Rechtssache C‑137/10
Europäische Gemeinschaften
gegen
Région de Bruxelles-Capitale
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État [Belgien])
„Art. 207 Abs. 2 EG und 282 EG – Vertretung der Europäischen Gemeinschaften vor den nationalen Gerichten – Der Kommission verliehene Zuständigkeiten – Übertragung der Vertretungsbefugnisse auf andere Organe der Gemeinschaften – Voraussetzungen“
Leitsätze des Urteils
Europäische Gemeinschaften – Vertretung vor den nationalen Gerichten – Übertragung der Vertretungsbefugnisse der Kommission auf ein anderes Organ der Gemeinschaften – Voraussetzungen
(Art. 282 EG)
Die Vollmacht, mit der die Kommission ihre Befugnis nach Art. 282 EG, die Gemeinschaft vor einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit, der ein anderes Organ der Gemeinschaft betraf, zu vertreten, diesem Organ übertragen hat, ist sowohl dann wirksam erteilt worden, wenn darin eine natürliche Person namentlich bezeichnet war, als auch ohne eine solche Bezeichnung für die Zwecke dieser Vertretung. In solchen Fällen konnten sowohl das bevollmächtigte Organ als auch die natürliche Person, wenn sie benannt war, einen Rechtsanwalt für die Vertretung der Gemeinschaft bevollmächtigen.
(vgl. Randnr. 25 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
5. Mai 2011(*)
„Art. 207 Abs. 2 EG und 282 EG – Vertretung der Europäischen Gemeinschaften vor den nationalen Gerichten – Der Kommission verliehene Zuständigkeiten – Übertragung der Vertretungsbefugnisse auf andere Organe der Gemeinschaften – Voraussetzungen“
In der Rechtssache C‑137/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Belgien) mit Entscheidung vom 4. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 2010, in dem Verfahren
Europäische Gemeinschaften
gegen
Région de Bruxelles-Capitale
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten im Beistand von J.‑P. Lagasse und F. Van de Gejuchte, avocats,
– des Rates der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro und M. Balta als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral und J.-P. Keppenne als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 2011
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 207 Abs. 2 EG und 282 EG.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, gegen die Région de Bruxelles‑Capitale (Belgien) (Region Brüssel‑Hauptstadt), in dem es um die Rechtmäßigkeit von Städtebauabgaben nach Unionsrecht geht, die die Région vom Rat verlangt, und betrifft die Voraussetzungen und die Modalitäten, nach denen ein anderes Organ der Europäischen Gemeinschaften als die Europäische Kommission in einem Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats vertreten sein muss.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Da sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vor dem 1. Dezember 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, abgespielt hat, sind die einschlägigen Bestimmungen des Primärrechts der Union die vor diesem Zeitpunkt geltenden.
4 Art. 207 Abs. 2 und 3 EG bestimmte:
„(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
…“
5 Art. 281 EG lautete:
„Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.“
6 Art. 282 EG bestimmte:
„Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts‑ und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten.“
7 Art. 185 EAGV hatte den gleichen Inhalt wie Art. 282 EG.
8 Art. 47 EUV bestimmt:
„Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.“
9 Art. 335 AEUV, der Art. 282 EG entspricht, sieht jetzt Folgendes vor:
„Die Union besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten. In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten.“
Nationales Recht
10 Mit Erlassen vom 12. Juni und 18. Dezember 2003 sah die Regierung der Région de Bruxelles‑Capitale für die Erteilung von Baugenehmigungen die Zahlung von Städtebauabgaben vor, die von dieser Region für öffentliche Aufgaben, insbesondere den Bau, den Umbau und die Renovierung von Sozialwohnungen, bestimmt waren.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
11 Um die Delegationen der neuen Mitgliedstaaten aufnehmen zu können, stellte der Rat am 20. November 2002 bei der Regierung der Région de Bruxelles‑Capitale einen Antrag auf Baugenehmigung für Umbauten seines Hauptgebäudes „Justus Lipsius“. Die beantragte Baugenehmigung wurde mit Bescheiden vom 12. und 22. Dezember 2003 erteilt. In diesen Bescheiden war jedoch angegeben, dass der Rat binnen zwölf Monaten ab Erteilung der Baugenehmigung den Betrag von 1 109 750 Euro als Städtebauabgabe zu entrichten habe.
