Verbundene Rechtssachen C‑58/10 bis C‑68/10
Monsanto SAS u. a.
gegen
Ministre de l'Agriculture et de la Pêche
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État [Frankreich])
„Landwirtschaft – Genetisch veränderte Futtermittel – Sofortmaßnahmen – Maßnahme eines Mitgliedstaats – Vorläufige Aussetzung einer nach der Richtlinie 90/220/EWG erteilten Zulassung – Rechtsgrundlage – Richtlinie 2001/18/EG – Art. 12 – Sektorale Rechtsvorschriften – Art. 23 – Schutzklausel – Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 – Art. 20 – Bereits existierende Erzeugnisse – Art. 34 – Verordnung (EG) Nr. 178/2002 – Art. 53 und 54 – Tatbestandsmerkmale“
Leitsätze des Urteils
1. Rechtsangleichung – Angleichungsmaßnahmen – Genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel – Nach der Richtlinie 90/220 zugelassene Erzeugnisse, die als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet worden sind und für die ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung gestellt worden ist
(Verordnung Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 20 und 34; Richtlinie 2001/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 23; Richtlinie 90/220 des Rates)
2. Rechtsangleichung – Angleichungsmaßnahmen – Genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel – Sofortmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten erlassen werden können, um einer ernsten Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt zu begegnen
(Verordnung Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 54; Verordnung Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 34)
3. Rechtsangleichung – Angleichungsmaßnahmen – Genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel – Sofortmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten erlassen werden können, um einer ernsten Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt zu begegnen
(Verordnung Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 34)
4. Rechtsangleichung – Angleichungsmaßnahmen – Genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel – Umgang mit einer ernsten Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt – Zuständigkeit der Kommission und des Rates für die Gefahrenbewertung und das Gefahrenmanagement unter der Kontrolle des Unionsrichters – Erlass und Durchführung von Sofortmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Entscheidung auf Unionsebene
(Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV und 288 AEUV; Verordnung Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 54; Verordnung Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates)
1. Ein Mitgliedstaat kann die Verwendung oder das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen wie der Maissorte MON 810, die nach der Richtlinie 90/220 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt u. a. als Saatgut für Anbauzwecke zugelassen und unter den in Art. 20 der Verordnung Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vorgesehenen Voraussetzungen als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet wurden und für die danach ein noch nicht verbeschiedener Antrag auf Erneuerung der Zulassung gestellt wurde, nicht nach Art. 23 der Richtlinie 2001/18 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220 des Rates vorübergehend aussetzen oder verbieten; nach Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 können solche Maßnahmen dagegen getroffen werden.
(vgl. Randnr. 63, Tenor 1)
2. Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ermächtigt einen Mitgliedstaat zum Erlass von Sofortmaßnahmen nur unter den Verfahrensbedingungen, die in Art. 54 der Verordnung Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vorgesehen sind; die Überprüfung der Beachtung dieser Bedingungen ist Sache des nationalen Gerichts.
(vgl. Randnr. 74, Tenor 2)
3. Für den Erlass von Sofortmaßnahmen müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel außer der Dringlichkeit das Vorliegen einer Situation begründen, in der ein erhebliches Risiko bestehen kann, das offensichtlich die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt gefährdet. Dieses Risiko muss auf der Grundlage neuer Anhaltspunkte festgestellt werden, die auf zuverlässigen wissenschaftlichen Daten beruhen.
Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 getroffen werden, können nämlich nicht wirksam mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf bloße, wissenschaftlich noch nicht verifizierte Vermutungen gestützt wird. Vielmehr können sie ungeachtet ihrer vorläufigen Natur und auch wenn sie Präventivcharakter haben, nur getroffen werden, wenn sie auf eine möglichst umfassende Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles gestützt sind, die erkennen lassen, dass diese Maßnahmen geboten sind.
(vgl. Randnrn. 76-77, 81, Tenor 3)
4. Im Licht der Systematik der in der Verordnung Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vorgesehenen Regelung und ihres Ziels der Vermeidung künstlicher Diskrepanzen beim Umgang mit einem ernsten Risiko sind letztlich allein die Kommission und der Rat für die Risikobewertung und das Risikomanagement bei einem ernsten und offensichtlichen Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt zuständig, wobei der Unionsrichter als Kontrollinstanz fungiert.
Daraus folgt, dass im Stadium des Erlasses und der Durchführung von Sofortmaßnahmen im Sinne des Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 durch die Mitgliedstaaten, solange insoweit auf Unionsebene keine Entscheidung ergangen ist, die mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit solcher innerstaatlichen Maßnahmen befassten nationalen Gerichte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 und der Verfahrensbedingungen des Art. 54 der Verordnung Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit zuständig sind, wobei die Einheitlichkeit der Anwendung des Unionsrechts vom Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens sichergestellt werden kann, da ein nationales Gericht, das Zweifel an der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts hat, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen kann oder muss.
Hat die Kommission dagegen in einem Fall den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit befasst und ist auf Unionsebene eine Entscheidung erlassen worden, so binden die darin zu diesem Fall getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß Art. 288 AEUV alle Organe des Mitgliedstaats, an den diese Entscheidung gerichtet ist, einschließlich seiner Gerichte, die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen aufgerufen sind.
