Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. März 2012 – Kommission/Italien
(Rechtssache C‑243/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten der Hotelbranche auf Sardinien – Rückforderung“
1. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Verpflichtung – Pflicht zur sofortigen und tatsächlichen Durchführung der Entscheidung der Kommission (Art. 108 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 35-36)
2. Vertragsverletzungsklage – Nichteinhaltung der Pflicht, die rechtswidrigen Beihilfen zurückzufordern – Verteidigungsmittel – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung (Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 108 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 40-41, 45, 55)
3. Vertragsverletzungsklage – Nichteinhaltung der Pflicht, die rechtswidrigen Beihilfen zurückzufordern – Verteidigungsmittel – Berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Ausschluss (Art. 107 AEUV und 108 AEUV) (vgl. Randnr. 47)
4. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Anwendung des nationalen Rechts – Einstweilige Aussetzungsanordnungen des nationalen Gerichts − Zulässigkeit – Voraussetzungen – Keine aufschiebende Wirkung einer vor Gericht erhobenen Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer Beihilfe angeordnet wird (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 48-50)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Kein fristgerechter Erlass aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2008/854/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung „Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998“ und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2008] 2997) (ABl. L 302, S. 9) nachzukommen
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der Entscheidung 2008/854/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung „Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998“ und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Beihilfen, die nach der Beihilferegelung, die mit der genannten Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, von den Empfängern zurückzufordern.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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