Rechtssache C-435/10
J. C. van Ardennen
gegen
Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen
(Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep)
„Richtlinie 80/987/EWG – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Insolvenzausfallgeld – Zahlung unter der Bedingung der Registrierung als Arbeitsuchender“
Leitsätze des Urteils
Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987 – Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen
(Richtlinie 80/987 des Rates, in der durch die Richtlinie 2002/74 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung, Art. 3 und 4)
Die Art. 3 und 4 der Richtlinie 80/987 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass mit ihnen eine nationale Regelung unvereinbar ist, die Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers für die vollständige Geltendmachung ihres Anspruchs auf Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die unbestritten und durch die nationale Regelung anerkannt sind, verpflichtet, sich als Arbeitsuchender registrieren zu lassen.
Die Mitgliedstaaten haben nämlich nur ausnahmsweise die Möglichkeit, nach Art. 4 der Richtlinie 80/987 die in deren Art. 3 vorgesehene Zahlungspflicht zu begrenzen. Art. 4 muss einschränkend und im Einklang mit seiner sozialen Zweckbestimmung ausgelegt werden, die darin besteht, allen Arbeitnehmern einen Mindestschutz zu sichern. Zu diesem Zweck sind die Fälle, in denen die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzt werden darf, in der Richtlinie 80/987 abschließend geregelt, und die betreffenden Vorschriften sind aufgrund ihres Ausnahmecharakters und des Ziels dieser Richtlinie eng auszulegen. In Anbetracht dessen liefe es dem Zweck der Richtlinie zuwider, wenn sie und insbesondere ihre Art. 3 und 4 dahin ausgelegt würden, dass sich die Befriedigung der Entgeltansprüche eines Arbeitnehmers, die unbestritten und durch die nationale Regelung anerkannt sind, wegen der Missachtung der Pflicht, sich innerhalb einer bestimmten Frist als Arbeitsuchender registrieren zu lassen, pauschal und automatisch verringern würde und der Arbeitnehmer somit nicht in den Genuss der Garantie für die Entgeltausfälle kommen könnte, die er im Referenzzeitraum tatsächlich erlitten hat.
(vgl. Randnrn. 30-31, 34-35, 39 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
17. November 2011(*)
„Richtlinie 80/987/EWG – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Insolvenzausfallgeld – Zahlung unter der Bedingung der Registrierung als Arbeitsuchender“
In der Rechtssache C‑435/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) mit Entscheidung vom 8. September 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 13. September 2010, in dem Verfahren
J. C. van Ardennen
gegen
Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin A. Prechal sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), L. Bay Larsen und E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– des Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, vertreten durch M. Mollee als Bevollmächtigte,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren und F. Wilman als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 4, 5 und 10 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 10) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 80/987).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn van Ardennen und dem Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Vorstand des Instituts für die Durchführung der Arbeitnehmer-Sozialversicherungen, im Folgenden: UWV) wegen dessen Weigerung, Herrn van Ardennen den vollen Betrag des Insolvenzausfallgelds zu zahlen, weil er sich nicht rechtzeitig bei der Centrale organisatie voor Werk en Inkomen (Zentralorganisation für Arbeit und Einkommen, im Folgenden: CWI) als Arbeitsuchender habe registrieren lassen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 3 der Richtlinie 80/987 lautet:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt.“
4 Art. 4 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen.
(2) Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie die Dauer des Zeitraums fest, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat. Diese Dauer darf jedoch einen Zeitraum, der die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt umfasst und der vor und/oder nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 3 liegt, nicht unterschreiten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass dieser Mindestzeitraum von drei Monaten innerhalb eines Bezugszeitraums von mindestens sechs Monaten liegen muss.
Die Mitgliedstaaten, die einen Bezugszeitraum von mindestens 18 Monaten vorsehen, können den Zeitraum, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat, auf acht Wochen beschränken. In diesem Fall werden für die Berechnung des Mindestzeitraums die für die Arbeitnehmer vorteilhaftesten Zeiträume zugrunde gelegt.
(3) Die Mitgliedstaaten können ferner Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen festsetzen. Diese Höchstgrenzen dürfen eine mit der sozialen Zielsetzung dieser Richtlinie zu vereinbarende soziale Schwelle nicht unterschreiten.
Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so teilen sie der Kommission mit, nach welchen Methoden sie die Höchstgrenze festsetzen.“
5 Art. 5 der Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen fest, wobei sie insbesondere folgende Grundsätze beachten:
a) Das Vermögen der Einrichtungen muss vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angelegt sein, dass es einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit nicht zugänglich ist.
b) Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist.
c) Die Zahlungspflicht der Einrichtungen besteht unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen.“
6 Art. 10 der Richtlinie 80/987 bestimmt:
„Diese Richtlinie steht nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen,
a) die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen;
b) die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7 vorgesehene Garantiepflicht abzulehnen oder einzuschränken, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist;
c) die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7 vorgesehene Garantiepflicht in den Fällen abzulehnen oder einzuschränken, in denen ein Arbeitnehmer allein oder zusammen mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Betriebs des Arbeitgebers war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte.“
Nationales Recht
7 Kapitel IV des Gesetzes über die Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, im Folgenden: WW) betrifft die Übernahme von Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Nach Art. 61 WW, der zu Kapitel IV gehört, hat ein Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch, wenn er gegen einen Arbeitgeber, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, Anspruch auf Lohn, Urlaubsgeld oder Urlaubszulage hat.
8 Art. 64 WW sieht vor:
„1. Der Leistungsanspruch aufgrund dieses Kapitels umfasst:
a) den Lohn für höchstens dreizehn Wochen unmittelbar vor
1. dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis durch Auflösung endet;
2. dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird;
3. dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen endet, oder
4. dem Tag der Kündigung des Arbeitsverhältnisses;
b) den Lohn höchstens für die Dauer der für den Arbeitnehmer geltenden Kündigungsfrist …;
c) das Urlaubsgeld, den Urlaubszuschlag und die Beträge, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers Dritten schuldet …“
9 Art. 65 WW sieht vor:
„1. Von der Leistung im Sinne von Art. 64 werden vollständig abgezogen:
a) Einkünfte aus der Tätigkeit als Arbeitnehmer und aus Tätigkeiten, aufgrund deren er nicht als Arbeitnehmer gilt, in dem in Art. 64 Abs. 1 Buchst. a und b genannten Zeitraum;
…“
10 Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Registrierung bei der CWI (Besluit registratie CWI, Nederlandse Staatscourant 2002, Nr. 229) ist ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine Leistung gemäß Kapitel IV der WW hat, verpflichtet, sich spätestens am ersten Werktag, der auf den Tag nach dem Beginn der Kündigungsfrist im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Buchst. b WW folgt, als Arbeitsuchender bei der CWI registrieren zu lassen.
11 Art. 40 Abs. 1 des Insolvenzgesetzes (Faillissementswet) bestimmt:
„1. Bei insolventen Arbeitgebern beschäftigte Arbeitnehmer können den Arbeitsvertrag kündigen, und umgekehrt kann vom Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, und zwar unter Beachtung der vereinbarten oder gesetzlichen Fristen, jedoch mit der Maßgabe, dass in jedem Fall der Arbeitsvertrag mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden kann. …“
12 Art. 3 der Verordnung über Maßnahmen, die das UWV treffen kann (Maatregelenbesluit UWV, Nederlandse Staatscourant 2004, Nr. 163), lautet:
„…
Reicht eine Ermahnung nicht aus, betragen Höhe und Dauer bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung einer in die erste Kategorie der … WW … aufgenommenen Verpflichtung:
…
c) 20 % für die Zeit der Verspätung mit einem Maximum von 52 Wochen, falls der festgesetzte Termin um mehr als … Kalendertage überschritten wird.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13 Herr van Ardennen war seit 1. August 1985 bei dem Unternehmen Fruit Sellers International BV beschäftigt, über dessen Vermögen am 28. November 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Sein Lohn wurde ihm vollständig gezahlt, so dass kein Lohnrückstand bestand.
14 Nachdem er erfolglos versucht hatte, ein eigenes Unternehmen zu gründen, meldete er sich am 15. Mai 2007 bei der CWI und stellte am 20. Mai 2007 einen Antrag auf eine Leistung wegen Arbeitslosigkeit. Er registrierte sich erst am 29. Mai 2007 als Arbeitsuchender.