(vgl. Randnrn. 78-80)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
8. September 2011(*)
„Landwirtschaft – Genetisch veränderte Futtermittel – Sofortmaßnahmen – Maßnahme eines Mitgliedstaats – Vorläufige Aussetzung einer nach der Richtlinie 90/220/EWG erteilten Zulassung – Rechtsgrundlage – Richtlinie 2001/18/EG – Art. 12 – Sektorale Rechtsvorschriften – Art. 23 – Schutzklausel – Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 – Art. 20 – Bereits existierende Erzeugnisse – Art. 34 – Verordnung (EG) Nr. 178/2002 – Art. 53 und 54 – Tatbestandsmerkmale“
In den verbundenen Rechtssachen C‑58/10 bis C‑68/10
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidungen vom 6. November 2009 und 28. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 2010, in den Verfahren
Monsanto SAS (C‑58/10 und C‑59/10),
Monsanto Agriculture France SAS (C‑58/10 und C‑59/10),
Monsanto International SARL (C‑58/10 und C‑59/10),
Monsanto Technology LLC (C‑58/10 und C‑59/10),
Monsanto Europe SA (C‑59/10),
Association générale des producteurs de maïs (AGPM) (C‑60/10),
Malaprade SCEA u. a. (C‑61/10),
Pioneer Génétique SARL (C‑62/10),
Pioneer Semences SAS (C‑62/10),
Union française des semenciers (UFS), vormals Syndicat des établissements de semences agréés pour les semences de maïs (Seproma) (C‑63/10),
Caussade Semences SA (C‑64/10),
Limagrain Europe SA, vormals Limagrain Verneuil Holding SA (C‑65/10),
Maïsadour Semences SA (C‑66/10),
Ragt Semences SA (C‑67/10),
Euralis Semences SAS (C‑68/10),
Euralis Coop (C‑68/10)
gegen
Ministre de l’Agriculture et de la Pêche,
Beteiligte:
Association France Nature Environnement (C‑59/10 und C‑60/10),
Confédération paysanne (C‑60/10),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Monsanto SAS, der Monsanto Agriculture France SAS, der Monsanto International SARL, der Monsanto Technology LLC und der Monsanto Europe SA, vertreten durch R. Saint-Esteben, C.‑L. Vier, M. Pittie, P. Honoré und C. Vexliard, avocats,
– der Association générale des producteurs de maïs (AGPM) u. a., vertreten durch M. Le Prat und L. Verdier, avocats,
– der Pioneer Génétique SARL, der Pioneer Semences SAS, der Union française des semenciers (UFS), vormals Syndicat des établissements de semences agréés pour les semences de maïs (Seproma), der Caussade Semences SA, der Limagrain Europe SA, der Maïsadour Semences SA, der Ragt Semences SA, der Euralis Semences SAS und der Euralis Coop, vertreten durch A. Monod und B. Colin, avocats,
– der Confédération paysanne, vertreten durch H. Bras, avocat,
– der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, S. Menez und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
– der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und S. Papaïoannou als Bevollmächtigte,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und J. Sawicka als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Pignataro-Nolin, M. Van Hoof und C. Zadra als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. März 2011
folgendes
Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 12 und 23 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1), der Art. 20 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1) und der Art. 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von elf Rechtsstreitigkeiten zwischen der Monsanto SAS, der Monsanto Agriculture France SAS, der Monsanto International SARL, der Monsanto Technology LLC, der Monsanto Europe SA (im Folgenden: Monsanto, Monsanto Agriculture France, Monsanto International, Monsanto Technology und Monsanto Europe) und verschiedenen anderen natürlichen oder juristischen Personen als Klägern einerseits und dem französischen Minister für Landwirtschaft und Fischerei andererseits, unter Beteiligung der Streithelferinnen Association France Nature Environnement und Confédération paysanne, über die Rechtmäßigkeit von zwei vorläufigen nationalen Maßnahmen, mit denen nacheinander die Abgabe und die Verwendung von Saatgut der Maissorte MON 810, eines genetisch veränderten Organismus (im Folgenden: GVO), ausgesetzt und dann der Anbau der aus dieser Maislinie hervorgegangenen Saatgutsorten untersagt wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Die Richtlinie 2001/18
3 Die durch die Verordnung Nr. 1829/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268, S. 24) geänderte Richtlinie 2001/18 (im Folgenden: Richtlinie 2001/18) regelt die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt und das Inverkehrbringen von GVO als Produkt oder in Produkten.
4 Art. 34 der Richtlinie 2001/18 setzt als spätestes Datum für deren Umsetzung den 17. Oktober 2002 fest. Art. 36 hebt die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117, S. 15) zum 17. Oktober 2002 auf und bestimmt, dass Verweisungen auf die letztgenannte Richtlinie als Verweisungen auf die Richtlinie 2001/18 nach einer dieser angehängten Übereinstimmungstabelle gelten.
5 Gemäß ihren Erwägungsgründen 18 und 28 regelt die Richtlinie 2001/18 wie zuvor die Richtlinie 90/220
– harmonisierte Verfahren und Kriterien zur fallweisen Beurteilung der potenziellen Risiken infolge der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt;
– ein Genehmigungsverfahren der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen der betroffenen Produkte, wenn deren beabsichtigte Verwendung die absichtliche Freisetzung der Organismen in die Umwelt voraussetzt.
6 In den Erwägungsgründen 50 und 51 der Richtlinie 2001/18 wird ausgeführt:
„(50) Die bestehenden, gemäß der Richtlinie [90/220] erteilten Zustimmungen sind zu erneuern, um zu vermeiden, dass es zu Diskrepanzen zwischen gemäß jener Richtlinie erteilten Zustimmungen und gemäß der vorliegenden Richtlinie erteilten Zustimmungen kommt, und um die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Bedingungen für die Zustimmung in vollem Umfang zu berücksichtigen.
(51) Für solche Erneuerungen ist ein Übergangszeitraum erforderlich, in dem die bestehenden, gemäß der Richtlinie [90/220] erteilten Zustimmungen unverändert gelten.“
7 Die Modalitäten für die Erneuerung von vor dem 17. Oktober 2002 gemäß der Richtlinie 90/220 erteilten Zustimmungen bis zum Stichtag des 17. Oktober 2006 sind in Art. 17 der Richtlinie 2001/18 geregelt. Dessen Abs. 2 zählt die Unterlagen und Informationen sowie den etwaigen Vorschlag auf, die in der Anmeldung zur Erneuerung enthalten sein müssen. Nach Art. 17 Abs. 2 und 9 kann der betreffende Wirtschaftsteilnehmer, der diese Anmeldung vor dem 17. Oktober 2006 eingereicht hat, die GVO zu den in der ursprünglichen Zustimmung genannten Bedingungen weiter in den Verkehr bringen, bis eine endgültige Entscheidung über die Erneuerung dieser Zustimmung getroffen wurde.
