Rechtssache C‑442/10
Churchill Insurance Company Limited
gegen
Benjamin Wilkinson
und
Tracy Evans
gegen
Equity Claims Limited
(Vorabentscheidungsersuchen des
Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division])
„Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 84/5/EWG – Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 – Geschädigter Dritter – Ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung zum Führen eines Fahrzeugs – Richtlinie 90/232/EWG – Art. 1 Abs. 1 – Richtlinie 2009/103/EG – Art. 10, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 – Opfer eines Verkehrsunfalls, das Insasse eines Fahrzeugs war, für das es als Fahrer versichert war – Führen eines Fahrzeugs durch eine gemäß der Versicherungspolice nicht versicherte Person – Versicherter Geschädigter, der von der Versicherungsleistung nicht ausgeschlossen ist“
Leitsätze des Urteils
Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Umfang des Pflichtversicherungsschutzes zugunsten Dritter – Ausschlussklauseln – Von einem nicht versicherten Fahrer verursachter Unfall
(Richtlinien des Rates, 72/166, 84/5, Art. 2 Abs. 1, und 90/232, Art. 1 Abs. 1)
Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie 90/232 und Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bewirkt, dass die Verpflichtung eines Versicherers zum Ersatz des Schadens eines bei einem Verkehrsunfall Geschädigten automatisch ausgeschlossen ist, wenn der Unfall von einem gemäß der Versicherungspolice nicht versicherten Fahrer verursacht wurde und der Geschädigte, der zum Zeitpunkt des Unfalls Insasse des Fahrzeugs war, für das Führen dieses Fahrzeugs versichert war und dem Fahrer gestattet hatte, es zu führen.
Diese Auslegung fällt nicht anders aus, wenn der geschädigte Versicherte Kenntnis davon hatte, dass die Person, die er zum Führen des Fahrzeugs ermächtigt hatte, dafür nicht versichert war, oder glaubte, dass sie es sei, oder aber sich darüber keine Gedanken gemacht hatte.
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 72/166 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss nämlich die Schäden aller anderen Opfer als des Fahrers des Fahrzeugs, das den Schaden verursacht hat, decken, sofern nicht eine der ausdrücklich in der Ersten, der Zweiten oder der Dritten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen eingreift.
(vgl. Randnrn. 44, 46, 50, Tenor 1-2)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
1. Dezember 2011(*)
„Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 84/5/EWG – Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 – Geschädigter Dritter – Ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung zum Führen eines Fahrzeugs – Richtlinie 90/232/EWG – Art. 1 Abs. 1 – Richtlinie 2009/103/EG – Art. 10, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 – Opfer eines Verkehrsunfalls, das Insasse eines Fahrzeugs war, für das es als Fahrer versichert war – Führen eines Fahrzeugs durch eine gemäß der Versicherungspolice nicht versicherte Person – Versicherter Geschädigter, der von der Versicherungsleistung nicht ausgeschlossen ist“
In der Rechtssache C‑442/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 26. August 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 13. September 2010, in den Verfahren
Churchill Insurance Company Limited
gegen
Benjamin Wilkinson
und
Tracy Evans
gegen
Equity Claims Limited
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin A. Prechal, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Churchill Insurance Company Limited, vertreten durch F. Randolph, Barrister, und S. Worthington, QC,
– von Herrn Wilkinson, vertreten durch C. Quigley und S. Grime, QC,
– von Frau Evans, vertreten durch G. Wood und C. Quigley, QC,
– der Equity Claims Limited, vertreten durch W. R. O. Hunter, QC, vertreten durch J. Herzog, Solicitor,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch K.‑P. Wojcik und N. Yerrell als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. September 2011
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263, S. 11).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen zum einen der Churchill Insurance Company Limited (im Folgenden: Churchill) und Herrn Wilkinson und zum anderen Frau Evans und der Equity Claims Limited (im Folgenden: Equity), in denen es um den Ersatz von Verkehrsunfallschäden geht.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Erste Richtlinie) bestimmt:
„Jeder Mitgliedstaat trifft … alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt.“
4 Die Erwägungsgründe sechs bis acht der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17, im Folgenden: Zweite Richtlinie) lauten:
„Es ist notwendig, eine Stelle einzurichten, die dem Geschädigten auch dann eine Entschädigung sicherstellt, wenn das verursachende Fahrzeug nicht versichert war oder nicht ermittelt wurde. Die betreffenden Unfallopfer müssen sich unmittelbar an diese Stelle als erste Kontaktstelle wenden können; diese Möglichkeit berührt nicht die von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frage der Subsidiarität des Eintretens dieser Stelle angewandten Vorschriften sowie die für den Rückgriff geltenden Regeln. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch die Möglichkeit gegeben werden, in bestimmten begrenzten Fällen die Einschaltung der betreffenden Stelle auszuschließen und bei von einem nicht ermittelten Fahrzeug verursachten Sachschäden wegen der Betrugsgefahr vorzusehen, dass die Entschädigung bei derartigen Schäden begrenzt oder ausgeschlossen werden kann.
