Verbundene Rechtssachen C‑256/10 und C‑261/10
David Barcenilla Fernández
und
Pedro Antonio Macedo Lozano
gegen
Gerardo García SL
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León)
„Richtlinie 2003/10/CE — Expositionswerte — Lärm — Gehörschutz — Praktische Wirksamkeit“
Leitsätze des Urteils
1. Richtlinie 2003/10 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer
(Art. 3 und 5 bis 7 der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
2. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 2003/10 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)
(Art. 5 der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
1. Die Richtlinie 2003/10 des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), geändert durch die Richtlinie 2007/30, ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, in dessen Betrieb der Tages-Lärmexpositionspegel, dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind, 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht durch die bloße Zurverfügungstellung von persönlichem Gehörschutz, mit dem sich der Tages-Lärmexpositionspegel auf unter 80 dB(A) senken lässt, erfüllt, da dieser Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auf unter 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, durchzuführen.
(vgl. Randnr. 34, Tenor 1)
2. Die Richtlinie 2003/10 des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), geändert durch die Richtlinie 2007/30, ist dahin auszulegen, dass sie von einem Arbeitgeber nur deswegen, weil er kein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung des Tages-Lärmexpositionspegels durchgeführt hat, nicht verlangt, dass er Arbeitnehmern, die einem Lärmpegel ausgesetzt sind, der 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkung der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, einen Lohnzuschlag zahlt. Das nationale Recht muss jedoch geeignete Mechanismen vorsehen, die gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer, der einem Lärmpegel ausgesetzt ist, der 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, die Beachtung der in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Vorbeugungspflichten durch den Arbeitgeber geltend machen kann.
(vgl. Randnr. 43, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
19. Mai 2011(*)
„Richtlinie 2003/10/EG – Expositionswerte – Lärm – Gehörschutz – Praktische Wirksamkeit“
In den verbundenen Rechtssachen C‑256/10 und C‑261/10
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUVeingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien) mit Entscheidungen vom 21. April 2010beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 2010in den Verfahren
David Barcenilla Fernández (C‑256/10)
Pedro Antonio Macedo Lozano (C‑261/10)
gegen
Gerardo García SL
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby sowie der Richter E. Juhász und T. von Danwitz (Berichterstatter)
Generalanwalt: Y. Bot
Kanzler: A. Calot Escobar
aufgrund des schriftlichen Verfahrens
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der spanischen Regierungvertreten durch B. Plaza Cruz als Bevollmächtigte
– der belgischen Regierungvertreten durch T. Materne und M. Jacobs als Bevollmächtigte
– der italienischen Regierungvertreten durch M. Russo als Bevollmächtigte
– der Europäischen Kommissionvertreten durch G. Rozet und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlussesohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden
folgendes
Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 3 und 5 bis 7 der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 42 S. 38) in der durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 (ABl.L 165 S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/10).
2 DieseErsuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeitenin denen Herr Barcenilla Fernández (C‑256/10) und Herr Macedo Lozano (C‑261/10) der Gerardo García SL (im Folgenden: Gerardo) gegenüberstehen und die die Verpflichtung dieses Unternehmens betreffeneinen Lohnzuschlag aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts zu zahlendie einen solchen Zuschlag vorsiehtwenn die Bedingungen des Arbeitsplatzes besonders beschwerlich sind.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/10 lautet:
„Eine Verringerung der Exposition gegenüber Lärm lässt sich wirkungsvoller dann erreichenwenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten Präventivmaßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werdendass die Gefahren vorrangig bereits am Entstehungsort verringert werden. Bestimmungen über Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der Arbeitnehmer beidie sie einsetzen. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit [ABl. L 183 S. 1] hat der kollektive Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz.“
4 Im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/10 heißt es:
„… Die bewerteten oder objektiv gemessenen Werte sind entscheidend für die Einleitung der im Zusammenhang mit den unteren und oberen Auslösewerten vorgesehenen Maßnahmen. Expositionsgrenzwerte sind erforderlichum irreversible Hörschäden bei Arbeitnehmern zu vermeiden; der Lärmder das Ohr erreichtsollte unter den Expositionsgrenzwerten bleiben.“
5 Art. 3 („Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte“) dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Für diese Richtlinie werden die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruck wie folgt festgesetzt:
a) Expositionsgrenzwerte: LEX8h = 87 dB(A) bzw. ρpeak = 200 Pa …
b) Obere Auslösewerte: LEX8h = 85 dB(A) bzw. ρpeak = 140 Pa …
c) Untere Auslösewerte: LEX8h = 80 dB(A) bzw. ρpeak = 112 Pa …
(2) Bei der Feststellung der effektiven Exposition der Arbeitnehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes des Arbeitnehmers berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.