8 Die Art. 20, 21 und 24 der Richtlinie 2001/18 stellen ausführliche besondere Vorschriften für die Überwachung, für die Kennzeichnung und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit auf.
9 Art. 23 dieser Richtlinie bestimmt unter der Überschrift „Schutzklausel“:
„(1) Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer oder zusätzlicher Informationen, die er seit dem Tag der Zustimmung erhalten hat und die Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung haben, oder aufgrund einer Neubewertung der vorliegenden Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein GVO als Produkt oder in einem Produkt, der nach dieser Richtlinie vorschriftsmäßig angemeldet wurde und für den eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so kann er den Einsatz und/oder Verkauf dieses GVO als Produkt oder in einem Produkt in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder verbieten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer ernsten Gefahr Notfallmaßnahmen, beispielsweise die Aussetzung oder Beendigung des Inverkehrbringens, getroffen werden, einschließlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit.
Der Mitgliedstaat unterrichtet unter Angabe von Gründen und Vorlage der neubewerteten Umweltverträglichkeitsprüfung sowie gegebenenfalls der neuen oder zusätzlichen Information, auf die sich sein Beschluss stützt, unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen, wobei er ferner angibt, ob und auf welche Weise die Bedingungen für die Zustimmung geändert werden sollten oder ob die Zustimmung aufgehoben werden sollte.
2. Eine Entscheidung [auf Gemeinschaftsebene] ergeht innerhalb von 60 Tagen …“
10 In Art. 12 der genannten Richtlinie heißt es unter der Überschrift „Sektorale Rechtsvorschriften“:
„(1) Die Artikel 13 bis 24 gelten nicht für GVO als Produkte oder in Produkten, die nach Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zugelassen sind, die eine gemäß den Grundsätzen des Anhangs II und auf der Grundlage der Informationen nach Anhang III durchzuführende spezielle Umweltverträglichkeitsprüfung vorsehen, unbeschadet zusätzlicher Anforderungen gemäß den genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, sowie Anforderungen an das Risikomanagement, die Kennzeichnung, die etwaige Überwachung, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Schutzklausel, die den Anforderungen dieser Richtlinie zumindest gleichwertig sind.
…
(3) Die Verfahren, durch die gewährleistet wird, dass die Risikobewertung, die Anforderungen an das Risikomanagement, die Kennzeichnung, die etwaige Überwachung, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Schutzklausel den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, werden in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. In künftigen sektoralen Rechtsvorschriften, die auf den Bestimmungen jener Verordnung beruhen, wird auf die vorliegende Richtlinie verwiesen. …
…“
Die Verordnung Nr. 1829/2003
11 Die nach ihrem Art. 49 am 18. April 2004 anwendbare Verordnung Nr. 1829/2003 legt gemäß ihren Erwägungsgründen 7 und 11 ein einheitliches gemeinschaftliches Zulassungsverfahren fest, das u. a. für Futtermittel gilt, die aus GVO bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt werden, sowie für GVO, die als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Futtermitteln verwendet werden sollen.
12 Im neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung wird ausgeführt:
„Für die neuen Zulassungsverfahren für genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel sollten die neuen Grundsätze gelten, die mit der Richtlinie [2001/18] eingeführt worden sind. Sie sollten darüber hinaus dem neuen Rahmen für die Risikobewertung in Fragen der Lebensmittelsicherheit Rechnung tragen, der durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit geschaffen worden ist. Daher sollten genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel nur dann für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zugelassen werden, wenn eine den höchstmöglichen Anforderungen standhaltende wissenschaftliche Bewertung aller damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bzw. für die Umwelt unter der Verantwortung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (‚Behörde‘) durchgeführt worden ist. Dieser wissenschaftlichen Bewertung sollte sich eine Risikomanagemententscheidung durch die Gemeinschaft im Rahmen eines in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchzuführenden Regelungsverfahrens anschließen.“
13 Im 33. Erwägungsgrund heißt es:
„Betrifft der Antrag Erzeugnisse, die einen genetisch veränderten Organismus enthalten oder aus einem solchen bestehen, so sollte der Antragsteller die Wahl haben, entweder eine bereits nach Teil C der Richtlinie [2001/18] erlangte Zulassung für die absichtliche Freisetzung in die Umwelt – unbeschadet der an diese Zulassung geknüpften Bedingungen – vorzulegen oder zu beantragen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung gleichzeitig mit der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Im letzteren Falle müssen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung die Anforderungen der Richtlinie [2001/18] eingehalten und die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen innerstaatlichen Stellen von der Behörde konsultiert werden. Ferner sollte der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, eine dieser zuständigen Stellen um die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu ersuchen. Außerdem sollten die zuständigen innerstaatlichen Stellen, die gemäß der Richtlinie [2001/18] benannt worden sind, in allen Fällen, die GVO sowie Lebensmittel und/oder Futtermittel betreffen, die einen GVO enthalten oder aus einem solchen bestehen, von der Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 4 der genannten Richtlinie konsultiert werden, bevor sie die Umweltverträglichkeitsprüfung abschließt.“
14 Im 34. Erwägungsgrund wird klargestellt:
„Im Falle genetisch veränderter Organismen, die als Saatgut oder anderes pflanzliches Vermehrungsgut im Sinne dieser Verordnung verwendet werden sollen, sollte die [Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit] verpflichtet sein, einer zuständigen innerstaatlichen Stelle die Umweltverträglichkeitsprüfung zu übertragen. Indessen sollten die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Zulassungen [nicht] die Bestimmungen [vor allem der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 1829/2003 geänderten Fassung], die insbesondere Regeln und Kriterien für die Zulassung von Sorten und für ihre amtliche Zulassung im Hinblick auf die Aufnahme in [den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten vorsieht], … berühren. …“
15 Art. 2 Nr. 9 der Verordnung Nr. 1829/2003 lautet:
„Für die Zwecke dieser Verordnung
…
9. bezeichnet ‚zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmter genetisch veränderter Organismus‘ einen GVO, der als Futtermittel oder als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Futtermitteln verwendet werden kann“.
