13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/36
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Januar 2010 von Giampietro Torresan gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 in der Rechtssache T-234/06, Torresan/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und Klosterbrauerei Weissenohe GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-5/10 P)
2010/C 63/57
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Giampietro Torresan (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Recher und R. Munarini)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Klosterbrauerei Weissenohe GmbH & Co. KG
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-234/06, Aktenzeichen Nr. 414 968, zugestellt durch Fernkopie am 19. November 2009, aufzuheben;
—
den von ihm bereits im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-234/06 gestellten Anträgen in vollem Umfang stattzugeben;
—
in jedem Fall Erstattung der Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der beiden Vorinstanzen beim HABM und der Klage vor dem Gericht.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft und Lebensmittel.
2.
Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen über Verbraucherschutz in Bezug auf den Begriff des Durchschnittsverbrauchers.
3.
Verstoß gegen die für das Verfahren geltende Sprachenregelung.
4.
Die Tatsachen und Beweismittel, die allesamt zu der einzig möglichen Schlussfolgerung führten, dass die Marke Cannabis in jeder Hinsicht Unterscheidungskraft habe und nicht beschreibend sei, seien verfälscht worden. Daraus ergebe sich, dass eine Verletzung oder fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (1) vorliege und die vom Gericht dafür, dass die Marke beschreibenden Charakters sei, vorgetragene Begründung widersprüchlich sei. Deshalb sei das angefochtene Urteil in der Rechtssache T-234/06 insgesamt aufzuheben.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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