Rechtssache C‑187/10
Baris Unal
gegen
Staatssecretaris van Justitie
(Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State)
„Assoziierungsabkommen EWG-Türkei – Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats – Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich – Türkischer Staatsangehöriger – Aufenthaltserlaubnis – Familienzusammenführung – Trennung der Partner – Widerruf der Aufenthaltserlaubnis – Rückwirkung“
Leitsätze des Urteils
Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG-Türkei – Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Zugang von türkischen Arbeitnehmern, die dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehören, zu einer von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in diesem Mitgliedstaat und entsprechendes Aufenthaltsrecht
(Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Art. 6 Abs. 1)
Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG—Türkei ist dahin auszulegen, dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindert, die Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt zu widerrufen, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für ihre Erteilung nicht mehr besteht, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und der Widerruf nach Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt.
Zum einen kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie es einem Mitgliedstaat gestattet, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu verändern. Zum anderen widerspräche es dem allgemeinen Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte, wenn verneint würde, dass ein solcher Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat seit mehr als einem Jahr einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen ist, weil nach diesem Grundsatz die Rechte aus einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80, sobald sich der türkische Staatsangehörige wirksam auf sie berufen kann, nicht mehr vom Fortbestehen der Umstände abhängen, die zu ihrer Entstehung geführt haben, da dieser Beschluss keine solche Voraussetzung vorsieht.
(vgl. Randnrn. 42, 50, 53 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
29. September 2011(*)
„Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats – Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich – Türkischer Staatsangehöriger – Aufenthaltserlaubnis – Familienzusammenführung – Trennung der Partner – Widerruf der Aufenthaltserlaubnis – Rückwirkung“
In der Rechtssache C‑187/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 2010, in dem Verfahren
Baris Unal
gegen
Staatssecretaris van Justitie
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), der Richter A. Arabadjiev, A. Rosas und M. Lõhmus sowie der Richterin P. Lindh,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Unal, vertreten durch A. H. Hekman und B. Mor-Yazir, advocaten,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. de Ree als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Rozet und M. van Beek als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. Juli 2011
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685, im Folgenden: Assoziierungsabkommen) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem türkischen Staatsangehörigen B. Unal und dem Staatssecretaris van Justitie (Staatssekretär der Justiz, im Folgenden: Staatssecretaris) über die Entscheidungen des Letzteren, den Antrag von Herrn Unal auf Änderung der mit seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis verbundenen Auflage abzulehnen und diese Erlaubnis zu widerrufen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Assoziierungsabkommen
3 Gemäß seinem Art. 2 Abs. 1 ist Ziel des Assoziierungsabkommens, durch die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels‑ und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, u. a. im Bereich der Arbeitskräfte, zu fördern, um die Lebenshaltung des türkischen Volkes zu bessern und später den Beitritt der Republik Türkei zur Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern.
4 Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 hat folgenden Wortlaut:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“
5 Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt, dass die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht haben, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Nationales Recht
6 Nach Art. 8 Buchst. a der Wet tot algehele herziening van de Vreemdelingenwet (Gesetz über die vollständige Reform des Ausländergesetzes) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495, im Folgenden: Vw 2000) hält sich ein Ausländer in den Niederlanden rechtmäßig auf, wenn er im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist, die ihm nach Art. 14 Vw 2000 erteilt wurde.
7 Art. 14 Abs. 2 Vw 2000 sieht u. a. vor:
„Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird unter Auflagen im Zusammenhang mit dem Zweck erteilt, für den der Aufenthalt gestattet wird. Mit der Erlaubnis können Anordnungen verbunden werden. …“
8 Nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. g Vw 2000 kann ein Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis von den niederländischen Behörden abgelehnt werden, wenn der Ausländer eine Auflage, die den Zweck seines Aufenthalts in den Niederlanden betrifft, nicht erfüllt.
9 Nach Art. 16a Abs. 1 Vw 2000 kann ein Antrag auf Änderung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis aus den in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b bis g Vw 2000 aufgeführten Gründen abgelehnt werden.