16 Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung legt den Geltungsbereich des mit „Zulassung und Überwachung“ überschriebenen Abschnitts I von Kapitel III über genetisch veränderte Futtermittel wie folgt fest:
„Dieser Abschnitt findet Anwendung auf
a) zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmte GVO,
b) Futtermittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen,
c) aus GVO hergestellte Futtermittel.“
17 Die Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1829/2003 regeln die Voraussetzungen für die Erteilung der ursprünglichen Zulassungen genetisch veränderter Futtermittel.
18 Art. 17 Abs. 5 bestimmt insbesondere:
„(5) Im Falle von GVO oder Futtermitteln, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, ist dem Antrag außerdem Folgendes beizufügen:
a) die vollständigen technischen Unterlagen, aus denen die nach den Anhängen III und IV der Richtlinie [2001/18] erforderlichen Informationen hervorgehen, sowie Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie [2001/18] genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung oder – sofern das Inverkehrbringen des GVO gemäß [dem die Art. 12 bis 24 enthaltenden] Teil C der Richtlinie [2001/18] zugelassen wurde – eine Kopie der Entscheidung über die Zulassung;
b) ein Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie [2001/18], einschließlich eines Vorschlags für den für den Beobachtungsplan vorgesehenen Zeitraum; dieser Zeitraum kann sich von dem für die Zustimmung vorgeschlagenen Zeitraum unterscheiden.
In diesem Fall sind die Artikel 13 bis 24 der Richtlinie [2001/18] nicht anwendbar.“
19 Art. 20 sieht unter der Überschrift „Status bereits existierender Erzeugnisse“ vor:
„(1) … Erzeugnisse, die unter diesen Abschnitt fallen und die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden, [können] unter folgenden Voraussetzungen weiterhin in Verkehr gebracht, verwendet und verarbeitet werden:
a) Bei Erzeugnissen, die gemäß der Richtlinie [90/220] oder der Richtlinie [2001/18] zugelassen wurden, … melden die für das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse verantwortlichen Unternehmer der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung das Datum, an dem die Erzeugnisse erstmals in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden;
…
(2) Der Meldung gemäß Absatz 1 sind die in Artikel 17 Absatz 3 und gegebenenfalls Absatz 5 genannten Unterlagen beizufügen; …
…
(4) Innerhalb von neun Jahren nach dem Datum, an dem die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erstmals in Verkehr gebracht wurden, jedoch auf keinen Fall eher als drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung, stellen die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Unternehmer einen Antrag gemäß Artikel 23, der entsprechend gilt.
…
(5) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und die Futtermittel, die diese enthalten oder aus diesen hergestellt sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere den Artikeln 21, 22 und 34, die entsprechend gelten.
…“
20 Die Art. 21 und 22 Abs. 1, 24 bis 26 und 29 stellen ausführliche besondere Vorschriften für die Überwachung, für die Kennzeichnung und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit auf.
21 Art. 34 bestimmt unter der Überschrift „Sofortmaßnahmen“:
„Ist davon auszugehen, dass ein nach dieser Verordnung zugelassenes oder mit ihr in Einklang stehendes Erzeugnis wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt, … so werden Maßnahmen nach den Verfahren der Artikel 53 und 54 der Verordnung [Nr. 178/2002] getroffen.“
Die Verordnung Nr. 178/2002
22 In Art. 53 der Verordnung Nr. 178/2002 heißt es unter der Überschrift „Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder auf aus Drittländern eingeführte Lebensmittel und Futtermittel“:
„(1) Ist davon auszugehen, dass ein … Futtermittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder ein aus einem Drittland eingeführtes … Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann, so trifft die Kommission … von sich aus oder auf Verlangen eines Mitgliedstaats unverzüglich eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen, je nachdem, wie ernst die Situation ist:
[Aussetzung des Inverkehrbringens, Aussetzung der Einfuhr aus einem Drittland, Aussetzung der Verwendung des fraglichen Futtermittels, Festlegung besonderer Bedingungen für dieses Futtermittel oder jede sonst geeignete vorläufige Maßnahme].
(2) In dringenden Fällen kann die Kommission die Maßnahmen nach Absatz 1 jedoch vorläufig erlassen, nachdem sie den oder die betroffenen Mitgliedstaaten angehört und die übrigen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet hat.
Die Maßnahmen werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 10 Arbeitstagen bestätigt, geändert, aufgehoben oder verlängert; die Gründe für die Entscheidung der Kommission werden unverzüglich veröffentlicht.“
23 Art. 54 derselben Verordnung sieht unter der Überschrift „Sonstige Sofortmaßnahmen“ vor:
„(1) Setzt ein Mitgliedstaat die Kommission offiziell von der Notwendigkeit in Kenntnis, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Kommission nicht gemäß Artikel 53 gehandelt, so kann der Mitgliedstaat vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen. In diesem Fall unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich.
(2) Innerhalb von 10 Arbeitstagen befasst die Kommission den [Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit] mit der Frage der Verlängerung, der Änderung oder der Aufhebung der vorläufigen nationalen Schutzmaßnahmen.
(3) Der Mitgliedstaat darf seine vorläufigen nationalen Schutzmaßnahmen so lange beibehalten, bis die Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen sind.“
Nationales Recht
24 Art. L. 535-2 des französischen Umweltgesetzbuchs, der bis zum 27. Juni 2008 in Kraft war, bestimmt:
„I. – Sobald eine neue Bewertung der durch das Vorhandensein von [GVO] bedingten Risiken für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt dies rechtfertigt, kann die Verwaltungsbehörde auf Kosten des Inhabers der Zulassung oder des Besitzers der [GVO]
1. die Zulassung bis zur Vorlage ergänzender Informationen aussetzen und erforderlichenfalls die Rücknahme der Produkte aus dem Handel anordnen oder ihre Verwendung untersagen;
2. Änderungen der Bedingungen für die absichtliche Freisetzung anordnen;
3. die Zulassung widerrufen;
4. die Vernichtung der [GVO] anordnen und bei Untätigkeit des Inhabers der Zulassung oder des Besitzers von Amts wegen vornehmen lassen.