15 Am 7. Juni 2007 stellte Herr van Ardennen beim UWV einen Antrag auf Insolvenzausfallgeld.
16 Mit Bescheid vom 11. September 2007 bewilligte das UWV Herrn van Ardennen Insolvenzausfallgeld für die nicht erfüllten Ansprüche aus dem Zeitraum vom 29. November 2006 bis zum 12. Februar 2007. Nach den Erläuterungen des UWV entspricht dieser Zeitraum der in Art. 64 Abs. 1 Buchst. b WW genannten Kündigungsfrist. Diese Leistung setzte sich aus der Bruttovergütung in Höhe von 26 505,15 Euro, bestehend aus dem Arbeitsentgelt, den Dienstwagenkosten, dem Urlaubsgeld und dem Urlaubszuschlag, sowie einer Zahlung in Höhe von 1 200 Euro netto zum Ersatz beruflicher Aufwendungen zusammen.
17 In Anwendung des Kapitels IV der WW kürzte das UWV jedoch diesen Betrag um 20 % und ahndete damit, dass sich Herr van Ardennen nicht rechtzeitig als Arbeitsuchender hatte registrieren lassen.
18 Der Widerspruch von Herrn van Ardennen wurde vom UWV mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 wiederum mit der Begründung abgewiesen, dass nach der WW die Verpflichtung bestehe, sich bei der CWI als Arbeitsuchender registrieren zu lassen und diese Registrierung verlängern zu lassen.
19 Nachdem die von Herrn van Ardennen bei der Rechtbank gegen diesen Bescheid erhobene Klage aus demselben Grund als unbegründet abgewiesen wurde, legte er Rechtsmittel beim Centrale Raad van Beroep ein.
20 Nach den Erläuterungen des UWV werden gemäß Art. 65 WW die Einkünfte aus einer Beschäftigung während des Bezugszeitraums vollständig von der Leistung im Sinne von Art. 64 WW abgezogen. Das UWV macht geltend, dass die Verpflichtung zur Registrierung als Arbeitsuchender darauf abziele, die Chancen zu erhöhen, dass der betreffende Arbeitnehmer während dieses Zeitraums eine Anstellung erhalte, und dadurch die Ausgaben der Garantieeinrichtung zu verringern.
21 Das vorlegende Gericht vertritt die Ansicht, dass sich in Anbetracht von Sinn und Zweck der Registrierungspflicht die Frage stelle, ob Arbeitseinkünfte, die in der Zeit erzielt wurden, für die Anspruch auf Insolvenzausfallgeld besteht, von ihm in Abzug gebracht werden dürfen. Es nimmt auf das Urteil vom 10. Juli 1997, Maso u. a. (C‑373/95, Slg. 1997, I‑4051), Bezug, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat den gleichzeitigen Bezug der durch die Richtlinie 80/987 garantierten Beträge und einer Entschädigung wie der Mobilitätsentschädigung, die Gegenstand der genannten Rechtssache war, nicht ausschließen darf, weil diese Entschädigung nicht auf einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis beruht, da sie erst nach der Entlassung des Arbeitnehmers gezahlt wird und daher nicht der Vergütung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbrachter Leistungen dient.
22 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte sich aus dem genannten Urteil implizit ableiten lassen, dass ein Kumulierungsverbot zulässig sein könnte, wenn es sich um die Vergütung von Tätigkeiten im Bezugszeitraum handelt.
23 Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 80/987 lasse Raum für eine Regel, die ein derartiges Kumulierungsverbot zum Gegenstand habe. Dass vom Insolvenzausfallgeld Einkünfte in Abzug gebracht würden, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten während der Kündigungsfrist tatsächlich bezogen worden seien, erscheine angesichts der Zielsetzung dieser Richtlinie gerechtfertigt, da dadurch der von der Richtlinie garantierte Mindestschutz nicht berührt werde.
