Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2011 – Kommission/Irland
(Rechtssache C‑431/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/85/EG – Asylrecht – Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft – Mindestnormen – Keine vollständige Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2005/85 des Rates) (vgl. Randnrn. 10-15)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13) nachzukommen
Tenor
1.
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Irland trägt die Kosten des Verfahrens.
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