Es liegt im Interesse der Unfallopfer, dass die Wirkungen bestimmter Ausschlussklauseln auf die Beziehungen zwischen dem Versicherer und dem für den Unfall Verantwortlichen beschränkt bleiben. Bei gestohlenen oder unter Anwendung von Gewalt erlangten Fahrzeugen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass zur Entschädigung des Opfers die genannte Stelle eintritt.
Die Mitgliedstaaten können, um die finanzielle Belastung dieser Stelle zu verringern, die Anwendung einer gewissen Selbstbeteiligung in den Fällen vorsehen, in denen die Stelle bei der Entschädigung für Sachschäden eingeschaltet wird, die durch nicht versicherte oder gegebenenfalls gestohlene oder unter Anwendung von Gewalt erlangte Fahrzeuge verursacht worden sind.“
5 Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine Stelle schafft oder eine Stelle anerkennt, die für Sach- oder Personenschäden, die durch ein nicht ermitteltes oder nicht versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat (im Folgenden: nationale Stelle). In Unterabs. 3 dieser Bestimmung heißt es:
„Die Mitgliedstaaten können … von der Einschaltung dieser Stelle Personen ausschließen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern durch die Stelle nachgewiesen werden kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug nicht versichert war.“
6 Nach Unterabs. 4 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten die Einschaltung dieser Stelle bei Sachschäden, die durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht wurden, beschränken oder ausschließen, und nach Unterabs. 5 können sie für durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursachte Sachschäden eine gegenüber dem Geschädigten wirksame Selbstbeteiligung bis zu einem Betrag von 500 Euro zulassen.
7 Die auf diese nationalen Stellen anwendbaren Bestimmungen wurden später insbesondere durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 149, S. 14) präzisiert und ergänzt. Auf diese Weise wurde Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3 der Zweiten Richtlinie im Kern Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 der Zweiten Richtlinie in der durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung.
8 Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie bestimmt:
„Jeder Mitgliedstaat trifft zweckdienliche Maßnahmen, damit jede Rechtsvorschrift oder Vertragsklausel in einer nach Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten Richtlinie] ausgestellten Versicherungspolice, mit der die Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch
– hierzu weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigte Personen oder
– Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder
– Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind,
von der Versicherung ausgeschlossen werden, bei der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten Richtlinie] bezüglich der Ansprüche von bei Unfällen geschädigten Dritten als wirkungslos gilt.
Die im ersten Gedankenstrich genannte Vorschrift oder Klausel kann jedoch gegenüber den Personen geltend gemacht werden, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern der Versicherer nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war.
…“
9 Die Erwägungsgründe vier und fünf der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33, im Folgenden: Dritte Richtlinie) lauten:
„Den bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen Geschädigten sollte unabhängig davon, in welchem Land der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden.