24 Nach den Art. 4, 5 und 10 der Richtlinie 80/987 könnten die Mitgliedstaaten nicht nur die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen festlegen, sondern unter bestimmten Umständen auch den mit dieser Richtlinie bezweckten Schutz der Arbeitnehmer einschränken (vgl. im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter Verjährungsfristen Urteile vom 18. September 2003, Pflücke, C‑125/01, Slg. 2003, I‑9375, und vom 16. Juli 2009, Visciano, C‑69/08, Slg. 2009, I‑6741). Es sei nicht klar, ob die Pflicht zur Registrierung als Arbeitsuchender eine Vorschrift sei, die ein Mitgliedstaat im Allgemeinen auf der Grundlage dieser Artikel der Richtlinie 80/987 erlassen könne.
25 Da der Centrale Raad van Beroep somit Zweifel hat, ob die Pflicht zur Registrierung als Arbeitsuchender zwecks Erhalt des Insolvenzausfallgelds und die Verringerung dieser Leistung im Fall verspäteter Registrierung mit den Bestimmungen der Richtlinie 80/987 vereinbar sind, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist die Richtlinie 80/987, insbesondere deren Art. 4, 5 und 10, dahin auszulegen, dass mit ihr eine nationale Regelung bereits im Allgemeinen unvereinbar ist, die Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers für die (vollständige) Geltendmachung ihres Anspruchs auf Übernahme nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt verpflichtet, sich spätestens am ersten Werktag, der auf den Tag folgt, an dem das Arbeitsverhältnis gekündigt wird oder normalerweise hätte gekündigt werden müssen, als Arbeitsuchender registrieren zu lassen?
Verneinendenfalls:
2. Ist die Richtlinie 80/987, insbesondere deren Art. 4, 5 und 10, dahin auszulegen, dass mit ihr eine nationale Regelung unvereinbar ist, die diese Registrierungspflicht auch Arbeitnehmern auferlegt, die während der Kündigungsfrist Tätigkeiten im eigenen Unternehmen oder Beruf verrichten?
3. Ist die Richtlinie 80/987, insbesondere deren Art. 4, 5 und 10, dahin auszulegen, dass mit ihr eine nationale Regelung unvereinbar ist, wonach es, wenn die Registrierungspflicht nicht (rechtzeitig) erfüllt wird, dazu kommen kann, dass das Insolvenzausfallgeld teilweise nicht ausgezahlt wird, wobei für die Höhe und die Dauer der Maßnahme auch auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem diese Verpflichtung nachträglich erfüllt wird?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Vorlagefrage
26 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 80/987 dahin auszulegen sind, dass mit ihnen eine nationale Regelung unvereinbar ist, die Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers für die vollständige Geltendmachung ihres Anspruchs auf Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, verpflichtet, sich als Arbeitsuchender registrieren zu lassen.
27 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie 80/987 darin besteht, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. Urteile vom 4. März 2004, Barsotti u. a., C‑19/01, C‑50/01 und C‑84/01, Slg. 2004, I‑2005, Randnr. 35, und Visciano, Randnr. 27).
28 Zu diesen Zwecken verpflichtet Art. 3 der Richtlinie 80/987 die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit vorbehaltlich des Art. 4 der Richtlinie Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer sicherstellen.
29 In Bezug auf das Ausgangsverfahren ergibt sich aus den Akten, dass Herrn van Ardennen die vollständige Zahlung des Lohns für die Zeit der Kündigungsfrist, wie sie Art. 64 Abs. 1 Buchst. b WW vorsieht, verweigert wurde, da er sich zu spät als Arbeitsuchender hatte registrieren lassen.
30 Hervorzuheben ist, dass sich nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten die Inanspruchnahme der Garantieeinrichtung durch Herrn van Ardennen auf das Bestehen einer unbestrittenen und durch die nationale niederländische Regelung, nämlich Art. 64 Abs. 1 Buchst. b WW, anerkannten Forderung stützt. Die Befriedigung einer solchen Forderung, die der zahlungsunfähig gewordene Arbeitgeber objektiv schuldet, fällt unter Art. 3 der Richtlinie 80/987 und wird von dieser garantiert.
