Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. April 2012 – Kommission/Niederlande
(Rechtssache C‑141/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 39 EG bis 42 EG – Freizügigkeit – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Weigerung, bestimmte Leistungen zu gewähren – Beschäftigte auf Bohrinseln in den Niederlanden – Zulässigkeit der Klage“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Eindeutige Formulierung des Klageantrags (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 38 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 15-22)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) sowie gegen die Art. 45 bis 48 AEUV – Weigerung, den auf Bohrinseln in den Niederlanden beschäftigten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmte Leistungen zu gewähren
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3.
Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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