Lücken bestehen insbesondere in einigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Versicherungspflicht für die Fahrzeuginsassen; sie sollten geschlossen werden, um diese besonders stark gefährdete Kategorie potenzieller Geschädigter zu schützen.“
10 Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie sieht vor:
„Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der [Zweiten Richtlinie] deckt die in Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten Richtlinie] genannte Versicherung die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers.“
11 Durch die Richtlinie 2009/103 wurden die bestehenden Richtlinien über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kodifiziert und infolgedessen mit Wirkung vom 27. Oktober 2009 aufgehoben. Nach der Entsprechungstabelle in Anhang II dieser Richtlinie entspricht Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/103, Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3 und Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie entsprechen Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 bzw. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103, und Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie entspricht Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103.
Nationales Recht
12 Section 151 des Straßenverkehrsgesetzes von 1988 (Road Traffic Act 1988, im Folgenden: Gesetz von 1988), die die Verpflichtung der Versicherer regelt, ein Urteil über eine Haftpflicht der in der Haftpflichtversicherungspolice gedeckten Art durchzuführen, bestimmt:
„(1) Diese Section ist anwendbar, wenn nach der Aushändigung … einer Versicherungsbescheinigung … an eine Person, auf die eine Versicherungspolice ausgestellt worden ist …, ein Urteil erwirkt wird, auf welches dieser Absatz anwendbar ist.
…
(5) Ungeachtet dessen, dass der Versicherer möglicherweise berechtigt ist, die Versicherung … zu annullieren oder zu kündigen, oder er sie möglicherweise annulliert oder gekündigt hat, muss er, vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Section, an die aus dem Urteil Berechtigten
(a) in Bezug auf die Haftung für Tod oder Personenschäden den Betrag zahlen, der ihnen durch das Urteil im Hinblick auf die Haftpflicht zugesprochen worden ist …
…
(8) Wenn ein Versicherer nach dieser Section verpflichtet ist, einen Betrag im Hinblick auf die Haftpflicht einer Person zu zahlen, die nicht durch eine Police versichert ist, … ist er berechtigt, den Betrag von dieser oder jeder anderen Person zurückzufordern, die
(a) durch die Police versichert ist …, durch welche die Haftung gedeckt wäre, wenn nach der Police alle Personen versichert wären …, und
(b) die Benutzung des Fahrzeugs, die zu der Haftung führte, veranlasste oder gestattete.
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13 Herr Wilkinson war in einer von Churchill ausgestellten Versicherungspolice als Fahrer für die Benutzung eines Fahrzeugs eingetragen. Am 23. November 2005 erlaubte er einem Freund, dieses Fahrzeug zu führen, und nahm darin als Insasse Platz. Unstreitig wusste Herr Wilkinson, dass diese Person durch diese Versicherungspolice nicht versichert war. Der Fahrer verlor die Kontrolle über dieses Fahrzeug und stieß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Herr Wilkinson wurde schwer verletzt. Churchill erkannte die Verpflichtung an, Herrn Wilkinson Schadensersatz zu leisten, verlangte von ihm jedoch in seiner Eigenschaft als Versicherter gemäß Section 151 (8) des Gesetzes von 1988 Schadlosstellung in Höhe desselben Betrags, der ihm als Schadensersatz geschuldet wurde. Herr Wilkinson widersetzte sich dieser Forderung. Nachdem das Gericht des ersten Rechtszugs zu seinen Gunsten entschieden hatte, legte Churchill hiergegen Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.
14 Frau Evans, die Eigentümerin eines bei Equity versicherten Motorrads war, war allein als Führerin dieses Fahrzeugs versichert. Am 4. August 2004 erlaubte sie einem Freund, das Motorrad zu fahren, und nahm hinter diesem Freund als Beifahrerin Platz. Aus Fahrlässigkeit fuhr der Fahrer gegen das Heck eines Lastwagens, und Frau Evans wurde schwer verletzt. Das Gericht des ersten Rechtszugs stellte fest, dass sich Frau Evans, als sie ihn ermächtigt habe, ihr Motorrad zu fahren, keine Gedanken darüber gemacht habe, ob dieser Fahrer dann versichert sei. Das Gericht entschied daher, dass Equity gemäß Section 151 (8) des Gesetzes von 1988 Anspruch auf Ersatz der Beträge habe, die sie Frau Evans hätte zahlen müssen, da diese eine Person ermächtigt habe, das Motorrad zu fahren, ohne dass diese Person versichert war. Frau Evans legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.