II. – Außer in dringenden Fällen dürfen diese Maßnahmen nur ergehen, wenn dem Inhaber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
25 Mit der Entscheidung 98/294/EG vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON 810) gemäß der Richtlinie 90/220 (ABl. L 131, S. 32) stimmte die Kommission dem von Monsanto Europe beantragten Inverkehrbringen der Maissorte MON 810 auf der Grundlage der Richtlinie 90/220 zu.
26 In Durchführung von Art. 1 dieser Entscheidung stimmte der französische Minister für Landwirtschaft und Fischerei mit Erlass vom 3. August 1998 zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie [90/220] und den Entscheidungen 98/293/EG und [98/294] vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L. T25 und MON 810) (JORF vom 5. August 1998, S. 11985) diesem Inverkehrbringen gemäß Art. 13 der Richtlinie 90/220 schriftlich zu.
27 Am 11. Juli 2004 meldete Monsanto Europe bei der Kommission die Maissorte MON 810 u. a. gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1829/2003 als „bereits existierendes Erzeugnis“.
28 Eine Anmeldung gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18 reichte sie bei der zuständigen nationalen Behörde bis zum 17. Oktober 2006 nicht ein.
29 Am 4. Mai 2007 beantragte sie nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1829/2003 die Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen der Maissorte MON 810.
30 Mit Erlass vom 5. Dezember 2007 zur Aussetzung der Abgabe und Verwendung von Saatgut der Maissorte MON 810 (JORF vom 6. Dezember 2007, S. 19748) setzte der französische Minister für Landwirtschaft und Fischerei mit einem allgemeinen Verweis auf das Landwirtschaftsgesetzbuch und das Umweltgesetzbuch die Abgabe von Saatgut der Maissorte MON 810 an den Endverbraucher und die Verwendung solchen Saatguts im Inland bis zur Bekanntmachung eines Gesetzes über GVO, längstens jedoch bis zum 9. Februar 2008, aus.
31 Am 6. Februar 2008 erhoben Monsanto, Monsanto Agriculture France, Monsanto International und Monsanto Technology beim Conseil d’État Klage auf Nichtigerklärung dieses Erlasses.
32 Mit Erlass vom 7. Februar 2008 zur Aussetzung des Anbaus genetisch veränderter Maissaatgutsorten (Zea mays L. Linie MON 810) (JORF vom 9. Februar 2008, S. 2462) untersagte der französische Minister für Landwirtschaft und Fischerei unter Verweis auf Art. 23 der Richtlinie 2001/18, die Verordnung Nr. 1829/2003 und Art. L. 535‑2 des Umweltgesetzbuchs im Inland den „Anbau von aus der genetisch veränderten Maislinie MON 810 hervorgegangenen Maissaatgutsorten zum Zwecke ihres Inverkehrbringens“ bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen dieses Organismus.
33 Mit Erlass vom 13. Februar 2008 zur Änderung des Erlasses vom 7. Februar 2008 zur Aussetzung des Anbaus genetisch veränderter Maissaatgutsorten (Zea mays L. Linie MON 810) (JORF vom 19. Februar 2008, S. 3004) strich der genannte Minister die im Erlass vom 7. Februar 2008 enthaltenen Worte „zum Zwecke ihres Inverkehrbringens“.
34 Am 12. Februar 2008 stuften die französischen Behörden den letztgenannten Erlass bei seiner Meldung gegenüber der Kommission als „Sofortmaßnahme“ nach Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 ein. In der Meldung unterstrichen sie die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Aussetzung des Anbaus der Maissorte MON 810 gemäß Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 in Verbindung mit den Art. 53 und 54 der Verordnung Nr. 178/2002.
35 Am 20. Februar 2008 teilten die französischen Behörden bei der Meldung des Erlasses vom 13. Februar 2008 gegenüber der Kommission mit, dass dieser Erlass gemäß Art. 23 der Richtlinie 2001/18 ergangen sei.
36 Am 20., 21. und 25. Februar 2008 erhoben Monsanto, Monsanto Agriculture France, Monsanto International, Monsanto Technology, Monsanto Europe und verschiedene andere Kläger beim Conseil d’État Klagen auf Nichtigerklärung des mit dem Erlass vom 13. Februar 2008 geänderten Erlasses vom 7. Februar 2008.
37 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts machen die Kläger geltend, dass die als Futtermittel verwendete genetisch veränderte Maissorte MON 810 nunmehr nur unter die Verordnung Nr. 1829/2003 falle, so dass den angefochtenen Erlassen ein Zuständigkeitsmangel anhafte, da der französische Minister für Landwirtschaft und Fischerei eine der Kommission zustehende Sofortmaßnahme getroffen habe, und sie zumindest rechtsfehlerhaft seien, da sich der Minister auf Art. 23 der Richtlinie 2001/18 und die dazugehörige Umsetzungsbestimmung des Art. L. 535‑2 des Umweltgesetzbuchs gestützt habe.
38 In diesem Zusammenhang hat der Conseil d’État das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof in den einzelnen bei ihm anhängigen Rechtssachen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist ein als Futtermittel verwendeter GVO, wenn er vor der Bekanntmachung der Verordnung Nr. 1829/2003 in den Verkehr gebracht und die Zulassung dafür gemäß Art. 20 dieser Verordnung aufrechterhalten wurde, bis zur Entscheidung über den nach dieser Verordnung zu stellenden Antrag auf Erneuerung der Zulassung als eines der in Art. 12 der Richtlinie 2001/18 aufgeführten Erzeugnisse anzusehen und fällt er in diesem Fall im Hinblick auf Sofortmaßnahmen, die nach Erteilung der Zulassung für das Inverkehrbringen getroffen werden können, ausschließlich unter Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 oder können solche Maßnahmen im Gegenteil von einem Mitgliedstaat nach Art. 23 der Richtlinie 2001/18 und den dazugehörigen Umsetzungsvorschriften ergriffen werden?