10 In Art. 18 Abs. 1 Vw 2000 heißt es:
„Ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Art. 14 kann abgelehnt werden, wenn
…
f) eine Auflage, unter der die Erlaubnis erteilt wurde, nicht erfüllt oder einer Anordnung, mit der die Erlaubnis verbunden wurde, nicht nachgekommen worden ist;
…“
11 Nach Art. 19 Vw 2000 kann die befristete Aufenthaltserlaubnis aus den in Art. 18 Abs. 1 Buchst. f Vw 2000 genannten Gründen widerrufen werden.
12 Art. 3.51 Abs. 1 Vreemdelingenbesluit 2000 (Ausländerverordnung) (Stb. 2000, Nr. 497, im Folgenden: Vb 2000) bestimmt:
„Die befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 14 [Vw 2000] kann einem Ausländer, der sich in den Niederlanden aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm unter einer Auflage im Zusammenhang mit
a) der Familienzusammenführung oder Familiengründung mit einer Person mit unbefristetem Aufenthaltsrecht;
…
erteilt worden ist, drei Jahre aufhält, unter einer Auflage im Zusammenhang mit dem weiteren Verbleib gewährt werden.“
13 Nach Art. 3.51 Abs. 2 Vb 2000 kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn in dem in Abs. 1 dieser Vorschrift bezeichneten Zeitraum die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis vorgelegen haben.
14 Art. 4.43 Abs. 1 Vb 2000 sieht vor:
„Ein Ausländer, der sich im Sinne von Art. 8 Buchst. a [Vw 2000] rechtmäßig aufhält und der eine Auflage, unter der die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, nicht mehr erfüllt, [teilt] dies unverzüglich dem Leiter der regionalen Polizeidienststelle mit, die für die Gemeinde, in der sich der Ausländer aufhält, zuständig ist.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
15 Herr Unal reiste am 24. Februar 2004 mit einer Erlaubnis zum vorläufigen Aufenthalt in die Niederlande ein. Mit Bescheid vom 2. September 2004 wurde ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung ab 29. März 2004 erteilt, damit er sich „bei seiner Partnerin A. M. de Sousa van der Molen“ aufhalten konnte. Außerdem trug die Erlaubnis den Vermerk „Arbeit uneingeschränkt erlaubt; Arbeitserlaubnis nicht erforderlich“.
16 Herr Unal wohnte bei Frau van der Molen in der Gemeinde ’t Zandt (Niederlande).
17 Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis von Herrn Unal wurde am 26. Juli 2005 bis zum 21. April 2006 und am 4. Mai 2006 bis zum 1. März 2009 verlängert. Die neuen Erlaubnisse enthielten weiterhin die Auflage, bei der Partnerin zu wohnen, und trugen nach wie vor den Vermerk „Arbeit uneingeschränkt erlaubt; Arbeitserlaubnis nicht erforderlich“.
18 Am 8. Mai 2006 schloss Herr Unal einen Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma, um als Fabrikarbeiter bei einem Unternehmen in Nunspeet (Niederlande), das ungefähr 150 km entfernt von seinem Wohnort in ’t Zandt lag, zu arbeiten. Am 21. November 2007 schloss er mit derselben Zeitarbeitsfirma einen neuen Vertrag, der bis zum 21. November 2008 gültig war. Auf der Grundlage dieses Vertrags setzte Herr Unal seine Tätigkeit bei demselben Unternehmen in Nunspeet fort.
19 Am 4. Juni 2007 beantragte Herr Unal, die mit seiner Aufenthaltserlaubnis verbundene Auflage „für den Aufenthalt bei seiner Partnerin A. M. De Sousa van der Molen“ in „zur Fortsetzung des Aufenthalts“ abzuändern.
20 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 lehnte der Staatssecretaris diesen Antrag mit der Begründung ab, dass Herr Unal seit dem 2. April 2007 die Auflage, mit der seine befristete Aufenthaltserlaubnis versehen gewesen sei, nicht mehr erfülle. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beziehung zwischen Herrn Unal und Frau van der Molen am 2. April 2007 beendet worden sei, weil Herr Unal zu diesem Zeitpunkt eine Wohnung in Lelystad (Niederlande) bezogen habe, während Frau van der Molen nach wie vor im Melderegister der Gemeinde ’t Zandt eingetragen gewesen sei.