15 Churchill und Equity machen vor diesem Gericht geltend, dass Section 151 (8) des Gesetzes von 1988 keine Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 sei, „mit der … von der Versicherung ausgeschlossen [wird]“, und dass die beteiligten Fahrer jeweils über die erforderliche Ermächtigung zur Nutzung oder zum Führen des betreffenden Fahrzeugs verfügt hätten. Dagegen machen Herr Wilkinson und Frau Evans zum einen geltend, dass diese Bestimmung, wenn sie auf einen geschädigten Versicherten angewandt werde, so dass dieser keine Zahlungen von seiner Versicherung erhalten könne, diesen Geschädigten von der Versicherung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ausschließe, und zum anderen, dass die Ermächtigung, auf die diese Bestimmung abstelle, diejenige des Versicherers und nicht diejenige des Versicherten sei.
16 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts wirkt sich im englischen Recht Section 151 (8) des Gesetzes von 1988 dahin aus, dass ein Versicherter, der als Insasse im Fahrzeug, für dessen Führung er versichert ist, Platz genommen hat, und einem nicht versicherten Fahrer die Ermächtigung erteilt hat, dieses zu führen, automatisch von den Leistungen der Versicherung ausgeschlossen sei. Es wirft die Frage auf, ob das Unionsrecht einem solchen Ausschluss entgegensteht und ob gegebenenfalls diese Bestimmung unionsrechtskonform ausgelegt werden kann.
17 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass nach der Rechtsprechung Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 weit auszulegen sei. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens führe eine solche Auslegung jedoch zu einer anderen Behandlung als in dem von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie geregelten Fall. Auch könne die Lage, in der sich der Insasse eines Fahrzeugs befinde, der der Versicherte sei und der einem nicht versicherten Fahrer erlaube, dieses zu führen, unterschiedlich sein, je nachdem, ob dieser Insasse Kenntnis von dem Umstand habe, dass der Fahrer nicht versichert sei, oder ob er sich Gedanken darüber gemacht habe, ob dieser Fahrer versichert sei.
18 Bei dieser Sachlage hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Art. 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen entgegenstehen, deren Wirkung nach dem einschlägigen nationalen Recht darin besteht, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls von der Versicherungsleistung ausgeschlossen ist, wenn
– dieser Unfall durch einen nicht versicherten Fahrer verursacht wurde,
– dem nicht versicherten Fahrer vom Geschädigten gestattet worden war, das Fahrzeug zu führen,
– der Geschädigte zur Zeit des Unfalls Insasse des Fahrzeugs war und
– der Geschädigte für das Führen des fraglichen Fahrzeugs versichert war?
Insbesondere:
– Ist eine solche nationale Vorschrift eine Vorschrift, durch die Personen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 „von der Versicherung ausgeschlossen werden“?
– Ist unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles eine [vom Versicherten] dem Nichtversicherten erteilte Erlaubnis eine ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/103?
– Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass gemäß Art. 10 der Richtlinie 2009/103 nationale Stellen, die für Entschädigungen für durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Fahrzeuge verursachte Schäden zuständig sind, Personen von einer Entschädigung ausschließen können, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern durch die Stelle nachgewiesen werden kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug nicht versichert war?
2. Hängt die Antwort auf Frage 1 davon ab, ob die fragliche Erlaubnis auf der tatsächlichen Kenntnis davon, dass der betreffende Fahrer nicht versichert war, beruhte oder auf die Annahme gegründet war, dass der Fahrer versichert sei, oder von der versicherten Person erteilt wurde, die sich über die Frage keine Gedanken gemacht hatte?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
19 Vorab ist anzuführen, dass die Richtlinie 2009/103 im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht in Kraft war. Daher ist die vorgelegte Frage so zu verstehen, dass sie sich nicht auf die Bestimmungen der Richtlinie 2009/103, sondern auf die entsprechenden Bestimmungen der Zweiten und der Dritten Richtlinie bezieht, die in diesem Zeitraum anwendbar waren und später in die Richtlinie 2009/103 übernommen wurden.
