URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
19. Mai 2011(*)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 74 Abs. 2 – Nicht in der dafür bestimmten Frist vorgelegte Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs – Nichtberücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer“
In der Rechtssache C‑308/10 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. Juni 2010,
Union Investment Privatfonds GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Zindel,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Unicre-Cartão International De Crédito SA mit Sitz in Lissabon (Portugal),
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekamme des HABM,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann, der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2011,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Union Investment Privatfonds GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2010, Union Investment Privatfonds/HABM – Unicre-Cartão International De Crédito (unibanco) (T‑392/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Oktober 2006 (Sache R 442/2004‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Union Investment Privatfonds GmbH und der Unicre-Cartão International De Crédito SA (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und ersetzt, die am 13. April 2009 in Kraft trat. Der Rechtsstreit unterliegt wegen des Zeitraums, in den der Sachverhalt fällt, gleichwohl weiterhin der Verordnung Nr. 40/94.
3 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“
4 Art. 42 („Widerspruch“) Abs. 3 Satz 3 der Verordnung Nr. 40/94 lautet:
„Der [Widersprechende] kann innerhalb einer vom [HABM] bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen.“
5 Art. 43 („Prüfung des Widerspruchs“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor:
„Bei der Prüfung des Widerspruchs fordert das [HABM] die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.“
6 Art. 62 („Entscheidung über die Beschwerde“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 40/94 lautet:
„(1) Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Dienststelle zurück.
(2) Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Dienststelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist diese Dienststelle durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist.“
7 Art. 74 („Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen“) der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor:
„(1) In dem Verfahren vor dem [HABM] ermittelt das [HABM] den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das [HABM] bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
(2) Das [HABM] braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
8 Am 25. September 2000 meldete die Unicre-Cartão International De Crédito SA (im Folgenden: Unicre-Cartão) beim HABM folgendes Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an:
9 Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 36 und 38 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 36: „Kreditkartendienstleistungen“;
– Klasse 38: „Telekommunikation über ein Computernetz, nämlich das Internet“.
10 Am 27. Juli 2001 erhob die Rechtsmittelführerin auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke für Kreditkartendienstleistungen in Klasse 36. Der Widerspruch war auf die folgenden, in Deutschland am 9. März 1999 angemeldeten und am 16. Juli 1999 eingetragenen Bildmarken für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 gestützt:
11 Mit Schreiben vom 4. April 2002 setzte die Widerspruchsabteilung des HABM der Rechtsmittelführerin zur Beantwortung der Stellungnahme der Unicre-Cartão eine Frist bis zum 5. Juni 2002. Die Rechtsmittelführerin übermittelte dem HABM ihr Antwortschreiben am 29. Mai 2002 per Fax, während das Original dieses Schreibens und dessen Anlagen am 6. Juni 2002 beim HABM eingingen. Am 17. Juni 2002 teilte das HABM den Beteiligten mit, dass diese Schriftstücke nicht berücksichtigt werden könnten.
12 Am 4. Februar 2003 sandte die Rechtsmittelführerin weitere Unterlagen an das HABM, die bei diesem am 7. Februar 2003 eingingen. Mit Schreiben vom 13. März 2003 teilte das HABM den Beteiligten mit, dass diese Unterlagen, die nicht innerhalb der festgesetzten Fristen eingereicht worden seien, nicht berücksichtigt werden könnten.
13 Am 26. Mai 2004 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Sie nahm im Wesentlichen den Standpunkt ein, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach zwischen der Anmeldemarke und einer Markenserie, zu der die geltend gemachten älteren Marken gehörten, Verwechslungsgefahr bestehe, mangels hierfür vorgelegter Nachweise zurückzuweisen sei.
14 Am 1. Juni 2004 legte die Rechtsmittelführerin gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM Beschwerde ein.