21 Mit getrenntem Bescheid vom 7. Februar 2008 stellte der Staatssecretaris fest, dass Herrn Unal, da er am 2. April 2007 eine ordnungsgemäße Beschäftigung von weniger als einem Jahr bei demselben Arbeitgeber innegehabt habe, keine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Aufenthalts auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1/80 erteilt werden könne. Seine Aufenthaltserlaubnis wurde daher rückwirkend zum 2. April 2007 widerrufen.
22 Mit Bescheid vom 31. Juli 2008 wies der Staatssekretär die Widersprüche von Herrn Unal gegen die Bescheide vom 28. Dezember 2007 und 7. Februar 2008 zurück. Er stellte insbesondere fest, dass dem Vorbringen von Herrn Unal, wonach er und seine ehemalige Partnerin nach Lelystad gezogen seien und Frau van der Molen ihre Wohnung in ’t Zandt für den Fall behalten habe, dass es ihr in Lelystad nicht gefalle, nicht gefolgt werden könne, da dieses Vorbringen nicht durch objektiv nachprüfbare Angaben belegt worden sei. Eine von Herrn Unal vorgelegte und von seiner ehemaligen Partnerin verfasste schriftliche Erklärung, wonach die Beziehung erst später beendet worden sei, wurde nicht als ausreichender Beweis angesehen.
23 Mit Urteil vom 6. Juli 2009 erklärte die Rechtbank ’s‑Gravenhage (Bezirksgericht Den Haag) die Klage von Herrn Unal gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs für unbegründet. Herr Unal legte daraufhin beim Raad van State Berufung gegen dieses Urteil ein.
24 Das vorlegende Gericht führt aus, es sei sich nicht sicher, ob es den Ausgangsrechtsstreit anhand des Urteils vom 18. Dezember 2008, Altun (C‑337/07, Slg. 2008, I‑10323), entscheiden könne. In diesem Urteil habe der Gerichtshof entschieden, dass die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis sich im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nicht auf das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des Arbeitnehmers auswirke, wenn diese das Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Rücknahme bereits erworben hätten. Jede andere Auslegung liefe dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider.
25 Der Raad van State wirft die Frage auf, ob diese Rechtsprechung auf die Folgen des rückwirkenden Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers anwendbar ist, der darüber hinaus im vorliegenden Fall keine Täuschung begangen habe.
26 Unter diesen Umständen hat der Raad van State das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Hindert Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit die zuständigen nationalen Behörden daran, in einem Fall, in dem keine Täuschung begangen worden ist, die Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers nach Ablauf der Frist von einem Jahr gemäß Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich rückwirkend auf den Zeitpunkt zu widerrufen, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht?
Zur Vorlagefrage
27 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindert, die Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt zu widerrufen, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für ihre Erteilung nicht mehr besteht, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und der Widerruf nach Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt.
28 Die Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern durch die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehen werden, werden nach der Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in abgestufter Weise erweitert und bezwecken, die Situation der Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 2006, Sedef, C‑230/03, Slg. 2006, I‑157, Randnr. 34).
29 Wie sich aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, hat ein türkischer Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei demselben Arbeitgeber auszuüben.
30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die praktische Wirksamkeit dieses Rechts zwangsläufig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraus (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan, C‑383/03, Slg. 2005, I‑6237, Randnr. 14).
31 Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eines türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (Urteile vom 16. Dezember 1992, Kus, C‑237/91, Slg. 1992, I‑6781, Randnr. 22, und Altun, Randnr. 53).
32 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehene Zeitraum von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung am 8. Mai 2006, als Herr Unal seine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufnahm, begann. Der Bescheid, mit dem ihm der Staatssecretaris die Änderung der mit seiner Aufenthaltserlaubnis verbundenen Auflage „für den Aufenthalt bei seiner Partnerin A. M. De Sousa van der Molen“ verweigerte, wurde am 28. Dezember 2007 erlassen, also mehr als eineinhalb Jahre nachdem Herr Unal die unselbständige Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitgeber aufgenommen hatte. Allerdings wurde diese Weigerung darauf gestützt, dass Herr Unal, da seine Beziehung zu Frau van der Molen am 2. April 2007 beendet worden sei, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die in seiner Aufenthaltserlaubnis enthaltenen Auflagen erfüllt habe.
