Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2010 – Kommission/Niederlande
(Rechtssache C‑233/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2007/44/EG – Aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor – Verfahrensregeln und Bewertungskriterien“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2007/44 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 9-10, 13)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung –Nicht gegeben (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 11)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247, S. 1) nachzukommen
Tenor
1.
Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.
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