Rechtssache C‑30/10
Lotta Andersson
gegen
Staten genom Kronofogdemyndigheten i Jönköping, Tillsynsmyndigheten
(Vorabentscheidungsersuchen des Linköpings tingsrätt)
„Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 80/987/EWG – Art. 10 Buchst. c – Nationale Bestimmung – Zahlungsgarantie für nicht erfüllte Ansprüche von Arbeitnehmern – Ausschluss von Personen, die in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der sie beschäftigenden Gesellschaft Inhaber eines wesentlichen Teils dieser Gesellschaft waren und dort beträchtlichen Einfluss hatten“
Leitsätze des Urteils
Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Zahlungspflicht oder die Garantiepflicht abzulehnen oder einzuschränken – Reichweite
(Richtlinie 2008/94 Art. 12 Buchst. c des Europäischen Parlaments und des Rates)
Art. 12 Buchst. c der Richtlinie 2008/94 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die einen Arbeitnehmer von der Zahlungsgarantie für nicht erfüllte Ansprüche von Arbeitnehmern ausschließt, weil er allein oder zusammen mit engen Verwandten in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des betroffenen Unternehmens Inhaber eines wesentlichen Teils dieses Unternehmens war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte. Unter diesen Umständen kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitnehmer, dem die Garantie verweigert wird, für die Zahlungsunfähigkeit des betreffenden Unternehmens verantwortlich ist.
(vgl. Randnrn. 27-28 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
10. Februar 2011(*)
„Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 80/987/EWG – Art. 10 Buchst. c – Nationale Bestimmung – Zahlungsgarantie für nicht erfüllte Ansprüche von Arbeitnehmern – Ausschluss von Personen, die in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der sie beschäftigenden Gesellschaft Inhaber eines wesentlichen Teils dieser Gesellschaft waren und dort beträchtlichen Einfluss hatten“
In der Rechtssache C‑30/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Linköpings tingsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 28. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 2010, in dem Verfahren
Lotta Andersson
gegen
Staten genom Kronofogdemyndigheten i Jönköping, Tillsynsmyndigheten
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann (Berichterstatter), der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Staten genom Kronofogdemyndigheten i Jönköping, Tillsynsmyndigheten, vertreten durch S. Granath, advokat,
– der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und A. Engman als Bevollmächtigte,
– der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 10) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 80/987).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Andersson und dem Staten genom Kronofogdemyndigheten i Jönköping, Tillsynsmyndigheten (Aufsichtsbehörde in Konkursverfahren), wegen des Anspruchs von Frau Andersson auf Befriedigung einer nicht erfüllten Forderung aus einem Arbeitsverhältnis in einem Unternehmen, das in Konkurs gefallen ist und an dem Frau Andersson als einer der beiden Aktionäre beteiligt war.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 80/987
3 Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 gilt die Richtlinie 80/987 für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie sind.
4 Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 80/987 bestimmt, dass diese Richtlinie nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegensteht, die in Art. 3 der Richtlinie vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Art. 7 der Richtlinie vorgesehene Garantiepflicht in den Fällen abzulehnen oder einzuschränken, in denen ein Arbeitnehmer allein oder zusammen mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Betriebs des Arbeitgebers war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte.
Richtlinie 2008/94/EG
5 Nachdem die Richtlinie 80/987 mehrfach und erheblich geändert worden war, wurde sie aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit durch die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) (ABl. L 283, S. 36) kodifiziert.
6 Im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/94 heißt es:
„Die Mitgliedstaaten können Grenzen für die Verpflichtungen der Garantieeinrichtungen festlegen, die mit der sozialen Zielsetzung der Richtlinie vereinbar sein müssen und die unterschiedliche Höhe von Ansprüchen berücksichtigen können.“
7 Art. 3 der Richtlinie 2008/94 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt.“
8 Art. 7 der Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nichtzahlung an ihre Versicherungsträger von Pflichtbeiträgen zu den einzelstaatlichen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit, die vom Arbeitgeber vor Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit geschuldet waren, keine Nachteile für die Leistungsansprüche der Arbeitnehmer gegenüber diesen Versicherungsträgern mit sich bringt, soweit die Arbeitnehmerbeitragsanteile von den gezahlten Löhnen einbehalten worden sind.“
9 Art. 12 der Richtlinie 2008/94 sieht vor:
„Diese Richtlinie steht nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen,
a) die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen;
b) die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7 vorgesehene Garantiepflicht abzulehnen oder einzuschränken, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist;
c) die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7 vorgesehene Garantiepflicht in den Fällen abzulehnen oder einzuschränken, in denen ein Arbeitnehmer allein oder zusammen mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Betriebs des Arbeitgebers war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte.“
Nationales Recht
10 Nach § 1 Abs. 1 des Lohngarantiegesetzes (Lönegarantilag 1992:497, SFS 1992, Nr. 497) haftet der Staat für die Erfüllung der Ansprüche von Arbeitnehmern gegen einen Arbeitgeber, über dessen Vermögen in Schweden oder einem anderen nordischen Land der Konkurs eröffnet worden ist.