31 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nur ausnahmsweise die Möglichkeit haben, nach Art. 4 der Richtlinie 80/987 die in deren Art. 3 vorgesehene Zahlungspflicht zu begrenzen. Eine derartige Begrenzung ist sowohl, nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, in Bezug auf die Dauer des Zeitraums, für den die Ansprüche zu befriedigen sind, als auch, nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie, in Bezug auf die Höchstgrenze einer derartigen Zahlung möglich.
32 Nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 80/987 muss ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit, eine Höchstgrenze festzusetzen, Gebrauch macht, der Kommission dies mitteilen.
33 Wie den Akten zu entnehmen ist, sehen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften keine Höchstgrenze für die Erstattung vor und fallen somit nicht unter die in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 80/987 vorgesehene Befugnis.
34 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 der Richtlinie 80/987 einschränkend und im Einklang mit seiner sozialen Zweckbestimmung ausgelegt werden muss, die darin besteht, allen Arbeitnehmern einen Mindestschutz zu sichern (vgl. Urteil vom 14. Juli 1998, Regeling, C‑125/97, Slg. 1998, I‑4493, Randnr. 20). Zu diesem Zweck sind die Fälle, in denen die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzt werden darf, in der Richtlinie 80/987 abschließend geregelt, und die betreffenden Vorschriften sind aufgrund ihres Ausnahmecharakters und des Ziels dieser Richtlinie eng auszulegen.
35 In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass es dem Zweck der Richtlinie 80/987 zuwiderliefe, wenn sie und insbesondere ihre Art. 3 und 4 dahin ausgelegt würden, dass ein Arbeitnehmer in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens wegen der Missachtung der in den streitgegenständlichen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Pflicht, sich innerhalb einer bestimmten Frist als Arbeitsuchender registrieren zu lassen, hinsichtlich der Befriedigung seiner Entgeltansprüche einer pauschalen und automatischen Kürzung unterworfen würde und er somit nicht in den Genuss der Garantie für die Entgeltausfälle kommen könnte, die er im Referenzzeitraum tatsächlich erlitten hat.
36 Außerdem ist zu der vom vorlegenden Gericht angeführten und in Randnr. 24 dieses Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung festzustellen, dass – wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat – eine Pflicht zur Registrierung als Arbeitsuchender innerhalb einer bestimmten Frist, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht und deren Missachtung zu einer Verringerung des gezahlten Insolvenzausfallgelds führt, nicht mit einer Ausschluss- oder Verjährungsfrist für die Stellung eines Antrags auf Insolvenzausfallgeld vergleichbar ist.
37 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich im Ausgangsverfahren nicht um die Zahlung von Beträgen über die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie 80/987 hinaus handelt, die von den Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Richtlinie begrenzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Barsotti u. a., Randnr. 34). Infolgedessen beeinträchtigt – unabhängig davon, ob die Richtlinie 80/987 einer Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass die Einkünfte, die der Betroffene während der Laufzeit der Kündigungsfrist tatsächlich erhalten hat, vom Betrag der Ersatzleistung abgezogen werden – eine nationale Regelung, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den der Befriedigung der Entgeltansprüche dienenden Betrag pauschal und automatisch kürzt, unmittelbar den mit der Richtlinie 80/987 im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers angestrebten Mindestschutz.
38 Im Übrigen gestattet Art. 10 der Richtlinie 80/987 den Mitgliedstaaten zwar, die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen, doch enthält die Vorlageentscheidung keinen Beleg dafür, dass ein Missbrauch vorliegen könnte, dem durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Registrierungspflicht vorgebeugt werden sollte. Außerdem hat das UWV in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die Rechtfertigung dieser Pflicht nicht auf Art. 10 beruht.
39 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 3 und 4 der Richtlinie 80/987 dahin auszulegen sind, dass mit ihnen eine nationale Regelung unvereinbar ist, die Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers für die vollständige Geltendmachung ihres Anspruchs auf Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, verpflichtet, sich als Arbeitsuchender registrieren zu lassen.
Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage
40 Da die erste Frage bejaht worden ist, brauchen die zweite und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.
Kosten
41 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 3 und 4 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass mit ihnen eine nationale Regelung unvereinbar ist, die Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers für die vollständige Geltendmachung ihres Anspruchs auf Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, verpflichtet, sich als Arbeitsuchender registrieren zu lassen.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Niederländisch.
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