Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2011 – Kommission/Griechenland
(Rechtssache C‑601/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Zusätzliche Dienstleistungen der katastermäßigen Erfassung und der Stadtplanung – Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Anerkennung der Vertragsverletzung durch den betreffenden Mitgliedstaat – Keine Auswirkung (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 28)
2. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Richtlinien 92/50 und 2004/18 – Ausnahmen von den gemeinsamen Vorschriften – Enge Auslegung – Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – Beweislast (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 31 Abs. 4 Buchst. a; Richtlinie 92/50 des Rates, Art. 11 Abs. 3 Buchst. e) (vgl. Randnrn. 32-33)
3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 40)
4. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 41)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 8 und 11 Abs. 3 der Richtlinie 92/50/EG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) sowie gegen die Art. 20 und 31 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) – Auftragsvergabe ohne vorherige Vergabebekanntmachung – Vertrag über zusätzliche Dienstleistungen in Bezug auf die katastermäßige Erfassung und die Stadtplanung – Gemeinden Vasilika, Kassandra, Egnatia und Arethousa
Tenor
1.
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8 und 11 Abs. 3 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung und den Art. 20 und 31 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass sie öffentliche Aufträge über zusätzliche Dienstleistungen in Bezug auf die katastermäßige Erfassung und die Stadtplanung, die von dem ursprünglich geschlossenen Vertrag der Gemeinden Vasilika, Kassandra, Egnatia und Arethousa nicht umfasst waren, im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben hat.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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