Rechtssache C‑559/10
Deli Ostrich NV
gegen
Belgischer Staat
(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen)
„Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifierung – Gefrorenes Kamelfleisch, das nicht aus einer Zucht stammt – Einreihung in die Unterposition 0208 90 40 (andere Wildfleischarten) oder 0208 90 95 (andere)“
Leitsätze des Urteils
Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Kamelfleisch – Einreihung in die Unterposition 0208 90 40 der Kombinierten Nomenklatur – Voraussetzung – Kamele, die in freier Wildbahn lebten und gejagt wurden
(Verordnung Nr. 2658/87 des Rates, Anhang I; Verordnung Nr. 1549/2006 der Kommission)
Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung bildet, ist dahin auszulegen, dass Kamelfleisch als „andere [Wildfleischarten]“ in die Unterposition 0208 90 40 einzureihen ist, wenn die Kamele, von denen dieses Fleisch stammt, in freier Wildbahn lebten und gejagt wurden.
(vgl. Randnr. 31 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
27. Oktober 2011(*)
„Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifierung – Gefrorenes Kamelfleisch, das nicht aus einer Zucht stammt – Einreihung in die Unterposition 0208 90 40 (andere [Wildfleischarten]) oder 0208 90 95 (andere)“
In der Rechtssache C‑559/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 17. November 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 29. November 2010, in dem Verfahren
Deli Ostrich NV
gegen
Belgische Staat
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richter L. Bay Larsen und E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Deli Ostrich NV, vertreten durch K. Spagnoli, advocaat,
– der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und B. Burggraaf als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN), insbesondere der Unterpositionen 0208 90 40 und 0208 90 95.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Deli Ostrich NV (im Folgenden: Deli Ostrich) und dem belgischen Staat, vertreten durch den Federale Overheidsdienst Financiën, Douane en Accijnzen (föderale Finanzbehörde), über die Tarifierung von gefrorenem Kamelfleisch aus Australien.
Rechtlicher Rahmen
Die KN
3 Die Tarifierung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, unterliegt der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Die zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit geltende Fassung der KN ist die sich aus der Verordnung Nr. 1549/2006 ergebende.
4 Die KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde, das mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.
5 Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. Dort heißt es in Titel I („Allgemeine Vorschriften“) Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“):
„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
…
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“
6 Teil II der KN enthält eine Einreihung der Waren in Abschnitte, Kapitel, Positionen und Unterpositionen.
7 Teil II Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“) der KN enthält ein Kapitel 2 („Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse“), in dem die Position 0208 lautet:
„0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren
…
0208 90 - andere:
0208 90 10 - - von Haustauben
- - von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen):
0208 90 20 - - - von Wachteln
0208 90 40 - - - andere
0208 90 55 - - Robbenfleisch
0208 90 60 - - von Rentieren
0208 90 70 - - Froschschenkel
0208 90 95 - - andere“.
8 Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich und Art. 10 der Verordnung Nr. 2658/87 erlässt die Europäische Kommission die Erläuterungen zur KN, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
9 Die zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit geltenden Erläuterungen wurden am 28. Februar 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. C 50, S. 1). Zur Unterposition 0208 90 40 heißt es darin:
„Hierher gehören insbesondere Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von:
1. Haarwild: Hirsche, Damhirsche, Rehe, Gämsen (Rupicapra rupicapra), Elche, Antilopenziegen, Antilopen, Gazellen, Bären und Kängurus;
2. Federwild: Wildtauben, Wildgänse, Wildenten, Rebhühner, Fasane, Schnepfen (z. B. Sumpf- oder Moorschnepfen), Birkhühner, Fettammern und Strauße.
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren, die üblicherweise gejagt werden (Fasane, Strauße, Damhirsche, usw.), werden auch dann als Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Wild eingereiht, wenn die Tiere in Gefangenschaft gehalten worden sind.
