Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. Februar 2011 – Kommission/Frankreich
(Rechtssache C‑395/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2007/2/EG – Umweltpolitik – Geodateninfrastruktur – Austausch und Aktualisierung von Daten in elektronischer Form – Kein Erlass nationaler Umsetzungsmaßnahmen“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108, S. 1) nachzukommen
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
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