20 Somit möchte das nationale Gericht mit der ersten Frage wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bewirkt, dass ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter automatisch von den Leistungen der Versicherung ausgeschlossen wird, wenn der Unfall von einem nicht versicherten Fahrer verursacht wurde, der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls Insasse des Fahrzeugs war, für das Führen des Fahrzeugs versichert war und dem Fahrer erlaubt hatte, das Fahrzeug zu führen.
21 Hierzu machen Churchill und Equity zunächst geltend, dass die Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/103 im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Section 151 (8) des Gesetzes von 1988 stelle keinen Ausschluss von der Deckung durch die Haftpflichtversicherung dar. Diese Bestimmung bewirke lediglich, dass ein Versicherer, wenn er verpflichtet sei, eine Entschädigung wegen der Haftung eines nicht versicherten Fahrers zu zahlen, beim Versicherten wegen der Erstattung dieser Entschädigung Regress nehmen könne, wenn der Versicherte die Nutzung des Fahrzeugs durch diesen Fahrer veranlasst oder gestattet habe.
22 Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens die Aufgaben des Gerichtshofs und diejenigen des vorlegenden Gerichts klar getrennt, und es ist ausschließlich Sache des Letztgenannten, sein nationales Recht auszulegen und dessen Wirkungen zu würdigen (vgl. Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti, 52/76, Slg. 1977, 163, Randnr. 25, vom 21. September 1999, Kordel u. a., C‑397/96, Slg. 1999, I‑5959, Randnr. 25, und vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética, C‑500/06, Slg. 2008, I‑5785, Randnr. 21).
23 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das im Ausgangsverfahren angerufene Gericht Section 151 (8) des Gesetzes von 1988 unter Umständen wie den in der ersten Vorlagefrage beschriebenen nicht in dem Sinne ausgelegt hat, dass diese Bestimmung die Zahlung einer Entschädigung durch den Versicherer an den geschädigten Versicherten mit anschließender Erstattung dieser Entschädigung durch den Versicherten an den Versicherer vorsieht, sondern dass sie bewirkt, dass ein durch einen Verkehrsunfall geschädigter Insasse, der selbst versichert war, aber einem nicht versicherten Fahrer das Führen des Fahrzeugs gestattet hat, automatisch von den Leistungen der Versicherung ausgeschlossen ist.
24 Somit betreffen die Fragen, mit denen der Gerichtshof im vorliegenden Fall befasst ist, nicht die Vereinbarkeit einer Haftpflichtregelung mit dem Unionsrecht, sondern beziehen sich auf die Vereinbarkeit einer Bestimmung mit dem Unionsrecht, welche nach der Auslegung des vorlegenden Gerichts durch den automatischen Ausschluss der dem Versicherten gegebenenfalls geschuldeten Entschädigung den Umfang der Deckung der Haftpflicht beschränkt. Die Vorlagefragen fallen also in den Anwendungsbereich der einschlägigen Unionsregelung.
25 Churchill, Equity und die Regierung des Vereinigten Königreichs machen ferner geltend, dass die erste Frage zu verneinen sei. Personen, die sich in einer Lage wie Herr Wilkinson und Frau Evans befänden, könnten nämlich nicht als geschädigte Dritte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie eingestuft werden.
26 Herr Wilkinson, Frau Evans und die Europäische Kommission sind dagegen der Ansicht, dass die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einer nationalen Rechtsvorschrift wie der in der ersten Vorlagefrage beschriebenen entgegenstehe. Die Kommission ist insbesondere der Ansicht, dass der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte nicht von der Einstufung als Insasse mit der bloßen Begründung ausgeschlossen werden könne, dass er auch der Versicherte sei. Daher sei ein Geschädigter, der auch der Versicherte sei, einem geschädigten Dritten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie gleichzustellen.