2. Können für den Fall, dass die Sofortmaßnahmen nur im Rahmen des Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 zulässig sind, Maßnahmen wie die des Erlasses vom 5. Dezember 2007 [erste Nichtigkeitsklage] und des durch den Erlass vom 13. Februar 2008 geänderten Erlasses vom 7. Februar 2008 [übrige zehn Klagen] von den Behörden eines Mitgliedstaats zur Beherrschung des in Art. 53 der Verordnung Nr. 178/2002 bezeichneten Risikos oder als vorläufige Schutzmaßnahmen, zu deren Erlass ein Mitgliedstaat nach Art. 54 dieser Verordnung berechtigt ist, ergriffen werden und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen?
3. Welches Anforderungsniveau in Bezug auf die Ermittlung des Risikos, die Bewertung seiner Wahrscheinlichkeit und die Beurteilung der Art seiner Folgen ergibt sich für den Fall, dass die Behörden eines Mitgliedstaats auf der Grundlage des Art. 23 der Richtlinie 2001/18 oder auf der Grundlage des Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 oder aufgrund beider Rechtsgrundlagen eingreifen können, unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgegrundsatzes aus Art. 23 dieser Richtlinie, der das Ergehen von Sofortmaßnahmen wie ein vorübergehendes Verbot des Einsatzes des Produkts davon abhängig macht, dass der Mitgliedstaat „berechtigten Grund zu der Annahme [hat], dass ein GVO … eine Gefahr für die … Umwelt darstellt“, oder aus Art. 34 dieser Verordnung, der das Ergehen einer solchen Maßnahme davon abhängig macht, dass das Erzeugnis „wahrscheinlich ein ernstes Risiko für … die Umwelt darstellt“?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
39 Saatgut, das aus Maissorten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden hervorgegangen ist, fällt nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2002/53 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. A der zuletzt durch die Richtlinie 2009/74/EG der Kommission vom 26. Juni 2009 (ABl. L 166, S. 40) geänderten Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 1966, Nr. 125, S. 2309) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/53.
40 Nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2002/53 müssen die Mitgliedstaaten, sofern sie nicht die Ausnahmebestimmungen des Art. 16 Abs. 2 oder des Art. 18 dieser Richtlinie geltend machen, dafür Sorge tragen, dass Saatgut von Sorten, die nach den Bestimmungen derselben Richtlinie oder nach Grundsätzen, die denen der Richtlinie entsprechen, zugelassen worden sind, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Art. 17 der Richtlinie keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Polen, C‑165/08, Slg. 2009, I‑6843, Randnr. 62).
41 Der im Ausgangsverfahren betroffene Mitgliedstaat hat sich nicht auf Art. 16 Abs. 2 oder Art. 18 der Richtlinie 2002/53 berufen, um das Saatgut der Maissorte MON 810 unter den in diesen Bestimmungen aufgestellten Voraussetzungen verbieten zu können.
42 In diesem Zusammenhang bleibt die Richtlinie 2002/53 von den Antworten auf die hier zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen unberührt.
Zur ersten Frage
43 Die erste Frage bezieht sich auf die Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat beschließen kann, in Bezug auf ein „bereits existierendes Erzeugnis“ im Sinne des Art. 20 der Verordnung Nr. 1829/2003, das nach der durch die Richtlinie 2001/18 aufgehobenen und ersetzten Richtlinie 90/220 zugelassen wurde, eine vorläufige Aussetzung oder Untersagung zu verfügen.
44 Damit wird die Frage nach der Rechtsgrundlage einer solchen Maßnahme aufgeworfen.
45 Die österreichische Regierung macht geltend, Monsanto habe die Maissorte MON 810 als bereits existierendes Erzeugnis zur Verwendung in Futtermitteln und in Lebensmitteln, nicht aber für die Verwendung als Saatgut gemeldet. Sie äußert deshalb Zweifel, ob dieses Erzeugnis nach Ablauf der Frist für die Meldung bereits existierender Erzeugnisse in seiner Eigenschaft als Saatgut noch als rechtmäßig in den Verkehr gebracht gelten kann.
46 Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob die Verwendung von auf der Grundlage des Art. 20 der Verordnung Nr. 1829/2003 gemeldeten GVO als Saatgut von dieser Bestimmung gedeckt wird.
47 Mit der Verordnung Nr. 1829/2003 wird Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18 ausgeführt.
48 Es steht fest, dass Monsanto die Maissorte MON 810 bis zu dem in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18 festgesetzten Stichtag des 17. Oktober 2006 nicht nach dieser Bestimmung angemeldet hat.
49 Es steht auch fest, dass Monsanto diese Maissorte auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1829/2003 als „bereits existierendes Erzeugnis“, das unter Abschnitt 1 des Kapitels III dieser Verordnung fällt, gemeldet hat.
50 Aus dem 34. Erwägungsgrund sowie für die Futtermittel aus den Art. 16 Abs. 7 und 18 Abs. 3 Buchst. c der genannten Verordnung ergibt sich, dass die Verwendung von GVO als Saatgut unbeschadet der Richtlinie 2002/53 von der Zulassung gedeckt ist, die für die betreffenden GVO nach dieser Verordnung erteilt wurde.
51 In Bezug auf die bereits existierenden Erzeugnisse stellt sich deshalb die Frage, ob Art. 20 der Verordnung Nr. 1829/2003, soweit er unter den darin aufgestellten Voraussetzungen vorsieht, dass „Erzeugnisse, die unter … Abschnitt [1] fallen …, … weiterhin in Verkehr gebracht, verwendet und verarbeitet werden [können]“, auch die Verwendung von auf der Grundlage dieses Artikels als bereits existierende Erzeugnisse gemeldeten GVO als Saatgut abdeckt.
52 Dazu genügt der Hinweis, dass die nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1829/2003 gemeldeten Erzeugnisse in den Anwendungsbereich des Abschnitts 1 von Kapitel III dieser Verordnung fallen müssen und dass nach deren Art. 15 Abs. 1 von diesem Abschnitt u. a. „zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmte GVO“ erfasst werden.
