Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2011 – Kommission/Polen
(Rechtssache C‑362/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/98/EG – Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors – Fehlerhafte Umsetzung oder Nichtumsetzung bestimmter Artikel innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers – Voraussetzungen – Vorhandensein eines allgemeinen rechtlichen Kontexts, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet (Art. 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2003/98 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 46, 60)
2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Richtlinie, die Ansprüche des Einzelnen begründen soll – Erfordernisse der Klarheit und der Rechtssicherheit – Richtlinie 2003/98 –Recht auf Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors –Fehlende Umsetzung durch Rechtsvorschriften – Unzulässigkeit (Art. 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2003/98 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nrn. 1 bis 3, 4, 6, 7 und 10) (vgl. Randnrn. 50-52, 54-56)
3. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers – Unzulässig, wenn eine Bezugnahme auf die Richtlinie ausdrücklich vorgeschrieben ist (Art. 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2003/98 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnr. 58)
4. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung – Nichtbestehen einer durch eine Richtlinie geregelten Tätigkeit in einem Mitgliedstaat – Keine Auswirkung (Art. 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2003/98 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnr. 64)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10 und 11 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345, S. 90) nachzukommen
Tenor
1.
Die Republik Polen hat durch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 4, 6 bis 8 sowie 10 und 11 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diese Richtlinie umzusetzen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Republik Polen trägt die Kosten.
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