Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. März 2012 – Kommission/Griechenland
(Rechtssache C‑354/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Steuerfreie Rücklagen – Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Rückzahlung – Nichtdurchführung“
1. Verfahren – Sprachenregelung – Vorlage von Urkunden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache – Zulässigkeitsvoraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 29 § 2 Buchst. a und § 3) (vgl. Randnrn. 33-34)
2. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Verpflichtung – Pflicht zu sofortiger und tatsächlicher Vollziehung der Kommissionsentscheidung (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 288 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 56-61, 65)
3. Vertragsverletzungsklage – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Verteidigungsmittel – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung – Beurteilungskriterien – Durchführungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission und des Mitgliedstaats, bei der Suche nach einer Lösung, bei der der Vertrag beachtet wird, zusammenzuarbeiten (Art. 4 Abs. 3 AEUV und 108 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 68-70, 73)
4. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Anwendung des nationalen Rechts – Voraussetzungen – Einführung eines Verfahrens, das eine sofortige und tatsächliche Vollziehung der Kommissionsentscheidung gewährleistet (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 288 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 75, 77)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Beihilfen zurückzufordern, die nach Art. 1 Abs. 1 (mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 2 und den Art. 2 und 3 genannten Beihilfen) der Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 (C [2007] 3251) über steuerfreie Rücklagen (staatliche Beihilfe C 37/05) für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden
Tenor
1.
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 5 und 6 der Entscheidung 2008/723/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 über die von Griechenland gewährte staatliche Beihilfe C 37/05 (ex NN 11/04) – Steuerfreie Rücklagen – verstoßen, dass sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um die in Art. 1 Abs. 1 der fraglichen Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen – mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 2 und den Art. 2 und 3 dieser Entscheidung genannten – zurückzufordern.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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