15 Mit der streitigen Entscheidung wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie bestätigte darin die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die am 6. Juni 2002 und 7. Februar 2003 eingegangenen Schriftstücke nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass die Benutzung der geltend gemachten Markenserie nicht nachgewiesen worden sei. Sie befand weiter, dass die Marke Unibanco, wenn man sie mit den verschiedenen älteren Marken vergleiche, keine Ähnlichkeit zu diesen aufweise, die eine Verwechslungsgefahr zur Folge haben könnte.
Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
16 Mit Klageschrift, die am 20. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage mit dem Antrag, die streitige Entscheidung aufzuheben und ihrem Widerspruch stattzugeben. Zur Begründung führte sie aus, dass die Widerspruchsabteilung und die Zweite Beschwerdekammer des HABM dadurch ihre Verfahrensrechte verletzt hätten, dass sie die von ihr vorgelegten Beweismittel für die Benutzung der Marken mit dem Bestandteil „Uni“ nicht berücksichtigt hätten. Die Rechtsmittelführerin machte geltend, dass in Anbetracht dieser Nachweise sowie früherer Entscheidungen des HABM dieses ihrem Widerspruch hätte stattgeben müssen.
17 Nach Ansicht des Gerichts machte die Rechtsmittelführerin damit im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, nämlich eine fehlerhafte Auslegung des Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 und eine fehlerhafte Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
18 Das Gericht hat den ersten Klagegrund zurückgewiesen und dazu in Randnr. 29 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die von der Rechtsmittelführerin am 6. Juni 2002 und 7. Februar 2003 eingereichten Schriftstücke nicht innerhalb der hierfür nach der Verordnung Nr. 40/94 bestimmten Frist und somit „verspätet“ im Sinne von Art. 74 Abs. 2 dieser Verordnung eingereicht worden seien. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213), hat das Gericht in Randnr. 36 seines Urteils festgestellt, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall das ihr durch diese Bestimmung eingeräumte Ermessen ausgeübt habe, dass die streitige Entscheidung ordnungsgemäß begründet sei und dass nichts darauf hindeute, dass die Gründe dieser Entscheidung mit einem Fehler behaftet wären.
19 Die Zurückweisung auch des zweiten Klagegrundes hat das Gericht in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils damit begründet, dass die Rechtsmittelführerin weder vor der Widerspruchsabteilung noch vor der Zweiten Beschwerdekammer des HABM geeignete Beweise dafür vorgelegt habe, dass sie über die für ihren Widerspruch angeführte Markenfamilie verfügt habe, und dass sie dem Fehlen dieses Nachweises auch nicht dadurch habe abhelfen können, dass sie erstmals vor dem Gericht auf in anderen Verfahren ergangene Entscheidungen verwiesen habe, die überdies andere Marken als die im vorliegenden Fall geltend gemachten betroffen hätten.
20 Folglich hat das Gericht die Klage abgewiesen.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
21 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben und ihrem Widerspruch gegen die Eintragung des Bildzeichens unibanco als Gemeinschaftsmarke stattzugeben.
22 Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
Zu dem Rechtsmittel
23 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 fehlerhaft angewandt und dadurch verkannt zu haben, dass die Verkehrskreise die Anmeldemarke wegen ihres Wortbestandteils „unibanco“ mit den älteren Marken, deren Inhaberin sie sei und die zu einer Familie von Marken gehörten, die alle die Vorsilbe „Uni“ enthielten, gedanklich in Verbindung brächten, so dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorliege.
24 Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht ihre am 6. Juni 2002 und 7. Februar 2003 beim HABM eingegangenen Unterlagen zu Unrecht als verspätet eingereicht betrachtet habe, und mit dem zweiten Teil macht sie im Wesentlichen geltend, dass das Gericht Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 falsch angewandt habe.
Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
25 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, es sei unzutreffend, dass die am 6. Juni 2002 und 7. Februar 2003 beim HABM eingegangenen Schriftstücke verspätet vorgelegt worden seien. Diese Schriftstücke seien nämlich nur eine „Anreicherung“ der mit einem Schriftsatz vorgebrachten Argumente und Beweise, den sie am 17. August 2001 beim HABM eingereicht habe und in dem sie unter Verweis auf die Börsenteile von verschiedenen Tageszeitungen vorgetragen habe, dass sie in großem Umfang Marken mit der Vorsilbe „Uni“ zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen benutze. Eine solche Anreicherung sei zu jeder Zeit und in jedem Verfahrensstadium möglich. Außerdem habe sie mit diesem Schriftsatz einen Beschluss des Deutschen Patent‑ und Markenamts vom 16. November 2000 vorgelegt, in dem diese Tatsachen bestätigt worden seien.
26 Bei den am 7. Februar 2003 vorgelegten Schriftstücken handele es sich lediglich um Kopien von Wirtschaftsteilen großer deutscher Zeitungen, die sich das HABM selbst hätte verschaffen müssen, da es verpflichtet sei, offenkundige Tatsachen von Amts wegen zu berücksichtigen.
27 Die Einreichung dieser Schriftstücke könne auch deshalb nicht als verspätet angesehen werden, weil das HABM ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, als es ihr am 4. April 2002 bei der Übermittlung der Stellungnahme der Unicre-Cartão mitgeteilt habe, dass sie sich nur zu deren Vorbringen äußern dürfe und dass neue Beweise oder Argumente, die in diesem Stadium vorgebracht würden, nicht berücksichtigt würden. Gemäß der Verordnung Nr. 40/94 könne das HABM, solange das Verfahren nicht abgeschlossen sei, den Parteien nicht vorschreiben, welche Tatsachen und Beweise sie noch vortragen dürften und welche nicht.
28 Überdies habe das HABM der Rechtsmittelführerin mit Fax vom 31. Mai 2002 mitgeteilt, dass keine weiteren Schriftsätze mehr eingereicht werden könnten, obwohl die mit Schreiben vom 4. April 2002 gesetzte Frist erst am 5. Juni 2002 abgelaufen sei. Wäre dieser Fehler nicht unterlaufen, hätte sie dem HABM vor Ablauf dieser Frist noch die Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2002 übersenden können. Wiederum in Widerspruch zum Schreiben vom 4. April 2002 habe ihr das HABM am 17. Juni 2002 mitgeteilt, dass das Widerspruchsverfahren am 31. Mai 2002 geschlossen worden sei, während es sie hätte auffordern müssen, ihre unvollständige Mitteilung vom 29. Mai 2002 zu vervollständigen, und ihr dafür eine Frist hätte setzen müssen.
29 Das HABM tritt dem gesamten Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen dieses Teils ihres Rechtsmittelgrundes entgegen.
Würdigung durch den Gerichtshof
30 Vor dem Gericht machte die Rechtsmittelführerin, wie insbesondere den Randnrn. 31, 32 und 38 ihrer Klageschrift entnommen werden kann, im Wesentlichen geltend, dass das HABM im Rahmen des ihm nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zustehenden Ermessens hinsichtlich der Frage, ob nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen seien oder nicht, in seine Prüfung alle relevanten Umstände des vorliegenden Falles hätte einbeziehen müssen und die fraglichen Unterlagen sowie das durch diese untermauerte Vorbringen in den zuvor fristgerecht eingereichten Schriftsätzen nicht hätte zurückweisen dürfen. Die Rechtsmittelführerin machte vor dem Gericht keineswegs geltend, dass die fraglichen Unterlagen nicht verspätet eingereicht worden seien, und sie berief sich auf keines der in den Randnrn. 25 bis 28 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumente.
31 Nach ständiger Rechtsprechung könnte aber eine Partei, wenn sie erstmals vor dem Gerichtshof ein Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel und Argumente vorbringen könnte, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs somit auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Folglich ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären.
Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
33 Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Entscheidung, die fraglichen Unterlagen nicht zu berücksichtigen, das ihr von der Rechtsprechung zuerkannte Ermessen ausgeübt habe. Die Beschwerdekammer sei nicht befugt, ein von der Widerspruchsabteilung nicht ausgeübtes Ermessen nachzuholen. Da die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in einem solchen Fall unvollständig und falsch sei, könne sie nur aufgehoben und die Angelegenheit nach Art. 62 der Verordnung Nr. 40/94 an die Widerspruchsabteilung zurückverwiesen werden.
34 In ihrer Entscheidung vom 26. Mai 2004, die vor dem Urteil HABM/Kaul erlassen worden sei, habe die Widerspruchsabteilung des HABM aber, ohne dies zu begründen, festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin keine Beweise für die Benutzung der Marken mit der Vorsilbe „Uni“ vorgelegt habe. Eine solche Behauptung beruhe entweder auf einer falschen Auslegung der vorgelegten Schriftstücke oder darauf, dass diese als verspätet angesehen und nicht berücksichtigt worden seien. Im ersten Fall hätte die Beschwerdekammer diese Beweise nicht unberücksichtigt lassen dürfen, sondern die Stichhaltigkeit der von der Widerspruchsabteilung vorgenommenen Beurteilung prüfen müssen. Im zweiten Fall wäre festzustellen gewesen, dass die Widerspruchsabteilung ihr Ermessen, das sie nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 notwendig ausüben müsse, nicht ausgeübt habe, was einen Ermessensfehlgebrauch darstelle.
35 Ebenso sei die Annahme des Gerichts verfehlt, dass die Beschwerdekammer das Ermessen ausgeübt habe, das ihr in der genannten Bestimmung in deren Auslegung durch das Urteil HABM/Kaul eingeräumt werde. Zum einen werde in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass sich die Zweite Beschwerdekammer dieses Ermessens bewusst gewesen sei, obwohl die streitige Entscheidung vor dem Urteil HABM/Kaul ergangen sei. Zum anderen habe die Beschwerdekammer nicht die drei Komponenten geprüft, die nach diesem Urteil die Prüfung umfassen müsse, nämlich die wirkliche Relevanz der Unterlagen, das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolge, und die dieses begleitenden Umstände.
36 So habe die Beschwerdekammer erstens nicht festgestellt, dass am 6. Juni 2002 nicht nur die Registerunterlagen der älteren Marken, sondern zudem eine eidesstattliche Versicherung und Geschäftsberichte vorgelegt worden seien, die belegt hätten, dass die älteren Marken mit der Anfangssilbe „Uni“ auch benutzt worden seien.
37 Zweitens habe die Beschwerdekammer nicht die Frage geprüft, ob eine Berücksichtigung der Schriftstücke die Verfahrenseffizienz behindert hätte. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchsabteilung ihre Entscheidung erst mehr als 15 Monate nach Eingang der am 7. Februar 2003 eingereichten Schriftstücke erlassen habe.
38 Drittens habe die Beschwerdekammer auch nicht die Umstände berücksichtigt, die die Einreichung der streitigen Schriftstücke begleitet hätten. Andernfalls hätte sie festgestellt, dass weder die Markenserie noch ihre Benutzung bestritten worden seien und dass die großen nationalen Zeitungen offenkundige Tatsachen enthalten hätten. Ferner hätte die Beschwerdekammer in diesem Fall festgestellt, dass die Widerspruchsabteilung, statt die Rechtsmittelführerin aufzufordern, Unterlagen zum Nachweis der Benutzung der betreffenden Marken vorzulegen, ihr mit Schreiben vom 4. April 2002 verboten habe, neue Beweise und Argumente vorzubringen. Überdies hätte die Beschwerdekammer dann festgestellt, dass das HABM ihr trotz Fristsetzung bis zum 5. Juni 2002, um auf die Stellungnahme der Unicre-Cartão zu antworten, mit Schreiben vom 31. Mai 2002 mitgeteilt habe, dass keine weiteren Schriftsätze mehr eingereicht werden könnten, und schließlich, dass die Beendigung des Widerspruchsverfahrens am 31. Mai 2002 ebenfalls unzulässig gewesen sei.