33 Sowohl der Bescheid vom 28. Dezember 2007 als auch der vom 7. Februar 2008, mit dem die Aufenthaltserlaubnis von Herrn Unal widerrufen wurde, wirkten somit zurück auf den 2. April 2007, also auf einen Zeitpunkt, bevor er ein Jahr der ordnungsgemäßen Beschäftigung in den Niederlanden zurückgelegt hatte.
34 Die niederländische Regierung trägt vor, dass Herr Unal sich nicht auf die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne.
35 Höre ein türkischer Arbeitnehmer im Lauf des ersten Beschäftigungsjahrs auf, die Voraussetzungen zu erfüllen, unter denen seine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, so sei sein Aufenthaltsrecht nicht länger ein unbestrittenes Recht. Folglich könnten ab diesem Zeitpunkt die von dem Arbeitnehmer zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht für den Erwerb der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 berücksichtigt werden. Daher erfülle Herr Unal nicht die Voraussetzung von einem Jahr der ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
36 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
37 In der Rechtssache, in der das Urteil Kus ergangen ist, hatte der Gerichtshof sich zu der Frage zu äußern, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der eine Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet eines Mitgliedstaats erhalten hat, um dort mit einer Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats die Ehe zu schließen, und der dort seit mehr als einem Jahr mit gültiger Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat, aufgrund von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis hat, selbst wenn seine Ehe zu dem Zeitpunkt, zu dem über den Verlängerungsantrag entschieden wird, nicht mehr besteht.
38 In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass ein türkischer Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 schon dann Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber hat, wenn er seit mehr als einem Jahr eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt hat, da diese Bestimmung die Zuerkennung dieses Anspruchs von keiner weiteren Voraussetzung und insbesondere nicht von den Voraussetzungen abhängig macht, unter denen das Recht auf Einreise und Aufenthalt erlangt worden ist (Urteil Kus, Randnr. 21).
39 Aufgrund dieser Feststellung hat der Gerichtshof entschieden, dass ein türkischer Arbeitnehmer, sobald er seit mehr als einem Jahr mit gültiger Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung ausgeübt hat, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, selbst wenn ihm die Aufenthaltserlaubnis, über die er verfügt, ursprünglich zu anderen Zwecken als zur Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erteilt worden ist (Urteil Kus, Randnr. 23).
40 Daher ist zu prüfen, ob aufgrund der von Herrn Unal zwischen dem 8. Mai 2006 und dem 7. Mai 2007 zurückgelegten Beschäftigungszeit davon ausgegangen werden kann, dass er die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung von einem Jahr im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, obwohl die Beziehung zwischen ihm und Frau van der Molen am 2. April 2007 beendet worden sein soll.
41 Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts berührt der Beschluss Nr. 1/80 in keiner Weise die Befugnis der Mitgliedstaaten, einem türkischen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und die Ausübung einer ersten unselbständigen Erwerbstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht zu gestatten. Grundsätzlich steht dieser Beschluss auch nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die Bedingungen seiner Beschäftigung bis zum Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 genannten einen Jahres zu regeln (vgl. Urteil vom 30. September 1997, Günaydin, C‑36/96, Slg. 1997, I‑5143, Randnr. 36).
42 Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu verändern, indem er einem Arbeitnehmer, dem die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet worden ist und der dort länger als ein Jahr ununterbrochen für den gleichen Arbeitgeber rechtmäßig eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Rechte vorenthält, die ihm Art. 6 Abs. 1 erster bis dritter Gedankenstrich abgestuft nach der Dauer seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer verleiht (vgl. Urteil vom 26. November 1998, Birden, C‑1/97, Slg. 1998, I‑7747, Randnr. 37).