27 Die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung soll den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und den Personen, die bei den durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C‑129/94, Slg. 1996, I‑1829, Randnr. 13, und vom 30. Juni 2005, Candolin u. a., C‑537/03, Slg. 2005, I‑5745, Randnr. 17). Sie hat auch gemäß dem fünften Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie zum Ziel, diese besonders stark gefährdete Kategorie potenzieller Geschädigter, die die Insassen der Kraftfahrzeuge darstellen, dadurch zu schützen, dass die Lücken geschlossen werden, die in einigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Versicherungspflicht für diese Insassen bestehen (Urteil vom 19. April 2007, Farrell, C‑356/05, Slg. 2007, I‑3067, Randnr. 24).
28 Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie schreibt zu diesem Zweck, wie er in der Zweiten und der Dritten Richtlinie präzisiert und ergänzt worden ist, den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C‑348/98, Slg. 2000, I‑6711, Randnrn. 25 bis 27, sowie vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C‑484/09, Slg. 2011, I‑0000, Randnrn. 25 bis 27).
29 Zu letzterem Punkt hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es Ziel von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie ist, sicherzustellen, dass alle verkehrsunfallgeschädigten Fahrzeuginsassen ihre Schäden über die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ersetzt bekommen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Candolin u. a., Randnr. 27). Indem Art. 1 der Dritten Richtlinie vorsieht, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht für Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers decken muss, unterscheidet er nur zwischen dem Fahrzeugführer und den anderen Fahrzeuginsassen und sieht eindeutig für alle Insassen Versicherungsschutz vor (Urteile Candolin u. a., Randnr. 32, und Farrell, Randnr. 23).
30 Aufgrund dessen hat der Gerichtshof entschieden, dass der mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie verfolgte Zweck des Opferschutzes, der in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, verlangt, dass der Fahrzeugeigentümer, der sich beim Unfall nicht als Fahrzeugführer, sondern als Fahrzeuginsasse im Fahrzeug befand, rechtlich allen anderen unfallgeschädigten Fahrzeuginsassen gleichgestellt wird (Urteil Candolin u. a., Randnr. 33). Ebenso hat er entschieden, dass dieser Zweck es auch nicht zulässt, dass eine nationale Regelung den Begriff des unter den Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fallenden Fahrzeuginsassen ungerechtfertigt dadurch einschränkt, dass Personen, die sich in einem Teil des Fahrzeugs befinden, der für ihre Beförderung weder konstruiert noch dazu ausgestattet ist, von diesem Begriff ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Farrell, Randnrn. 28 bis 30).
31 Da die einzige nach der Unionsregelung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zulässige Unterscheidung, wie in Randnr. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt und vom Generalanwalt in Nr. 28 seiner Schlussanträge hervorgehoben worden ist, die zwischen Fahrer und sonstigen Insassen ist, gebietet der Zweck des Opferschutzes auch, dass die Person, die für das Führen des Fahrzeugs versichert war, jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls Fahrzeuginsasse war, rechtlich allen anderen durch diesen Unfall geschädigten Fahrzeuginsassen gleichgestellt wird.
32 Somit erlaubt es der Umstand, dass eine Person für das Führen des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, versichert war, nicht, diese Person vom Begriff des geschädigten Dritten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie auszuschließen, wenn diese Person Insasse und nicht Fahrer dieses Fahrzeugs war.
33 In Bezug auf die Ansprüche, die solchen geschädigten Dritten zustehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der sich der Versicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 20, Candolin u. a., Randnr. 18, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 29).
34 Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie auf diese Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es in dieser Vorschrift um Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln geht, mit denen Schäden, die Dritten aufgrund der Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, durch Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, zugefügt wurden, von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, Candolin u. a., Randnr. 19, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 30).
35 Abweichend von dieser Verpflichtung sieht Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 zwar vor, dass bestimmte Unfallopfer in Anbetracht der Situation, die sie selbst geschaffen haben, d. h. Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, vom Versicherer nicht entschädigt zu werden brauchen, sofern dieser nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, und Candolin u. a., Randnr. 20), doch ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie nur in diesem besonderen Fall zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil Candolin u. a., Randnr. 23).
