Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Juli 2011 – Nisipeanu/Direcţia Generală a Finanţelor Publice Gorj u. a.
(Rechtssache C‑263/10)
„Inländische Abgaben – Art. 110 AEUV – Umweltsteuer, die bei der Erstzulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird“
1. Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen im Inland – Steuer, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge anwendbar ist und zu der es keine Entsprechung für bereits auf dem inländischen Markt befindliche Gebrauchtfahrzeuge desselben Alters und mit derselben Abnutzung gibt – Unzulässigkeit (Art. 110 AEUV) (vgl. Randnrn. 28-29 und Tenor)
2. Vorabentscheidungsverfahren – Auslegung – Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile – Rückwirkung – Begrenzung durch den Gerichtshof – Voraussetzungen – Bedeutung der finanziellen Konsequenzen des Urteils für den betreffenden Mitgliedstaat – Kein entscheidendes Kriterium (Art. 110 AEUV) (vgl. Randnrn. 32-36)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal Gorj – Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtfahrzeuge – Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen in einem Mitgliedstaat – Einstufung des Kriteriums „Datum der Erstzulassung“ – Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 110 AEUV – Gültigkeit der für bestimmte Kraftfahrzeugklassen eingeführten Befreiung von der Steuer – Möglichkeit der Anwendung des Verursacherprinzips
Tenor
Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren Erstzulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.
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