11 Gemäß § 7 Abs. 1 desselben Gesetzes gilt im Konkursfall die staatliche Zahlungsgarantie für Ansprüche auf Lohn, anderes Entgelt oder Rente, für die nach den §§ 12 oder 13 des Gesetzes über Vorzugsrechte (Förmånsrättslag 1970:979, SFS 1970, Nr. 979) Vorzugsrechte bestehen.
12 Nach § 7a des Lohngarantiegesetzes bezieht sich die Zahlungsgarantie jedoch nicht auf Arbeitnehmer im Sinne von § 12 Abs. 6 des Gesetzes über Vorzugsrechte.
13 Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Vorzugsrechte besteht ein allgemeines Vorzugsrecht für Ansprüche von Arbeitnehmern auf Lohn oder anderes Entgelt aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses.
14 Hat der Konkursschuldner ein Handelsgewerbe betrieben, genießt nach § 12 Abs. 6 des Gesetzes über Vorzugsrechte ein Arbeitnehmer, der in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Konkurseröffnung allein oder zusammen mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte, kein Vorzugsrecht für Lohn oder Rente nach dieser Vorschrift.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
15 Über das Vermögen der Linköpings Ridskola AB (im Folgenden: Linköpings Ridskola) wurde am 23. Dezember 2008 der Konkurs eröffnet. Frau Andersson, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, lebte von 1996 bis 2008 mit Herrn Andersson zusammen und besaß ebenso wie dieser 50 % der Aktien der Gesellschaft.
16 Frau Andersson erhielt ihre Aktien durch Schenkung im Jahr 2006 und war seit Mitte der 90er Jahre bei Linköpings Ridskola angestellt. Sie war stellvertretendes Mitglied ihres Vorstands und alleinvertretungsberechtigt, bis Herr Andersson, das einzige Vorstandsmitglied, am 20. November 2008 beschloss, ihr das Alleinvertretungsrecht zu entziehen.
17 Am 12. Januar 2009 wurde der Anspruch von Frau Andersson auf Garantie ihrer Lohnforderungen aufgrund des Lohngarantiegesetzes vom Konkursverwalter mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft Inhaberin eines wesentlichen Teils dieser Gesellschaft gewesen sei und beträchtlichen Einfluss auf deren Tätigkeiten ausgeübt habe und deshalb nach § 12 Abs. 6 des Gesetzes über Vorzugsrechte nicht das in § 12 vorgesehene Vorzugsrecht genieße.
18 Im Rahmen ihrer Klage beim Linköpings tingsrätt verlangt Frau Andersson die Zahlung des Lohns für Dezember 2008 und für einen Teil des Januars 2009, des Lohns in der Kündigungsfrist und der Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 138 240 SEK zuzüglich Zinsen. Sie macht geltend, dass sie das in § 12 des Gesetzes über Vorzugsrechte vorgesehene Vorzugsrecht genieße und dass Abs. 6 dieser Bestimmung nicht auf sie anwendbar sei, da sie zwar Inhaberin eines wesentlichen Teils von Linköpings Ridskola gewesen sei, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses über deren Vermögen aber keinen wesentlichen Einfluss auf diese Gesellschaft gehabt habe und sie auch nicht habe leiten können.
19 Unter diesen Umständen hat der Linköpings tingsrätt das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist eine nationale Bestimmung, die einen Arbeitnehmer vom Vorzugsrecht ausschließt, weil er allein oder zusammen mit engen Verwandten in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Konkurseröffnung Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte, vereinbar mit Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 80/987?