…“
6 Art. 5 („Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition“) der Richtlinie sieht vor:
„(1) Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Lärm am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden.
Die Verringerung dieser Gefährdung stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG; dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) Alternative Arbeitsverfahrenwelche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Lärm verringern;
b) die Auswahl geeigneter Arbeitsmitteldie unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst geringen Lärm erzeugeneinschließlich der Möglichkeitden Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellenfür welche Gemeinschaftsvorschriften mit dem Ziel oder der Auswirkung geltendie Exposition gegenüber Lärm zu begrenzen;
c) Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;
d) angemessene Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer in der ordnungsgemäßen Handhabung der Arbeitsmittel zur weitestgehenden Verringerung ihrer Lärmexposition;
e) technische Lärmminderung:
i) Luftschallminderungz. B. durch AbschirmungenKapselungenAbdeckungen mit schallabsorbierendem Material;
ii) Körperschallminderungz. B. durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung;
f) angemessene Wartungsprogramme für ArbeitsmittelArbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;
g) arbeitsorganisatorische Lärmminderung:
i) Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition;
ii) zweckmäßige Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten.
(2) Auf der Grundlage der Risikobewertung gemäß Artikel 4 muss der Arbeitgebersobald die oberen Auslösewerte überschritten werdenein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber Lärm ausarbeiten und durchführenwobei insbesondere die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
…“
7 Art. 6 („Persönlicher Schutz“) der Richtlinie 2003/10 bestimmt:
„(1) Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken nicht durch andere Maßnahmen vermieden werdenso wird gemäß der Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [ABl. L 393 S. 18] und gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG den Arbeitnehmern ein geeigneterordnungsgemäß angepasster persönlicher Gehörschutz unter folgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt und von ihnen benutzt:
a) Wenn die Exposition gegenüber Lärm die unteren Auslösewerte überschreitetstellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern persönlichen Gehörschutz zur Verfügung.
b) Wenn die Exposition gegenüber Lärm die oberen Auslösewerte erreicht oder überschreitetist persönlicher Gehörschutz zu verwenden.
…“
8 Art. 7 („Begrenzung der Exposition“) der Richtlinie 2003/10 sieht vor:
„(1) Unter keinen Umständen dürfen bei der gemäß Artikel 3 Absatz 2 festgestellten Exposition der Arbeitnehmer die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.
(2) Wird ungeachtet der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen eine Exposition festgestelltdie über den Expositionsgrenzwerten liegtso werden vom Arbeitgeber
a) unverzüglich Maßnahmen ergriffenum die Exposition auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern
b) die Gründe für die Überschreitung des Expositionsgrenzwerts ermittelt
c) die Schutz‑ und Vorbeugemaßnahmen angepasstum ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.“
Nationales Recht
9 Die Richtlinie 2003/10 wurde durch das Königliche Dekret 286/2006 zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gegen die mit Lärmexposition verbundenen Risiken vom 10. März 2006 (BOE Nr. 60 vom 11. März 2006 S. 9842) umgesetzt.
10 Art. 5 Abs. 1 des Königlichen Dekrets 286/2006 differenziert zwischen Auslösewerten und Grenzwertendie auf keinen Fall überschritten werden dürfen. In Art. 8 dieses Dekrets wird der Grenzwertder nicht überschritten werden darfauf ein Niveau von im Durchschnitt 87 dB(A) täglich festgesetzt.
