eines unvollständigen Anhangs durch diesen. Die Klägerin habe alles getan, um diesen Problemen zu begegnen, und habe stets in gutem Glauben gehandelt, in der Überzeugung, dass die Urschrift bereits in den Händen der Kanzlei sei.
88. Das HABM ist der Meinung, dass sich der Begriff des entschuldbaren Irrtums nur auf außergewöhnliche Umstände beziehe, bei denen insbesondere das betreffende Organ ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das für sich selbst oder in bestimmtem Umfang geeignet gewesen sei, beim Rechtssuchenden für eine verständliche Verwirrung zu sorgen. Der Unterscheidung zwischen einer Urschrift und einer Kopie komme erhebliche Bedeutung zu. Die Klägerin hätte das Original eindeutig von den Kopien trennen müssen, etwa durch Unterzeichnung der Urschrift mit blauer Tinte. Wenn sie schneller gehandelt hätte, wäre eine Richtigstellung innerhalb der Klagefrist möglich gewesen. Im Übrigen müsse die Verwechslung von Urschrift und Kopien der Klägerin zugerechnet werden.
89. Bei diesen beiden Rechtsmittelgründen stimme ich mit dem HABM überein. Vorbereitung, Überwachung und Prüfung der bei der Kanzlei einzureichenden Verfahrensstücke liegen voll in der Verantwortung des Bevollmächtigten der betreffenden Partei, der gegenüber er verantwortlich ist, und unter deren Kontrolle. Sicherlich können außergewöhnliche und/oder zufällige Umstände eintreten, die zu einer durchaus verzeihlichen Verwirrung führen können. Gleichwohl lässt im vorliegenden Fall nichts bei den Feststellungen des Gerichts oder beim Vorbringen der Klägerin einen anderen Schluss zu als den auf mangelnde Sorgfalt der Klägerin oder ihres Anwalts in einem Zusammenhang wahrscheinlich mangelhafter Planung im Rahmen einer strikten Klagefrist. Der Verfahrensordnung ist klar zu entnehmen, dass die Urschrift der Klage bei der Kanzlei einzureichen ist, so dass jeder Kläger die Notwendigkeit kennt, die Urschrift zu erkennen. Die hierzu verwendeten Mittel sind allein der Sorgfalt des Klägers überlassen. Ein besonderes Vorgehen ist nicht vorgeschrieben, doch eine Unterscheidung von Urschrift und Fotokopie mittels der Farbe der Tinte der Unterschrift oder jedes anderen geeigneten Mittels könnte sich als nützlich erweisen.
90. Es erscheint daher nicht möglich, den Rechtsmittelgründen des Vorliegens eines entschuldbaren Irrtums oder eines Zufalls zu folgen.
Schlussbemerkungen
91. Zu einem Zeitpunkt, da dem Rat der Europäischen Union von den drei den Gerichtshof der Europäischen Union bildenden Gerichten vorgeschlagen wird, die Einbeziehung des „E-curia“-Systems in die drei Verfahrensordnungen zu genehmigen, wodurch die Einreichung und Zustellung von Verfahrensstücken auf elektronischem Weg mit Beglaubigung durch zugelassene elektronische Unterschrift ermöglicht werden sollen, wobei die so eingereichten Stücke als Urschriften betrachtet werden könnten, scheint das vorliegende Rechtsmittel sich auf ein System zu beziehen, das es bald nicht mehr geben wird.
92. Auch wenn das Urteil in dieser Rechtssache damit nur eine abnehmende Zahl künftiger Rechtssachen unmittelbar berühren könnte, erscheint es mir doch wichtig, dass der Gerichtshof zu diesem Fall Stellung bezieht, in dem infolge eines Versehens fristgerecht eine getreue Kopie der Urschrift eingereicht worden ist, während stattdessen die Urschrift hätte eingereicht werden müssen und nach Aufforderung durch die Kanzlei auch prompt eingereicht wurde, und die Klägerin angesichts dieser Aufforderung und der vom Gericht selbst festgelegten Vorschriften annehmen konnte, dass ihr eine kurze Frist zur Mängelbeseitigung bewilligt worden sei.
Kosten
93. Gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß § 3 dieses Artikels kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.
94. Im vorliegenden Fall scheinen mir, selbst wenn ich davon ausgehe, dass das HABM mit seinen Anträgen unterliegt, die außergewöhnlichen Umstände des Rechtsmittels es zu rechtfertigen, ihm nicht die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Das HABM hat nämlich in keiner Weise zu der Entscheidung des Gerichts beigetragen, die Klage als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, und sein Auftreten im Rechtsmittelverfahren hat der Klägerin keinerlei Kosten verursacht, die nach Einreichung der Rechtsmittelbeantwortung des HABM weder die Erlaubnis zur Einreichung einer Erwiderung beantragt noch um Anhörung in einer mündlichen Verhandlung ersucht hat.
95. Unter diesen Umständen halte ich es für angemessen, jeder Partei ihre mit dem Rechtsmittel zusammenhängenden eigenen Kosten aufzuerlegen.
Ergebnis
96. Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor,
– den Beschluss des Gerichts vom 18. Juni 2010, Bell & Ross/HABM (T‑51/10), aufzuheben;
– die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
– jeder Partei ihre mit dem Rechtsmittel zusammenhängenden eigenen Kosten aufzuerlegen.
1 – Originalsprache: Französisch
2 – Beschluss vom 18. Juni 2010, Bell & Ross/HABM (T‑51/10, im Folgenden: angefochtener Beschluss).
3 – Wonach die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert werden.