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rentieren sind von dieser Unterposition ausgenommen (Unterposition 0208 90 60). Jedoch bleiben Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse bestimmter Rentierarten (z. B. Karibus) in dieser Unterposition, sofern nachgewiesen wird, dass das Fleisch und die genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren stammen, die in freier Wildbahn gelebt haben und auf der Jagd erlegt worden sind.
Nicht hierher gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) und von Hasen (Unterposition 0208 10 90).“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10 Am 22. Oktober 2007 meldete die DHL Global Forwarding NV (im Folgenden: DHL) beim Kantoor der douane en accijnzen te Antwerpen (Zoll- und Verbrauchsteueramt Antwerpen) 660 in Kartons verpackte Dosen mit gefrorenem Kamelfleisch ohne Knochen zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Als Empfängerin der Ware wurde in der Anmeldung Deli Ostrich angegeben. Dieses Kamelfleisch wurde in der Unterposition 0208 90 95 der KN angemeldet.
11 DHL hatte der Anmeldung eine tierärztliche Bescheinigung der zuständigen australischen Behörde vom 10. September 2007 beigefügt, der zufolge das Kamelfleisch von wildlebenden Tieren stammt, die erlegt worden seien.
12 Am 12. Dezember 2007 beantragte DHL auf Weisung von Deli Ostrich die Erstattung eines bestimmten Einfuhrabgabenbetrags, da die Ware in der Unterposition 0208 90 40 der KN hätte angemeldet werden müssen. Nachdem dieser Antrag und die von Deli Ostrich eingelegte Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen worden waren, erhob Letztere Klage bei der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen).
13 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens nicht streitig sei, dass das in Rede stehende Fleisch von Tieren stammte, die keine Zuchtkamele seien. Deli Ostrich macht jedoch geltend, dass es sich dabei um Wildtiere handele, während es für die Federale Overheidsdienst Financiën, Douane en Accijnzen bei der zolltariflichen Einreihung entscheidend darauf ankommt, ob es sich um Tiere handele, die üblicherweise gejagt würden, was bei Kamelen nicht der Fall sei.
14 Da die Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen der Ansicht ist, dass die Entscheidung des bei ihr anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung der Vorschriften der KN über Waren tierischen Ursprungs abhänge, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
In welchen zum Zeitpunkt der Anmeldung vom 22. Oktober 2007 geltenden KN-Code ist Fleisch von – im vorliegenden Fall unstreitig nicht in Gefangenschaft gezüchteten – Kamelen einzureihen?
Zur Vorlagefrage
Zur Zulässigkeit
15 Deli Ostrich stellt in ihren schriftlichen Erklärungen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Frage. Ihrer Ansicht nach bezieht sich die Vorlagefrage nicht auf die Auslegung des Unionsrechts, sondern auf eine Würdigung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, die das nationale Gericht vorzunehmen habe.
16 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach Art. 267 AEUV auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht. Es ist allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrifft (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C‑290/05 und C‑333/05, Slg. 2006, I‑10115, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 In einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal er nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt (vgl. Urteile vom 16. Juli 2009, Pärlitigu, C‑56/08, Slg. 2009, I‑6719, Randnr. 23, und vom 20. Mai 2010, Data I/O, C‑370/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 24).
18 Wie sich im vorliegenden Fall aus den Akten ergibt, begehrt das vorlegende Gericht mit seiner Frage eine Auslegung der KN und insbesondere Aufschluss über die Kriterien für die Einreihung einer Ware in eine der Unterpositionen zur Position 0208 der KN, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden.
19 Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher als zulässig anzusehen.
Zur Begründetheit
20 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Fleisch von nicht in Gefangenschaft gezüchteten Kamelen in die Unterposition 0208 90 40 der KN (andere [Wildfleischarten]) oder in die Unterposition 0208 90 95 der KN (andere) einzureihen ist.