12 Da der Rat der Auffassung war, dass solche Abgaben eine Steuer darstellten, von der die Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 3 des Protokolls über ihre Vorrechte und Befreiungen, das ursprünglich dem am 8. April 1965 unterzeichneten Vertrag zur Gründung eines einheitlichen Rates und einer einheitlichen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und später, kraft des Vertrags von Amsterdam, dem EG‑Vertrag beigefügt war, legte der Rat am 23. Januar 2004 beim Collège d’urbanisme de la Région de Bruxelles‑Capitale (Kollegium für Städteplanung der Region Brüssel‑Hauptstadt) einen Rechtsbehelf gegen die Entrichtung der betreffenden Abgabe ein. Da das Collège nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geantwortet hatte, legte der Rat am 10. November 2004 einen Rechtsbehelf bei der Regierung der Région de Bruxelles‑Capitale mit dem Antrag auf Änderung der Baugenehmigung in Bezug auf diese Abgaben ein.
13 Mit Erlass vom 14. Juli 2005 wies die Regierung der Région de Bruxelles‑Capitale den Rechtsbehelf wegen Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig zurück. Der Rat erhob in Vertretung der Europäischen Gemeinschaften gegen diesen Erlass Anfechtungsklage beim Conseil d’État. Die Regierung der Région de Bruxelles‑Capitale als Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit der Klage mit der Begründung, dass der Rat nicht ordnungsgemäß vertreten sei.
14 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Kommission gemäß den Art. 282 EG und 185 EAG tatsächlich dem Rat mit Schriftstück vom 23. September 2005 Vollmacht für die Erhebung einer Anfechtungsklage erteilt habe. Allerdings bemerkt das vorlegende Gericht, dass die Kommission in ihrer Vollmacht für die Vertretung bei Gericht eine bestimmte Person benannt habe, nämlich „Herrn Jean Claude Piris [Generaldirektor des Juristischen Dienstes des Rates] oder jede andere Person, die dieser benennt, um beim belgischen Conseil d’État eine Klage auf Aufhebung des Erlasses der Regierung der Région de Bruxelles‑Capitale vom 14. Juli 2005 einzureichen“. Dagegen heiße es in der Klageschrift, dass diese von „den Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rat der Europäischen Union in der Person seines stellvertretenden Generalsekretärs, Herrn Pierre de Boissieu“, eingereicht werde. Somit sei diese Klage von einer anderen als der von der Kommission namentlich bevollmächtigten Person eingereicht worden, ohne dass erkennbar sei, dass Herr Piris seinerseits Herrn de Boissieu für die Erhebung der Klage benannt habe.
15 Nach Ansicht des Conseil d’État ist die Tragweite der Art. 207 EG und 282 EG tatsächlich fraglich, „vor allem im Hinblick auf seine Befugnis, sich zu vergewissern, dass das zuständige Organ der klagenden juristischen Person seine Entscheidung, Klage zu erheben, unter Beachtung der für die juristische Person geltenden Vertretungsvorschriften getroffen hat“; er hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 282 EG, insbesondere der Passus „zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten“ in Satz 2 dieses Artikels, dahin auszulegen, dass ein Organ schon dann wirksam bevollmächtigt ist, die Gemeinschaft zu vertreten, wenn es eine Vollmacht gibt, in der die Kommission diesem Organ ihre Befugnisse zur gerichtlichen Vertretung der Gemeinschaft übertragen hat, unabhängig davon, ob darin eine zur Vertretung des bevollmächtigten Organs befugte natürliche Person namentlich bezeichnet wird?
2. Falls nein: Darf ein nationales Gericht wie der Conseil d’État die Zulässigkeit der Klage eines europäischen Organs, das nach Art. 282 Satz 2 EG von der Kommission ordnungsgemäß zur Klageerhebung bevollmächtigt wurde, im Hinblick darauf prüfen, ob dieses Organ von der richtigen natürlichen Person, die zur Erhebung einer Klage beim nationalen Gericht befugt ist, vertreten wird?
3. Hilfsweise, falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist Art. 207 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 EG, insbesondere der Passus „diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist“, dahin auszulegen, dass der Stellvertretende Generalsekretär des Rates den Rat im Hinblick auf die Erhebung einer Klage bei nationalen Gerichten wirksam vertreten kann?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
16 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Vollmacht, mit der die Kommission ihre Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft vor einem nationalen Gericht aufgrund von Art. 282 EG in einem Rechtsstreit, der ein anderes Organ betrifft, diesem Organ übertragen hat, unabhängig davon ordnungsgemäß erteilt worden ist, ob eine zur Vertretung des bevollmächtigten Organs befugte natürliche Person angegeben ist oder nicht.
17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der dieser Frage zugrunde liegende Sachverhalt sich auf Bestimmungen des EG‑Vertrags bezieht, die nicht mehr in Kraft sind. Zudem stellt sich vor dem vorlegenden Gericht allein die Frage, ob die von den Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage zulässig ist. Somit kann sich unbeschadet der weiten und abstrakten Formulierung der Vorlagefragen die Prüfung dieser Fragen und die Antwort des Gerichtshofs auf das beschränken, was das vorlegende Gericht zur Entscheidung dieser Frage benötigt.