36 Nach alledem sind Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bewirkt, dass die Verpflichtung eines Versicherers zum Ersatz des Schadens eines Fahrzeuginsassen, der Opfer eines Verkehrsunfalls wurde, automatisch ausgeschlossen ist, wenn dieser Fahrzeuginsasse für das Führen des Fahrzeugs, durch das der Schaden verursacht wurde, versichert, der Fahrer aber nicht versichert war.
37 In diesem Zusammenhang fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof auch danach, ob die Erlaubnis zum Führen des Fahrzeugs, die der Versicherte einem nicht versicherten Fahrer erteilt hat, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine „ausdrücklich[e oder] stillschweigend[e Ermächtigung]“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie darstellt. Wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, möchte das vorlegende Gericht mit dieser Frage wissen, ob Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln, die die Deckung durch die Versicherung ausschließen, wenn das Fahrzeug von einer Person geführt wird, die dazu von der Versicherung nicht ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt worden ist, dem Geschädigten entgegengehalten werden können.
38 Dies ist zu verneinen. Selbst wenn die Wendung „ausdrücklich[e oder] stillschweigend[e Ermächtigung]“ nur die vom Versicherten erteilte Ermächtigung beträfe, könnte daraus keinesfalls folgen, dass eine Klausel, die die Deckung ausschließt, wenn eine von der Versicherung nicht ermächtigte Person das Fahrzeug führt, gültig wäre und einem unfallgeschädigten Dritten entgegengehalten werden könnte. Der einzige Fall, in dem ein geschädigter Dritter von der Deckung ausgeschlossen werden kann, ist der, den Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Zweiten Richtlinie regelt. Unstreitig liegt dieser Fall aber hier nicht vor.
39 Weiter begehrt das vorlegende Gericht auch Auskunft darüber, ob der Umstand, dass nach Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3 der Zweiten Richtlinie die Mitgliedstaaten von der Einschaltung der nationalen Stelle Personen ausschließen können, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern durch diese Stelle nachgewiesen werden kann, dass sie wussten, dass weder der Fahrer noch das Fahrzeug versichert waren, für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung ist.
40 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Fall, in dem das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, von einer dafür nicht versicherten Person geführt wurde, obwohl sonst ein Fahrer für die Führung dieses Fahrzeugs versichert war, dem von Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3 der Zweiten Richtlinie geregelten Fall, in dem auf das schadenverursachende Fahrzeug keine Versicherungspolice ausgestellt ist, weder ähnlich noch mit ihm vergleichbar. Der Umstand, dass ein Fahrzeug von einer in der Versicherungspolice dafür nicht eingetragenen Person geführt wird, kann nämlich unter Berücksichtigung insbesondere des mit der Ersten, Zweiten und Dritten Richtlinie verfolgten Zwecks des Schutzes der Opfer von Verkehrsunfällen nicht die Annahme begründen, dass ein solches Fahrzeug nicht versichert im Sinne dieser Bestimmung ist.
41 Zweitens ist, wie die Kommission ausgeführt hat, die Einschaltung der nationalen Stelle als allerletzte Maßnahme gedacht, die nur für den Fall vorgesehen ist, dass die Schäden durch ein nicht ermitteltes oder ein Fahrzeug verursacht worden sind, das entgegen der Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie nicht versichert wurde.
42 Dies erklärt, weshalb der Unionsgesetzgeber trotz des allgemeinen von der Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verfolgten Zwecks des Schutzes der Geschädigten den Mitgliedstaaten erlaubt hat, die Einschaltung dieser Stelle in bestimmten wenigen Fällen auszuschließen, insbesondere wenn es um Personen geht, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, und durch die Stelle nachgewiesen werden kann, dass sie wussten, dass weder der Fahrer noch das Fahrzeug versichert waren.