21 Nach Ansicht von Deli Ostrich und der Kommission ist die KN dahin auszulegen, dass das in Rede stehende Kamelfleisch in die Unterposition 0208 90 40 der KN (andere [Wildfleischarten]) einzureihen ist. Die belgische Regierung macht in ihren schriftlichen Erklärungen hingegen geltend, dass dieses Fleisch in die Unterposition 0208 90 95 der KN einzureihen sei.
22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011, Paderborner Brauerei Haus Cramer, C‑196/10, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Die in Bezug auf die KN von der Kommission ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (vgl. Urteile vom 29. April 2010, Roeckl Sporthandschuhe, C‑123/09, Slg. 2010, I‑4065, Randnr. 37, und vom 28. Oktober 2010, X, C‑423/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 16).
24 Dagegen hat ein Schreiben eines Referatsleiters der Kommission, wie das Antwortschreiben des Leiters der Generaldirektion „Zoll und indirekte Steuern“ (GD XXI) der Kommission vom 29. April 1997 auf eine Frage des Federale Overheidsdienst Financiën, Douane en Accijnzen zur Tarifierung von Kamelfleisch, auf das sich die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen beruft, nicht die Bedeutung, die Erläuterungen zukommt.
25 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Kamelfleisch weder in den Positionen und Unterpositionen der KN noch in den Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln und auch nicht in den Erläuterungen zur Unterposition 0208 90 40 der KN ausdrücklich erwähnt ist.
26 In diesen Erläuterungen heißt es nämlich, dass „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren, die üblicherweise gejagt werden …, auch dann als Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Wild eingereiht [werden], wenn die Tiere in Gefangenschaft gehalten worden sind“. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass nur Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren, die üblicherweise gejagt werden, in diese Unterposition eingereiht werden können.
27 Der Gerichtshof hat in Randnr. 3 des Urteils vom 12. Dezember 1973, Witt (149/73, Slg. 1973, 1587), in Bezug auf Rentierfleisch, das von Wild- oder Zuchttieren stammen kann, festgestellt, dass der Begriff „Wild“ nach dem üblichen Wortsinn die Tierarten erfasst, die in freier Wildbahn leben und gejagt werden.
28 In derselben Randnummer des Urteils Witt hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zollbehörden schlüssige Beweise für den Wildcharakter der Tiere, deren Fleisch vom Einführer unter der Unterposition für andere Wildfleischarten angemeldet wird, verlangen dürfen, damit Fleisch von Wildtieren und Fleisch von Zuchttieren derselben Art unterschiedlich eingereiht werden kann.
29 Was die objektiven Merkmale und Eigenschaften betrifft, aufgrund deren Kamelfleisch als „andere [Wildfleischarten]“ in die Unterposition 0208 90 40 der KN eingereiht werden kann, ist das maßgebliche Kriterium daher, ob das Fleisch, um dessen Einreihung es geht, von Tieren stammt, die in freier Wildbahn lebten und gejagt wurden, was das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht zu prüfen hat.
30 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig ist, dass das in Rede stehende Fleisch von Kamelen stammt, die keine Zuchtkamele sind. Darüber hinaus hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen Angaben zum Sachverhalt gemacht, die bestätigen, dass ein beträchtlicher Teil des Kamelbestands in Australien verwildert und tatsächlich von regelmäßigen Entnahmen, insbesondere zum Zweck der Verarbeitung zu Nahrungsmitteln, betroffen ist, woraus sich gegebenenfalls ableiten lässt, dass das in Rede stehende Fleisch von Kamelen stammt, die gejagt worden sind.
31 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass Kamelfleisch als „andere [Wildfleischarten]“ in die Unterposition 0208 90 40 einzureihen ist, wenn die Kamele, von denen dieses Fleisch stammt, in freier Wildbahn lebten und gejagt wurden.
Kosten
32 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung bildet, ist dahin auszulegen, dass Kamelfleisch als „andere [Wildfleischarten]“ in die Unterposition 0208 90 40 einzureihen ist, wenn die Kamele, von denen dieses Fleisch stammt, in freier Wildbahn lebten und gejagt wurden.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Niederländisch.
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