43 Durch eine solche Auslegung würde der Beschluss Nr. 1/80 ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt (vgl. Urteil vom 19. November 2002, Kurz, C‑188/00, Slg. 2002, I‑10691, Randnr. 55).
44 Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist allgemein und unbedingt gefasst, denn er sieht keine Befugnis der Mitgliedstaaten zur Einschränkung der Rechte vor, die er den türkischen Arbeitnehmern unmittelbar verleiht (vgl. u. a. Urteil Birden, Randnr. 38).
45 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Staatsangehöriger aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die er allein durch eine Täuschung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, erwirkt hat, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 1997, Kol, C‑285/95, Slg. 1997, I‑3069, Randnr. 27, und vom 11. Mai 2000, Savas, C‑37/98, Slg. 2000, I‑2927, Randnr. 61).
46 Ebenso erfüllt ein türkischer Arbeitnehmer nicht die Voraussetzung, im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt zu sein, wenn er diese Beschäftigung aufgrund eines Aufenthaltsrechts ausgeübt hat, das ihm nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der vorläufige Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in diesem Staat erlaubt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 1990, Sevince, C‑192/89, Slg. 1990, I‑3461, Randnr. 31, und Kus, Randnr. 18).
47 Aus den Randnrn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, erteilt wurde, oder im Rahmen einer Erlaubnis zum vorläufigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, keine Rechte für den Betreffenden nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 begründen kann.
48 Im vorliegenden Fall geht jedoch aus der Vorlageentscheidung und der Formulierung der Vorlagefrage hervor, dass Herr Unal keine Täuschung begangen hat.
49 Zudem verfügte er in den Niederlanden nicht über einen vorläufigen Aufenthaltstitel, sondern über eine Aufenthaltserlaubnis, die ihn zur freien Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigte. Es steht fest, dass Herr Unal die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden einreise- und arbeitsrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachtet hat.
50 Unter diesen Umständen widerspräche es, wie auch die Generalanwältin in Nr. 52 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten allgemeinen Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte, wenn verneint würde, dass Herr Unal in den Niederlanden seit mehr als einem Jahr einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen ist. Nach diesem Grundsatz hängen die Rechte aus einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80, sobald sich der türkische Staatsangehörige wirksam auf sie berufen kann, nicht mehr vom Fortbestehen der Umstände ab, die zu ihrer Entstehung geführt haben, da dieser Beschluss keine solche Voraussetzung vorsieht (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C‑303/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 41).
51 Dieses Ergebnis wird auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Altun gestützt. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass angesichts des Zusammenhangs, der zwischen den Rechten eines türkischen Arbeitnehmers aus dem Beschluss Nr. 1/80 und den Rechten besteht, auf die sich die Angehörigen seiner Familie, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, nach Art. 7 des Beschlusses berufen können, eine Täuschung dieses Arbeitnehmers darüber hinaus Auswirkungen auf die Rechtssphäre dieser Familienangehörigen haben kann. Der Gerichtshof hat allerdings weiter ausgeführt, dass diese Auswirkungen in Bezug auf den Zeitpunkt beurteilt werden müssen, zu dem die nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Entscheidung erlassen, mit der die Aufenthaltsgenehmigung des betreffenden Arbeitnehmers zurückgenommen wird (Urteil Altun, Randnrn. 56 und 57). Aus Randnr. 59 dieses Urteils geht hervor, dass die zuständigen Behörden prüfen müssen, ob die Familienangehörigen zu diesem Zeitpunkt ein eigenes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat und damit einhergehend ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat erworben haben. In Randnr. 60 des Urteils hat der Gerichtshof hinzugefügt, dass jede andere Lösung dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderliefe.
52 Folglich ist bei den vom Kläger des Ausgangsverfahrens nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegten Beschäftigungszeiten davon auszugehen, dass sie die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung von einem Jahr im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllen.
53 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindert, die Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt zu widerrufen, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für ihre Erteilung nicht mehr besteht, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und der Widerruf nach Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt.
Kosten
54 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindert, die Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt zu widerrufen, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für ihre Erteilung nicht mehr besteht, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und der Widerruf nach Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Niederländisch.
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