39 Das HABM macht geltend, dass die Beschwerdekammer ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Denn den Gründen der streitigen Entscheidung lasse sich eindeutig entnehmen, dass die Beschwerdekammer geprüft habe, ob die fraglichen Unterlagen in Betracht gezogen werden könnten, und dabei die Relevanz der Unterlagen, das Verfahrensstadium und die Umstände, die zum verspäteten Vorbringen geführt hätten, in ihre Prüfung einbezogen habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
40 Es folgt erstens aus Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94, wie der Gerichtshof bereits in Randnr. 57 des Urteils HABM/Kaul entschieden hat, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen.
41 Infolgedessen ist das in den Randnrn. 33 und 34 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerin unbegründet, dass die Beschwerdekammer, wenn die Widerspruchsabteilung das ihr nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe, nicht befugt sei, dieses Ermessen nachzuholen. Überdies hat die Rechtsmittelführerin dieses Vorbringen erstmals im Stadium des Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht.
42 Was zweitens die Rüge anbelangt, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beschwerdekammer ihr Ermessen gemäß Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 in dessen Auslegung durch das Urteil HABM/Kaul ausgeübt habe, ist festzustellen, dass dem HABM, wie in Randnr. 43 des Urteils HABM/Kaul dargelegt worden ist, durch diese Bestimmung ein weites Ermessen eingeräumt wird, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der hierfür gemäß der Verordnung Nr. 40/94 gesetzten Fristen vorgebracht wurden, zu berücksichtigen sind oder nicht.
43 Wie das Gericht in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, kann eine solche Berücksichtigung durch das HABM, wenn es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (Urteil HABM/Kaul, Randnr. 44).
44 Da es zunächst im vorliegenden Fall in Randnr. 25 der streitigen Entscheidung heißt, dass die Beschwerdekammer nur die innerhalb der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Fristen vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel prüfe, es sei denn, sie gelange zu dem Ergebnis, dass neue oder ergänzende Tatsachen und Beweismittel nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zu berücksichtigen seien, hat das Gericht hieraus in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen sei, dass ihr nach dieser Bestimmung ein Ermessen hinsichtlich der Frage zustehe, ob die fraglichen Unterlagen zu berücksichtigen seien oder nicht.
45 Was ferner die am 6. Juni 2002 beim HABM eingegangenen Unterlagen angeht, so konnte, da die Beschwerdekammer in Randnr. 23 der streitigen Entscheidung ausgeführt hatte, dass diese nicht geeignet erschienen, die Behauptung der Widersprechenden zu stützen, dass die „Uni‑Marken“ tatsächlich benutzt worden seien, das Gericht in Randnr. 34 des angefochtenen Urteils ohne Rechtsfehler feststellen, dass die Beschwerdekammer diese Schriftstücke tatsächlich zur Kenntnis genommen habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sie auf den ersten Blick nicht von wirklicher Relevanz im Widerspruchsverfahren sein könnten.
46 Die Rechtsmittelführerin hält diese Feststellung des Gerichts für nicht stichhaltig, da ihrer Auffassung nach die Beschwerdekammer hätte feststellen müssen, dass am 6. Juni 2002 auch eine eidesstattliche Versicherung und Geschäftsberichte vorgelegt worden seien. Da jedoch dieses Argument erstmals im Stadium des Rechtsmittelverfahrens vorgetragen worden ist, wobei im Übrigen diese Schriftstücke in der beim Gericht eingereichten Klageschrift nicht einmal erwähnt wurden, ist es aus den gleichen Gründen wie den in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils genannten Gründen unzulässig.