11 Nach Art. 5 Abs. 2 des Königlichen Dekrets 286/2006 wird „[f]ür die Anwendung der Expositionsgrenzwerte … bei der Bestimmung der tatsächlichen Lärmexposition des Arbeitnehmers die Dämmung durch den persönlichen Gehörschutz des Arbeitnehmers berücksichtigt“.
12 Der Tarifvertrag für Hoch‑ und Tiefbau der Provinz Palencia für die Zeit von 2007 bis 2011 (im Folgenden: Tarifvertrag) bestimmt in Nr. 27:
„1. Personenderen Arbeitsbedingungen außergewöhnlich erschwert sinddas Risiko der Schadstoffaussetzung beinhalten oder gefährlich sindist ein Zuschlag von 20 % ihres Grundlohns zu zahlen. Üben sie ihre Tätigkeit mindestens halbtägig ausbeträgt dieser Zuschlag 10 %.
…
3. Entfallen die Bedingungendie außergewöhnlich erschwert sinddie Gefahr der Schadstoffaussetzung beinhalten oder gefährlich sindaus irgendeinem Grundwerden die Zuschläge nicht mehr gezahlt.
…“
Die Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
13 Die Tätigkeit von Gerardodem Arbeitgeber der Kläger der Ausgangsverfahrenbesteht in der Herstellung von Materialien aus Naturstein. Die Kläger der Ausgangsverfahren arbeiten gewöhnlich an einer automatischen Schneidemaschine.
14 Während ihrer täglichen Arbeitszeit übersteigt der Lärmpegel das tägliche Mittel von 85 dB(A). Um dieser Situation abzuhelfenhändigte Gerardo den Klägern eine persönliche Gehörschutzausrüstung aus. Dank der durch diese Ausrüstung gewährleisteten Dämmung wurde die tägliche Lärmexposition der Kläger der Ausgangsverfahren auf einen Pegel von unter 80 dB(A) gesenkt.
15 Die Kläger derAusgangsverfahren beantragten die Zahlung eines Lohnzuschlags nach Art. 27 des Tarifvertrags wegen der erschwerten Bedingungen an ihrem Arbeitsplatz weil ihre Lärmexposition das tägliche Mittel von 85 dB(A) übersteige. Ihre Klagen wurden vom Juzgado de lo Social mit der Begründung abgewiesendass Gerardo das Königliche Dekret 286/2006mit dem die Richtlinie 2003/10 umgesetzt werdebeachte. Die durch die individuelle Gehörschutzausrüstung gewährleistete Lärmminderung müsse bei der Prüfung berücksichtigt werdenob die Bedingungen des Arbeitsplatzes als erschwert zu betrachten seien.
16 Die Kläger derAusgangsverfahren legten beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein.
17 Nach den Ausführungen dieses Gerichts entspricht die Abweisung der Klagen der Kläger der Ausgangsverfahren durch das Juzgado de lo Social der jüngsten Rechtsprechung des Tribunal Supremowonach die durch die individuelle Gehörschutzausrüstung bewirkte Lärmminderung bei der Bestimmung zu berücksichtigen seiob der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz erschwerten Bedingungen ausgesetzt sei. Diese Rechtsprechung leite bei der Auslegung des Begriffs der „Erschwernis“ im Licht der Richtlinie 2003/10 und des nationalen Rechtsmit dem diese umgesetzt werdeaus diesen Regelungen abdass mit ihnen der Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Lärmexposition bezweckt werde. Daher liege keine Erschwernis vorwenn es eine individuelle Gehörschutzausrüstung erlaubeden Lärmder an das Ohr gelangeauf weniger als 80 dB(A) abzusenken.
18 Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung des Tribunal Supremo mit der Richtlinie 2003/10. Zwar beträfen die Streitigkeiten der Ausgangsverfahren die Zahlung eines Lohnzuschlagsder als solcher nicht von der Richtlinie geregelt werdedoch sei die Auslegung dieser Richtlinie Voraussetzung für die Entscheidung darüberob die Kläger derAusgangsverfahren Anspruch auf diesen Zuschlag hätten.