4 – Diese Paragrafen sehen jeweils vor die Hinterlegung einer Bescheinigung bei der Kanzlei durch den Anwalt, aus der hervorgeht, dass er berechtigt ist, vor Gericht aufzutreten (§ 3), die Einreichung der in Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Unterlagen (§ 4) sowie, wenn der Kläger eine juristische Person des Privatrechts ist, die Einreichung eines Nachweises seiner Rechtspersönlichkeit und der Ordnungsmäßigkeit der Prozessvollmacht des Anwalts (§ 5).
5 – Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer vom 27. Oktober 2009 in der Sache R 1267/2008‑3, Bell & Ross BV gegen Klockgrossisten i Norden AB (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
6 – Anscheinend war keines der sieben Exemplare auf dem Schriftstück selbst mit einem Beglaubigungsvermerk versehen, weil der Anwalt trotz Nr. 9 der Praktischen Anweisungen davon ausgegangen war, dass die Entsprechungsbestätigung in dem Begleitschreiben ausreichend sei. In dem angefochtenen Beschluss ist zwar erwähnt, dass die betreffenden Kopien keinen Beglaubigungsvermerk trugen; dies dient jedoch nicht als Grundlage für die Feststellung der Unzulässigkeit. Auf jeden Fall scheint es sich um einen Mangel zu handeln, der gemäß Nr. 57 Buchst. o der Praktischen Anweisungen hätte behoben werden können.
7 – Urteil vom 23. Januar 1997, Coen (C‑246/95, Slg. 1997, I‑403, Randnr. 21), und vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission (T‑121/96 und T‑151/96, Slg.. 1997, II‑1355, Randnrn. 38 und 39).
8 – Randnr. 12 des angefochtenen Beschlusses.
9 – Randnr. 17 des angefochtenen Beschlusses.
10 – Urteil vom 29. Mai 1991, Bayer/Kommission (T‑12/90, Slg. 1991, II‑219, Randnr. 29), und Beschluss vom 11. Dezember 2006, MMT/Kommission (T‑392/05, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
11 – Randnrn. 19 bis 27 des angefochtenen Beschlusses.
12 – Randnr. 28 des angefochtenen Beschlusses.
13 – Ich weise darauf hin, dass, falls der angefochtene Beschluss aufgrund von Art. 113 und nicht von Art. 111 der Verordnung Nr. 753/2002 erlassen worden wäre, die Parteien hätten gehört werden müssen. Art. 113 bestimmt nämlich: „Das Gericht kann jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen …“ (Hervorhebung nur hier). Da die offensichtliche Unzulässigkeit wegen verspäteter Einreichung der Klageschrift auf einem zwingenden Prozesshindernis beruht, ist es nicht leicht, die jeweiligen Anwendungsbereiche der Art. 111 und 113 der Verordnung Nr. 753/2002 zu unterscheiden und demzufolge den Umfang der Pflicht des Gerichts zu ermitteln, vor Erlass eines Beschlusses unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles die Parteien anzuhören, und sei es auch nur schriftlich (vgl. z. B. Urteil vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, C‑547/04 P, Slg. 2006, I‑3881, Randnr. 37).
14 – Vgl. z. B. Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 – Sollte man e contrario aus der Fassung des Art. 21 Abs. 2 der Satzung („Die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt“) ableiten wollen, dass jede Mängelbehebung in einem Fall, bei dem dieser klärende Zusatz fehlt, vor Ablauf der Klagefrist erfolgen müsste – und ich sehe keinen Grund für eine solche Ableitung –, so wäre doch das Vorbringen des HABM inkohärent, denn der Zusatz fehlt auch in Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung.
16 – Und solange die Klageschrift dem Gegner nicht zugestellt worden ist; eine Klageschrift mit einem formalen Mangel aber sollte entsprechend der Dienstanweisung für den Kanzler nicht zugestellt werden.
17 – Naturgemäß muss der Kanzler bei der Entscheidung über die Dauer der Frist in jedem Einzelfall nicht nur berücksichtigen, was angemessen für die klagende, sondern auch, was angemessen aus der Sicht der beklagten Partei (sowie auch in Markensachen wie der vorliegenden des Gegners in dem Verfahren beim HABM) ist, deren Rechtslage unter Berücksichtigung der Klage- und Zustellungsfristen klar und sicher festgestellt werden können muss.
18 – Vgl. zuletzt Urteil vom 7. April 2011, Griechenland/Kommission (C‑321/09 P, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 – Randnr. 4 des angefochtenen Beschlusses. Der Zeitpunkt der Aufforderung wird im angefochtenen Beschluss nicht genannt, ergibt sich aber aus dem Schreiben vom 3. Februar 2010 (siehe oben, Nr. 20), dessen Richtigkeit in diesem Punkt nicht streitig zu sein scheint. Selbst wenn man aber annimmt, dass die Kanzlei die Übermittlung der Urschrift noch am Tag des Eingangs der sieben Exemplare verlangt hätte, d. h. am 1. Februar 2010, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zehntagefrist für die Einreichung der Urschrift, ist nicht klar, ob die Kanzlei es für wahrscheinlich hielt, das Schriftstück, das sich noch im Besitz des Anwalts in Paris befand, vor Ablauf der Frist um Mitternacht in Luxemburg in Händen zu haben.
20 – Randnr. 17 bzw. 28 des angefochtenen Beschlusses.
21 – Art. 96 § 4 der Verfahrensordnung bestimmt: „Die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesshilfe hemmt den Ablauf der Klagefrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, oder … der Beschluss, in dem der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt bestimmt wird, zugestellt wird.“
22 – Beschluss des Gerichts vom 28. April 2008 (T‑358/07).
23 – Beschluss des Gerichts vom 24. Februar 2000, FTA u. a./Rat (T‑37/98, Slg. 2000, II‑373).
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