47 Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der genannten Feststellung in Randnr. 34 seines Urteils konnte das Gericht ferner in Randnr. 36 seines Urteils rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beschwerdekammer damit das ihr durch Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 eingeräumte Ermessen ausgeübt habe, dass die streitige Entscheidung ordnungsgemäß begründet sei und dass nichts darauf hindeute, dass die Gründe dieser Entscheidung mit einem Fehler behaftet seien.
48 Zu den am 7. Februar 2003 eingereichten Schriftstücken schließlich führte die Beschwerdekammer in den Randnrn. 24 bis 27 der streitigen Entscheidung erstens aus, dass zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die Widerspruchsabteilung im Begriff gestanden habe, das Verfahren abzuschließen, zweitens und vor allem, dass diese Schriftstücke erst geraume Zeit nach Ablauf der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist eingereicht worden seien, drittens, dass die Widersprechende, wenn sie im vorliegenden Fall eine Berücksichtigung der etwaigen Benutzung ihrer „Uni‑Marken“ gewünscht habe, sich nicht auf die bloße Behauptung einer solchen Benutzung hätte beschränken dürfen, ohne entsprechende Tatsachen oder Belege vorzubringen, und viertens, dass die Vorlage der Schriftstücke, da die Beschwerdekammer keinen Anhaltspunkt dafür habe, dass die Widersprechende diese Schriftstücke nicht innerhalb der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Fristen hätte vorlegen können, als verspätet im Sinne von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 anzusehen sei.
49 Insoweit ergibt sich aus den Randnrn. 42 und 43 des vorliegenden Urteils, dass die Beschwerdekammer, wenn Beweismittel von einem Beteiligten nicht innerhalb der ihm hierfür nach der Verordnung Nr. 40/94 gesetzten Fristen und damit „verspätet“ im Sinne von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 eingereicht wurden, über ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage verfügt, ob diese Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Kaul, Randnr. 63).
50 Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Gründe der streitigen Entscheidung in ihrer Gesamtheit festzustellen, dass das Gericht rechtsfehlerfrei in Randnr. 35 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die Beschwerdekammer sei der Ansicht gewesen, dass die Umstände des vorliegenden Falles und das Stadium, in dem die verspätete Vorlage der am 7. Februar 2003 eingegangenen Schriftstücke erfolgt sei, deren Berücksichtigung entgegenstünden, und in Randnr. 36 seines Urteils zu dem Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdekammer ihr Ermessen aus Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 ausgeübt habe, dass die streitige Entscheidung ordnungsgemäß begründet sei und dass nichts darauf hindeute, dass die Gründe dieser Entscheidung mit einem Fehler behaftet wären.
51 Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Beschwerdekammer habe nicht geprüft, ob eine Berücksichtigung der Schriftstücke die Verfahrenseffizienz behindert hätte, da die Entscheidung der Widerspruchsabteilung erst mehr als 15 Monate nach der Vorlage der Schriftstücke ergangen sei, genügt der Hinweis, dass dieses Vorbringen nicht vor dem Gericht geltend gemacht wurde und daher aus den gleichen Gründen wie den in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils dargelegten unzulässig ist.
52 Was das in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerin anbelangt, so erscheint der Umstand, dass die andere Beteiligte im Widerspruchsverfahren weder das Bestehen einer Serie von älteren Marken noch deren Benutzung bestritt und dass die großen nationalen Zeitungen offenkundige Tatsachen enthielten, nicht geeignet, eine Berücksichtigung von Beweismitteln zu rechtfertigen, die die Rechtsmittelführerin zum Nachweis dieser Benutzung verspätet einreichte, und vermag jedenfalls die insoweit von der Beschwerdekammer getroffenen und in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Feststellungen nicht in Frage zu stellen. Zu den anderen in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumenten der Rechtsmittelführerin genügt der Hinweis, dass sie nicht vor dem Gericht geltend gemacht wurden, so dass sie gleichfalls unzulässig sind.
53 Folglich ist der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
54 Gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Union Investment Privatfonds GmbH trägt die Kosten.
Unterschriften
*Verfahrenssprache: Deutsch.
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