18 Sodann ist zu beachten, dass nach dem durch die Verträge eingeführten System, wie es aus den Art. 281 EG und 184 EAG hervorgeht, nur die Gemeinschaften und nicht ihre Organe Rechtspersönlichkeit als juristische Personen des öffentlichen Rechts besaßen. Dies gilt gemäß Art. 47 EUV auch jetzt in Bezug auf die Union. Nach den Art. 282 EG und 185 EAG besaßen die Gemeinschaften die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt war; sie konnten insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen und wurden zu diesem Zweck von der Kommission vertreten.
19 Die Kommission konnte diese Befugnis durch eine Vollmacht auf die anderen Organe für die Fälle übertragen, die deren jeweilige Tätigkeit betrafen.
20 In der Gemeinschaftsrechtsordnung lag es im Übrigen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung, dass die Gemeinschaften bei den Rechtsakten des Erwerbs oder der Veräußerung von Vermögen sowie bei Klagen vor den nationalen Gerichten von dem durch den fraglichen Rechtsakt oder die fragliche Klage konkret betroffenen Organ vertreten waren. Dieses Organ war nämlich im Rahmen seiner administrativen und funktionellen Autonomie am besten in der Lage, die Interessen der Gemeinschaft in diesen Angelegenheiten zu beurteilen und zu vertreten.
21 Was den Umfang dieser Vollmacht angeht, ergibt sich aus der Natur der Vertretungsbefugnis und der Übertragungsbefugnis der Kommission, dass diese einem anderen Organ eine Vollmacht entweder unter Benennung einer natürlichen Person für die Zwecke dieser Vertretung oder ohne eine solche Benennung erteilen konnte. In derartigen Fällen konnten sowohl das bevollmächtigte Organ als auch die natürliche Person, wenn sie benannt worden war, einen Rechtsanwalt für die Vertretung der Gemeinschaft bevollmächtigen.
22 Die Praxis einer solchen Übertragung wurde in Art. 335 AEUV übernommen und dort verankert. So kann jetzt nach diesem Artikel jedes Organ aufgrund seiner Verwaltungsautonomie die Union in Fragen vertreten, die sein Funktionieren betreffen.
23 Im vorliegenden Fall war die in der Vollmacht namentlich bezeichnete Person der Rechtsberater des Rates, also der Leiter seines Juristischen Dienstes, der seinerseits einen Rechtsanwalt bevollmächtigt hat, um das Organ im Verfahren vor dem angerufenen nationalen Gericht zu vertreten, da nach dem Verfahrensrecht des betreffenden Mitgliedstaats anwaltliche Vertretung erforderlich war.
24 Daher war in dem Fall, dass es aufeinanderfolgende Übertragungen gab, eine erste von der Kommission auf den Rat mit der Bezeichnung einer natürlichen Person des bevollmächtigten Organs und eine zweite von dieser Person auf einen Rechtsanwalt zum Zweck der Vertretung dieses Organs vor einem nationalen Gericht, die Übertragung von der Kommission wirksam vorgenommen worden, und das bevollmächtigte Organ war ordnungsgemäß vertreten.
25 Nach allem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Vollmacht, mit der die Kommission ihre Befugnis nach Art. 282 EG, die Gemeinschaft vor einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit, der ein anderes Organ der Gemeinschaft betraf, zu vertreten, diesem Organ übertragen hat, sowohl dann wirksam erteilt worden ist, wenn darin eine natürliche Person namentlich bezeichnet war, als auch ohne eine solche Bezeichnung für die Zwecke dieser Vertretung. In solchen Fällen konnten sowohl das bevollmächtigte Organ als auch die natürliche Person, wenn sie benannt war, einen Rechtsanwalt für die Vertretung der Gemeinschaft bevollmächtigen.
Zur zweiten und zur dritten Frage
26 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die dritte Frage nicht zu beantworten.
Kosten
27 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Die Vollmacht, mit der die Kommission ihre Befugnis nach Art. 282 EG, die Gemeinschaft vor einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit, der ein anderes Organ der Gemeinschaft betraf, zu vertreten, diesem Organ übertragen hat, ist sowohl dann wirksam erteilt worden, wenn darin eine natürliche Person namentlich bezeichnet war, als auch ohne eine solche Bezeichnung für die Zwecke dieser Vertretung. In solchen Fällen konnten sowohl das bevollmächtigte Organ als auch die natürliche Person, wenn sie benannt war, einen Rechtsanwalt für die Vertretung der Gemeinschaft bevollmächtigen.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Französisch.
Full & Egal Universal Law Academy