19 Die in Art. 27 des Tarifvertrags vorgesehene Verpflichtungwegen der erschwerten Arbeitsbedingungen einen Lohnzuschlag zu zahlenhänge davon abdass der Arbeitgeber die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/10 und dem Dekret 286/2006 beachte. Es liefe der praktischen Wirksamkeit dieser Richtlinie zuwiderwenn ein Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung eines solchen Lohnzuschlags allein dadurch entgehen könnedass er seinen Beschäftigten Gehörschutz zur Verfügung stelleselbst wenn er die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf diemit ihr eingeführten Vorbeugungspflichten nicht erfüllt habe.
20 Das Tribunal Superior deJusticia de Castilla y León hat daher dieVerfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgendenin beiden bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gleichlautenden Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:
1. Sind die Art. 35 Abs. 26 und 7 der Richtlinie 2003/10 dahin auszulegendass ein Unternehmenin dem der Tages-Lärmexpositionspegeldem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind 85 dB(A) (gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen von Gehörschutz) übersteigtseinen in der Richtlinie festgelegten Schutzpflichten im Zusammenhang mit den materiellen Arbeitsbedingungen nachkommtwenn es seinen Arbeitnehmern Gehörschutz zur Verfügung stelltdessen dämmende Wirkung die Tages-Lärmexposition der Arbeitnehmer auf weniger als 80 dB(A)senkt?
2. Ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10 dahin auszulegendass mit dem „Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen“das ein Unternehmen aufstellen mussin dem der Tages-Lärmexpositionspegeldem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind 85 dB(A) (gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen von Gehörschutz) übersteigtdas Ziel verfolgt wirdden Lärmexpositionspegel auf unter 85 dB(A) zu senken?
3. Bei Verneinung der ersten Frage: Ist die Richtlinie 2003/10 dahin auszulegendass sie einer Vorschrift oder einer nationalen Gerichtspraxis entgegenstehtdie ein Unternehmen von seiner grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschlags an Arbeitnehmerdie einem Tages-Lärmexpositionspegel von über 85 dB(A) ausgesetzt sindfreistelltweil es ihnen Gehörschutz zur Verfügung stelltdessen dämmende Wirkung dazu führtdass der Tages-Lärmexpositionspegel unter 80 dB(A) liegt?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur zweiten Frage
21 Mit seinen ersten beiden Fragendie gemeinsam zu prüfen sindmöchte das vorlegende Gericht wissenob die Richtlinie 2003/10 dahin auszulegen istdass ein Arbeitgeber in dessen Betrieb der Tages-Lärmexpositionspegeldem seine Arbeitnehmerausgesetzt sind 85 dB(A)gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes übersteigtdie Verpflichtungen aus dieser Richtlinie durch die bloße Zurverfügungstellung von persönlichem Gehörschutz für die Arbeitnehmerder es ermöglichtdie Tages-Lärmexposition auf unter 80 dB(A) zu senkenerfüllt und ob Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen istdass mit diesem die Senkung des Tages-Lärmexpositionspegels auf unter 85 dB(A) gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes angestrebt wird.
22 Zur Beantwortung dieserFragen ist der durch die Richtlinie 2003/10 eingeführte Regelungsrahmen darzustellen.
23 Zunächst muss nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Lärm am Entstehungsort unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort an diesem Ort ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden.
24 Hierzu bestimmt Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2dass sich die Verringerung dieser Gefährdung auf die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung stütztund führt sodann im Einzelnen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Ziels auf.
25 Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10 muss der Arbeitgebersobald die oberen Auslösewerte überschritten werdenein Programm mit Maßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber Lärm ausarbeiten und durchführen. Insoweit geht aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie hervordass dieser Auslösewert auf 85 dB(A) festgesetzt ist und ohne Berücksichtigung der Wirkung des persönlichen Gehörschutzes zu messen ist.
26 Schließlich wird nach Art. 6 der Richtlinie bei Überschreitung der Auslösewerte den Arbeitnehmern ein persönlicher Gehörschutz zur Verfügung gestelltwenn „die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden [können]“.