Zur Vorlagefrage
20 Vorab ist zu bemerken, dass die Vorlagefrage die Auslegung von Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 80/987 betrifft, während, wie der Beklagte des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung und die Europäische Kommission zu Recht hervorgehoben haben, die für die Prüfung des Ausgangsverfahrens maßgebliche Regelung der Union im Hinblick darauf, dass der Konkurs über das Vermögen der betreffenden Gesellschaft am 23. Dezember 2008 eröffnet wurde, die am 17. November 2008 in Kraft getretene Richtlinie 2008/94 ist. Diese Richtlinie nimmt eine Kodifizierung der Richtlinie 80/987 vor und enthält im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen. So übernimmt Art. 12 Buchst. c der Richtlinie 2008/94 den Wortlaut des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 80/987.
21 Deshalb ist die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage dahin umzuformulieren, dass mit ihr festgestellt werden soll, ob Art. 12 Buchst. c der Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die einen Arbeitnehmer von der Zahlungsgarantie für nicht erfüllte Ansprüche von Arbeitnehmern ausschließt, weil er allein oder zusammen mit engen Verwandten in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des betroffenen Unternehmens Inhaber eines wesentlichen Teils dieses Unternehmens war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte.
22 Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/94 in ihrem Art. 3 eine Pflicht zur Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer begründet, während Art. 12 Buchst. c dieser Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, diese Pflicht in den Fällen abzulehnen oder einzuschränken, in denen ein Arbeitnehmer allein oder zusammen mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Betriebs des Arbeitgebers war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte.
23 Art. 12 Buchst. c der Richtlinie 2008/94 nennt keine Frist, innerhalb deren der Besitz eines wesentlichen Teils des betroffenen Unternehmens und ein beträchtlicher Einfluss auf dessen Tätigkeiten vorgelegen haben müssen, damit die genannte Zahlungspflicht abgelehnt oder eingeschränkt werden kann. Um festzustellen, ob diese Bestimmung der Festlegung einer Frist von sechs Monaten, wie sie in den im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, entgegensteht, sind die Systematik der erwähnten Bestimmung und die mit ihr verfolgten Ziele zu prüfen.
24 Insoweit ist dem siebten Erwägungsgrund und Art. 12 Buchst. a bis c der Richtlinie 2008/94 zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Befugnis der Mitgliedstaaten, in bestimmten Fällen, einschließlich der in dem erwähnten Art. 12 Buchst. c beschriebenen, Grenzen für die Verpflichtungen der Garantieeinrichtungen festzulegen, unberührt lassen wollte. Die zuletzt genannte Vorschrift beruht u. a. auf der stillschweigenden Vermutung, dass ein Arbeitnehmer, der gleichzeitig Inhaber eines wesentlichen Teils des betroffenen Unternehmens war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte, eben dadurch für die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens teilweise verantwortlich sein kann.
25 Diese Befugnis ist allerdings im Licht der sozialen Zweckbestimmung der Richtlinie 2008/94 zu beurteilen, die darin besteht, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, einen Mindestschutz in der Europäischen Union bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2003, Walcher, C‑201/01, Slg. 2003, I‑8827, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen darf (Urteil Walcher, Randnr. 37).
27 Weder der Zweck von Art. 12 Buchst. c der Richtlinie 2008/94 noch die soziale Zielsetzung dieser Richtlinie werden jedoch von einer nationalen Bestimmung gefährdet, die, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist, die Kategorie der Arbeitnehmer, die von der Zahlungsgarantie für nicht erfüllte Forderungen ausgeschlossen sind, auf die der Arbeitnehmer begrenzt, die in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des betroffenen Unternehmens Inhaber eines wesentlichen Teils dieses Unternehmens waren und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatten. Unter diesen Umständen kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitnehmer, dem die Garantie verweigert wird, für die Zahlungsunfähigkeit des betreffenden Unternehmens verantwortlich ist.
28 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 Buchst. c der Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die einen Arbeitnehmer von der Zahlungsgarantie für nicht erfüllte Ansprüche von Arbeitnehmern ausschließt, weil er allein oder zusammen mit engen Verwandten in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des betroffenen Unternehmens Inhaber eines wesentlichen Teils dieses Unternehmens war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte.
Kosten
29 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 12 Buchst. c der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die einen Arbeitnehmer von der Zahlungsgarantie für nicht erfüllte Ansprüche von Arbeitnehmern ausschließt, weil er allein oder zusammen mit engen Verwandten in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des betroffenen Unternehmens Inhaber eines wesentlichen Teils dieses Unternehmens war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Schwedisch.
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