Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. Mai 2011 – Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache C‑200/10 P)
„Rechtsmittel – Schiedsklausel – Vertrag über eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft bezüglich eines Projekts im Rahmen des Programms ‚eContent‘ – Auflösung des Vertrags durch die Kommission – Erstattung der zuschussfähigen Kosten – Begründung des Urteils des Gerichts“
1. Verfahren – Einrede der Unzulässigkeit – Prozesshindernde Einrede, die nicht durch näher ausgeführtes Vorbringen untermauert wird – Zurückweisung der prozesshindernden Einrede (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 91) (vgl. Randnrn. 17-19)
2. Rechtsmittel – Gründe – Verletzung der Pflicht, auf die Klagegründe und Anträge der Parteien einzugehen – Grund, der darauf abzielt, die Zuschussfähigkeit von Kosten aus der Erfüllung eines Vertrags über die finanzielle Unterstützung der Union für ein Projekt im Rahmen eines Programms elektronischen Inhalts zu belegen – Unterlassene Entscheidung des Gerichts – Rechtsmittel begründet (Art. 272 TFUE; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 32-33, 42-43)
3. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 113 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 67-68)
4. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 TFUE; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 81-84)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Februar 2010, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T‑340/07), mit dem das Gericht eine auf eine Schiedsklausel gestützte Klage abgewiesen hat, die auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Beträgen, die sie der Rechtsmittelführerin schulden soll, und von Schadensersatz infolge der Auflösung eines Vertrags über eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für das Projekt „e‑Content Exposure and Business Opportunities“ („EEBO“) (Vertrag EDC‑53007 EEBO/27873) gerichtet war, der im Rahmen eines mehrjährigen Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (Programm „eContent“) geschlossen wurde
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Februar 2010, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T‑340/07), wird aufgehoben, soweit das Gericht mit diesem Urteil nicht über die Anträge der Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE entschieden hat, die Kommission zu verurteilen, ihr ungeachtet der Auflösung des Vertrags EDC‑53007 EEBO/27873 einen Betrag in Höhe von 172 588,62 Euro zu zahlen, der den noch nicht von der Kommission erstatteten und im Rahmen dieses Vertrags von ihr getragenen Kosten entspricht.
2.
Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit es über die genannten Anträge der Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE entscheidet.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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