27 Schließlich dürfen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10 bei der Exposition der Arbeitnehmer die Expositionsgrenzwerted. h. nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ein Pegel von 87 dB(A)gemessen unter Berücksichtigung der Wirkung der Benutzung des persönlichen Gehörschutzesunter keinen Umständen überschritten werden.
28 Somit stellt die Richtlinie 2003/10 eine Rangfolge zwischen den Verpflichtungen des Arbeitgebers her.
29 Erstens ist der Arbeitgeber nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie verpflichtetein Programm zur Verringerung der Lärmexposition durchzuführenwenn die Arbeitnehmer einem Lärmpegel ausgesetzt sindder 85 dB(A)gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Verwendung des persönlichen Gehörschutzes übersteigt.
30 Erst wenn sich mit diesem Programm eine solche Lärmexposition nicht verringern lässtsieht Art. 6 derRichtlinie 2003/10 zweitens die zusätzliche Verpflichtung vorden Arbeitnehmern persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.
31 Drittens und letztens sieht Art. 7 der Richtlinie besondere Verpflichtungen für den Fall vordass sich mit der Verwendung des persönlichen Gehörschutzes nicht verhindern lässtdass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.
32 Aus dem klaren Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmungen ergibt sichdass ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10 nicht durch die bloße Zurverfügungstellung von persönlichem Gehörschutz für seine Arbeitnehmer erfülltsondern dass er ein Programm zur Verringerung der Lärmexposition durchführen musswenn die Arbeitnehmer einem Lärmpegel ausgesetzt sindder 85 dB(A)gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzesübersteigt.
33 Diese Auslegung der Richtlinie 2003/10 wird durch deren zehnten Erwägungsgrund bestätigtwonach diese Richtlinie auf einem Vorbeugungskonzept beruhtdas bedeutetdass die Gefahren vorrangigbereits am Entstehungsort verringert werden und dass der kollektive Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz hat.
34 Nach allem ist auf die ersten beiden Fragen zu antwortendass die Richtlinie 2003/10 dahin auszulegen istdass ein Arbeitgeberin dessen Betrieb der Tages-Lärmexpositionspegel dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind85 dB(A)gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzesübersteigtdie Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht durch die bloße Zurverfügungstellung von persönlichem Gehörschutzmit dem sich der Tages-Lärmexpositionspegel auf unter 80 dB(A) senken lässterfülltda dieser Arbeitgeber verpflichtet istein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auf unter 85 dB(A) gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzesdurchzuführen.
Zur dritten Frage
35 Mit seiner dritten Frage möchte das nationale Gericht wissenob die Richtlinie 2003/10 dahin auszulegen istdass sie von einem Arbeitgeberder kein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung des Tages-Lärmexpositionspegels durchgeführt hatverlangtdass er Arbeitnehmern einen Lohnzuschlag zahltdie einem Lärmpegel ausgesetzt sindder 85 dB(A)gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkung der Benutzung des persönlichen Gehörschutzesübersteigtselbst wenn er diesen Arbeitnehmern solchen Gehörschutz zur Verfügung gestellt hatdessen Wirkungen zu einer Senkung des Tages-Lärmexpositionspegels auf unter 80 dB(A) führen.
36 Zu dieser Frage ist darauf hinzuweisendass nach dem Tarifvertrag ein Lohnzuschlag Personen geschuldet wirddie unter außergewöhnlich erschwerten Bedingungen arbeitenwobei sich eine solche Erschwernis aus der Lärmexposition ergeben kann.
37 Hierzu führt das vorlegende Gericht ausdass nach ständiger Rechtsprechung des Tribunal Supremo eine solche Erschwernis nicht vorliegtwenn der persönliche Gehörschutz eine Senkung des Pegels des das Ohr erreichenden Lärms auf unter 80 dB(A)bewirkt. Diese Rechtsprechung beruhe auf einer Auslegung der Richtlinie 2003/10wonach deren Zweck darin besteheden Arbeitnehmer gegen die Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Lärmexposition zu schützen. Eine solche enge Auslegung laufe jedoch der praktischen Wirksamkeit dieser Richtlinie zuwider. So könne ein Arbeitgeber der Verpflichtungeinen solchen Lohnzuschlag zu zahlenschon dadurch entgehendass er seinen Arbeitnehmern persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stelleselbst wenn er die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf die mit ihr eingeführten Vorbeugepflichten nicht beachtet habe.