53 Nach Art. 2 Nr. 9 derselben Verordnung bezeichnet diese Wendung aber insbesondere einen „GVO, der … als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Futtermitteln verwendet werden kann“, worunter Saatgut zu subsumieren ist.
54 Folglich fällt Saatgut von GVO unter Abschnitt 1 des Kapitels III der Verordnung Nr. 1829/2003. Es kann somit insbesondere unter Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung fallen.
55 Soweit die letztgenannte Bestimmung die weitere Verwendung der von ihr geregelten Erzeugnisse zulässt, deckt sie die Verwendung als Saatgut von gemeldeten Erzeugnissen ab.
56 Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, zu überprüfen, dass Erzeugnisse wie die Maissorte MON 810, die nach der Richtlinie 90/220 u. a. als Saatgut für Anbauzwecke zugelassen wurden, tatsächlich nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1829/2003 gemeldet worden sind.
57 Nach diesen Vorüberlegungen ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1829/2003 hinreichende Auslegungshinweise für die Antwort auf die erste Frage enthält, ohne dass speziell Art. 12 der Richtlinie 2001/18 ausgelegt zu werden brauchte.
58 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob ein Mitgliedstaat unter Umständen wie denjenigen der Ausgangsverfahren die Verwendung oder das Inverkehrbringen von GVO wie der Maissorte MON 810, die nach der Richtlinie 90/220 u. a. als Saatgut für Anbauzwecke zugelassen und unter den in Art. 20 der Verordnung Nr. 1829/2003 vorgesehenen Voraussetzungen als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet wurden und für die danach ein noch nicht beschiedener Antrag auf Erneuerung der Zulassung gestellt wurde, nach Art. 23 der Richtlinie 2001/18 vorübergehend aussetzen oder verbieten kann oder ob solche Maßnahmen nach Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 getroffen werden können.
59 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 20 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1829/2003 „[d]ie in Absatz 1 genannten Erzeugnisse … den Bestimmungen dieser Verordnung [unterliegen], insbesondere den Artikeln 21, 22 und 34, die entsprechend gelten“.
60 Diesem Wortlaut nach ist also Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 ausdrücklich anwendbar.
61 Außerdem sind danach die weiteren Bestimmungen der Verordnung Nr. 1829/2003 auf ein bereits existierendes Erzeugnis anwendbar, also insbesondere ihr Art. 17 Abs. 5, der in seinem Unterabs. 1 Buchst. a und b die Vorlage verschiedener Informationselemente zu dem betreffenden Erzeugnis vorsieht und in Unterabs. 2 hinzufügt, dass „[i]n diesem Fall … die Artikel 13 bis 24 der Richtlinie [2001/18] nicht anwendbar [sind]“.
62 Somit ergibt sich aus Art. 20 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1829/2003, dass Art. 23 der Richtlinie 2001/18 nicht anwendbar ist, wenn die in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 dieser Verordnung genannten Unterlagen zur Stützung der Meldung eines bereits existierenden Erzeugnisses vorgelegt werden.
63 Deshalb ist auf die erste Frage zu antworten, dass ein Mitgliedstaat unter Umständen wie denjenigen der Ausgangsverfahren die Verwendung oder das Inverkehrbringen von GVO wie der Maissorte MON 810, die nach der Richtlinie 90/220 u. a. als Saatgut für Anbauzwecke zugelassen und unter den in Art. 20 der Verordnung Nr. 1829/2003 vorgesehenen Voraussetzungen als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet wurden und für die danach ein noch nicht beschiedener Antrag auf Erneuerung der Zulassung gestellt wurde, nicht nach Art. 23 der Richtlinie 2001/18 vorübergehend aussetzen oder verbieten kann; nach Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 können solche Maßnahmen dagegen getroffen werden.
Zur zweiten Frage
64 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 einen Mitgliedstaat ermächtigt, unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren Sofortmaßnahmen zu erlassen.
65 Der Erlass vom 5. Dezember 2007, der Erlass vom 7. Februar 2008 und der Letzteren ändernde Erlass vom 13. Februar 2008 wurden am 6. Dezember 2007, 9. Februar 2008 und 19. Februar 2008 im Journal officiel de la République française veröffentlicht. Nach den Angaben der französischen Regierung, deren Überprüfung Sache des nationalen Gerichts ist, wurden diese Erlasse der Kommission am 9., 12. und 20. Februar 2008 gemeldet.
66 Dazu ist festzustellen, dass Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für Sofortmaßnahmen in Bezug auf ein nach dieser Verordnung zugelassenes oder mit ihr in Einklang stehendes Erzeugnis nennt und für die Bedingungen des Erlasses dieser Maßnahmen auf die „Verfahren der Artikel 53 und 54 der Verordnung Nr. 178/2002“ verweist.
67 Somit knüpft Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 den Erlass von Sofortmaßnahmen nicht an die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 53 der Verordnung Nr. 178/2002.
68 Außerdem betrifft Art. 53 der Verordnung Nr. 178/2002 die Sofortmaßnahmen, die von der Kommission getroffen werden können, während der Erlass solcher Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten unter Art. 54 dieser Verordnung fällt.
69 Folglich muss ein Mitgliedstaat, der Sofortmaßnahmen nach Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 ergreifen möchte, außer den dort geregelten Tatbestandsvoraussetzungen auch die Verfahrensbedingungen des Art. 54 der Verordnung Nr. 178/2002 beachten.
70 Diese Bedingungen sind in Art. 54 Abs. 1 geregelt, nach dem die Mitgliedstaaten zum einen die Kommission „offiziell“ von der Notwendigkeit, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, in Kenntnis setzen müssen und zum anderen, falls die Kommission nicht gemäß Art. 53 der Verordnung Nr. 178/2002 gehandelt hat, diese und die anderen Mitgliedstaaten „unverzüglich“ von den ergriffenen vorläufigen Schutzmaßnahmen zu unterrichten haben.
