Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Juni 2011 – Kommission/Belgien
(Rechtssache C-397/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten von Zeitarbeitsagenturen gestellt werden – Ungerechtfertigte Beschränkungen“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (Art. 56 AEUV)
2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Nationale Regelung, mit der an die Tätigkeiten von Zeitarbeitsagenturen zum einen die Anforderung gestellt wird, dass ausschließlicher Gesellschaftszweck die Tätigkeit der Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern ist, und zum anderen die Anforderung einer besonderen Rechtsform – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Fehlen (Art. 56 AEUV) (vgl. Randnr. 13)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 56 AEUV – Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs – Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Zeitarbeitsagenturen gestellt werden – Ungerechtfertigte Beschränkungen
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es an Zeitarbeitsagenturen, die ihre Dienstleistungen im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erbringen, folgende Anforderungen stellt:
– Ausschließlicher Gesellschaftszweck muss die Tätigkeit der Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern sein.
– Sie müssen eine bestimmte Rechtsform aufweisen.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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