43 Daher ist der Umstand, dass nach Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3 der Zweiten Richtlinie die Mitgliedstaaten die Einschaltung der nationalen Stelle für Personen ausschließen können, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern durch diese Stelle nachgewiesen werden kann, dass sie wussten, dass weder der Fahrer noch das Fahrzeug versichert waren, für die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie ohne Bedeutung.
44 Nach alledem sind Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bewirkt, dass die Verpflichtung eines Versicherers zum Ersatz des Schadens eines bei einem Verkehrsunfall Geschädigten automatisch ausgeschlossen ist, wenn der Unfall von einem gemäß der Versicherungspolice nicht versicherten Fahrer verursacht wurde und der Geschädigte, der zum Zeitpunkt des Unfalls Insasse des Fahrzeugs war, für das Führen dieses Fahrzeugs versichert war und dem Fahrer gestattet hatte, es zu führen.
Zur zweiten Frage
45 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Antwort auf die erste Frage anders ausfallen könnte, je nachdem, ob der geschädigte Versicherte Kenntnis davon hatte, dass die Person, die er zum Führen des Fahrzeugs ermächtigt hatte, dafür nicht versichert war, ob er glaubte, dass sie es sei, oder ob er aber sich darüber keine Gedanken gemacht hatte.
46 Wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie die Schäden aller anderen Opfer als des Fahrers des Fahrzeugs, das den Schaden verursacht hat, decken, sofern nicht eine der ausdrücklich in der Ersten, der Zweiten oder der Dritten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen eingreift.
47 Daher ist der Umstand, dass der geschädigte Versicherte Kenntnis davon hatte, dass die Person, die er zum Führen des Fahrzeugs ermächtigt hatte, dafür nicht versichert war, oder dass er glaubte, dass sie es sei, oder dass er sich darüber keine Gedanken gemacht hatte, für die Beantwortung der ersten Frage ohne Bedeutung.
48 Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Mitgliedstaaten diesen Umstand im Rahmen ihrer Haftungsregelung berücksichtigen können, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht und insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie beachten und dass die nationale Regelung diesen Richtlinien nicht ihre praktische Wirksamkeit nimmt (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 19, Candolin u. a., Randnrn. 27 und 28, Farrell, Randnr. 34, Carvalho Ferreira Santos, Randnrn. 35 und 36, sowie vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C‑409/09, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 28).
49 Daher darf eine auf allgemeinen und abstrakten Kriterien beruhende nationale Regelung dem Fahrzeuginsassen nicht allein wegen seines Beitrags zu dem Schaden den Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nehmen oder ihn unverhältnismäßig begrenzen. Der Schadensersatz darf seinem Umfang nach nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung begrenzt werden (Urteile Candolin u. a., Randnrn. 29, 30 und 35, Farrell, Randnr. 35, Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 38, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 29).
50 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Antwort auf die erste Vorlagefrage nicht anders ausfällt, je nachdem, ob der geschädigte Versicherte Kenntnis davon hatte, dass die Person, die er zum Führen des Fahrzeugs ermächtigt hatte, dafür nicht versichert war, ob er glaubte, dass sie es sei, oder ob er sich darüber keine Gedanken gemacht hatte.
Kosten
51 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bewirkt, dass die Verpflichtung eines Versicherers zum Ersatz des Schadens eines bei einem Verkehrsunfall Geschädigten automatisch ausgeschlossen ist, wenn der Unfall von einem gemäß der Versicherungspolice nicht versicherten Fahrer verursacht wurde und der Geschädigte, der zum Zeitpunkt des Unfalls Insasse des Fahrzeugs war, für das Führen dieses Fahrzeugs versichert war und dem Fahrer gestattet hatte, es zu führen.
2. Die Antwort auf die erste Vorlagefrage fällt nicht anders aus, je nachdem, ob der geschädigte Versicherte Kenntnis davon hatte, dass die Person, die er zum Führen des Fahrzeugs ermächtigt hatte, dafür nicht versichert war, ob er glaubte, dass sie es sei, oder ob er sich darüber keine Gedanken gemacht hatte.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.
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