71 Die genannten Bedingungen sind unter Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 54 der Verordnung Nr. 178/2002, aber auch der Zielsetzungen dieser Verordnung und des Vorsorgegrundsatzes mit Blickrichtung darauf auszulegen, dass ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen und gleichzeitig der freie Verkehr mit sicheren und gesunden Lebensmitteln und Futtermitteln, der ein wichtiger Aspekt des Binnenmarkts ist, gewährleistet werden (vgl. entsprechend Urteile vom 21. März 2000, Greenpeace France u. a., C‑6/99, Slg. 2000, I‑1651, Randnr. 44, und vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C‑236/01, Slg. 2003, I‑8105, Randnr. 110).
72 Dazu ist festzustellen, dass sich, auch wenn Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 178/2002 die Pflicht zur Unterrichtung der Kommission nicht mit einer Frist versieht, sowohl aus der Klarstellung, dass der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von den ergriffenen Sofortmaßnahmen unterrichten muss, als auch aus dem Umstand, dass die Kommission danach innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen das Verfahren nach Art. 58 Abs. 2 dieser Verordnung einleiten muss, ergibt, dass dieser Mitgliedstaat die Kommission schnellstmöglich sowohl von der Notwendigkeit, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, als gegebenenfalls auch vom Inhalt der ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen muss.
73 Daher ist Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 178/2002 in Anbetracht des Dringlichkeitscharakters des Eingreifens des betreffenden Mitgliedstaats und des mit der Verordnung Nr. 1829/2003 verfolgten Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit dahin auszulegen, dass danach, wie im Übrigen auch im Rahmen des Art. 23 der Richtlinie 2001/18, die vorgesehene Unterrichtung der Kommission im Notfall spätestens zusammen mit dem Erlass der Sofortmaßnahmen durch diesen Mitgliedstaat zu erfolgen hat.
74 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 einen Mitgliedstaat zum Erlass von Sofortmaßnahmen nur unter den in Art. 54 der Verordnung Nr. 178/2002 vorgesehenen Verfahrensbedingungen ermächtigt; die Überprüfung der Beachtung dieser Bedingungen ist Sache des nationalen Gerichts.
Zur dritten Frage
75 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welches Anforderungsniveau sich für die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Erlass von Sofortmaßnahmen aus Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 ergibt, soweit solche Maßnahmen danach vom Vorliegen einer Situation abhängig gemacht werden, in der „wahrscheinlich“ ein „ernstes Risiko“ für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt besteht.
76 Die Ausdrücke „wahrscheinlich“ und „ernstes Risiko“ sind insoweit so zu verstehen, dass sie sich auf ein erhebliches Risiko beziehen, das offensichtlich die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt gefährdet. Dieses Risiko muss auf der Grundlage neuer Anhaltspunkte festgestellt werden, die auf zuverlässigen wissenschaftlichen Daten beruhen.
77 Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 getroffen werden, können nämlich nicht wirksam mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf bloße, wissenschaftlich noch nicht verifizierte Vermutungen gestützt wird. Vielmehr können sie ungeachtet ihrer vorläufigen Natur und auch wenn sie Präventivcharakter haben, nur getroffen werden, wenn sie auf eine möglichst umfassende Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles gestützt sind, die erkennen lassen, dass diese Maßnahmen geboten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Monsanto Agricoltura Italia u. a., Randnrn. 106 und 107).
78 Zu betonen ist, dass im Licht der Systematik der in der Verordnung Nr. 1829/2003 vorgesehenen Regelung und ihres Ziels der Vermeidung künstlicher Diskrepanzen beim Umgang mit einem ernsten Risiko letztlich allein die Kommission und der Rat für die Risikobewertung und das Risikomanagement bei einem ernsten und offensichtlichen Risiko zuständig sind, wobei der Unionsrichter als Kontrollinstanz fungiert.
79 Daraus folgt, dass im Stadium des Erlasses und der Durchführung von Sofortmaßnahmen im Sinne des Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 durch die Mitgliedstaaten, solange insoweit auf Unionsebene keine Entscheidung ergangen ist, die mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit solcher innerstaatlichen Maßnahmen befassten nationalen Gerichte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 und der Verfahrensbedingungen des Art. 54 der Verordnung Nr. 178/2002 zuständig sind, wobei die Einheitlichkeit der Anwendung des Unionsrechts vom Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens sichergestellt werden kann, da ein nationales Gericht, das Zweifel an der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts hat, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen kann oder muss (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C‑375/07, Slg. 2008, I‑8691, Randnrn. 63 und 67).
80 Hat die Kommission dagegen in einem Fall den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit befasst und ist auf Unionsebene eine Entscheidung erlassen worden, so binden die darin zu diesem Fall getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß Art. 288 AEUV alle Organe des Mitgliedstaats, an den diese Entscheidung gerichtet ist, einschließlich seiner Gerichte, die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen aufgerufen sind (vgl. entsprechend Urteil Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, Randnr. 64).
81 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 für den Erlass von Sofortmaßnahmen außer der Dringlichkeit das Vorliegen einer Situation begründen müssen, in der ein erhebliches Risiko bestehen kann, das offensichtlich die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt gefährdet.
Kosten
82 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1. Unter Umständen wie denjenigen der Ausgangsverfahren kann ein Mitgliedstaat die Verwendung oder das Inverkehrbringen von GVO wie der Maissorte MON 810, die nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt u. a. als Saatgut für Anbauzwecke zugelassen und unter den in Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vorgesehenen Voraussetzungen als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet wurden und für die danach ein noch nicht beschiedener Antrag auf Erneuerung der Zulassung gestellt wurde, nicht nach Art. 23 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220 des Rates vorübergehend aussetzen oder verbieten; nach Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 können solche Maßnahmen dagegen getroffen werden.
2. Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 ermächtigt einen Mitgliedstaat zum Erlass von Sofortmaßnahmen nur unter den Verfahrensbedingungen, die in Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vorgesehen sind; die Überprüfung der Beachtung dieser Bedingungen ist Sache des nationalen Gerichts.
3. Für den Erlass von Sofortmaßnahmen müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 außer der Dringlichkeit das Vorliegen einer Situation begründen, in der ein erhebliches Risiko bestehen kann, das offensichtlich die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt gefährdet.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Französisch.
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