13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/32
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia provincial de Tarragona (Spanien), eingereicht am 4. Januar 2010 –Strafverfahren gegen Valentín Salmerón Sánchez
(Rechtssache C-1/10)
2010/C 63/53
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia provincial de Tarragona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Angeklagter: Valentín Salmerón Sánchez
Andere Beteiligte: Ministerio Fiscal und Dorotea López León
Vorlagefragen
1.
Ist das im achten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses (1) erwähnte Recht des Opfers, verstanden zu werden, als positive Verpflichtung der mit der Strafverfolgung beauftragten staatlichen Behörden auszulegen, dem Opfer zu ermöglichen, seine Beurteilung, Überlegung und Meinung hinsichtlich der ummittelbaren Auswirkungen zum Ausdruck zu bringen, die die Verhängung von Strafen gegen den Täter, mit dem es eine familiäre oder eine starke emotionale Beziehung unterhält, haben kann?
2.
Ist Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Staates, die Rechte und berechtigten Interessen des Opfers anzuerkennen, die Verpflichtung beinhaltet, dessen Meinung zu berücksichtigen, wenn die strafrechtlichen Folgen des Verfahrens unmittelbar und im Kern die Entwicklung seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und des Privat- und Familienlebens beeinträchtigen können?
3.
Ist Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI dahin auszulegen, dass die staatlichen Behörden den freien Willen des Opfers unbeachtet lassen können, wenn er der Anordnung oder der Aufrechterhaltung eines Näherungsverbots entgegensteht, der Täter ein Mitglied seiner Familie ist, keine objektive Wiederholungsgefahr festgestellt werden kann und ein Grad an persönlicher, sozialer, kultureller und emotionaler Kompetenz vorliegt, der die Prognose einer Unterwerfung unter den Täter ausschließt, oder ist vielmehr von der Zulässigkeit dieser Maßnahme in Anbetracht der typischen Merkmale dieser Straftaten auszugehen?
4.
Ist Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten ein angemessenes Schutzniveau für die Opfer gewährleisten müssen, dahin auszulegen, dass er die unterschiedslose und zwingende Anordnung von Näherungsverboten oder Kontaktsperren als Nebenstrafen in sämtlichen Fällen von Opfern von Straftaten im familiären Bereich in Anbetracht der spezifischen Merkmale dieser Rechtsverstöße erlaubt, oder verlangt Art. 8 vielmehr eine einzelfallbezogene Abwägung, die es ermöglicht, im Einzelfall das in Anbetracht der beteiligten Interessen angemessene Schutzniveau festzustellen?
5.
Ist Art. 10 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI dahin auszulegen, dass er es zulässt, die Schlichtung in Strafverfahren wegen Straftaten, die im familiären Bereich begangen wurden, in Anbetracht der spezifischen Merkmale dieser Straftaten auszuschließen, oder ist vielmehr die Schlichtung auch in dieser Art von Verfahren zuzulassen, indem die beteiligten Interessen einzelfallbezogen abgewogen werden?
(1) Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren.
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