38 Hierzu ist mit der Europäischen Kommission hervorzuhebendass die Richtlinie 2003/10 als solche weder die Zahlung eines Lohnzuschlags wegen erschwerter Arbeitsbedingungen aufgrund der Lärmexposition noch die Frage regeltob die Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes bei der Bestimmung des Lärmpegelsder die Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Lohnergänzung auslöstzu berücksichtigen ist.
39 So verlangt die Richtlinie 2003/10 nichtdass die Nichtbeachtung der mit ihr eingeführten Vorbeugungspflichten durch den Arbeitgeber durch die Verpflichtung geahndet wirdeinen Lohnzuschlag zu zahlen.
40 In Bezug auf die Zweifel des vorlegenden Gerichts ist jedoch klarzustellendass diese Vorbeugungspflichtenmit denen bezweckt wirddie Lärmexposition so weit wie möglich bereits am Entstehungsort mittels Durchführung eines Programms mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zu verringern der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2003/10 dienendie Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.
41 Zudem lässt nach ständiger Rechtsprechung die Freiheit bei der Wahl der Mittel und Wege zur Durchführung einer Richtlinie die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührtalle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifenum die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteil vom 15. April 2008ImpactC‑268/06Slg. 2008I‑2483Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung)um sicherzustellendass – soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll – die Begünstigten in der Lage sindvon allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteil vom 30. Mai 1991Kommission/DeutschlandC‑361/88Slg. 1991I‑2567Randnr. 15).
42 Daher ist das nationale Recht so auszulegendass es den Arbeitnehmern ermöglicht wirddie Beachtung der durch die Richtlinie 2003/10diewie sich aus ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibtgerade zum Schutz der Arbeitnehmer beitragen solleingeführten Vorbeugungspflichten durch ihren Arbeitgeber wirksam geltend zu machen.
43 Nach allem ist auf die dritte Frage zu antwortendass die Richtlinie 2003/10 dahin auszulegen istdass sie von einem Arbeitgeber nur deswegenweil er kein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung des Tages-Lärmexpositionspegels durchgeführt hatnicht verlangtdass er Arbeitnehmerndie einem Lärmpegel ausgesetzt sindder 85 dB(A)gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkung der Benutzung des persönlichen Gehörschutzesübersteigteinen Lohnzuschlag zahlt. Das nationale Recht muss jedoch geeignete Mechanismen vorsehendie gewährleistendass ein Arbeitnehmerder einem Lärmpegel ausgesetzt istder 85 dB(A)gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzesübersteigtdie Beachtung der in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Vorbeugungspflichten durch den Arbeitgeber geltend machen kann.
Kosten
44 Für die Beteiligten derAusgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten;die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegendass ein Arbeitgeberin dessen Betrieb der Tages-Lärmexpositionspegel dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind85 dB(A)gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzesübersteigtdie Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht durch die bloße Zurverfügungstellung von persönlichem Gehörschutzmit dem sich der Tages-Lärmexpositionspegel auf unter 80 dB(A) senken lässterfülltda dieser Arbeitgeber verpflichtet istein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auf unter 85 dB(A)gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzesdurchzuführen.
2. Die Richtlinie 2003/10 in der durch die Richtlinie 2007/30 geänderten Fassung ist dahin auszulegendass sie von einem Arbeitgeber nur deswegenweil er kein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung des Tages-Lärmexpositionspegels durchgeführt hatnicht verlangtdass er Arbeitnehmerndie einem Lärmpegel ausgesetzt sindder 85 dB(A)gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzesübersteigteinen Lohnzuschlag zahlt. Das nationale Recht muss jedoch geeignete Mechanismen vorsehendie gewährleistendass ein Arbeitnehmerder einem Lärmpegel ausgesetzt istder85 dB(A)gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzesübersteigtdie Beachtung der in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Vorbeugungspflichten durch den Arbeitgeber geltend machen kann.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Spanisch.
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